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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2364

Nichtanerkennung eines inländischen Betriebstättenverlustes eines deutschen Unternehmens

geltende FassungEAS-AuskunftB 405/1-IV/4/03vom 27.10.2003

Wortlaut laut Findok

Unterhält eine deutsche Kapitalgesellschaft in Österreich eine Betriebstätte, über die Versicherungsverträge für eine andere deutsche Kapitalgesellschaft vermittelt werden, und anerkennt das österreichische Finanzamt nicht eine Betriebstättenergebnisermittlung, bei der zunächst Verluste und später nur geringe Gewinne anfallen werden, dann kann dieser finanzamtlichen Beurteilung im Rahmen des ministeriellen EAS-Auskunftsdienstes nicht entgegengetreten werden. Vor allem dann nicht, wenn eingeräumt wird, dass wegen der gleichen Eigentümerstruktur der beiden deutschen Kapitalgesellschaften der Betriebstätte nur geringe Provisionen gewährt werden. Wenn seitens des Finanzamtes im vorliegenden Fall die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes der Betriebstätte verlangt wird, so ist dieses Verlangen ebenfalls keine Verletzung international üblicher Methoden für die Ermittlung eines angemessenen Betriebstättengewinnes. Sollte sich im vorliegenden Fall die Gefahr einer internationalen Doppelbesteuerung abzeichnen, dann müsste diese Frage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens geklärt werden; dieses Verfahren wäre im Ansässigkeitsstaat der betroffenen Unternehmen, sonach in Deutschland zu beantragen. 27. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

BetriebstättenverlusteBetriebstättengewinnermittlungVerlusteVerrechnungspreiseKostenaufschlagsmethodecost-plus-Methode

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 405/1-IV/4/03
Stammnummer
36756
Gültig
27.10.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF