Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1211
Gleitschirmpilot einer deutschen Firma
geltende FassungEAS-AuskunftW 344/1-IV/4/98vom 19.01.1998
Wortlaut laut Findok
Ist ein in Österreich ansässiger Gleitschirmpilot
für eine deutsche Firma als Werkspilot und Testflieger für
neuentwickelte Schirme im Einsatz und nimmt er außerdem an
einschlägigen Wettkämpfen teil, dann ist zunächst festzustellen,
ob die deutsche Firma als steuerlicher Arbeitgeber auftritt oder ob ein
Werkvertragsverhältnis vorliegt. Der Umstand, daß der Pilot ein
monatliches Fixum samt einem pauschalen Spesenersatz erhält, spricht eher
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Die diesbezüglichen
Sachverhaltsbeurteilungen können allerdings nicht im ministeriellen
EAS-Verfahren vorgenommen werden, sondern müssen im Zweifelsfall mit den
örtlich zuständigen Finanzämtern in Österreich und
Deutschland geklärt werden, wobei das BM für Finanzen nur dann
eingreifen würde, wenn sich hiebei mit Deutschland die Gefahr eines
Qualifikationskonfliktes abzeichnen sollte. Liegt ein einheitliches
Dienstverhältnis vor, dann würden auch die von dem deutschen
Unternehmen aus Anlaß von Gleitschirmveranstaltungen bei Erzielung guter
Wettkampfergebnisse gezahlten Preisgelder hievon erfaßt
werden.
Erweist sich die Vermutung des Vorliegens eines
steuerlichen Dienstverhältnisses als richtig, dann steht das
Besteuerungsrecht an sämtlichen Bezugsteilen (einschließlich der
Preisgelder) ausschließlich Deutschland zu, vorausgesetzt daß die
gesamte Tätigkeit auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wird. Sollte
dies nicht der Fall sein (z.B. Teilnahme an einem Wettkampf in den USA) dann
erlischt insoweit das deutsche Besteuerungsrecht und es wird durch das
DBA-Deutschland Österreich das Besteuerungsrecht zugeteilt. In derartigen
Fällen muß der Gesamtbezug des Piloten sachgerecht
(erforderlichenfalls in einem verwaltungsökonomischen Schätzverfahren)
auf die steuerberechtigten Staaten aufgeteilt werden.
19.
Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 344/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 26233
- Gültig
- 19.01.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF