Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1543
Bauüberwachung im ausschließlichen Interesse des Bauherren
geltende FassungEAS-AuskunftG 41/5-IV/4/99vom 25.10.1999
Wortlaut laut Findok
Wird aus Anlass der Errichtung einer
inländischen Betriebsanlage samt Betriebsgebäuden und
Nebengebäuden vom deutschen Bauherren einer deutschen Arbeitsgemeinschaft
(ARGE-Partner sind zwei deutsche Kapitalgesellschaften und eine deutsche
Personengesellschaft) der Auftrag erteilt, ausschließlich in seinem
Interesse die ordnungsgemäße Anlagenerrichtung begleitend zu
kontrollieren, dann erscheint nach Auffassung des Bundesministeriums für
Finanzen die Auffassung vertretbar, dass für die deutsche ARGE keine
Mitwirkung an der inländischen Bauausführung vorliegt; dies allerdings
nur unter der Voraussetzung, dass die mit jeder Bauausführung verbundenen
Kontrollfunktionen hiedurch nicht vom anlagenerrichtenden Unternehmen auf die
deutsche ARGE übergehen.
Wenn die von der deutschen ARGE wahrzunehmenden
Bauherrenfunktionen teils vor Baubeginn erbracht werden (Prüfung der
Wirtschaftlichkeit, Erstellung des Ausschreibungskonzeptes und der
Ausschreibungsunterlage, Angebotserstellungs- und Zuschlagsphase, begleitende
Kontrolle des anlagenerrichtenden Generalunternehmers während der
Planungsphase), teils als Kontrolle in der Errichtungsphase und der
anschließenden Testphase ausgeübt werden und schließlich nach
der Übernahmephase noch bis hin in die Gewährleistungsphase andauern,
dann ist anzunehmen, dass derart umfangreichen Arbeiten nicht ohne
inländischer fester örtlicher Einrichtung der deutschen ARGE
abgewickelt werden können.
Es entsteht diesfalls zwar keine inländische
DBA-Betriebstätte aus dem Grund einer Mitwirkung an einer 12 Monate
überschreitenden Bauausführung wohl aber aus dem Grund einer
dauerhaften Nutzung inländischer örtlicher Einrichtungen. Hiebei wird
bereits eine Nutzung von Einrichtungen für die Dauer von 6 Monaten als
ausreichend dauerhafte Nutzung gewertet (EAS 350, EAS 501,
EAS 1234 und Z 6 des Ergebnisprotokolls über
österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 7. Juni
1991).
Sollte auf deutscher Seite eine gegenteilige Auffassung
vertreten werden und hiedurch die Gefahr einer Doppelbesteuerung drohen,
müsste der Fall zeitgerecht im Wege eines internationalen
Verständigungsverfahrens einer Lösung zugeführt werden.
25. Oktober
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 41/5-IV/4/99
- Stammnummer
- 2796
- Gültig
- 25.10.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF