…der für den Erwerb dieser eigenen Aktien gezahlte Kaufpreis nach schwedischem Recht als Gewinnausschüttung gewertet und folglich einem 10%igen schwedischen Kuponsteuerabzug unterworfen, dann wird dieser schwedischen Einkünftequalifizierung gemäß Artikel 10 Abs. 8 des DBA-Schweden zutreffenderweise auch für Österreich verbindliche WIrkung zugemessen. Diese Bindungswirkung…
…ob sich im Fall einer Doppelansässigkeit der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die Ansässigkeit im Sinn des maßgebenden Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich oder im DBA-Partnerstaat befunden hat, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht mit Bindungswirkung für die Abgabenhörden der ersten Instanz in einem ministeriellen EAS-Verfahren…
…der Ebene des Bundesministeriums für Finanzen mit Bindungswirkung für die Abgabenbehörden der ersten Instanz entschieden werden kann, wird vorsorglich auch die Einholung einer Bestätigung dieser Gegebenheiten durch das zuständige österreichische Wohnsitzfinanzamt anzuraten sein. 12. Mai 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…EAS 2114). Ob diese Gegebenheiten im Fall einer als Investitionsmodell angebotenen deutschen Seeschifffahrts-KG vorliegen, kann allerdings nicht ungeprüft im ministeriellen EAS-Verfahren mit Bindungswirkung für die nachgeordneten Dienststellen festgestellt werden. 20. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Sachverhaltsfrage, die nicht im EAS-Verfahren mit Bindungswirkung für die Abgabenbehörden der ersten Instanz geklärt werden kann. Anzumerken ist allerdings, dass bei aufrechter Ehe die Vermutung dafür spricht, dass auch ein zum Großteil im Ausland lebender Ehepartner Zugang zu der inländischen Wohnung der Ehegattin hat…
…wird. Die Angelegenheit lässt sich allerdings nicht mit Bindungswirkung im EAS-Verfahren einer abschließenden Klärung zuführen, da zu viele Sachverhalts- und Beweiswürdigungsfragen involviert sind. Es wird daher anzuraten sein, mit dem zuständigen Finanzamt auf der Grundlage von § 6 der genannten VO eine entsprechende Fallabklärung herbeizuführen.…
…die - weil sie von einer operativen Gesellschaft stammt - nicht den einschränkenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 unterliegt. Allerdings kann diese Problematik nicht mit Bindungswirkung im EAS-Verfahren auf ministerieller Ebene entschieden werden, da die hiefür nötige Sachverhaltsuntersuchung der zuständigen Abgabenbehörde 1. Instanz obliegt…
…Teil dieses Wertpapierdepots für Belange der österreichischen "Erbschaftssteuerversicherung" betreffend die inländischen Betriebe des Verstorbenen reserviert war, sind Folgen der österreichischen Steuergesetzgebung, die keine Bindungswirkung auf die erbschaftssteuerliche Erfassung in Deutschland entfalten können. 29. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…die Anwendbarkeit der Wiener Vertragsrechtskonvention für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen ablehnt. Es ist dem Gerichtshof beizupflichten, dass eine zwischen zwei Verwaltungsbehörden grenzüberschreitend getroffene Abmachung nicht als solche eine Bindungswirkung auf die Gerichtshöfe entfalten kann; einer "Übung" der beiden Staaten, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien…
…eine Bindungswirkung dahingehend, dass der Ansässigkeitsstaat das Recht verliert, die nach seinen innerstaatlichen Vorschriften als Gewinnausschüttung zu beurteilenden Auslandseinkünfte zu besteuern. Allerdings löst ein solcher Qualifikationskonflikt (Anwendung von Artikel 15 im Ausland und von Artikel 10 in Österreich) keine Doppelbesteuerung aus. Denn wenn der Ansässigkeitsstaat…
…mit Bindungswirkung festgestellt werden. Der Umstand jedoch, dass Deutschland die in der Vergangenheit durch die Optionsausübungen erzielten Einkünfte stets als solche aus nichtselbständiger Arbeit besteuert hat, spricht für das Vorliegen dieser Voraussetzung. 19. Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
Gemäß Artikel 10 Abs. 3 des künftigen Doppelbesteuerungsabkommens mit Bosnien-Herzegowina bestimmt das Recht des Quellenstaates - mit Bindungswirkung für den Ansässigkeitsstaat -, den Begriffsinhalt des Ausdruckes "Dividenden". Beteiligen sich daher österreichische Investoren an einem bosnischen "Privatization Investment Fund" dann stellen die Ausschüttungen dieses Fonds "Dividenden" im…
…wobei der Restanteil in den Händen einer schwedischen Familie und in den Händen luxemburgischer Direktoren liegt, so spricht vieles dafür, dass für die österreichische Zwischenholding die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ihrer ausländischen Schachteldividenden erfüllt sind. Allerdings kann dies nicht mit Bindungswirkung im EAS-Verfahren auf…
…sich diese Bindungswirkung auf die Anwendung des Abkommens, vermag indessen nicht inländische Besteuerungsrechte an Einkünften aus Kapitalvermögen zu begründen, da diese nach innerstaatlichem Recht bei entgeltlicher Übertragung bloß des Kapital-Vermögensstammes nicht anfallen. Der in Österreich ansässige Ingenieur hat aber Anrecht auf Rückerstattung der dänischen…
…hat keine Bindungswirkung für die in Österreich gastierenden Künstler. Ein in Großbritannien ansässiger Künstler unterliegt mit der von der US-Gesellschaft bezogenen Gage jedenfalls nach Artikel 17 Abs. 1 DBA-GB der österreichischen Besteuerung und kann daher schon aus diesem Grund von der Optionsausübung nicht…
…Diese Bindungswirkung erstreckt sich aber ausschließlich nur auf die Anwendung des Abkommens (Anrechnungsverpflichtung für die 5%ige russische Quellensteuer), hat aber keinen Einfluss auf die Qualifizierung der Kapitalerträge nach österreichischem inländischen Recht. Wird der Darlehensvertrag nach österreichischem Steuerrecht steuerlich anerkannt, dann sind die bei der…
…ist aber anzumerken, dass es bei der Lösung von Einkünftezurechnungsfragen der vorliegenden Art in erster Linie um Sachverhaltswürdigungen geht, die nicht im ministeriellen EAS-Verfahren vorweg mit Bindungswirkung entschieden werden können. 30. November 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Bindungswirkung dieser im deutschen innerstaatlichen Recht vorgenommenen Zuordnung nicht bestritten. Nur lässt sich daraus nicht ableiten, dass der in Artikel 23 Abs. 2 Z. lit c des Abkommens enthaltene Vorbehalt nicht anwendbar wäre. 05. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…die - weil sie von einer operativen Gesellschaft stammt - nicht den einschränkenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 unterliegt. Allerdings kann diese Problematik nicht mit Bindungswirkung im EAS-Verfahren auf ministerieller Ebene entschieden werden, da die hiefür nötige Sachverhaltsuntersuchung der zuständigen Abgabenbehörde 1. Instanz obliegt…
…in die Niederlande abfließenden Dividendenausschüttungen verloren gehen. Im EAS-Verfahren kann nicht mit Bindungswirkung für die nachgeordneten Dienststellen darüber abgesprochen werden, ob die vorgenannten Voraussetzungen in einem konkreten Einzelfall erfüllt sind oder nicht, da die hiefür nötige Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung von der zuständigen Abgabenbehörde 1…