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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100365/2020

1. Bindung an eine rechtskräftige verurteilende Strafentscheidung 2. Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100365/2020vom 12.02.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Geschäftszweig war zunächst die Renovierung von Bädern und Handel mit Waren aller Art, Schulung, Beratung und Ausbildung von ***BFalt***-Lizenzpartnern. Seit November 2016 ist der Geschäftszweig nur noch die Renovierung von Bädern und Handel mit Waren aller Art. Die ***BFalt*** AG mit Sitz in der Schweiz ist Anbieter eines Franchisesystems im Bereich Sanierung von Bädern. ***GF*** war zunächst als Einzelunternehmer und schließlich als Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin Franchisenehmer der ***BFalt*** AG. Die Beschwerdeführerin hatte eine umsatzabhängige Marketinggebühr iHv 1,5 % ihres (Netto)Umsatzes an die ***BFalt*** GmbH zu zahlen. Die Beschwerdeführerin war bereits ab 23.04.2015 Kooperationspartnerin der ***BFalt*** AG und der ***BFalt*** GmbH und für den Vertrieb bzw. für die Gewinnung neuer Franchisenehmer in Österreich, Bayern und Baden Württhemberg zuständig. ***Ang1*** war von 07.01.2015 bis 15.02.2016 (die Kündigung wurde im Dezember 2015 ausgesprochen, ab diesem Zeitpunkt hat Herr ***Ang1*** nicht mehr für die Beschwerdeführerin gearbeitet) bei der Beschwerdeführerin als Verkäufer im Außendienst angestellt, ***Ang2*** von 01.04.2014 bis 09.05.2016 (er teilte dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Dezember 2015 mit, dass er sich beruflich verändern möchte, worauf sich das Verhältnis sehr verschlechterte). Beide Mitarbeiter erstatteten am 29.07.2016 eine nahezu gleichlautende Selbstanzeige. ***Ang1*** hat im Jahr 2015 Bar-(Schwarz)geld in Höhe von 79.650,00 € kassiert und dafür Provisionen von 10 % erhalten, ***Ang2*** hat in den Jahre 2014 bis 2016 Bar-(Schwarz)geld in Höhe von 49.000,00 € kassiert und dafür Provisionen von 10 % erhalten. ***Ang3*** war von 1.10.2015 bis Mitte Juni 2016 Angestellter der Beschwerdeführerin. Er wusste ebenfalls, dass von den Verkäufern mitunter Schwarzgeld eingenommen und an Herrn ***GF*** weitergegeben wurde. Er selbst tat dies zweimal, wobei der Schwarzgeldbetrag jeweils im Jahr 2016 übergeben wurde. Vom Geschäftsführer wurden mehrere Mitarbeiter (***Ang1***, ***Ang2***, ***Ang3***) angehalten, bei den von ihnen abgeschlossenen Geschäften einen Teil der Auftragssumme bar zu kassieren und dem Geschäftsführer abzuliefern. Den Kunden wurde vom Mitarbeiter jeweils vorgeschlagen, dass die Auftragssumme reduziert werden kann, wenn ein Teil des Betrages bar entrichtet wird. Wenn zum Bespiel einer Kundschaft ein Angebot von 11.000,00 € zu hoch war, wurde mündlich vereinbart, dass sie 9.000,00 € überweisen und 1.000,00 € bar bei Abnahme des Auftrages zahlen soll. Die Kundschaft erhielt eine um den Barbetrag reduzierte Auftragsbestätigung. Zusätzlich wurde auf einem A4 Zettel ähnlich einem Dreieck die Gesamtsumme (10.000,00 €), rechts daneben die Rechnungssumme (9.000,00 €) und darunter der Schwarzgeldbetrag (1.000,00) notiert. Die Kundschaft unterschrieb diesen Zettel, bekam keine Kopie und der jeweilige Verkäufer nahm den Notizzettel mit ins Büro. Das kassierte Bar-(Schwarz-)geld wurde in einem 4-Augen-Gespräch dem Geschäftsführer übergeben, der einen Kassenbeleg über 10 % des kassierten Bargeldbetrages mit dem Kundennamen, dem Verkäufernamen, Datum der Geldübergabe und Ort (Firmenstandort) ausstellte. Der Beleg wurde vom Geschäftsführer und dem Mitarbeiter unterschrieben und vom Geschäftsführer verwahrt. Die 10 % des kassierten Bargeldbetrages erhielten die Mitarbeiter als Provision bar vom Geschäftsführer bezahlt. Die Bargeldbeträge wurden auch verwendet, um den Monteuren die Überstunden schwarz auszuzahlen. Die Bargeldbeträge fanden keinen Eingang in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin. Nach dem Ausscheiden des ***Ang1*** im Dezember 2015 hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 selbst Schwarzgeld kassiert. Im Jahr 2015 hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine Bargeldzahlungen von Kunden entgegengenommen. Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 04.11.2022, GZ ***124***, wurden Herr ***GF*** als Geschäftsführer und somit abgabenrechtlich Verantwortlicher iSd § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG, sowie Herr ***Ang1*** und Herr ***Ang2*** als Mitarbeiter des belangten Verbandes iSd § 2 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG durch den Senat für schuldig erklärt, sie hätten - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem in § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) für die Monate März bis Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 17.313,88 € bewirkt und die nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten, sowie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Zeitraum April 2015 bis Jänner 2016, nämlich indem der Entscheidungsträger an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als zum Abzug verpflichteter Geschäftsführer die in den Monaten Jänner bis Dezember 2015 vorgenommenen (verdeckten) Ausschüttungen nicht bekanntgegeben und die sich daraus ergebende selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragsteuer nicht einbehalten und nicht binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abgeführt, wodurch er eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2015 iHv insgesamt 19.721,25 € begangen und hätten hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Über den Verband wurde gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe iHv 25.000,00 € verhängt. In diesem mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnis wurde im Wesentlichen festgestellt: "Nach Ansicht des Senates ist es daher nicht nachvollziehbar, dass die Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** in die eigene Tasche gewirtschaftet haben sollen und dann in einer Selbstanzeige ihre eigenen Verfehlungen offenbaren. Außerdem liegen die handschriftlichen Zettel mit Diagrammen vor, auf denen bereits bei Abschluss der Name ***GF*** stand. Nach Ansicht des Senates spricht auch dies dafür, dass bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, dass der Beschuldigte ***GF*** die Bargeldkuverts schließlich abholen wird. Auch dies spricht für eine Involvierung. …….. Der Senat geht daher davon aus, dass die vorgeworfenen Verfehlungen vom Beschuldigten ***GF*** begangen worden sind." Es liegen schwerwiegende Mängel der Buchführung vor. Die getätigten Umsätze finden nicht vollständig Eingang in die Buchhaltung (Schwarzumsätze), Löhne wurden schwarz ausbezahlt ("Provisionen" an ***Ang2*** und ***Ang1***), für den Prüfungszeitraum konnten keine Aufträge und Angebote vorgelegt werden (weder in Papierform noch als Datei), die von den Zeugen ***Ang1*** und ***Ang2*** unterschriebenen Bestätigungen für Provisionsauszahlungen wurden nicht vorgelegt usw. 2. Beweiswürdigung Was die gesellschaftsrechtlichen Belange angeht, sind die diesbezüglichen Feststellungen dem Firmenbuch (***FN***) zu entnehmen. Die Feststellungen betreffend ***BFalt*** AG und ***BFalt*** GmbH ergeben sich aus dem Vorlagebericht des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 02.02.2021 und sind unbestritten. Die Feststellung, dass das die Beschwerdeführerin als Verband im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 VbVG Verantwortliche verurteilende Erkenntnis des Spruchsenates des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 02.12.2021, ausgefertigt am 04.11.2022, in Rechtskraft erwachsen ist, gründet sich auf das diesbezügliche Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 16.01.2023. Dieses Schreiben wurde im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu GZ RV/5100357/2020, der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und dessen Richtigkeit in der Folge nicht in Abrede gestellt. Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Das Bundesfinanzgericht ist daher an die Feststellungen des Amtes für Betrugsbekämpfung gebunden, wonach der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die unter Punkt 1. Sachverhalt dargestellten Abgabenverkürzungen im Jahr 2015 bewirkt hat. Dass das Schwarzgeld auch verwendet wurde, um die Überstunden der Monteure schwarz zu zahlen, ergibt sich aus den Sachverhaltsdarstellungen des ***Ang4*** und des ***Ang2*** vom 29.07.2016. Auch ***Ang1*** gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 05.04.2017 an, dass ***GF*** die Vorgangsweise betreffend Schwarzgeld damit begründet habe, dass er an das Finanzamt ohnehin schon genug abführen müsse, außerdem müsse er "auch den Monteuren Bargelder für Überstunden und solche Sachen schwarz zukommen lassen". Dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nach dem Ausscheiden des ***Ang1*** weiterhin selbst Schwarzgeld kassiert hat, geht aus seiner eigenen Aussage vor dem Landesgericht Wels zu Zahl ***125*** anlässlich der Hauptverhandlung am 30.01.2018 hervor ("Es ist so, dass ich dieses Procedere nach Ausscheiden des Angeklagten ***Ang1*** selbst so weiter betrieben habe."). Bei seiner Beschuldigteneinvernahme am 07.07.2017 gab er Folgendes bekannt: "Speziell die vom ehemaligen Mitarbeiter ***Ang1*** lukrierten und abgewickelten Aufträge schloss ich mit einer Badübergabe und Rechnungslegung dann in den folgenden Monaten, etwa bis März oder April 2016, ab. Ich suchte dazu unter Mitnahme der Ausgangsrechnungen die Kunden vor Ort auf. Die Rechnungen waren von einem Mitarbeiter im Innendienst unter Verwendung der hinterlegten Daten des ***Ang1*** ausgestellt worden. Ich fuhr zu den Kunden und musste erstmals im Jänner 2016 feststellen, dass der Kunde die Rechnung entgegennahm und mir gleichzeitig Geld in die Hand drückte. Dies mit der Aussage, es handelt sich dabei um die Vereinbarung mit ***Ang1***. Ich hatte das Geld nicht gefordert und fragte den Kunden nicht, mit welchen Hintergründen oder mit welchen Vereinbarungsdetails es zur Barzahlung kam. Ich kann mich jedenfalls an solche Fragen von mir nicht erinnern. Ich nahm dann den Betrag (glaublich 1.000,00 €) in die Buchhaltung und stellte dazu eine Montagerechnung." Weiters gab ***GF*** bekannt, dass bis Mai 2016 ca 15 weitere Kunden Bargeldbeträge an ihn übergeben hätten mit dem Hinweis, dass dies mit dem Außendienstmitarbeiter ***Ang1*** so vereinbart worden sei. Es habe sich dabei um Beträge zwischen 500,00 und 1.000,00 gehandelt. Es gibt keine Zeugenaussagen und auch keine anderen Hinweise dafür, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 Bargeldbeträge von Kunden entgegengenommen hätte. Die Feststellungen das Jahr 2016 betreffend ergeben sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung (ABNr. ***123***), wonach auch im Jahr 2016 Schwarzumsätze in Höhe von 4.700,00 € getätigt wurden. Diese Feststellungen resultieren aus den Selbstanzeigen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und der Angestellten ***Ang1*** und ***Ang2***. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, die Selbstanzeigen bzw. Zeugenaussagen der Herren ***Ang1*** und ***Ang2*** für das Jahr 2016 anders zu würdigen, als dies im rechtskräftigen Erkenntnis zu GZ ***124*** für das Jahr 2015 vorgenommen wurde. Die Feststellungen betreffend Buchführungsmängel ergeben sich aus den Ermittlungen der Betriebsprüfung, die von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen nicht bestritten werden. Sie geht zwar primär davon aus, dass die Zeugen ***Ang1*** und ***Ang2*** Schwarzgelder ohne Wissen und Willen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vereinnahmt hätten, aber dass in der Folge die getätigten Umsätze nicht vollständig Eingang in die Buchhaltung gefunden haben und beispielsweise für den Prüfungszeitraum keine Aufträge und Angebote vorgelegt werden (weder in Papierform noch als Datei) konnten, wurde nicht dementiert. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Mit Email vom 05.02.2024 teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bezüglich des Verhandlungstermins der zuständigen Richterin mit, dass er erst in der darauffolgenden Woche wieder in Österreich sein werde. Er fragte, ob er einen anderen Termin haben könne. Dieses Ersuchen wurde telefonisch am 12.02.2014 wiederholt. Ein Antrag auf Vertagung einer mündlichen Verhandlung (§ 275 Abs. 1 BAO) ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom VwGH 11.06.2021, Ra 2019/13/0112, Folgendes ausgesprochen: "Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt." Darauf wurde bereits im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.02.2023, RV/5100357/2020, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin betreffend, hingewiesen. Das mit Email vom 05.02.2024 eingebrachte Ersuchen um Abberaumung der mündlichen Verhandlung am 12.02.2024 ist ein Anbringen, das auf einem nicht zugelassenen Weg dem Verwaltungsgericht zugeleitet wurde und daher als nicht eingebracht gilt. Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes aus, noch berechtigt es dieses, eine Entscheidung in dieser Sache zu treffen. Das Bundesfinanzgericht ist nicht einmal befugt, den "Vertagungsantrag" abzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um ein rechtswirksam eingebrachtes Anbringen handelt (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082) Auch eine telefonische Mitteilung stellt keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar (vgl. VwGH 28.09.2011, 2008/13/0070), sodass auch diesbezüglich kein wirksam eingebrachtes Anbringen iSd § 85 BAO vorliegt. Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung ua dann stattzufinden, wenn ihre Abhaltung in der Beschwerde beantragt wird. Gemäß § 274 Abs. 4 2. Satz BAO sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung ist zu vertagen, wenn eine Verfahrenspartei durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse von der Teilnahme abgehalten wird. Die Beschwerdeführerin hatte einen Rechtsanspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, da sie den diesbezüglichen Antrag im Rahmen der Beschwerde vom 20.06.2018 gestellt hat. Eine Verhandlung in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei ist zulässig, wenn die Ladung nachweislich zugestellt wurde und den rechtlichen Hinweis enthielt, dass ein Fernbleiben der Partei der Durchführung der Verhandlung nicht entgegenstehen würde. Die Ladung vom 12.01.2024 wurde nachweislich am 18.01.2024 zugestellt und enthielt den entsprechenden Hinweis. Gegenständlich werden keine Verfahrensvorschriften verletzt, da die dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachlage der beschwerdeführenden Partei mit der Vorladung vom 12.01.2024 vorgehalten wurde. Sie hätte daher bis zum Verhandlungstermin (12.02.2024) ausreichend Gelegenheit gehabt, zu dieser Sachlage Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme erfolgt jedoch nicht. Die beschwerdeführende Partei wird durch ihren Geschäftsführer ***GF*** vertreten. Er wurde weder durch Krankheit oder Gebrechlichkeit noch durch sonstige begründete Hindernisse von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgehalten. Der per Email angegebene Hinderungsgrund, er sei erst in der darauffolgenden Woche wieder in Österreich, rechtfertigt keine Vertagung der mündlichen Verhandlung. Der Verhandlungstermin 12.02.2024 wurde nicht kurzfristig anberaumt, sondern war der beschwerdeführenden Partei seit 18.01.2024 (Zustellung der Ladung) bekannt. Dem Geschäftsführer war es daher durchaus zumutbar Vorkehrungen zu treffen, dass er an der Verhandlung teilnehmen kann. Hinzu kommt, dass das Abgabenrechtsmittelverfahren nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht ist (VwGH 3.8.2000, 97/15/0190). Das heißt, die beschwerdeführende Partei und ihr gesetzlicher Vertreter können sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen (§ 83 Abs. 1 BAO), worauf in der Ladung vom 12.01.2024 ausdrücklich hingewiesen wurde. Aus den dargelegten Gründen war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer zulässig. Strittig ist gegenständlich die Höhe der vereinnahmten Schwarzgeldzahlungen. § 115 BAO normiert: (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabenpflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabenpflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) verurteilt: § 1 Abs. 1 VbVG regelt: Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, vorgesehen ist. Das Finanzstrafverfahren war dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zeitlich vorgelagert und wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. Insofern liegt praktisch eine Verlagerung der Ermittlungspflicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehen, einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH vom 30.4.2003, 2002/16/0006 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 30. März 2000, Zl. 99/16/0141). Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst im Stammrechtssatz zur Geschäftszahl Ra 2023/13/0115 ausgesprochen, dass ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. (vgl. auch VwGH 19.04.2018, Ro 2016/15/0002; VwGH 01.09.2015, Ro 2014/15/0023; VwGH 11.07.2018, Ra 2017/17/0052) Die von der Betriebsprüfung anhand der umfangreichen Unterlagen durchgeführten Kalkulationen unter Berücksichtigung der zahlreichen Zeugenaussagen und die diesbezüglichen Feststellungen wurden vom Amt für Betrugsbekämpfung einer Überprüfung unterzogen. Dem Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 02.12.2021, ausgefertigt am 04.11.2022, Zahl ***124***, ist zu entnehmen, dass die Herren ***Ang1*** und ***Ang2*** nicht in die eigene Tasche gewirtschaftet haben, also kein Komplott gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin geschmiedet worden war, und die vorgeworfenen Verfehlungen vom Beschuldigten ***GF*** begangen worden sind. Daran und an die daraus resultierenden Feststellungen, wonach in den Monaten März bis Dezember 2015 Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 17.313,89 € und in den Monaten Jänner bis Dezember 2015 Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 19.721,25 € verkürzt worden ist, ist das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren gebunden. Das Bundesfinanzgericht ist bei der gegenständlichen Entscheidung nicht nur berechtigt, sondern auf Grund der dargestellten Bindungswirkung sogar verpflichtet, bei seiner steuerlichen Würdigung von den konkreten Tatsachenfest-stellungen auszugehen. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde eine Umsatzerhöhung netto von 100.041,67 € (vgl. Punkt 2) des BP-Berichtes vom 22.05.2018) berechnet. Da die Umsätze der Monate Jänner und Februar 2015 beim Einzelunternehmen ***GF*** angemeldet und abgeführt wurden, waren diese Umsätze (13.472,22 €) aus der Berechnung auszuscheiden, sodass sich eine Umsatzerhöhung von netto 86.569,45 € ergibt, was der Umsatzsteuerverkürzung von 17.313,89 € entspricht. Bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer - ausgehend von schwarz vereinnahmten Beträgen in Höhe von 120.050,00 lt. Punkt 5) des Betriebsprüfungsberichtes - waren die Provisionen der Verkäufer ***Ang2*** und ***Ang1*** in Höhe von 4.900,00 € und 6.265,00 € und der Umstand zu berücksichtigen, dass teilweise auch die Überstunden der Monteure mit diesem Schwarzgeld bezahlt wurden. Vom Amt für Betrugsbekämpfung wurde im Erkenntnis vom 02.12.2021 in diesem Zusammenhang ein Betrag von 30.000,00 € in Abzug gebracht. Somit ergibt sich eine verdeckte Ausschüttung iHv 78.885,00 € und damit Kapitalertragsteuer (25 %) in Höhe von 19.721,25 €. Die Beschwerdeausführungen, wonach die bescheiderlassende Behörde im Rahmen ihrer Begründung lediglich pauschal festgehalten habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, vielmehr den zu Unrecht erhobenen Vorwürfen der beiden ehemaligen Mitarbeiter ***Ang2*** und ***Ang1*** Glauben zu schenken sei und es sich letztendlich nur um eine Scheinbegründung handle, verlieren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung jedenfalls für das Jahr 2015 ihre Relevanz, zumal in diesem Erkenntnis festgestellt wurde, dass eben keine Verschwörung gegen die beschwerdeführende Partei vorliegt und die Zeugenaussagen der Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** den Tatsachen entsprechen. Die Bindung an dieses Erkenntnis besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. An dieser Bindungswirkung ändert auch der Umstand nichts, dass die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung erst nach Ergehen der beschwerdegegenständlichen Bescheide erfolgt ist. Die nunmehr angefochtenen Bescheide wurden am 22.05.2018 erlassen. ***Ang2*** wurde am 31.03.2017 einvernommen, ***Ang1*** am 05.04.2017 und ***GF*** am 07.07.2017. Der Vorwurf in der Beschwerde, es sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mit Einvernahme des Abgabenpflichtigen und der anzeigenden Personen durchgeführt worden, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeglicher Grundlage. Es mag durchaus zutreffen, dass manche Mitarbeiter ausgesagt haben, dass es im Betrieb der Beschwerdeführerin nie Schwarzgeldzahlungen gegeben hätte. Dies kann nur so verstanden werden, dass diese Mitarbeiter diesbezüglich eben keine Wahrnehmungen hatten, was aber nicht damit gleichzusetzen ist, dass es tatsächlich derartige Zahlungen nicht gegeben hat. Im Übrigen ist nochmals auf das rechtskräftige Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung zu verweisen, aus dem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt rechtlich bindend für das Bundesfinanzgericht ergibt. Aus der Bindungswirkung an dieses rechtskräftige Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung ergibt sich gegenständlich für das Jahr 2015, dass die Ausführungen in den Beschwerden und Vorlageanträgen im Wesentlichen obsolet sind und gegenständlich beschwerderelevant nur die Höhe des Sicherheitszuschlages ist. Dazu wird auf die Ausführungen unten verwiesen. In Zusammenhang mit dem Jahr 2016 ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus den von der Betriebsprüfung eingesehenen Unterlagen sowie aus den Selbstanzeigen geht hervor, dass auch im Jahr 2016 grundsätzlich die gleiche Abrechnungspraxis wie im Vorjahr angewendet wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge ***Ang1*** im Dezember 2015 die Kündigung erhalten hat und ab 2016 nicht mehr in der Firma der Beschwerdeführerin tätig war. Er war daher im Jahr 2016 bei keinem Schwarzumsatz mehr beteiligt. Der Zeuge ***Ang2*** teilte dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Dezember 2015 mit, dass er sich beruflich verändern wolle, worauf sich das Verhältnis stark ins Negative veränderte. Er gab an, von Jänner bis Mai 2016 noch Provisionen in Höhe von 300,00 € erhalten zu haben, was einem Umsatz von 3.000,00 € entspricht. Unter Berücksichtigung der Selbstanzeigen des ***Ang2*** und des ***GF*** sowie dem Umstand einer Umsatzverschiebung von 2015 auf 2016 ermittelte die Betriebsprüfung für das Jahr 2016 einen Schwarzumsatz in Höhe von 7.700,00 €. Der Umstand, dass die von ***Ang2*** vereinnahmten Schwarzgelder (im Jahr 2016: 3.000,00 €) grundsätzlich der Beschwerdeführerin zugeflossen sind, wurde für das Jahr 2015 - wie schon ausführlich dargelegt - rechtskräftig festgestellt. Es gibt absolut keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Jahr 2016 nicht der Fall gewesen wäre. Aufgrund der einvernommenen Kunden wurde festgestellt, dass die von ***GF*** bekanntgegebenen Schwarzumsätze um 1.700,00 € zu niedrig waren. Mit einer Umsatzverschiebung iHv 3.000,00 € von 2015 auf 2016 ergibt sich somit ein Schwarzumsatz von 7.700,00 €. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht (vollständig) ermitteln oder berechnen kann, hat sie gemäß § 184 Abs. 1 BAO diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Im gegenständlichen Fall liegen schwerwiegende Mängel der Buchführung vor. Die getätigten Umsätze fanden nicht vollständig Eingang in die Buchhaltung (Schwarzumsätze), Löhne wurden schwarz ausbezahlt ("Provisionen" an ***Ang2*** und ***Ang1***), für den Prüfungszeitraum konnten keine Aufträge und Angebote vorgelegt werden (weder in Papierform noch als Datei), die von den Zeugen ***Ang1*** und ***Ang2*** unterschriebenen Bestätigungen für Provisionsaus-zahlungen wurden nicht vorgelegt usw. Für das Jahr 2015 gab ***Ang1*** in seiner Selbstanzeige bekannt, er habe Provisionen in Höhe von 6.265,00 € erhalten. Um mögliche Fehler zu vermeiden würde er auf 7.500,00 € aufrunden. Damit stellt er klar, dass er auf seine eigenen Aufzeichnungen nicht zu 100 % vertrauen kann. Zu Recht, wie die vom Straferkenntnis bestätigten Ermittlungen der Betriebsprüfung zeigen, wonach ***Ang1*** im Jahr 2015 Schwarzgeldeinnahmen iHv 79.500,00 € getätigt hat (entspricht Provisionen iHv 7.950,00 €). Das heißt, die Provisionen lt. Aufzeichnung waren auch nach einer Aufrundung noch zu niedrig und zwar um insgesamt 26,9 % (1.685,00 / 6.265 x 100). Für das Jahr 2016 gab ***GF*** bekannt, dass ihm beim Abschluss von ca. 16 Fällen, die ***Ang1*** noch im Jahr 2015 lukriert hatte, Bargeldzahlungen von 500,00 bis 1.000,00 € ausgehändigt worden seien. Bei nur 500,00 € pro Geschäftsfall würde dies Bargeldeinnahmen von 8.000,00 € entsprechen, laut Selbstanzeige vom 29.07.2016 befand sich im Firmensafe Bargeld in Höhe von 6.100,00 €. Aus den unrichtigen und fehlenden Aufzeichnungen und den aufgezeigten Ungereimtheiten ergibt sich die Schätzungsbefugnis gemäß § 184 Abs. 1 BAO. Im Erkenntnis VwGH vom 20.9.2023, Ra 2023/13/0003, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein "Strafzuschlag"). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen zu richten (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048, mwN)." Berechtigen formelle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlags eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungs-grundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, den Einnahmenverkürzungen oder den Umsätzen orientieren (VwGH vom 20.10.2021, Ra 2020/15/0048, und die dort zitierte Judikatur; vgl. auch VwGH vom 26.01.2012, 2009/15/0155). Für das Jahr 2015 wurden in Zusammenhang mit dem Sicherheitszuschlag folgende Überlegungen angestellt: Aus den ausgewerteten Daten der Betriebsprüfung (Beilage 2 zum Betriebsprüfungsbericht) ergibt sich, dass ***Ang1*** im Jahr 2015 in 71 Fällen Schwarzgeld in Höhe von insgesamt 79.650,00 € eingenommen hat. Das heißt, er hat pro nachgewiesenen Fall durchschnittlich 1.121,80 € schwarz eingenommen. ***Ang2*** hat insgesamt im Jahr 2015 Schwarzgeld in nachgewiesener Höhe von 49.000,00 € eingenommen. Das würde - verglichen mit ***Ang1*** - 43,68 Fälle bedeuten. Das heißt, es ist davon auszugehen, dass die Betriebsprüfung nachweisen konnte, dass in rund 115 Fällen Schwarzgeld eingenommen wurde. Wenn nun ein Sicherheitszuschlag von 20.000,00 € festgesetzt wird, würde das bedeuten, dass in rund 18 weiteren Fällen Schwarzgeld vereinnahmt wurde. Dem Bundesfinanzgericht liegen keine Zeugenaussagen vor, aus denen hervorgehen würde, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 von Kunden Bargeld eingenommen hätte (dies überließ er offensichtlich zu diesem Zeitpunkt den Angestellten ***Ang1*** und ***Ang2***, welche dafür eine 10%ige Provision erhielten). Vor allem unter diesem Gesichtspunkt erscheint es unwahrscheinlich, dass zusätzlich zu den nachgewiesene 115 Fällen, bei denen Barzahlungen getätigt wurden, in noch weiteren 18 Fällen Bargeld vereinnahmt wurde. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass ein Sicherheitszuschlag von 10.000,00 € (das würde etwa 9 weitere Fälle bzw. pro Fall mehr als durchschnittlich 1.121,80 € bedeuten) den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt. Im Übrigen wurden seitens des Finanzamtes bzw der beschwerdeführenden Partei dagegen keine Einwände erhoben. Für das Jahr 2016 wurden folgende Überlegungen angestellt: Mitte des Jahres 2016 erstatteten die beiden ehemaligen Mitarbeiter die Selbstanzeigen. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ist es durchaus plausibel, dass ab Mitte 2016 mit ziemlicher Sicherheit keine Schwarzumsätze mehr erzielt wurden. In der ersten Jahreshälfte wurden jedoch noch die Fälle abgeschlossen, die ***Ang1*** lukriert hatte. Sowohl ***GF*** selbst, als auch Kunden bestätigen, dass im Jahr 2016 von ihm Bareinnahmen getätigt wurden. Im Gegensatz zu den Verkäufern ***Ang1*** und ***Ang2*** konnte er darüber keine Aufzeichnungen vorlegen. Der erklärte Jahresumsatz war 2015 und 2016 etwa gleich (2015 1,266.425,08 € für 10 Monate, 2016 1,582.751,38 € für 12 Monate). ***GF*** hat - wie oben dargelegt - im Jahr 2016 16 Fälle von ***Ang1*** abgeschlossen. Wendet man dafür den für 2015 errechneten Durchschnittsatz (1.121,80 €) an, würde dies Einnahmen in Höhe von 17.948,80 € ergeben. Lt. Selbstanzeige von ***GF*** waren es Bareinnahmen iHv 6.100,00 €. Dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tatsächlich sämtliche Barbeträge als Einnahmen des Unternehmens bzw. Kasseneingang verbucht hat, so wie er dies behauptet, ist unglaubwürdig und völlig realitätsfremd. Die Aussage "Es ist so, dass ich dieses Procedere nach Ausscheiden des Angeklagten ***Ang1*** selbst so weiter betrieben habe" spricht dafür, dass er das "System" gekannt und "mitgespielt" hatte, zumal ja für 2015 rechtskräftig strafrechtlich festgestellt wurde, dass ***GF*** der strafrechtlich Verantwortliche war. Das Finanzamt hat für 2016 einen Sicherheitszuschlag von 10.000,00 € festgesetzt, was rund 9 Fällen entspricht, bei denen - zusätzlich zu den nachgewiesenen Transaktionen - Bargeld vereinnahmt wurde, das keinen Niederschlag in der Buchhaltung fand. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist dies an der unteren Grenze dessen, was die Realität mit größtmöglicher Sicherheit widerspiegelt. Anspruchszinsen Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062). Wie oben dargelegt wurde, wurde der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 teilweise Rechnung getragen, die Nachforderung an Körperschaftsteuer 2015 beträgt nun 2.560,00 €. Auf dieser Basis ergeben sich bei Berücksichtigung des bisher vorgeschriebenen Betrages iHv 495,00 € nunmehr Anspruchszinsen in Höhe von 47,00 € (2.065,00 € x 599 Tage x 0,0038 %). Gemäß § 205 Abs. 2 2. Satz BAO sind Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, nicht festzusetzen. Daraus ergibt sich, dass gegenständlich die Anspruchszinsen nicht festzusetzen sind und der Bescheid aufzuheben war. Zu den Beweisanträgen: Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 (offenkundige Tatsachen) zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtige anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenauswand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn sich aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Ein Beweisantrag ist grundsätzlich nur dann erheblich, wenn das Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung zumindest mittelbar dazu betragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-) erhebliche Tatsache zu gewinnen. Auf die Aufnahme von Beweisen, die ein Beweisthema betreffen, das von vornherein unzweifelhaft unerheblich ist, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausschließen, darf jedenfalls verzichtet werden. Die beschwerdeführende Partei beantragt die Einvernahme der Franchisepartner ***Z1***, ***Z2***, ***Z3*** und ***Z4***, als diese Personen sowie alle weiteren Franchisenehmer im Rahmen der Schulungsmaßnahmen korrekt eingeschult worden seien, indessen niemals Schwarzgeldgeschäfte vom Abgabenpflichtigen getätigt worden seien. Ob diese Franchisenehmer im Rahmen der Schulungsmaßnahmen korrekt eingeschult worden sind, ist für das gegenständliche Verfahren völlig irrelevant. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorlage sämtlicher Einschulungsfilme für den relevanten Sachverhalt von Bedeutung sein könnte. Wie bzw. warum diese Personen bezeugen könnten, dass vom Abgabenpflichtigen niemals Schwarzgeldgeschäfte getätigt wurden, lässt der Beweisantrag offen. Hinzu kommt, dass bereits rechtkräftig festgestellt wurde, dass von der beschwerdeführenden Partei Schwarzgeldgeschäfte getätigt wurden. Insofern kann der Beweisantrag nur die Absicht der Verfahrensverschleppung verfolgen. Im Erkenntnis vom 27.03.2018, Ra 2018/16/0043, führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus, dass es aufgrund der bindenden Feststellungen des Urteiles eines Strafgerichtes keiner weitergehenden eigenständigen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes mehr bedarf. Soweit die Beweisanträge die Sachverhaltsfeststellungen das Jahr 2015 betreffen, bedarf es aufgrund der bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Amtes für Betrugsbekämpfung keiner weitergehenden eigenständigen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes mehr. Schließlich beantragt die beschwerdeführende Partei die Einvernahme von etwa 760 Zeugen (Kunden der Jahre 2012, 2013, 2014 und 2016) zum Beweis dafür, dass ***GF*** niemals selbst Schwarzgeldgeschäfte getätigt habe, sämtliche Schwarzgeldgeschäfte lediglich durch die Belastungszeugen ***Ang2*** und ***Ang1*** getätigt worden seien, dies jedoch ohne Wissen und Willen des Abgabepflichtigen, ebenso die schwarzkassierten Beträge niemals an den Abgabepflichtigen, wie fälschlich behauptet, weitergeleitet worden seien. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, sind Feststellungen sowie beweiswürdigende Erwägungen, wer die Schwarzgeldgeschäfte getätigt hat und ob die schwarzkassierten Beträge an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden sind, im gegenständlichen Verfahren nicht notwendig. Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer ja selbst zugestanden hat, dass er im Jahr 2016 von Kunden Bargeld entgegengenommen hat. Umgekehrt haben Kunden bestätigt, dass sie Bargeld an ***GF*** bezahlt haben. Ob sich diese Bargeldannahmen letztendlich als Schwarzgeldgeschäfte entpuppt haben oder nicht, können die Kunden der Beschwerdeführerin nicht beurteilen, zumal sie ja keine Kenntnisse darüber haben, ob bzw. wie diese Bargeldeinnahmen Eingang in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin fanden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht der einheitlichen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 12. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100365/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100365.2020
Stammnummer
143526
Gültig
12.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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