Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1667
Einbringung einer Ungarn-Beteiligung in die französische Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftM 385/1-IV/4/00vom 29.05.2000
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 13 Abs. 3 lit.
a i.V. mit Art. 23 Abs. 2 lit. b des DBA-Ö/Frankreich unterliegen Gewinne
aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen im
Belegenheitsstaat der Tochtergesellschaft (Quellenstaat) sowie - unter
Anrechnungsverpflichtung der Steuer des Quellenstaates - der Besteuerung im
Ansässigkeitsstaat. Durch Art. 13 Abs. 3 lit. b des Abkommens verliert der
Quellenstaat in Umgründungsfällen, die im Ansässigkeitsstaat
steuerentlastet abgewickelt werden können, dieses Besteuerungsrecht.
M.a.W., lit. b will sicherstellen, dass die in lit. a vorgesehene
OECD-unübliche Steuerzuteilung an den Quellenstaat keine im
Ansässigkeitsstaat steuerlich begünstigten Umgründungsfälle
behindert.
Bringt eine österreichische Kapitalgesellschaft
gemäß Art III des Umgründungssteuergesetzes ihre eine
internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 2 KStG 1988 darstellende
Beteiligung an einer ungarischen Kapitalgesellschaft in ihre französische
Tochterkapitalgesellschaft ein, kann Frankreich aus diesem Vorgang keine
Besteuerungsrechte geltend machen. Auch dann nicht, wenn auf die Beteiligung an
der ungarischen Kapitalgesellschaft in den Vorjahren eine steuerwirksame
Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Eine einbringungsbedingte
Nachversteuerung der Teilwertabschreibung kommt in Österreich nicht in
Betracht, da im Falle der Gewährung von neuen Anteilen der Buchwert der
eingebrachten Beteiligung als Anschaffungskosten der neuen Anteile gilt und im
Falle des Verzichtes auf Gewährung von Anteilen an der französischen
Tochterkapitalgesellschaft nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG eine Zuaktivierung
des steuerlichen Buchwertes der eingebrachten Beteiligung auf die Beteiligung an
der übernehmenden französischen Tochtergesellschaft zu erfolgen hat.
Damit bleibt in beiden Fällen die Steuerhängigkeit der
Teilwertabschreibung iSd § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. b KStG 1988 gewahrt. Es kann
mithin keine französische Steuer anfallen, die - wegen der Nichtbesteuerung
auf österreichischer Seite - die Gefahr einer Doppelbesteuerung nach sich
zieht.
Die Bewertung der ungarischen Beteiligung in den
Büchern der französischen Tochtergesellschaft hat sich hiebei
allerdings nach französischem Recht zu richten. Sollte auf
französischer Seite die eingebrachte Ungarn-Beteiligung mit dem Marktwert,
sonach mit einem Wert angesetzt werden, der höher ist als der
korrespondierende österreichische Wertansatz (der sich aus der
"Buchwertfortführung" für die einbringungsgeborenen Anteile an der
französischen Gesellschaft ergibt), dann führt dies auf
österreichischer Seite, wie im Vorabsatz ausgeführt, nicht
anlässlich der Einbringung zu einer Nachversteuerung der in der
Gegenleistung für die Einbringung gespeicherten Teilwertabschreibung auf
die Beteiligung an der ungarischen Kapitalgesellschaft.
Sollte nach französischem Recht die vorerwähnte
Aufwertung der Ungarn-Beteiligung vorgenommen werden, kann dies nach dem
DBA-Ö/F nicht zu einer Besteuerung der österreichischen Gesellschaft
in Frankreich führen.
29. Mai
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 3 lit. a DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 13 Abs. 3 lit. b DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Veräußerung einer wesentlichen Beteiligungwesentliche Beteiligunginternationale SchachtelbeteiligungTeilwertabschreibungAnschaffungskosten der neuen AnteileBuchwertfortführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 385/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2659
- Gültig
- 29.05.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF