Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1676
Auslegungsfragen zum neuen DBA-Russland
geltende FassungEAS-AuskunftP 571/1-IV/4/00vom 12.06.2000
Wortlaut laut Findok
Das am 13. April 2000 in Moskau unterzeichnete
österreichisch-russische Doppelbesteuerungsabkommen sieht in Artikel 10 die
Verpflichtung vor, für qualifizierte Konzerndividenden die
Quellenbesteuerung auf 5% herabzusetzen. Wichtigste Voraussetzung für die
Erlangung der Quellensteuerermäßigung ist :
a) eine unmittelbare Beteiligung mit mindestens 10% am
Kapital der russischen Gesellschaft und
b) eine Mindestbeteiligung daran in Höhe von 100.000
US Dollar.
Wenngleich das Abkommen selbst keine Bestimmung über
das Auslegungserfordernis nach den Grundsätzen des Kommentars zum
OECD-Musterabkommen enthält, so ist die Maßgeblichkeit der
OECD-Auffassungen für das Verständnis der Abkommensbestimmungen
dennoch in einer Verhandlungsniederschrift von russischer Seite bestätigt
worden.
Für die Beurteilung der Frage, was unter dem Ausdruck
"Kapital" zu verstehen ist, wird daher auf Z. 15 des OECD-Kommentars zu Art. 10
OECD-MA zurückzugreifen sein. Darnach ist unter diesem Ausdruck
"grundsätzlich das Kapital im gesellschaftsrechtlichen Sinne zu verstehen.
Sonstiges Vermögen der Gesellschaft, insbesondere die Reserven, sind nicht
einzubeziehen." Der Wert von Darlehen oder anderen Mitteln, die nach dem
Gesellschaftsrecht nicht als Kapital gelten, deren Erträge aber nach
innerstaatlichem Recht oder innerstaatlicher Praxis (Unterkapitalisierung,
Gleichstellung von Darlehen und Gesellschaftskapital) nach Artikel 10 als
Dividenden behandelt werden, sind nach OECD-Auffassung aber auch als "Kapital"
anzusehen.
Werden Darlehenszinsen auf Grund russischer
innerstaatlicher Unterkapitalisierungsbestimmungen teilweise als Dividenden
behandelt (dies stellt idR keinen Abkommensverstoß dar, siehe Z. 25 des
OECD-Kommentars zu Art. 10 OECD-MA), dann ist diese Umqualifizierung im
allgemeinen für Österreich bindend (Art. 10 Abs. 3 des Abkommens).
Diese Bindungswirkung erstreckt sich aber ausschließlich nur auf die
Anwendung des Abkommens (Anrechnungsverpflichtung für die 5%ige russische
Quellensteuer), hat aber keinen Einfluss auf die Qualifizierung der
Kapitalerträge nach österreichischem inländischen Recht. Wird der
Darlehensvertrag nach österreichischem Steuerrecht steuerlich anerkannt,
dann sind die bei der österreichischen Muttergesellschaft
zufließenden Zinsen insgesamt steuerpflichtig, wobei aber die russische
Dividendensteuer im abkommensgemäß begrenzten Rahmen auf die
österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen ist.
12. Juni
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 571/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 26195
- Gültig
- 12.06.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF