Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1086
Mittelpunkt der Lebensinteressen
geltende FassungEAS-AuskunftP 228/1-IV/4/97vom 17.06.1997
Wortlaut laut Findok
Zur Frage des Mittelpunktes der
Lebensinteressen ergibt sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 22.3.91, 90/13/0073,
ÖStZB 1991, 530, folgendes: Entscheidend
ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den
Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt idR eine geringere Bedeutung
zu als persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die
einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort
verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die
Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie
Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere
Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen. Die
stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem
jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die
Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und
stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder
gesellschaftlichen Gründen voraus.
Es wird daher den persönlichen Lebensinteressen im
Zweifel der Vorrang gebühren. Wenn demnach ein österreichischer
Staatsbürger, der 20 Jahre in Deutschland gearbeitet und dort eine Familie
(1 Sohn) gegründet hat, in Österreich ein Ferienhaus als Zweitwohnsitz
erwirbt und nun von seinem deutschen Arbeitgeber vorübergehend nach
Österreich entsandt wird, dann spricht vieles dafür, dass sich in
dieser Entsendungszeit der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in
Deutschland befindet. Dies auch dann, wenn er mittlerweile von seiner Frau
geschieden wurde, sich aber seine Lebensgefährtin, mit der er eine
eheähnliche Gemeinschaft führt, weiterhin in Deutschland
aufhält.
Anders werden die Dinge zu sehen sein, wenn der betreffende
Dienstnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber auf Dauer nach Österreich
versetzt wird, wenn die Bindungen zu seiner Lebensgefährtin eher lose sind,
wenn der Sohn von der geschiedenen Gattin betreut wird oder bereits erwachsen
ist und betreuende Kontakte durch den Vater nicht mehr ins Gewicht
fallen.
Ob der eine oder andere Fall vorliegt, kann aber nicht im
Rahmen des EAS-Verfahrens beurteilt werden, sondern wird in erster Linie vom
Abgabepflichtigen selbst zu entscheiden sein. Sollte hiedurch die Gefahr eines
grenzüberschreitenden Besteuerungskonfliktes eintreten, dann ist anzuraten,
seine Beurteilung mit den zuständigen Finanzämtern der beiden Staaten
abzustimmen. Nur dann, wenn sich auch hiebei ein Besteuerungskonflikt
abzeichnet, wäre die Einleitung eines internationalen
Verständigungsverfahrens zur Abklärung der Sache zu
empfehlen.
Sollte sich der Lebensmittelpunkt mit 1. Juli 1997 von
Deutschland nach Österreich verlagern, wobei die einzigen Einkünfte
jene des deutschen Arbeitgebers sind, dann würden die Bezüge bis Ende
August (entfallend auf in Deutschland ausgeübte Arbeit und auf die davon
noch herrührenden Urlaubszeiten) in Österreich gemäß Art. 9
Abs. 1 DBA-Deutschland steuerfrei zu stellen sein (und zwar bis 30. Juni 1997
ohne Progressionsvorbehalt und für Juli und August mit
Progressionsvorbehalt); es würden demnach nur jene Bezüge unmittelbar
in die inländische Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sein, die auf
die in Österreich ausgeübte Arbeit entfallen.
17. Juni
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
WohnsitzLebensmittelpunktinländischer ZweitwohnsitzArbeitsortDienstnehmerentsendungdauernder AufenthaltDauerhaftigkeitVerständigungsverfahrenSteuerfreiheitSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltProgressionsvorbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 228/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14593
- Gültig
- 17.06.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF