Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1119
Zur Frage der Abgrenzung eines betriebstättenlosen Einsatzes von Außendienstmitarbeitern
geltende FassungEAS-AuskunftT 36/4-IV/4/97vom 08.08.1997
Wortlaut laut Findok
Die Frage, bei welcher Aktivitätsstruktur bzw. ab
welcher Aktivitätsintensität ein von der Wohnung aus agierender
Außendienstmitarbeiter eines deutschen Produktherstellers ohne formelle
Abschlussvollmacht für sein deutsches Unternehmen
betriebstättenbegründend wirkt, ist primär eine
Sachverhaltsfrage, die im EAS-Verfahren nicht in generalisierender Weise im
voraus entschieden werden kann. Zumal jede zu starre unilaterale
Interpretationsregel bei derartigen internationalen Steuerfällen die Gefahr
von internationalen Doppelbesteuerungen oder Doppelnichtbesteuerungen nach sich
ziehen kann.
In Fällen der gegenständlichen Art kann sowohl
die berufliche Nutzung der Wohnung (EAS 180) als auch ein mit dem
wirtschaftlichen Produktverkauf verbundener standardisierter Bestellvorgang
(siehe hiezu insbesondere die mit der deutschen Steuerverwaltung abgesprochene
Betrachtungsweise in EAS 877) zum Vorliegen einer inländischen
Betriebstätte führen. Allerdings wird hier eine zwischen der
österreichischen und deutschen Steuerverwaltung einheitliche Betrachtung zu
verlangen sein.
Sollte daher die Eigenbeurteilung von Parteienseite bei
Abstimmung mit den lokalen zuständigen Behörden der beiden Staaten
einen Besteuerungskonflikt erkennen lassen, müsste der Fall im Rahmen eines
internationalen Verständigungsverfahrens einer Klärung zugeführt
werden.
08. August
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Betriebstättebetriebstättenbegründende RäumlichkeitenAußendienstmitarbeiterDoppelbesteuerungDoppelnichtbesteuerungInlandsbetriebstätteVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 36/4-IV/4/97
- Stammnummer
- 14564
- Gültig
- 08.08.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF