Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0057-W/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid, keine Rechtskraft der Abgabenbescheide
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0057-W/03vom 12.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist die Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht Voraussetzung. Vor der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordene Umstände für einen Verdacht ausreichend sind oder nicht. Keinesfalls geht es dabei darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen (VwGH 15.2.1994, 90/14/0243).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Dkfm. Claus Kuffner, wegen des
Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
7. April 2003gegen den Bescheid vom 24. März 2003 des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
24. März 2003 hat das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk
und Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. zur
SN 007/2003/00092-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg als Geschäftsführerin der Firma
H-GesmbH durch die Abgabe unrichtiger Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen für 1998 bis 2000, somit unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 1998
von ATS 20.696,00 (entspricht 1.504,06 €), Körperschaftsteuer 1998 von
ATS 137.342,00 (entspricht 9.981,25 €), Umsatzsteuer 1999 von ATS 17.963,00
(entspricht 1.305,45 €), Körperschaftsteuer 1999 von ATS 42.458,00
(entspricht 3.085,61 €), Umsatzsteuer 2000 von ATS 57.807,00 (entspricht
4.201,09 €) sowie Körperschaftsteuer 2000 von ATS 120.896,00
(entspricht 8.786,04 €) verkürzt und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, da im Betriebsprüfungsbericht vom
28. Jänner 2003 festgestellt worden sei, dass Verkäufe von
Gebäuden und der gänzlich fehlende Ansatz von Grund- und Bodenanteilen
diverser Bestandobjekte sowie die Geltendmachung nicht abzugsfähiger
Vorsteuer aus dem Immobilienbereich den Verdacht verwirklichten.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 7. April 2003, in
welcher vorgebracht wurde, dass der Verteidiger der Bf. in seiner Laufbahn noch
nie ein Rechtsmittel gegen eine Einleitung machen habe müssen.
Begründend wird ausgeführt, die aus der Betriebsprüfung
ergangenen Steuerbescheide seien in vollem Umfang bekämpft und es
verwundert, dass ein Verfahren bei noch nicht rechtskräftigen Bescheiden
überhaupt eingeleitet werde. Zudem sei vom Verteidiger das
"Delikt" nicht in seiner Bedeutung erkannt worden. Ein
Wohnungsverkauf sei schon 2000 statt 2001 als Verkauf gebucht worden, weil sich
herausstellte, dass es schon damals einen bedingten Vorvertrag mit einem
Minderjährigen gab. Diese Kürzung der Vorsteuern sei bekämpft und
wäre allenfalls ein Ausfluss aus der geänderten Rechtslage. Detto sei
die Vorsteuerkürzung wegen "verdienstos" zur Verfügung
gestellter Briefmarken bekämpft.
Das Ausscheiden von Grund und
Boden (welcher "diverser" Bestandsobjekte) könne in Anbetracht
der minimalen Auswirkung auf den Erfolg (2% AfA) wohl nicht wirklich eine
nennenswerte Abgabenverkürzung sein. Es wird die Einstellung deutlich vor
dem 24. April 2003 erwartet, weil die Sache nicht spruchreif sei und der
Verteidiger nicht verteidigen wolle, wenn noch gar nichts nächstinstanzlich
entschieden sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie
auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum,
schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Wie schon im bekämpften
Bescheid ausgeführt, ist dem Betriebsprüfungsbericht vom
28. Jänner 2003 zu entnehmen, dass z.B. laut Textziffer 25 und 26
Veräußerungen von Wohnungen in der Gewinnermittlung keine Deckung
fanden, erlös- bzw. aufwandsmäßig unberücksichtigt
geblieben sind sowie ein Grund- und Bodenanteil von 20 % der Anschaffungskosten
nicht ausgeschieden wurde. Allein aus diesen Tatsachen lassen sich nach der
Lebenserfahrung nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven
Verdachtsmomente für das gegenständliche Finanzvergehen ableiten.
Der Verwunderung, dass ein
Verfahren bei noch nicht rechtskräftigen Bescheiden überhaupt
eingeleitet werde, ist zu erwidern, dass § 55 FinStrG (diese Bestimmung sah
als prozessuale Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen
Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren in Verfahren
wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung bestimmter zu
veranlagender Abgaben deren rechtskräftige und endgültige Festsetzung
für den Tatzeitraum vor) mit Wirkung vom 21. August 1996 durch
BGBl. Nr. 421/1996 aufgehoben wurde. Ausgangspunkt dafür war die
Rechtsprechung der Höchstgerichte, wonach im Finanzstrafverfahren keine
Bindungswirkung an das Ergebnis eines zugrunde liegenden Abgabenverfahrens
besteht. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist die Rechtskraft
der Abgabenbescheide nicht Voraussetzung. Vor der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordene Umstände für einen Verdacht
ausreichend sind oder nicht. Keinesfalls geht es dabei darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen (VwGH 15.2.1994,
90/14/0243).
Wenn ausgeführt wird, dass
das Ausscheiden von Grund und Boden in Anbetracht der minimalen Auswirkung auf
den Erfolg (2% AfA) nicht wirklich eine nennenswerte Abgabenverkürzung sein
könne ist darauf hinzuweisen, dass laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes in einem Einzelfall bei einem Verkürzungsbetrag
von z.B. ATS 23.000,00 keine Rede davon sein konnte, dass die Tat nur
unbedeutende Folgen im Sinne des § 25 FinStrG nach sich gezogen
hat. Die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge beläuft sich laut
bekämpftem Bescheid auf ATS 397.162,00 (entspricht € 28.862,89), was
entgegen der Ansicht der Bf. doch als nennenswerte Abgabenverkürzung
bezeichnet werden kann. Immerhin gesteht die Bf. zu, dass ihre Handlungen
Abgabenverkürzungen bewirkten, wenn auch - nach ihren eigenen
Darstellung - in "nicht nennenswerter" Höhe.
In wie weit die Kürzung der
Vorsteuern ein Ausfluss aus der geänderten Rechtslage sei bzw. die
Vorsteuerkürzung wegen "verdienstos" zur Verfügung
gestellter Briefmarken zu Recht erfolgt ist, wird im weiteren Verfahren zu
klären sein und hat laut Aktenlage keinen Ausfluss auf den oben
angeführten Tatverdacht. Bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1
Finanzstrafgesetz für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind, geht es darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen, was im vorliegenden Fall bejaht
werden muss. Die Feststellungen, ob jemand das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem weiteren Verfahren
vorbehalten (VwGH 27.2.2003, 2003/15/0010). Der Bf. ist daher allein in diesem
Punkt zuzustimmen, dass die Sache im Einleitungsstadium für eine
abschließende Strafentscheidung noch nicht spruchreif ist.
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend darf zur
Forderung einer Entscheidung deutlich vor dem 24. April 2003 darauf hingewiesen
werden, dass die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz bemüht ist, den
Aktenrückstand so rasch als möglich abzubauen. Die Reihenfolge der
Erledigungen richtet sich jedoch nach dem Datum des Einlangens der Rechtsmittel
bei der Behörde, sodass leider aus Gründen der Gleichbehandlung die
Entscheidung nicht früher ergehen konnte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
12. März 2004
OR Mag.
Gerhard Groschedl
Normen und Schlagworte
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0057-W/03
- Stammnummer
- 8774
- Gültig
- 12.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF