Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1634
DBA-Entlastung für schweizerische Kapitalerträge
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/16-IV/4/00vom 13.04.2000
Wortlaut laut Findok
Zufolge Ziffer 1.3.4 des
Endbesteuerungserlasses AÖFV. Nr. 175/1994, kann eine Rückerstattung
jener (5%igen) schweizerischen Quellensteuer gemäß
§ 240 Abs. 3
BAO beantragt werden, für die sich auf Grund des DBA-Schweiz die
Verpflichtung zur Anrechnung auf die österreichische Steuer ergibt; dies
allerdings nur, "wenn keine Anrechnungsmöglichkeit im Rahmen einer
Veranlagung besteht". Diese Bedingung betrifft jene Fälle, in denen die
Bank keine Anrechnung der schweizerischen 5%igen Steuer auf die 25%ige
Kapitalertragsteuer vorgenommen hat und in denen der Abgabepflichtige weder
einer Pflichtveranlagung unterliegt noch einen Antrag auf Veranlagung stellt.
Findet jedoch eine Veranlagung statt, und kann die
schweizerische Steuer deshalb nicht zur Anrechnung gebracht werden, weil wegen
negativer Progressionseinkünfte keine ausreichende österreichische
Einkommensteuer anfällt (fehlende Deckung der ausländischen Steuer im
"Anrechnungshöchstbetrag"), dann kann eine solche Auswirkung des
Anrechnungshöchstbetrages nicht durch eine Steuerrückerstattung nach
§ 240 BAO umgangen werden.
Wurde über einen derartigen Rückerstattungsantrag
in der Vergangenheit nicht entschieden und wird nunmehr trotz der
Aussichtslosigkeit einer positiven Erledigung dennoch eine
bescheidmäßige Absprache begehrt, dann ist hiefür ab 1.1.2000
(auch für Antragstellungen vor diesem Zeitpunkt) das Finanzamt Eisenstadt
zuständig. Wurde wegen einer die 6-Monatsgrenze übersteigenden
Säumigkeit eines Salzburger Finanzamtes am 2. März 2000 ein
Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO gestellt, so geht die
Entscheidungszuständigkeit auf die FLD für Wien, NÖ und Bgld.
über. Wurde ein Anbringen bei einer unzuständigen Behörde (im
Anlassfall bei der FLD Salzburg statt der FLD für Wien, NÖ und Bgld.)
gestellt, so ist es nach § 50 BAO ohne unnötigen Aufschub (auf Gefahr
des Einschreiters) an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies gilt auch
für Devolutionsanträge. Ein bescheidmäßiger Abspruch der
unzuständigen Behörde hat nur dann stattzufinden, wenn der
Einschreiter ausdrücklich darauf besteht; diesfalls ist mit
Zurückweisungsbescheid vorzugehen (vgl. z.B. Ritz, BAO, § 50 Tz 4).
13. April
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/16-IV/4/00
- Stammnummer
- 2616
- Gültig
- 13.04.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF