Findok · EAS-Auskünfte
EAS 638
Gesellschafterdarlehen zugunsten einer schweizerischen Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftE 1109/5/1-IV/4/95vom 29.05.1995
Wortlaut laut Findok
Beabsichtigt eine österreichische GmbH in der Schweiz
eine Niederlassung zu eröffnen und diese teilweise durch Eigenkapital und
teilweise durch ein Gesellschafterdarlehen zu finanzieren, so wird im
allgemeinen davon auszugehen sein, dass die Beschaffung der Finanzierungsmittel
auf in der österreichischen Firmenzentrale stattgefundene Vorgänge
zurückzuführen ist. Es ist nicht vorstellbar, dass diese Vorgänge
der schweizerischen Niederlassung zuzuordnen sind, da diese anlässlich der
diesbezüglichen Verhandlungen ja noch gar nicht bestanden hat. Die
Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter wird daher in der Bilanz der
österreichischen Firmenzentrale auszuweisen sein. Daran knüpft sich
die Gebührenpflicht gemäß
§ 33 TP8 Abs. 4
GebG.
Der Umstand, dass das Gesellschafterdarlehen für
Investitionen in der schweizerischen Niederlassung aufgenommen wurde, hat zur
Folge, dass für Belange der Vermögens- und Gewinnabgrenzung zwischen
der österreichischen Zentrale und der schweizerischen Betriebstätte
auf österreichischer Seite eine Verrechnungsforderung und auf
schweizerischer Seite eine korrespondierende Verrechnungsverbindlichkeit
einzustellen ist; hierbei sind die Zinsen, die die GmbH ihrem Gesellschafter
nach den Grundsätzen des Fremdverhaltens zu zahlen hat, ebenfalls im
Verrechnungspreisweg an die schweizerische Betriebstätte
weiterzubelasten.
Ob unter den gegebenen Umständen Gefahr besteht, dass
seitens der österreichischen Finanzverwaltung der Vorgang nicht als
Gesellschafterdarlehen, sondern als Zuführung von verdecktem Stammkapital
angesehen wird, kann im ministeriellen EAS-Verfahren nicht geklärt werden.
Ein derartiges Risiko wird sicherlich dann gegeben sein, wenn das
Betriebstättenergebnis in der Schweiz negativ ausfällt und durch
Geltendmachung des negativen Progressionsvorbehaltes eine Steuerfreistellung des
österreichischen GmbH-Gewinnes erzielt würde.
29. Mai
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
DarlehenVerrechnungspreiseVerrechnungspreisgrundsätzeFremdverhaltensgrundsatzFremdüblichkeitFremdvergleichfremdübliche ZinsenProgressionsvorbehaltFreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 1109/5/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17151
- Gültig
- 29.05.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF