Findok · EAS-Auskünfte
EAS 877
Standardisiertes Bestellverfahren bei ausländischen Versandhäusern
geltende FassungEAS-AuskunftSch 53/1-IV/4/96vom 30.04.1996
Wortlaut laut Findok
Sind im internationalen Versandhandel in Österreich
Außendienstmitarbeiter ohne formelle Abschlussvollmacht
tätig,
und ist es tatsächlich so, dass der
österreichische Kunde nicht wirklich davon ausgehen kann, dass er mit
Unterfertigung des Bestellscheines das Produkt bereits gekauft hat, insb. weil
noch keine umfassende Einigung über "Preis und Ware" zustandegekommen ist,
dann kann in einem solchen Fall keine "Abschlussvollmacht" unterstellt werden.
Keine Abschlussvollmacht kann daher gegeben sein, wenn der
Außendienstmitarbeiter nicht berechtigt ist, über diverse wichtige
Einzelfragen zu entscheiden, wie zB die Frage der Rabatt- oder
Skontogewährung, die Währungsfrage die Spezifizierung des zu
liefernden Produktmodells. In Fällen dieser Art ist sonach der
österreichische Kunde genötigt, für das finale Zustandekommen des
Kaufvertrages noch weitere Schritte im unmittelbaren Kontakt mit dem
ausländischen Unternehmen zu setzen.
Anders ist es, wenn ein
standardisiertes
Bestellverfahren abläuft, bei dem der österreichische Kunde mit
seiner Unterschrift auf dem Bestellschein davon ausgehen kann, dass er damit die
Ware oder Dienstleistung gekauft hat und er jetzt nur mehr auf die Auslieferung
zu warten hat. Diese Auffassung stützt sich auf Z. 33 des OECD-Kommentars
zu Art. 5 OECD-MA, in der es heißt:
"Ist eine Person bevollmächtigt, alle Einzelheiten
eines Vertrags verbindlich für das Unternehmen auszuhandeln, kann davon
ausgegangen werden, dass sie die Vollmacht in diesem Staat ausübt, auch
wenn der Vertrag von einer anderen Person in dem Staat unterzeichnet wird, in
dem sich das Unternehmen befindet."
Werden daher von einem ausländischen
Versandhandelshaus im Inland Vertreter eingesetzt, die auf Grund der
vorgegebenen Bestellkataloge, Musterkollektionen, Produktpreislisten,
Rabattstaffeln, Liefer- und Zahlungsbedingungen und der zu verwendenden
Formulare Einigung über Beschaffenheit und Preis der angebotenen Waren
herstellen und sind die Vertragsbedingungen sonach mit dem ausländischen
Versandhandelshaus im allgemeinen nicht mehr weiter verhandelbar, dann spricht
vieles dafür, dass hiedurch die Voraussetzung für die Annahme einer
inländischen Betriebstätte im vorgenannten Sinn erfüllt wird; die
bloß formale "Annahme" des Vertrages im Ausland, sowie die potentielle
Gefahr der Nichtannahme vermag nicht zu bewirken, das wirtschaftliche
Schwergewicht der Tätigkeit der Außendienstmitarbeiter nicht mehr im
inländischen Verkauf der Waren des Versandhandelshauses zu
erblicken.
Die vorstehende Beurteilung ist im Grundsätzlichen
Anfang Februar 1996 mit der deutschen Steuerverwaltung akkordiert
worden.
30. April
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 53/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15676
- Gültig
- 30.04.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF