Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1265
Option auf Weiteranwendung des DBA-USA 1956
geltende FassungEAS-AuskunftB 440/1-IV/4/98vom 22.05.1998
Wortlaut laut Findok
Das neue DBA-USA vom 31.5.1996
enthält keine besonderen Formvorschriften dafür, in welcher Weise eine
Option auf Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 25.10.1956
auszuüben ist. Wollen in den USA ansässige Abgabepflichtige für
ihre aus Österreich bezogenen Einkünfte von der in Artikel 28 Abs. 3
des DBA-USA vom 31.5.1996 vorgesehenen einjährigen Verlängerungsoption
Gebrauch machen, genügt, dass sie selbst eine entsprechende Entscheidung
treffen (die sie allerdings dann für sämtliche aus Österreich
bezogenen Einkünfte bindet) und dass sie in der Lage sind, diese
Willensbildung erforderlichenfalls entsprechend zu dokumentieren. Es ist nicht
erforderlich, eine formelle Optionserklärung gegenüber
österreichischen Finanzämtern abzugeben.
Allerdings ist zu beachten, dass im Fall des Bezuges
steuerabzugspflichtiger Einkünfte aus Österreich die Option ebenfalls
nur vom US-Abgabepflichtigen, nicht aber von dem zum Steuerabzug in
Österreich Verpflichteten ausgeübt werden kann. Schließt daher
der inländische Veranstalter eines Pop-Konzertes mit einer US-Gesellschaft
einen Vertrag, auf Grund dessen sich die US-Gesellschaft ihrerseits
verpflichtet, in den USA oder in Drittstaaten ansässige Künstler
vertraglich für die Mitwirkung an dem österreichischen Pop-Konzert zu
gewinnen, dann muss die an die US-Gesellschaft fließende Vergütung
nach Artikel III des DBA vom 25.10.1956 von der österreichischen
Besteuerung freigestellt werden. Nach Artikel 17 Abs. 3 (gegebenenfalls auch
nach Artikel 17 Abs. 2) des DBA-USA vom 31.5.1996 muss hingegen ab 1. April 1998
der volle Steuerabzug vom inländischen Veranstalter vorgenommen werden.
Möchte daher nun die US-Gesellschaft von der Verlängerungsoption
Gebrauch machen, muss sie ihre Entscheidung dem österreichischen
Abfuhrverpflichteten entsprechend bekanntgeben. Hiebei wird im Rahmen der auch
den österreichischen Abfuhrpflichtigen treffenden erhöhten
Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen zu erwarten sein, dass eine solche
Erklärung jederzeit zur Einsicht durch die Finanzbehörde bereit
gehalten wird; es muss daher Schriftlichkeit und geordnete Belegablage verlangt
werden. Gegen eine Erklärungsabgabe in englischer Sprache bestehen keine
Bedenken.
Die Erklärung durch die US-Gesellschaft hat keine
Bindungswirkung für die in Österreich gastierenden Künstler. Ein
in Großbritannien ansässiger Künstler unterliegt mit der von der
US-Gesellschaft bezogenen Gage jedenfalls nach Artikel 17 Abs. 1 DBA-GB der
österreichischen Besteuerung und kann daher schon aus diesem Grund von der
Optionsausübung nicht betroffen sein. Ein in den USA ansässiger
Künstler unterliegt nach dem DBA-USA vom 25.10.1956 nach Artikel X Abs. 2
(Fall der lit. a) in Österreich nicht der Besteuerung, wohl aber nach
Artikel 17 Abs. 1 DBA-USA vom 31.5.1996, falls seine Gage den Gegenwert von US-$
20.000,- übersteigt. Er kann eine eigenständige Option treffen.
22. Mai
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 28 Abs. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 17 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 10 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Verlängerungsoptionsteuerabzugspflichtige Einkünfteerhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 440/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 29944
- Gültig
- 22.05.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF