Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1673
Neues DBA-Russland und die russische "branch profits tax"
geltende FassungEAS-AuskunftP 577/1-IV/4/00vom 12.06.2000
Wortlaut laut Findok
Das am 13. April 2000 in Moskau unterzeichnete (aber noch
ratifikationsbedürftige) neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland
enthält keine Sonderregelung in Bezug auf die Erhebung einer Steuer auf
Gewinntransfers von russischen Betriebstätten an deren ausländische
Firmenzentralen (branch profits tax). In der Literatur wird die Auffassung
vertreten, dass die Erhebung einer solchen Quellensteuer auf Gewinntransfers von
Betriebstätten durch Artikel 7 des Abkommens gedeckt sei (Klaus Vogel,
Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Auflage, RZ 18 zu Art. 7). Erkenntnisse aus dem
OECD-Partnership-Report (siehe "The Application of the OECD Model Tax Convention
to Partnerships", OECD 1999, Beispiel 18 und insb. Z. 137) lassen daran
allerdings Zweifel aufkommen, da der Besteuerungstatbestand der Gewinnerzielung
nach OECD-Auffassung von jenem der Gewinnüberweisung zu trennen
ist.
Doch selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass
Artikel 7 des neuen österreichisch-russischen DBA der Erhebung einer branch
profits tax nicht entgegensteht, wird ein solches Verbot jedenfalls dem
Betriebstätten-Nichtdiskriminierungsverbot des Artikels 24 zuzuschreiben
sein; dieses Verbot ist seinerzeit auch von den USA gegenüber
Österreich beachtet worden und es bedurfte zu seiner Beseitigung einer
enstprechenden Änderung der Abkommensrechtslage.
Sollten daher österreichische Unternehmen Gefahr
laufen, im Geltungsbereich des neuen Abkommens mit der russischen
Föderation einer "branch profits tax" unterworfen zu werden, müsste
zur Abwehr einer solchen vertragswidrigen Besteuerung die Einleitung eines
internationalen Verständigungsverfahrens beantragt werden.
Was die im Protokoll zum deutsch-russischen
Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Bestimmung anlangt, derzufolge Zinsen-
und Werbeaufwand von Betriebstätten oder Tochtergesellschaften deutscher
Unternehmen in Russland voll abzugsfähig sein soll, ist auf eine im
Protokoll zum österreichisch-russischen Abkommen enthaltene Bestimmung
hinzuweisen, derzufolge die Russische Föderation bei Anwendung des Artikels
7 und des Artikels 9 Abs. 1 auf Reziprozitätsbasis sich bereit erklärt
hat, Österreich nicht gegenüber anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, sonach auch nicht gegenüber Deutschland, zu
diskriminieren.
12. Juni
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
- Art. 24 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
- Art. 9 Abs. 1 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 577/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 26194
- Gültig
- 12.06.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF