…als Prokurist und Nachfolger von D.. Durch die Betriebsprüfung des Zollamtes Wien wurde das Unternehmen ***Bf1*** für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2016 geprüft. Die Niederschrift diesbezüglich wurde am 29.11.2017 mit der Geschäftsführerin und ihrem Verteidiger aufgenommen. Dabei wurde festgestellt…
…als Prokurist und Nachfolger von D.. Durch die Betriebsprüfung des Zollamtes Wien wurde das Unternehmen ***Bf1*** für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2016 geprüft. Die Niederschrift diesbezüglich wurde am 29.11.2017 mit der Geschäftsführerin und ihrem Verteidiger aufgenommen. Dabei wurde festgestellt…
…sohin zu einem Zeitpunkt, wo die Grundsatzentscheidung des VwGH vom 24.01.2013 bereits vorlag. - Hätte die damalige Zollprüfung aus 2013 eine andere Rechtsansicht vertreten (nämlich jene der zollrechtlichen Prüfung aus 2017) dann wäre es ein Leichtes gewesen, eine Nachschau für die ersten Quartale 2013…
…erachtet, "dass seitens des Bundesfinanzgerichtes von einer Bindungswirkung der strafrechtlichen Verurteilung (…) ausgegangen wird." Dies vor allem deswegen, "weil a) die strafrechtliche Anklage hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgaben dem Grunde und der Höhe auf den hier beschwerdegegenständlichen Bescheiden basiert und b) dies in einem Zeitpunkt erfolgte…
…vorübergehende Verkürzung reicht für die Begehung eines Finanzvergehens aus. Dass der Bw. die im Haftungsbescheid dargestellten Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) hat, wurde in der Strafentscheidung (hinsichtlich der eine Bindungswirkung besteht) dokumentiert. Im Übrigen haften die Abgabenbeträge des angefochtenen Bescheides…
…0324). Dem Berufungsvorbringen, die Vorschreibung der Umsatzsteuer 2001 sei zu Unrecht erfolgt, ist zu erwidern, dass die Behörde diesbezüglich an die Strafentscheidung gebunden ist. Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden. Solche Einwendungen können - wie…
…hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite zu beachten. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai bis November 2007 ist solcherart - siehe die obigen Zitate - auszuführen: Der Strafentscheidung vom…
…Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. (vgl. auch VwGH 19.04.2018, Ro 2016/15/0002; VwGH 01.09.2015, Ro 2014/15/0023; VwGH 11.07.2018, Ra 2017/17/0052) Die von der Betriebsprüfung…
…Die amtswegige Ermittlungspflicht gilt auch im Finanzstrafverfahren. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH erstreckt sich die in § 116 Abs. 2 letzter Satz BAO angeordnete Bindungswirkung bei einem rechtskräftigen Strafurteil auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (Hinweis E 5.9…
…sich der Bw. lediglich die Tatsache zu akzeptieren, dass er für die oben erwähnten Abgabenhinterziehungen wegen vorsätzlicher Begehung bereits rechtskräftig bestraft wurde. Vorsatz bedeutet eine persönliche Vorwerfbarkeit eines schuldhaften Verhaltens. Aufgrund der Bindungswirkung ist es nicht Sache eines Haftungsverfahrens nach § 11 BAO, die vorausgegangene Strafentscheidung…
…Der Beschwerdeführer sei wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG rechtskräftig verurteilt worden. Diese Strafentscheidung entfalte selbst dann Bindungswirkung, wenn sie rechtswidrig sein sollte. Für das Haftungsverfahren sei daher die vorsätzliche Begehung zwingend anzunehmen. Die Umstände, die zur Versäumung der Rechtsmittelfrist geführt…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johanna Demal sowie die Laienbeisitzer Dr. Dieter Pail und Dir. Alfred Genschar als weitere Mitglieder des Senates…
…2003/15/0010). Der Bf. ist daher allein in diesem Punkt zuzustimmen, dass die Sache im Einleitungsstadium für eine abschließende Strafentscheidung noch nicht spruchreif ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend darf zur Forderung einer Entscheidung deutlich vor dem 24. April 2003 darauf hingewiesen…
…gibt der Beschuldigte an: Der Verteidiger wird darüber belehrt, dass seit 1996 keine Bindungswirkung an rechtskräftige Abgabenbescheide mehr besteht. Im Finanzstrafverfahren gilt das Beschleunigungsgebot und ist letztendlich die Abgabenbehörde an einen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt im Finanzstrafverfahren gebunden. Wie erfolgte die Kontaktaufnahme mit Verantwortlichen der Firmen…
…ein. Darin wurde geltend gemacht, dass sich aus § 116 Abs.2 BAO eine Bindung der Abgabenbehörde an das rechtskräftige Strafurteil nicht herleiten lässt. Denn diese Bestimmung ordnet eine Bindungswirkung an Entscheidungen, denen ein amtswegig zu führendes Verfahren vorausging, nur für den Fall zivilrechtlicher Vorfragen an…
…der Begründung des Gerichtsurteils ausdrücklich festgestellt. Das diesbezügliche Vorbringen des Bf. geht daher ins Leere. Hinsichtlich einer Bindungswirkung verurteilender gerichtlicher Strafentscheidungen vermag sich der Unabhängige Finanzsenat der Ansicht des Zollamtes nicht anzuschließen. Nach ständiger Judikatur des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der…
…Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BAO bewirken könnte (vgl. VwGH 02.07.2002, 96/14/0068; VwGH 19.12.2002, 2002/15/0152). Festzuhalten ist, dass hier keine Haftung gemäß § 11 BAO vorliegt, die auf eine Strafentscheidung basiert…
…Verband erstreckt, ist nach der genannten Rechtsprechung, dass dieser im Verfahren gegen die natürliche Person die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und die Strafentscheidung über den Entscheidungsträger/Mitarbeiter zu bekämpfen (BFG 27.9.2021, RV…
…solche Bindungswirkung für alle staatlichen Organe entfalten, und erstreckt diese Wirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen. Deren Bestandskraft soll dem Verurteilten gegenüber auch in späteren Verwaltungsverfahren deswegen gesichert bleiben, weil die betroffenen Lebenssachverhalte in einem Verfahren festgestellt worden sind, welches in der…
…denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Bindungswirkung von strafgerichtlichen Entscheidungen. Die gegenständliche Entscheidung war im Wesentlichen geprägt von den Umständen des Einzelfalles…