Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100365/2020
1. Bindung an eine rechtskräftige verurteilende Strafentscheidung 2. Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100365/2020vom 12.02.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***GF***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Juni 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 22. Mai 2018 betreffend Umsatzsteuer 2015 und 2016, Körperschaftsteuer 2015 und 2016, Anspruchszinsen 2015, Haftung für Kapitalertragsteuer 2015 und 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach der am 12.02.2024 durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2015, Körperschaftsteuer 2015 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2015 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Der Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2015 wird stattgegeben, der Bescheid wird ausgehoben.
Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2016, Körperschaftsteuer 2016 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2016 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 29.07.2016 brachte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr ***GF***, beim Finanzamt eine Selbstanzeige ein, in der er offenlegte, dass in seiner Firma bei manchen Aufträgen ein Teil des Entgelts bar kassiert werde und er vergessen habe, diese Beträge in die laufende Buchhaltung aufzunehmen und der Umsatzsteuer zu unterziehen. Nach Erkennen seines Fehlers habe er sofort den steuerlichen Vertreter beauftragt, diese Beträge nachzubuchen und korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Dies sei mit gestrigem Tag erledigt worden.
Aus einer detaillierten Aufstellung ergab sich für den Zeitraum 02/2015 bis 05/2016 ein Nachzahlungsbetrag an Umsatzsteuer iHv 4.349,93 €.
Ebenfalls am 29.07.2016 erstatteten die ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin ***Ang1*** und ***Ang2***, Selbstanzeigen. Gemeinsam mit zwei weiteren ehemaligen Verkäufern, ***Ang3*** und ***Ang4***, wurde der Sachverhalt so geschildert, dass die angestellten Verkäufer jeweils 10 % der Schwarzumsätze vom Geschäftsführer als Provision erhalten hätten. Um mögliche Fehler zu vermeiden rundeten die Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** die lt. ihrer Berechnung erhaltenen Provisionen für Schwarzgeldzahlungen jeweils auf (von 6.265,00 € auf 7.500,00 € bzw. von 5.600,00 ebenfalls auf 7.500,00 €).
In der Folge wurde bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 2015 bis 2016 eine abgabenrechtliche Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt. Unter Textziffer 2) nicht erfasste Umsätze wurde Folgendes festgehalten:
"Von ***GF*** (= ***GF*** Anmerkung der Richterin) bzw. der ***Bf*** wurden Umsätze im Zuge einer Selbstanzeige offengelegt, welche bis dahin nicht in der Buchhaltung erfasst wurden. Die Beträge sollen sich im Firmensafe befunden haben.
Im Zuge Ihrer Selbstanzeigen legten auch ***Ang1*** und ***Ang2*** Umsätze für ***GF***/***Bf*** offen. Es handelt sich hiebei um Barzahlungen von Kunden, welche über die offizielle Rechnungssumme hinaus geleistet wurden, dies um eine Preisreduktion zu erhalten. Laut deren Aussagen lieferten sie die Beträge an ***GF*** ab und davon erhielten sie 10 % als Provision, dies als inoffiziellen Lohnbestandteil.
Im Zuge der BP wurden von der Finanzpolizei, der Prüferin und von der Polizei Einvernahmen durchgeführt. Betroffen waren (ehem.) Dienstnehmer, Kunden, ***BFalt***-Vertriebspartner und ***GF***. Die Aussagen sind in den beiliegenden Listen zusammengefasst. Die Überprüfung bei den stichprobenweise einvernommenen Kunden konnte die Aussagen bzw. die betragsmäßigen Aufstellungen von ***Ang1*** und ***Ang2*** untermauern. Die von ***GF*** offengelegten Schwarzumsätze konnten als wesentlich zu gering festgestellt werden. Zum Teil sind die von den Vertretern einerseits und von ***GF*** andererseits genannten Umsätze unterschiedlich, wobei ***GF*** jedenfalls geringere Umsätze anführt, als die Vertreter.
Auch ein weiterer Vertreter kannte Schwarzumsätze (***Ang3***) und auch die Monteure mussten teilweise Schwarzgeld vom Kunden zu ***GF*** mitnehmen.
Da die Aufstellungen der Vertreter nach Aufträgen erfolgten, die Umsätze erst später erzielt wurden, können Differenzen auftreten, ebenso erhielten die Vertreter nach ihrem Ausscheiden keine Provisionen mehr."
Ermittlung der Zuschätzung
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2014
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2015
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2016
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Umsatz lt. Vertreter
***Ang2*** (von der Provision hochgerechnet
***Ang1*** (bezahlte/vereinbarte Schwarzzahlung
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4.000,00
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49.000,00
79.650,00
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3.000,00
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Umsatz lt. Selbstanzeige (bereits gebucht)
davon nicht bei ***Ang2***/***Ang1*** enthalten
aber Vertreter um "XY" höher als ***GF***
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20.000,00
13.900,00
3.400,00
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6.100,00
1.700,00
1.600,00
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***Ang5*** (2000 bereits in Aufstellung von 2500)
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500,00
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Umsatz schwarz (Vertr. + nicht bei Vertr.)
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4.000,00
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143.050,00
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4.700,00
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Umsatzverschiebung von 2015 auf 2016 (Auftrag zum Umsatz)
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3.000,00
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3.000,00
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Umsatz schwarz lt. BP gesamt
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4.000,00
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140.050,00
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7.700,00
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Umsatzerhöhung lt. BP (Umsatz schwarz - Umsatz lt. SA)
ohne bereits erfassten Umsatz lt. SA
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4.000,00
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120.050,00
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1600,00
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Umsatzerhöhung netto
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3.333,33
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100.041,67
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1.333,33
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Umsatz 20 %
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666,67
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20.008,33
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266,67
Für 2015 wurde ein Sicherheitszuschlag von netto 20.000,00 € und für 2016 von netto 10.000,00 € festgesetzt. Es seien Mängel der Aufzeichnungen und der Buchhaltung festgestellt worden wie Schwarzumsätze und Lohnschwarzzahlungen an die Vertreter ***Ang1*** und ***Ang2***, es würden Arbeitsaufzeichnungen fehlen bzw. seien sie fehlerhaft, es würden Aufträge und Angebote fehlen. Die von ***Ang1*** und ***Ang2*** unterschriebenen Bestätigungen für Provisionszahlungen seien nicht vorgelegt worden. Auch ein weiterer Vertreter habe Schwarzgeld kassiert und 10 % Provision erhalten.
Für 2015 und 2016 sei eine Selbstanzeige eingereicht worden ohne Aufklärung der nachträglich erklärten Umsätze.
Es würden zwei Aussagen von einzuschulenden Franchise-Partnern vorliegen, welche als Zeugen angegeben hätten, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 gegenüber Kunden die Möglichkeit der Barzahlung erwähnt habe, um einen Rabatt zu bekommen. Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bis 2014 seine Aufträge selbst aquiriert habe, sei es ihm leichter möglich gewesen, mit den Kunden Absprachen über Schwarzzahlungen zu treffen. Daher sei es wahrscheinlich, dass er im gesamten Prüfungszeitraum Schwarzumsätze - auch außerhalb des Geschäftes der Beschwerdeführerin -erzielt habe.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht sämtlich Umsätze mit den Zuschlägen erfasst seien, sodass ein Sicherheitszuschlag verhängt werde, der diese Unsicherheit ausgleichen solle. Die Höhe des Sicherheitszuschlages würde sich aufgrund des hohen Risikos der Unsicherheit ergeben und werde mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt.
In Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer wurde unter Punkt 5) festgehalten, dass die Gelder betreffend nicht erfasste Umsätze und Sicherheitszuschläge nicht in der Firma verblieben seien. Ab Bestehen der GmbH sei von einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter, ***GF***, auszugehen:
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2015
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2016
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Umsätze schwarz brutto
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120.050,00
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1.600,00
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bezahlte Provisionen
***Ang2***
***Ang1***
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- 4.900,00
- 6.265,00
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- 300,00
--
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Sicherheitszuschlag
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24.000,00
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12.000,00
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Ausschüttung
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132.885,00
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13.300,00
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KESt
Tragung ***GF*** 25 %
27,50 %
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33.221,25
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3.657,00
Das Ergebnis der Ertragsteuern für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde wie folgt festgehalten:
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2015
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2016
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lt. Erklärung
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58.616,16
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22.664,94
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nicht erfasste Umsätze
schwarz netto
Provisionen
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100.041,67
- 4.900,00
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1.333,33
- 300,00
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Sicherheitszuschlag
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20.000,00
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10.000,00
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lt. BP
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50.260,51
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- 11.631,61
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der abgabenrechtlichen Prüfung an und erließ - soweit gegenständlich beschwerderelevant - am 22.05.2018 Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 und 2016, Anspruchszinsen 2015 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer betreffend 2015 und 1-6/2016. Begründend wurde auf die Feststellungen im BP-Bericht verwiesen. Bei der Umsatzsteuer 2016 wurde ergänzend hinzugefügt, dass im Zuge der Nachschau nur das erste Halbjahr berücksichtigt worden sei. Bei der Körperschaftsteuer 2016 wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass aufgrund der Feststellungen zur Buchführung keine Ordnungsmäßigkeit vorliege und der Verlust in den Folgejahren daher nicht abzugsfähig sei.
Aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen an ***GF*** werde für das Jahr 2015 Kapitalertragsteuer iHv 33.221,25 € geltend gemacht.
Für das Jahr 2016 werde aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen an ***GF*** Kapitalertragsteuer iHv 3.657,50 € geltend gemacht.
Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 20.06.2018 wurden Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016, Körperschaftsteuerbescheide 2015 und 2016 sowie gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen, jeweils vom 22.05.2018, sowie gegen die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2015 und für den Zeitraum 1-6/2016 vom 22.05.2018 eingebracht.
Es würden wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen.
Zu den wesentlichen Verfahrensmängel wurde ausgeführt, dass Aufgabe des Verfahrens die Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes sei, und in weiterer Folge die Ermittlung der Abgabeschuld.
Die bescheiderlassende Behörde habe im Rahmen der Begründung lediglich pauschal festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig erscheinen würden, vielmehr den zu Unrecht erhobenen Vorwürfen der beiden ehemaligen Mitarbeitern Herrn ***Ang2*** und ***Ang1*** Glauben zu schenken sei. Dabei handle es sich um eine Scheinbegründung. Es werde zwar auch die durchgeführten Recherchen der Finanzbehörde sowie auf Einvernahmen der Polizeibehörde verwiesen, jedoch sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keinerlei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (Einvernahme des Abgabenpflichtigen bzw. Einvernahme der anzeigenden Personen ***Ang2*** und ***Ang1*** unter Wahrung des Parteiengehörs des Abgabenpflichtigen) durchgeführt worden.
Dem Abgabenpflichtigen sei weder das Parteiengehör eingeräumt worden, noch sei eine Einvernahme all jener Zeugen erfolgt, die entlastende Aussagen im Rahmen der Einvernahme vor der Polizei getätigt hätten.
In diesem Zusammenhang werde auf die zeugenschaftlichen Bestätigungen der Mitarbeiter ***Ang5***, ***Ang6***, ***Ang7***, ***Ang8*** und ***Ang9*** verwiesen, welche angegeben hätten, dass Schwarzgeldzahlungen im Betrieb des Beschwerdeführers niemals vorgekommen seien. Diese Mitarbeiter hätten in ihren Stellungnahmen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Außendienstmitarbeitern ***Ang2*** und ***Ang1*** um sehr vertrauensunwürdige Personen handeln würde, welche ausschließlich eigenmächtig agiert hätten.
Insbesondere werde auf die eidesstättige Erklärung des Mitarbeiters ***Ang9*** vom 24.07.2016 verwiesen, welcher seit dem Jahr 2013 im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen sei. Er habe wörtlich geschildert, dass in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers die Türen in den Büros immer offen gestanden seien, sodass allfällige - wie von ***Ang2*** und ***Ang1*** geschildert - Bargeldzahlungen jedenfalls von Herrn ***Ang*** wahrgenommen hätten werden müssen. Ausschließlich die Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** hätten im Verkaufsbüro ihre Türen geschlossen gehalten. Daher sei allen sonstigen Mitarbeitern klar gewesen, dass diese beiden Mitarbeiter offensichtliche Geheimnisse vor den sonstigen Mitarbeitern zu verbergen hätten.
Indem die bescheiderlassende Behörde lediglich die Aussagen der beiden Mitarbeiter ***Ang1*** und ***Ang2*** als durchaus glaubwürdig dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt habe, würde sich dies umso erstaunlicher erweisen, als es sich bei diesen beiden Mitarbeitern um lang gediente Außendienstmitarbeiter, sohin Vertreter, gehandelt habe. Herr ***Ang1*** habe ausgeführt, dass er seit dem Jahr 2005 im Außendienst als Verkäufer tätig gewesen sei. Herr ***Ang10*** habe ausgesagt, dass er bereits seit 2 Jahren im Außendienst als Verkäufer tätig gewesen sei. Die ehemaligen Außendienstmitarbeiter der beschwerdeführenden Partei würden übereinstimmend festhalten, dass sie in der Zeitspanne 2014 bis 2016 insgesamt 120.650,00 € an Schwarzgeldzahlungen Herrn ***GF*** übergeben hätten. Sie hätten sich dafür keine Bestätigung ausstellen lassen. Gleichzeitig hätten sie jedoch den Erhalt der 10%igen Provision aus diesen Zahlungen dem Abgabenpflichtigen gegenüber einen Kassenausgangsbeleg unterfertigen müssen. Dies sei absolut unglaubwürdig und stehe im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung.
In diesem Zusammenhang werde ebenso auf die von Herrn ***Ang1*** vorgelegten, von Kunden unterfertigten Schwarzzahlungsvereinbarungen verwiesen, welche ausschließlich von den Kunden unterfertigt worden seien. Herr ***Ang1*** habe sich beharrlich geweigert, eine Gegenzeichnung vorzunehmen. Umso unwahrscheinlicher würden sich die von den Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** belastenden Angaben erweisen, wonach diese die erhaltenen 10%igen Schwarzgeldprovisionszahlungen mit eigener Unterschrift gegenüber Herrn ***GF*** bestätigen hätten müssen. Diese Aussage erweise sich umso unglaubwürdiger, als im Gegenzug sich weder Herr ***Ang2*** noch Herr ***Ang1*** von Herrn ***GF*** die Übergabe des Betrages von 120.650,00 € habe bestätigen lassen.
Vollkommen unberücksichtigt gelassen seien zudem die massiven Widersprüche in den Einvernahmen der Belastungszeugen ***Ang1***, ***Ang2*** sowie ***Ang4*** und ***Ang3***.
Folge man der Einvernahme des Belastungszeugen ***Ang4***, so zeige sich, dass bereits im Jänner/Februar 2016 Gespräche zwischen diesem und dem Geschäftspartner des Abgabenpflichtigen, nämlich der ***BFalt*** AG in personam des Herrn ***Ang11*** sowie des Herrn ***Ang12*** stattgefunden hätten. Im Rahmen dieses Gespräches seien von Seiten der ***BFalt*** AG gegen den Abgabenpflichtigen Verdachtsmomente in Richtung Betrug erwogen worden. Diese Aussage des Zeugen ***Ang4*** sei indessen nicht hinterfragt worden, sondern seien diese bereits im Jänner/Februar 2016 thematisierten Verdachtsmomente hinsichtlich eines zum Nachteil der ***BFalt*** AG vorliegenden Betrugs vollkommen unberücksichtigt gelassen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte selbst Herr ***GF*** als Abgabepflichtiger über das wahre Ausmaß der Schwarzgeldgeschäfte der beiden ehemaligen Mitarbeiter ***Ang1*** und ***Ang2*** noch keinerlei Kenntnis gehabt. Erstmalige Kenntnis vom Umfang der getätigten Schwarzgeldgeschäfte der Mitarbeiter ***Ang1*** und ***Ang2*** hätte Herr ***GF*** - folge man dessen eigenen Angaben - durch Kontaktaufnahme mit jenen Kunden, die von den Vertretern ***Ang2*** und ***Ang1*** betreut worden seien. Diese Kunden hätten ohne näheres Wissen des Abgabepflichtigen diesem gleichsam freiwillig Bargeldbeträge übergeben, die aufgrund von Abmachungen, die vollkommen eigenmächtig von den Herrn ***Ang2*** und ***Ang1*** mit den Kunden zum Nachteil der Finanzbehörde, aber auch zum Nachteil des Abgabepflichtigen, vereinbart worden seien. Über den Hintergrund dieser Abmachungen hätte der Abgabepflichtige zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis gehabt, dies umso weniger, als selbst der Belastungszeuge ***Ang1***, aber auch ***Ang2***, das gesamte belastende Material, nämlich die mit den Kunden vereinbarten Schwarzgeldzahlungsvereinbarungen, vor dem Abgabepflichtigen geheim bzw. versteckt gehalten hätte. Anders sei es nicht zu erklären, weshalb jene Vereinbarungen, die der Belastungszeige ***Ang1*** der Polizei vorgelegt habe, sich nach wie vor in dessen Besitz befunden hätten, der Abgabepflichtige davon jedoch keine Kenntnis gehabt habe.
In diesem Sinne werde ebenso auf den Widerspruch in der Einvernahme des Zeugen ***Ang1*** verwiesen, wonach dieser zunächst festgehalten habe, dass die entsprechenden Dokumente/Schwarzgeldvereinbarungen mit Kunden von diesem und Herrn ***Ang2*** in der Firma "evident gehalten worden wären". Festgehalten würde zudem, dass der Abgabepflichtige in diese Dokumente "Einsichtsmöglichkeit gehabt hätte".
Herr ***Ang1*** habe ausgeführt, dass er nach seiner vollkommen unerwarteten Kündigung diese Schriftstücke sodann mitgenommen hätte.
Wenn Herr ***Ang1*** festhalte, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung noch im Besitz dieser Schriftstücke gewesen sei, widerspreche diese Aussage den Angaben, dass diese Unterlagen in der Firma evident gehalten worden seien und der Abgabepflichtige eine Einsichtsmöglichkeit in diese Unterlagen gehabt hätte.
Hätten sich die Unterlagen im Besitz des Herrn ***Ang1*** befunden, widerspräche dies einer Evidenzhaltung der Unterlagen in der Firma des Abgabepflichtigen. Eine Einsichtnahme des Abgabepflichtigen in diese sei dann gar nicht möglich gewesen.
Aufgrund dieser massiven Widersprüche sowie der Tatsache, dass die belastenden Angaben der Zeugen ***Ang1*** und ***Ang2*** im absoluten Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung stehen würden, hätte es gefordert, dass ein korrektes Abgabenverfahren durch Einvernahme all jener beteiligten Personen durchgeführt worden wäre. Es wäre insbesondere erforderlich gewesen, eine Einvernahme des Abgabepflichtigen vorzunehmen und die Prokuristin des Unternehmens Frau *** zu den belastenden Aussagen der Zeugen ***Ang1*** und ***Ang2*** einzuvernehmen. Ebenso wäre eine Einvernahme sämtlicher Monteure des Unternehmens notwendig gewesen, als eine Übergabe von Schwarzgeldkuverts gegenüber Monteuren tatsächlich niemals stattgefunden habe. Der Monteur ***Zeuge4*** habe zwar ausgeführt, dass er den Herrn ***Ang6*** und ***Ang9*** Kuverts mitgegeben hätte, demgegenüber stünden jedoch die eidesstättigen Erklärungen der Mitarbeiter des Abgabepflichtigen, nämlich von Herrn ***Ang9*** und Herrn ***Ang6***.
Bei Einräumung des Parteiengehörs gegenüber dem Abgabepflichtigen und bei Einvernahme der Prokuristin ***, der Mitarbeiter ***Ang5***, ***Ang6***, ***Ang7***, ***Ang8*** und ***Ang9*** wäre die bescheiderlassende Behörde jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass die belastenden Aussagen der ehemaligen Vertreter ***Ang1***, ***Ang2*** sowie ***Ang4*** und ***Ang3*** nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben könnten. Vielmehr wäre die bescheiderlassende Behörde zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den belastenden Aussagen der ehemaligen Vertreter um ein bewusst aufgebautes Komplott gegen den Abgabepflichtigen gehandelt habe, dies vor dem Hintergrund, als Herr ***Ang4*** bereits im Jänner 2016 beabsichtigt habe, direkt mit dem Frachisegeber des Abgabepflichtigen in geschäftlichen Kontakt treten zu können. Herrn ***Ang4*** sei diesbezüglich jedes Mittel rechtgewesen, um unter dem Vorwand falscher Behauptungen das Unternehmen des Abgabepflichtigen gegenüber der ***BFalt*** AG zu diskreditieren. Gleichzeitig habe Herr ***Ang4*** offensichtlich davon Kenntnis gehabt, dass sowohl Herr ***Ang1*** als auch Herr ***Ang2*** tatsächlich über einen längeren Zeitraum Schwarzgeldzahlungen von Kunden vereinnahmt hätten, ohne dies jedoch tatsächlich an den Abgabepflichtigen weitergeleitet zu haben.
Eine anders lautende Feststellung könne nicht getroffen werden, da es absolut lebensfremd erscheinen würde, dass die Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** Zahlungen im Umfang von über 120.000,00 € dem Abgabepflichtigen übergeben hätten, gleichzeitig jedoch bereit gewesen wären, für den Erhalt der 10%igen Schwarzgeldprovision Kassenausgangszettel des Abgabepflichtigen zu unterfertigen.
Diese Aussage der belastenden Zeugen erweise sich vor allem vor dem Hintergrund der vorgelegten Abgabenvereinbarungen mit den Kunden als absolut unglaubwürdig, als auf diesen vorgelegten Vereinbarungen nur die Unterschriften der Kunden aufscheinen würden. Die Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** hätten sich also tunlich geweigert, eigene Unterschriften auf diese vorgelegten Vereinbarungen zu setzen.
Besonders widersprüchlich würden sich zudem die belastenden Aussagen der Zeugen ***Ang2*** und ***Ang1*** dergestalt erweisen, als diese zwar selbst im Besitz dieser Schwarzgeldvereinbarungen mit den Kunden gewesen seien, sogar zum Zeitpunkt der unerwarteten Kündigung eine Fülle dieser Schwarzgeldvereinbarungen vom Zeugen ***Ang1*** mitgenommen worden seien, gleichzeitig dieser jedoch festhalte, dass diese Schwarzgeldvereinbarungen in der Firma des Abgabepflichtigen in Evidenz gehalten worden wären, sohin für den Abgabepflichtigen eine jederzeitige Einsichtmöglichkeit vorgelegen sei.
Dies widerspreche ebenso den Aussagen der sonstigen Mitarbeiter, insbesonders jener, die mit der Rechnungsstellung, Rechnungslegung und Kalkulation befasst gewesen seien. Auch diese Mitarbeiter hätten in einem solchen Fall Zugang zu diesen Unterlagen haben müssen. Von diesen Mitarbeitern hätte aber keine Kenntnis von den Unterlagen gehabt.
Kein einziger sonstiger Mitarbeiter habe Kenntnis von Schwarzgeldgeschäften gehabt. In den Büroräumlichkeiten seien die Türen immer geöffnet gewesen. Sollten tatsächlich Schwarzgeldgeschäfte im großen Stil getätigt worden sein, hätten sämtliche Mitarbeiter davon Kenntnis haben müssen. Weder die Mitarbeiter, die mit Buchhaltung, Rechnungslegung etc betraut gewesen seien, hätten davon Kenntnis gehabt, noch die Monteure.
Die Sachverhaltsfeststellungen an die Finanzbehörde der Zeugen ***Ang2*** und ***Ang1*** seien gleichlautend verfasst worden. Zudem würden sie selbst bestätigen, dass sie die gegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen unter Einbindung des Franchisegebers bzw. unter juristischem Rat desselben vorgenommen hätten.
Bereits dieser Umstand würde mehr als deutlich beweisen, dass ein gezieltes Komplott initiiert durch die Franchisegeberin gegen den Abgabepflichtigen geschmiedet worden sei vor dem Hintergrund, jene für die Franchisegeberin nachteiligen, sowie für den Abgabepflichtigen günstigen Kooperationsvertrag vorzeitig aus einem vorgeschobenen, wichtigen Grund zur Auflösung bringen zu können.
Daher sei es für die Franchisegeberin von Vorteil gewesen, die tatsächlich vorgenommenen Schwarzgeldgeschäfte der Belastungszeugen ***Ang2*** und ***Ang1*** als gefundenen Anlass einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages zugrunde legen zu können.
Dabei hätten weder Herr ***Ang2*** noch Herr ***Ang1*** davor zurückgescheut, die eigenmächtig vorgenommenen Schwarzgeldzahlungen als solche darzustellen, die im Wissen und Willen des Abgabepflichtigen vorgenommen worden wären.
Tatsächlich hätte der Abgabenpflichtige von den vorgenommenen Schwarzgeldgeschäften der ehemaligen Vertreter ***Ang2*** und ***Ang1*** keinerlei Kenntnis. Dies beweise der Umstand, dass über Jahre hinweg diese beiden Mitarbeiter laut eigener Behauptung einen Betrag von über 120.000,00 € an den Abgabepflichtigen übergeben hätten, ohne sich diesbezüglich eine entsprechende Bestätigung des Abgabepflichtigen durch Unterschriftsleistung ausstellen zu lassen. Die falschen und unglaubwürdigen Aussagen der Belastungszeugen hätten nur dazu gedient, einer von der ***BFalt*** AG willkommenen Intrige Vorschub zu leisten, um den Kooperationsvertrag vorzeitig auflösen zu können.
Bereits im Jänner/Februar 2016 dürfte Herr ***Ang4*** beabsichtigt haben, die Agenden des Herrn ***GF*** im Firmenkonstrukt der ***BFalt*** AG zu übernehmen. Anders sei es nicht erklärbar, weshalb im Jänner/Februar 2016 Herr ***Ang4*** mit der ***BFalt*** AG von sich aus in Kontakt getreten sei und versucht habe, ein Komplott gegen den Abgabepflichtigen gemeinsam mit der ***BFalt*** AG zu schmieden.
Wäre die Schwarzgeldkonstruktion tatsächlich durch den Abgabepflichtigen initiiert bzw. mit Wissen und Willen desselben durchgeführt worden, stelle sich die Frage, weshalb die Arbeitsverhältnisse mit ***Ang1*** und ***Ang2*** in unerwarteter Weise und zu Lasten der ehemaligen Außendienstmitarbeiter beendet worden. Dafür würden keine nachvollziehbaren bzw. vernünftigen Gründe vorliegen. Genau im Gegenteil wäre Herr ***GF*** der einzige wirtschaftliche Profiteur gegenständlicher Schwarzgeldtransaktion gewesen, weshalb eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses zum Nachteil der ehemaligen Mitarbeiter eine wohl ebenso nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Vorgangsweise darstellen würde.
Hinsichtlich der belastenden Aussagen der Zeugen ***Zeuge2*** und ***Zeuge1*** sei festzustellen, dass es sich dabei um Franchisenehmer gehandelt habe, welche selbst ein grobvertragswidriges Verhalten gesetzt hätten, als sie Konkurrenzprodukte der ***BFalt*** AG verkauft hätten. Aufgrund dieses Umstandes wären über Initiative des Abgabepflichtigen sowohl gegen Herrn ***Zeuge2*** als auch gegen Herrn ***Zeuge1*** Verwarnungen durch die Franchisegeberin ausgesprochen worden, sodass die belastenden Anschuldigungen der Zeigen ***Zeuge2*** und ***Zeuge1*** nur als unrichtige Anschuldigungen gewertet hätten werden dürfen.
Tatsache sei viel mehr, dass sich der Abgabepflichtige stets bei Kundengesprächen korrekt verhalten habe und bei Einschulungsseminaren niemals künftige Franchisepartner angewiesen hätte, Schwarzgeldgeschäfte zu tätigen.
In diesem Sinne werde ebenso auf die Einvernahme des Zeugen ***Ang4*** verwiesen, welcher wörtlich festgehalten habe, dass im Rahmen der Schulungen Herr ***GF*** die einzuschulenden Vertragspartner niemals aufgefordert hätte, Schwarzgelder von Kunden einzuheben. Sämtliche Schulungsseminare seien mit Videokameras aufgenommen worden, sodass bei korrekter Einsichtnahme in das Videomaterial der Schulungsmaßnahmen die bescheiderlassende Behörde jedenfalls zum Ergebnis gelangt wäre, dass der Abgabepflichtige niemals gegenüber den Franchisepartnern eine Aufforderung dahingehend abgegeben habe, Schwarzgelder bei den Kunden einzuheben.
Aufgrund der massiven Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugen wäre es daher notwendig gewesen, zur Erforschung der materiellen Wahrheit sämtliche Franchisenehmer einzuvernehmen, die vom Abgabepflichtigen eingeschult worden seien.
Es werde daher die Einvernahme der Franchisepartner ***Z1***, ***Z2***, ***Z3*** und ***Z4*** beantragt, zum Beweis dafür , dass sie und alle weiteren Franchisenehmer korrekt eingeschult worden seien, indessen niemals Schwarzgeldgeschäfte vom Abgabepflichtigen getätigt worden seien.
Der Abgabepflichtige habe sich zudem die Mühe gemacht, mit sämtlichen Kunden aus den Jahren 2012 bis 2014 und 2016 in Verbindung zu treten. Sämtliche Kunden hätten bestätigt, dass der Abgabepflichtige niemals Schwarzgeldzahlungen getätigt habe.
Es würde daher erforderlich sein, sämtliche Kunden des Abgabepflichtigen für die Zeitspanne 2012 bis 2016 einzuvernehmen.
Bei ordnungsgemäßer Einvernahme derselben hätte die bescheiderlassende Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Abgabepflichtige niemals Schwarzgeldgeschäfte getätigt habe, sämtliche Schwarzgeldgeschäfte lediglich durch die Belastungszeugen ***Ang2*** und ***Ang1*** getätigt worden seien, dies jedoch ohne Wissen und Willen des Abgabepflichtigen, ebenso die schwarzkassierten Beträge niemals an den Abgabepflichtigen, wie fälschlich behauptet werde, weitergeleitet worden seien.
In diesem Sinne hafte dem angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel an, als der Grundsatz des Parteiengehörs sowie die Ermittlung des wahren Sachverhaltes durch unterlassene Einvernahme der beantragten Zeugen verletzt worden sei.
Unter dem Punkt "Unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung" wurde darauf hingewiesen, dass die bescheiderlassende Behörde dem angefochtenen Bescheid einen lediglich auf Vermutungen basierenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Es wäre unabdingbare Aufgabe der Finanzbehörde gewesen, im Rahmen eines korrekt amtswegigen Sachverhaltsfeststellungsverfahrens diesen Sachverhalt zu begründen bzw. einer hinlänglichen Erörterung zuzuführen.
In diesem Sinne würde der Abgabepflichtige das Vorbringen zu den wesentlichen Verfahrensmängeln wiederholen und vollinhaltlich auch zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung erheben.
Auf den nächsten fünf Seiten wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
Unter dem Punkt "Unrichtige rechtliche Beurteilung" wurde dargelegt, dass es keinen Hinweis dafür gäbe, dass die von den Außendienstmitarbeitern vereinnahmten Schwarzgeldbeträge von etwa 120.000,00 € dem Abgabepflichtigen tatsächlich übergeben worden seien. Es würden dafür weder Urkunden noch glaubwürdige Aussagen vorliegen.
Wäre tatsächlich ein wirtschaftlich lukratives Schwarzgeldmodell im Unternehmen des Abgabepflichtigen vorgelegen, wäre eine unerwartete Kündigung dieser Mitarbeiter, unter Zuhilfenahme dieser das entwickelte Schwarzgeldmodell ausgeführt worden sei, absolut unglaubwürdig bzw. im Widerspruch zu allgemeinen Lebenserfahrung stehend.
Umso unglaubwürdiger wäre zudem, dass die Schwarzgeldvereinbarungen mit den Kunden im Fall der unerwarteten Kündigung nicht im Unternehmen des Abgabepflichtigen verblieben seien und würden sich diese Aussagen ebenso als unglaubwürdig erweisen.
Auch die rechtlicherseits vorgenommenen Zuschätzungen für die Zeitspanne 2012 bis 2016 würden sich als rechtlich unzulässig erweisen.
Festzuhalten sei, dass der Abgabepflichtige für die Zeitspanne 2012 bis 2014 über keine zusätzlichen Mitarbeiter verfügt habe. Im eigenen Namen habe der Abgabepflichtige niemals Schwarzgeldgeschäfte getätigt. Diesbezüglich würden keine Feststellungen dem Bescheid zugrunde liegen. Während der Zeitspanne 2014 bis 2016 habe das Unternehmen über angestellte Außendienstmitarbeiter verfügt, ein Vertrieb durch den Abgabepflichtigen sei während dieser Zeitspanne nicht erfolgt.
Es erweise sich sohin rechtlich als unzutreffend, dass während jener Zeitspanne, in welcher der Abgabepflichtige keine Vertriebstätigkeiten durchgeführt habe, zusätzlich zu den behaupteten Schwarzgeldgeschäften der beiden Mitarbeiter ***Ang2*** und ***Ang1*** weitere Schwarzgeldgeschäfte abgewickelt worden wären.
Diesbezügliche Vertriebstätigkeiten durch den Abgabepflichtigen seien nicht vorgelegen, ebensowenig seien Schwarzgeldgeschäfte vor der Einstellung gegenständlicher Mitarbeiter erfolgt.
Hätte der Abgabepflichtige tatsächlich in der Zeitspanne 2014 bis 2015 von den beiden ehemaligen Mitarbeitern Schwarzgeldzahlungen in Höhe von über 120.000,00 € erhalten, hätte sich dies ebenso im Lebensstil des Abgabepflichtigen niederschlagen müssen. Auch diesbezüglich hätten die Mitarbeiter im Unternehmen des Abgabepflichtigen diesen Umstand wahrnehmen müssen, diesbezügliche Wahrnehmungen seien jedoch nicht erfolgt. Auch die Prokuristin Frau *** hätte von diesem Umstand Kenntnis erlangen müssen. Mangels entsprechender Kenntnis würde die für die absolute Glaubwürdigkeit der Aussage des Abgabepflichtigen sprechen.
Die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien daher für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.
Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. die Abgaben mit Null festzusetzen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 01.08.2019 und vom 02.08.2019 wurden die gegenständlichen Beschwerden betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer 2015 und 2016 als unbegründet abgewiesen, wobei hinsichtlich der Begründung auf eine gesondert zugehende Begründung verwiesen wurde.
Im Rahmen dieser Begründung vom 02.08.2019 wurde darauf hingewiesen, dass folgender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde zu legen sei:
Im Rahmen der Selbstanzeige vom 29.07.2016 seien nicht verbuchte Barumsätze im Zeitraum zwischen Februar 2015 und Mai 2016 offengelegt worden. Es habe sich laut Selbstanzeige dabei um irrtümlich nicht verbuchte Restzahlungen von Kunden in bar gehandelt.
Ebenfalls aufgrund der Selbstanzeige der ehemaligen Angestellten ***Ang1***, ***Ang2*** und ***Ang4*** vom 29.07.2016 seien dem Finanzamt Schwarzumsätze bekannt geworden. Es seien von Kunden über die Rechnungssummer hinausgehende Barzahlungen geleistet worden. Diese Beträge sollen von den angestellten Verkäufern an den Geschäftsführer ***GF*** abgeliefert worden sein. Als Gegenleistung solle die Verkäufer 10 % des Bargeldes an Provision erhalten haben.
In der Folge seien der Geschäftsführer, (ehemalige) Dienstnehmer, Vertragspartner und Kunden durch Polizei, Finanzpolizei und die Betriebsprüferin einvernommen worden. Die Aussagen würden die betragsmäßigen Aufstellungen über Schwarzumsätze von ***Ang1*** und ***Ang2*** bestätigen, während die Schwarzumsätze in der Selbstanzeige des Geschäftsführers weitaus geringer angegeben worden seien.
Gegen die angefochtenen Bescheide sei seitens des Beschwerdeführers eingewendet worden, dass dem Abgabepflichtigen kein Parteiengehör eingeräumt und die Einvernahme wichtiger Zeugen verabsäumt worden sei, die Feststellungen der Betriebsprüfung letztlich auf Mutmaßungen basieren würde und der Sachverhalt falsch festgestellt und gewürdigt worden sei und dass die rechtliche Würdigung falsch sei.
Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass die Beweiswürdigung dem Besprechungsprogramm für die Schlussbesprechung zu entnehmen sei. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass das Nichtentdecken der systematischen Schwarzumsätze durch den Geschäftsführer ebenso unglaubwürdig erscheinen würde, wie dass nach Aufdecken ein Dienstnehmer (***Ang2***) weiter beschäftigt worden sei und keine Überprüfung der Dienstnehmer hinsichtlich der Auftragshöhe stattgefunden habe.
Aus dem Recht auf Parteiengehör würde sich kein Anspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit bei der Beweisaufnahme ergeben.
Nach Ansicht des Finanzamtes sei ein umfassendes Komplott gegen die Beschwerdeführerin bzw. den Geschäftsführer aus folgenden Gründen nicht mit dem Sachverhalt in Einklang zu bringen:
Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass ein derartiges System über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden könne, ohne dass der Geschäftsführer davon Kenntnis erlangt habe. Besonders in Zusammenhang mit der Selbstanzeige halte das Finanzamt die Annahme einer Intrige für verfehlt. Darin würde der Geschäftsführer angeben, dass Restzahlungen von Kunden bar bei Abnahme kassiert und von ihm selbst im Firmensafe aufbewahrt worden seien. Dann habe er vergessen, diese Barbeträge in die Buchhaltung aufzunehmen. Von wem die Beträge kassiert worden seien, gehe aus der Selbstanzeige nicht hervor. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei es nicht möglich gewesen aufzuklären, wie sich die in der Selbstanzeige angeführten Beträge zusammengesetzt hätten und welche Aufzeichnungen zugrunde gelegen seien.
Die Beschwerdeführerin und der Geschäftsführer seien wegen Betruges angeklagt worden. Dem Protokoll über die Hauptverhandlung- vom 30.01.2018 und der Beschuldigteneinvernahme vom 07.07.2017 sei zu entnehmen, dass der Geschäftsführer eingestanden hätte, nach Ausscheiden des Mitarbeiters ***Ang1*** selbst Barzahlungen entgegengenommen und erst im Rahmen der Selbstanzeige vom 29.07.2016 verbucht zu haben.
Dass der Geschäftsführer im Jahr 2016 dieses System seiner Mitarbeiter erkannt und in der Folge selbst genutzt habe, aber zuvor nicht involviert gewesen sei, sei aus Sicht des Finanzamtes eine lebensfremde Annahme.
Zahlreiche Zeugenaussagen würden sich auf die Angaben der ehemaligen Mitarbeiter stützen und der Darstellung des Geschäftsführers widersprechen. In der Folge wurden vom Finanzamt die Aussagen der Zeugen ***Zeuge1***, ***Zeuge2***, ***Zeuge3***, ***Ang3***, ***Zeuge4*** und ***Zeuge5*** zitiert und darauf hingewiesen, dass zusätzlich weitere Zeugenaussagen vorliegen würden, die Barzahlungen ohne Rechnung an ***Ang2*** und ***Ang1*** bestätigen würden.
In Anbetracht dieser Ausführungen halte das Finanzamt die Annahme eines aufwendigen Komplotts gegen den Geschäftsführer unter Einbeziehung von Kunden, Mitarbeitern, Schulungsteilnehmern und dem Franchisegeber für eine Schutzbehauptung.
Zu den Beweisanträge wurde unter Bezugnahme auf § 183 BAO ausgeführt, dass die gestellten Beweisanträge die Zeugeneinvernahme einer Vielzahl von Zeugen, eine Kundenliste, die eidesstattliche Erklärung des *** vom 12.06.2018 sowie sämtliche Einschulungsfilme umfassen würden. Aufgrund des Umfanges der Beweisanträge liege zweifellos ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand vor. Die Beweisanträge seien in der offenen Absicht der Verfahrensverschleppung gestellt worden. Verfahrensverschleppung liege dann vor, wenn Beweisanträge, die schön viel früher gestellt hätten werden können, erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt würden und nicht erkennbar sei, warum diese Anträge nicht früher gestellt worden seien. Anzumerken sei auch, dass aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung nicht davon ausgegangen werde, dass alle Kunden Schwarzzahlungen geleistet hätten oder dass alle Monteure und Verkäufer Schwarzzahlungen entgegengenommen hätten. Der von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Beweis, dass nämlich der Geschäftsführer niemals selbst Schwarzgeldgeschäfte getätigt habe, sei schon aufgrund der bereits zitierten Zeugenaussagen durch die beantragten Beweise nicht zu erbringen.
Aus diesem Grund würden die Beweisanträge abgelehnt.
Zum Vorwurf, die Behörde habe den Bescheiden lediglich einen auf Vermutungen basierenden Sachverhalt zugrunde gelegt, der wiederum nur auf Vermutungen und unglaubwürdigen Aussagen ehemaliger Mitarbeiter beruhe, werde entgegengehalten, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, auch von Kunden und Franchisepartnern bestätigt werde. Entgegen der Darstellung der beschwerdeführenden Partei entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, sich die Übergabe von Schwarzgeldzahlungen schriftlich bestätigen zu lassen.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führte das Finanzamt aus, dass der Geschäftsführer die Nichtversteuerung von Barerlösen im Ausmaß vom 26.100,00 € mit Selbstanzeige bestätigt habe. Unbestritten sei weiters, dass Mitarbeiter als Gegenleistung für Rabatte Schwarzzahlungen entgegengenommen hätten. Strittig sei, wen die Erlöse zuzurechnen seien und ob auch der Geschäftsführer selbst Schwarzzahlungen vereinnahmt habe.
Die beschwerdeführende Partei halte die vorgenommenen Zuschätzungen für rechtswidrig, weil ihr die Schwarzgeldeinnahmen der Mitarbeiter nie zugeflossen seien und sie selbst keine vereinnahmt hätte. Demnach würde es sich um Veruntreuungen durch die Mitarbeiter handeln. Allerdings würden diese Einnahmen dennoch Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 UStG darstellen, die der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen seien. Die Frage, ob derartige strafbare Handlungen der Angestellten als erwiesen anzusehen wären oder nicht, sei daher für die Bemessung der Umsatzsteuer nicht von Bedeutung. Ob die Umsatzverkürzungen im Auftrag der Beschwerdeführerin erfolgt seien, spiele für die Umsatzsteuer keine Rolle. Ertragsteuerlich wäre grundsätzlich eine Berücksichtigung veruntreuter Gelder als Betriebsausgabe denkbar. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes gehe das Finanzamt davon aus, dass die Schwarzeinnahmen der Beschwerdeführerin zugeflossen seien.
Zu den nachträglich eingebrachten Kundenbestätigungen, wonach keine Barzahlungen ohne entsprechende Rechnung getätigt worden seien, führte das Finanzamt aus, dass laut Aktenlage der Geschäftsführer nicht nachvollziehen könne, bei welchen Geschäftsfällen es zu Schwarzeinnahmen gekommen sei. Es sei daher anzunehmen, dass nur jene Kunden angeschrieben worden seien, bei denen keine Schwarzeinnahmen vereinnahmt worden seien. Selbst wenn alle Kunden angeschrieben worden seien, sei nicht auszuschließen, dass dem Finanzamt gezielt nur positive Bestätigungen übermittelt worden seien. Es sei auch nicht anzunehmen, dass Kunden, die Schwarzzahlungen geleistet haben, überhaupt eine Bestätigung übermitteln würden.
Es werde wiederholt, dass das Finanzamt nicht unterstellen würde, dass in allen Geschäftsfällen Schwarzeinnahmen lukriert worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2019 wurde die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2015 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen an die Höhe der im Bescheidspruch des Grundlagenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden seien. Es seien daher Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Grundlagenbescheid rechtswidrig wäre. Die Festsetzung von Anspruchszinsen sei an den rechtswirksam ergangenen Grundlagenbescheid gebunden.
Gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 01.08.2019 und vom 12.08.2019 betreffend Körperschaftsteuer 2015, Körperschaftsteuer 2016, Umsatzsteuer 2015, Umsatzsteuer 2016, Haftung für Kapitalertragsteuer 2015, Haftung für Kapitalertragsteuer 2016 und Anspruchszinsen 2015 wurde mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 29.08.2019 jeweils ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2019 werde vollinhaltlich angefochten und die Vorlage an das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es werde auf das bereits erstattete gesamte Vorbringen im Rahmen der erhobenen Beschwerden verwiesen.
Die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitig mit sämtlichen Kunden in Verbindung getreten, die für die abgelaufenen Jahre bestätigt hätten, dass diese niemals Schwarzgeldgeschäfte mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hätten, sodass sich bereits daraus unmissverständlich seige, dass die Beschwerdeführerin selbst niemals in Schwarzgeldgeschäfte eingebunden gewesen sei.
Tatsächlich handle es sich bei den allfälligen Schwarzgeldgeschäften um solche, die ausschließlich durch Dienstnehmer ohne Wollen und Willen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin abgewickelt worden seien. Es handle sich um solche Geschäfte, die ausschließlich durch die Außendienstvertreter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen worden seien. Davon seien weder die Beschwerdeführerin noch der Geschäftsführer in Kenntnis gesetzt worden. Aufgrund des arglistigen und geheimen Vorgehens der Außendienstmitarbeiter habe der Beschwerdeführer von gegenständlichen Schwarzgeldgeschäften nicht Kenntnis erlangt.
Selbst aus den von den Außendienstmitarbeitern vorgelegten Excellisten würde sich unmissverständlich ergeben, dass im Jahr 2014 noch keine Schwarzgeldgeschäfte von diesen getätigt worden seien. Zwar würde der ehemalige Außendienstmitarbeiter ***Ang2*** behaupten, bereits im Jahr 2014 entsprechende Schwarzgeldgeschäfte getätigt zu haben. Gleichzeitig zeige jedoch wiederum die von den ehemaligen drei Außendienstmitarbeitern vorgelegte Excelliste, auf welcher die vermeintlich getätigten Schwarzgeldgeschäfte bzw. die entsprechenden Kunden gesondert ausgewiesen worden seien, dass diese nur Aufträge umfasse, die aus dem Jahr 2015 stammen würden.
Insofern würden sich die Vorwürfe, welche von den ehemaligen Mitarbeitern erhoben worden seien, bereits im Jahr 2014 seien Schwarzgeldgeschäfte vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben worden, als nachweislich falsch- erweisen bzw. würden diese Vorwürfe der vorgelegten Excelliste widersprechen.
Die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitig mit sämtlichen Kunden der Jahre 2012, 2013 und 2014 in Verbindung getreten. Die Beschwerdeführerin habe sich die Mühe gemacht, sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch und lückenlos zu erfassen. Gleichzeitig würden der Beschwerdeführerin eidesstättige Erklärungen sämtlicher Kunden vorliegen, welche bestätigen würden, weder im Jahr 2013, 2013 noch 2014 an die Beschwerdeführerin Schwarzgelzzahlungen getätigt zu haben.
Richtig sei, dass die ehemaligen Außendienstmitarbeiter im Jahr 2015 Schwarzgeldgeschäfte ohne Wissen und Willen der Beschwerdeführerin mit Kunden abgeschlossen hätten. Dabei habe es sich jedoch um Schwarzgeldgeschäfte gehandelt, die durch die Geschäftsführung nicht gedeckt gewesen seien, sohin eigenmächtig von den Mitarbeitern durchgeführt worden seien, ebenso eigenmächtig von diesen kassiert worden seien, ohne entsprechende Weiterleitung an die Beschwerdeführerin.
Zum Beweis wurden angeboten: Vorlage sämtlicher Kundendatenblätter samt Rechnungen, die Einvernahme sämtlicher Kunden zum Beweis dafür, dass niemals Schwarzgeldgeschäfte mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden seien, eidesstättige Erklärungen sämtlicher Kunden der Jahre 2012, 2013 und 2014 zum Beweis dafür, dass bis zum Eintritt des Mitarbeiters ***Ang1*** niemals Schwarzgeldgeschäfte getätigt worden seien, ebenso ohne Kenntnis des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin solche getätigt worden seien, Parteieneinvernahme und Einvernahme der Buchhaltung.
Mit Vorlagenbericht vom 03.03.2020 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden.
Aufgrund der oben dargestellten Selbstanzeigen wurde am 29.9.2020 durch das Finanzamt als Finanzstrafbehörde ein Finanzstrafverfahren gegen ***GF*** und gemäß § 3 Abs. 2 und 3 VbVG gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet.
Die Finanzstrafsache wurde durch das nunmehr zuständige Amt für Betrugsbekämpfung am 02.02.2021 dem Spruchsenat zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Fällung eines Erkenntnisses durch den Spruchsenat vorgelegt, da der strafbestimmende Wertbetrag über € 33.000,00 liegt.
Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 04.11.2022 wurden Herr ***GF*** als Geschäftsführer und somit abgabenrechtlich Verantwortlicher iSd § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG, sowie Herr ***Ang1*** und Herr ***Ang2*** als Mitarbeiter des belangten Verbandes iSd § 2 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG durch den Senat für schuldig erklärt, sie hätten - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant -
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem in § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) für die Monate März bis Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 17.313,88 € bewirkt und die nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten, sowie
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Zeitraum April 2015 bis Jänner 2016, nämlich indem der Entscheidungsträger an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als zum Abzug verpflichteter Geschäftsführer die in den Monaten Jänner bis Dezember 2015 vorgenommenen (verdeckten) Ausschüttungen nicht bekanntgegeben und die sich daraus ergebende selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragsteuer nicht einbehalten und nicht binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abgeführt, wodurch er eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2015 iHv insgesamt 19.721,25 € begangen
und hätten hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Über den Verband wurde gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe iHv 25.000,00 € verhängt.
Mit Schreiben vom 12.01.2024 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführer hat das Schriftstück am 18.01.2024 eigenhändig übernommen. Die Zustellung an das Finanzamt erfolgte elektronisch am 12.01.2024.
Per Email vom 05.02.2024 teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bezüglich des Verhandlungstermins der zuständigen Richterin mit, dass er erst in der darauffolgenden Woche wieder in Österreich sein werde. Er fragte, ob er einen anderen Termin haben könne.
Am 12.02.2024 teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichtes, Außenstelle Linz, telefonisch mit, dass er die mündliche Verhandlung verschieben möchte. Es sei bis Samstag im Ausland.
Am 12.02.2024 wurde die von der beschwerdeführenden Partei beantragte mündliche Verhandlung in deren Abwesenheit durchgeführt.
Auf Vorhalt der Richterin, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer - so wie im strafrechtlichen Erkenntnis - die Umsätze aus den Monaten Jänner und Februar 2015 aus der Bemessungsgrundlage für die Beschwerdeführerin auszunehmen seien und hinsichtlich der Kapitalertragsteuer ein Betrag von 30.000,00 € für die Bezahlung der Monteure zu berücksichtigen sei, wurde seitens des behördlichen Vertreters kein Vorbringen erstattet.
Gegen eine Reduzierung des Sicherheitszuschlages im Jahr 2015 von 20.000,00 € auf 10.000,00 € wurden seitens des Behördenvertreters keine Einwände vorgebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.04.2015 als ***BFalt*** ***-GmbH gegründet. Gleichzeitig wurde das Einzelunternehmen des Geschäftsführers ***GF*** nach Art. III. UmGrStG rückwirkend zum Stichtag 31.12.2014 in die neu gegründete GmbH eingebracht (Sacheinlagenvertrag vom 10.04.2015; Eintragung in das Firmenbuch am tt.04.2015).
Für die Monate Jänner und Februar 2015 wurde die Umsatzsteuer noch beim Einzelunternehmen ***GF*** angemeldet und abgeführt. Ab dem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 03/2015 wurde die Umsatzsteuer bei der Beschwerdeführerin angemeldet und entrichtet.
***GF*** ist der einzige Geschäftsführer und Gesellschafter.
Im September 2015 wurde die Gesellschaft umbenannt in ***Bf1***.
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100365/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100365.2020
- Stammnummer
- 143526
- Gültig
- 12.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF