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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300044/2019

Verantwortlichkeit eines Verbandes wegen einer grob fahrlässigen Verkürzung von Altlastenbeiträgen durch seine Geschäftsführerin; Bindung an die rechtskräftige Bestrafung der Entscheidungsträgerin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300044/2019vom 27.09.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das heißt bei dahingehend gleichbleibender Gesetzeslage betreffend die jeweiligen Prüfungszeiträume beider zollrechtlicher Prüfungen hat das Zollamt in der Prüfung 2013 eine andere Rechtsansicht vertreten (nämlich beitragsfreie Tätigkeit) als in der Prüfung 2017. d) Diese schon vorstehend angeführten Zweifel hinsichtlich des Bestehens der Beitragspflicht zu Sachverhalt 2 wurden nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden. In der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde vom 03.07.2019 wird dieses Abgehen von der Judikatur vom 24.01.2013, 2010/07/0281 wie folgt ausgeführt: "1. Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde im Ergebnis davon aus, dass die von der Bf auf ihrer genehmigten Deponie durchgeführten Zwischenlagerungen nicht von den Deponiegenehmigungen umfasst seien. Dieser Umstand würde nach der (von der Literatur vielfach kritisierten) und dem Erk des VwGH vom 24.1.2013, 2010/07/0218, entwickelten Judikaturlinie sogleich eine Beitragspflicht auslösen. 2. Nunmehr ist der VwGH in einem verstärkten Senat von dieser Rechtsprechung abgegangen und den kritischen Literaturstimmen gefolgt: In seinem Erk vom 27.3.2019, Ro 2019/13/0006 {bestätigt durch die Folgeerkenntnisse jeweils vom 25.4.2019, Ra 2019/13/0004, und Ra 2019/ 13/0008) hat er ausdrücklich Folgendes festgehalten: "Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht. Dass eine solche Beitragspflicht - für den Fall ohnehin anderweitig sanktionierter Verstöße gegen Bewilligungserfordernisse, Anzeigepflichten oder Auflagen -im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 und in der ihm folgenden Judikatur angenommen wurde, beruht auf der Ansicht, dass § 3 Abs 1 Z 1 Iit b AISAG dehne die Beitragspflicht nicht aus, sondern normiere eine Ausnahme von ihr. [...] Diese Argumentation setzt einen Abgabentatbestand voraus, unter den Zwischenlagerungen subsumierbar sind und von dem § 3 Abs 1 Z 1 Iit b AISAG eine Ausnahme vorsieht. Das Gesetz enthält aber keinen solchen Tatbestand für vorübergehendes Lagern und die zitierte Bestimmung gehört nicht zu den in § 3 Abs 1a AISAG normierten Ausnahmen von den in Abs 1 normierten Fällen der Beitragspflicht. [...] Die vom Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, VwS/g 18553/A, an dem insoweit nicht festgehalten werden kann, und von der zitierten Folgejudikatur dazu abweichende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes erweist sich aus diesen Gründen als richtig. " Daher wird nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde vom 03.07.2019 die Rechtsansicht des Zollamtes nicht mehr aufrecht zu erhalten und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sein. Dahingehend ist daher davon auszugehen, dass sich die Rechtsansicht des Zollamtes im Rahmen der Prüfung in 2017 als unrichtig erwiesen hat, so dass dahingehend auch keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im verdachtsgegenständlichen Zeitraum bestanden hat. Wird in der Folge der den Sachverhalt 2 betreffende Bescheid vom 28.12.2017 (Zl: B2) im Wege der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, fehlt es auch an einem strafbestimmenden Wertbetrag, sohin auch an einer Verkürzung. Der objektive Tatbestand des § 34 Abs 1 FinStrG ist daher nicht erfüllt. 3.2.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung der subjektiven Verantwortlichkeit/mangelnde Begründung a) Aufgrund des Erkenntnisses vom 5.3.2019 ergäbe sich das grob fahrlässige Handeln der Geschäftsführerin daraus, "... dass sie trotz der Kenntnis über diese Verantwortung und nachdem sie die Jahre davor auch selbst die Leermeldungen vorgenommen hätte, im Tatzeitraum ihren abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachkam bzw sich darum kümmerte, dass diese erledigt werden würden. Ihre geistige und körperliche Befähigung zur gebotenen Sorgfalt war unstrittig, die Zumutbarkeit resultiere aus der festgestellten Berufserfahrung. (Hervorhebungen durch den Autor in Fettdruck). Die Unterscheidung, welche Sachverhalte hiermit gemeint sind, ist - wie schon beim Sachverhalt 1 (siehe Punkt E.2.) - nicht erkennbar, der Verteidiger kann daher nur davon ausgehen, dass diese Begründung auch für den Sachverhalt 2 Anwendung findet. Diese vorstehende Begründung der Behörde und die darauf basierenden Feststellungen werden in den nächsten Punkten behandelt und die Schlussfolgerung gezogen, dass ein grob fahrlässiges Verhalten subjektiv nicht vorwerfbar ist. Es findet sich zu Sachverhalt 2 eine Feststellung im Erkenntnis vom 05.03.2019 wie folgt (Seite 2 unten): "Die Geschäftsführerin hat in der Konsequenz die Verantwortung, auch die Fragen, an welchen Orten Ablagerung stattfinden dürfen, welche Bewilligungen dazu eingeholt werden müssen und ob auch in diesem Zusammenhang Abgaben zu entrichten sind zu klären. ............ b) Der festgestellte Sachverhalt und die dahingehenden Ausführungen und Entgegnungen zur von der Behörde festgestellten Aufgabenverteilung bei der ***Bf1*** zwischen Frau Mag. A. und Herrn C. unter Punkt E. 2. gelten hier sinngemäß. Insbesondere sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Behörde die grobe Fahrlässigkeit aufgrund der unter lit a) angeführten Feststellung begründet hat. Dies reicht jedoch zur Begründung einer groben Fahrlässigkeit nicht aus, da an keiner Stelle des Erkenntnisses erkennbar ist, dass der dahingehende Vorwurf anhand der in Punkt 2.2.2 ausgeführten Kriterien geprüft wurde. Die Begründung der groben Fahrlässigkeit wurde nicht anhand der Judikaturkriterien vorgenommen, insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen NICHT, worin eine Qualifizierte Pflichtwidrigkeit und eine Qualifizierte Vorhersehbarkeit vorliegen soll auch nicht, worin ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß vorliegen soll, der auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Aus diesem Grund ergibt sich daher schon ein erheblicher Begründungsmangel. Es liegt daher jedoch nach Ansicht des Verteidigers im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der vorstehenden und besonders unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen (unter lit c)) und unter Berücksichtigung der Judikaturkriterien, jedenfalls kein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß vor, der auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. c) Unabhängig von den Ausführungen zu E. 2. ist beim Sachverhalt 2 jedoch weiter wesentlich, dass nach Ansicht des Verteidigers die Vorgangsweise betreffend die (von der Behörde vorgeworfene) Nichtoffenlegung und Nichterklärung der durch das Zollamt mit Bescheid vom 28.12.2017 (Zl: B2) festgestellten Beitragspflichten jedenfalls auch unter subjektiven Erwägungen rechtlich vertretbar war, dies aus folgenden Gründen: Die Tätigkeit der ***Bf1*** - nämlich die Zwischenlagerung von Abfällen auf ihren rechtskräftig genehmigten Deponien - wurde noch im September 2013 und damit über ein halbes Jahr nach der zitierten Grundsatzentscheidung des VwGH vom 24.1.201341 vom Zollamt selbst (für den Zeitraum 2007 bis 2012) als eine nicht beitragspflichtige Tätigkeit angesehen (vgl die Niederschrift vom 04.09.2013 Beilage ./..) und noch das "first in - first out"-Prinzip akzeptiert. Daraus sind folgende wesentliche Schlussfolgerungen zu ziehen: - Das Zollamt war im Rahmen der Prüfung 2007 bis 2012 der RECHTSANSICHT, dass eine Beitragspflicht NICHT besteht. - Diese Rechtsansicht fußt auf einer zollrechtlichen Prüfung, welche am 04.09.2013 mit Niederschrift beendet wurde, sohin zu einem Zeitpunkt, wo die Grundsatzentscheidung des VwGH vom 24.01.2013 bereits vorlag. - Hätte die damalige Zollprüfung aus 2013 eine andere Rechtsansicht vertreten (nämlich jene der zollrechtlichen Prüfung aus 2017) dann wäre es ein Leichtes gewesen, eine Nachschau für die ersten Quartale 2013 (welche verdachtsgegenständlich zu Sachverhalt 2 sind) anzuordnen samt Beitragsvorschreibung. Dies ist jedoch NICHT erfolgt, da eben die Zollprüfung 2013 bei dieser Tätigkeit von einer nicht beitragspflichtigen Tätigkeit ausgegangen ist. - Aufgrund des Umstandes, dass die Zollprüfung in 2013 für den Zeitraum 2007-2012 in der Niederschrift vom 04.09.2013 von einer NICHT beitragspflichtigen Tätigkeit ausgegangen ist, war es auch NICHT erforderlich, für den Zeitraum ab 2013 bei der ***Bf1*** Maßnahmen welcher Art auch immer zu treffen (der Vorwurf lautet ja auf "Lagerungen von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung"). Denn es wurde ia gerade von der Zollprüfung 2013 noch im September 2013 KONSTATIERT, dass man ordnungsgemäß vorgeht und damit auch eine Vertrauenslage bei den Verantwortlichen der ***Bf1*** geschaffen. - Auch die gesetzlichen Grundlagen für die jeweiligen Prüfungszeiträume haben sich nicht geändert, so dass das Zollamt SELBST bei zwei Prüfungen unterschiedliche Rechtsansichten vertreten hat. - Letztlich konnte daher zweifelsfrei der Rechtsansicht des Zollamtes anlässlich der Prüfung 2013, welche keine beitragspflichtige Tätigkeit für den Zeitraum 2007-2012 konstatiert hat, auch für die Jahre ab 2013 folgen. Dass der Verwaltungsgerichtshof - wie unter Punkt 3.2.1 umfassend ausgeführt - die Judikatur vom 24.01.2013, 2010/07/0281 (auf welche sich der Bescheid vom 28.12.2017 (Zl: B2 stützt) durch einen verstärkten Senat des VwGH vom 27.3.2019, Ro 2019/13/0006 (bestätigt durch die Folgeerkenntnisse jeweils vom 25.4.2019, Ra 2019/13/0004, und Ra 2019/13/0008) verworfen hat, sei hier nur nochmals erwähnt. Die Feststellung im Erkenntnis vom 05.03.2019 "Die Geschäftsführerin hat in der Konsequenz die Verantwortung, auch die Fragen, an welchen Orten Ablagerung stattfinden dürfen, welche Bewilligungen dazu eingeholt werden müssen und ob auch in diesem Zusammenhang Abgaben zu entrichten sind zu klären. ............ " geht daher ins Leere, da man zweifelsfrei eine Rechtsansicht vertreten hat, welche durch die zollrechtliche Prüfung in 2013 selbst konstatiert wurde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen liegt auch subjektiv KEIN vorwerfbares Verhalten vor, so dass der Tatbestand des § 34 Abs 1 FinStrG NICHT erfüllt ist. F) Änderungserklärung (Beschwerdeantrag gemäß § 153 Abs 1 lit c FinStrG): Die Beschwerdeführerin stellt daher aus den oben genannten Gründen den Antrag 1) das Bundesfinanzgericht möge das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde vom 5.3.2019, Zl. AFB (StrafNr. 2018, Spr.Sen.L.Nr. 8/2018) ersatzlos aufheben sowie 2) eine mündliche Verhandlung nach Durchführung des Vorverfahrens durchführen." Ergänzender Schriftsatz Mit ergänzendem Schriftsatz vom 4. September 2019 hat der Verteidiger mitgeteilt, dass "nunmehr das Zollamt Wien im Abgabenverfahren mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2019 der zollrechtlichen Beschwerde vom 01.02.2018 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 3.7.2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 28.12.2017, Zl. B2 (zu Sachverhalt 2) stattgegeben und somit den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufgehoben habe. Dem Erkenntnis vom VwGH 27.3.2019, Ro 2019/13/0006 entsprechend, folgt das Zollamt also mit seiner Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2019 den zollrechtlichen Rechtsausführungen der Bf, auf welche auch in der Beschwerde vom 22.07.2019 hingewiesen wurde und deshalb ein Bestehen der Altlastenbeitragsplicht verneint [vgl dort unter Punkt E) 3.2.1. d)]. Nun hat dieser Umstand - wie schon in der Beschwerde vom 22.07.2019 ausgeführt - auch weitreichende Folgen für das finanzrechtliche Beschwerdeverfahren, denn das Bestehen des materiellrechtlichen Anspruchs ist Voraussetzung dafür, dass der objektive Tatbestand des § 34 Abs 1 FinStrG erfüllt wird. Durch die Aufhebung des Bescheides des Zollamtes Wien vom 28.12.2017, Zl. B2 (zu Sachverhalt 2) fällt auch der für das Finanzstrafverfahren maßgebliche strafbestimmende Wertbetrag iHv EUR 1.909.542,80 für den in der Beschwerde vom 22.07.2019 dargestellten Sachverhalt 2 (Lagerung) [vgl dort unter Punkt A.2.2] weg, da der diesem zu Grunde liegende Abgabenanspruch in Höhe von EUR 1.947.733,66 (Altlastenbeitrag samt Säumniszinsen) mangels Beitragspflicht nach AISAG nicht besteht und es somit zu keiner Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und auch zu keiner Verkürzung iSd § 34 FinStrG gekommen ist." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0044). Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohte Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. § 2 Abs. 1 Z. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG): Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten. § 3 Abs. 1 VbVG: Ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. § 3 Abs. 2 VbVG: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Objektive Voraussetzung einer Verbandsverantwortlichkeit Ist der Schuldspruch der Entscheidungsträgerin wegen der Begehung von Finanzvergehen inzwischen rechtskräftig geworden, bedeutet dies im Rechtsmittelverfahren des belangten Verbandes eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil: Die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die natürliche Person ist nicht mehr zulässiger Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit. Mit dem rechtskräftigen Schuldspruch der Entscheidungsträgerin ist damit die Verantwortlichkeitsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 2 VbVG (tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Begehung der betreffenden [Anknüpfungs-]Taten) bindend festgestellt (vgl. OGH 19. 5. 2021, 13 Os 128/20b, ZWF 2021/60). Einzige Voraussetzung für eine Bestrafung des belangten Verbandes ist somit die Bestrafung der Entscheidungsträgerin Mag. A. als Geschäftsführerin des belangten Verbandes laut Verhandlung am 27. September 2021, wonach sie der grob fahrlässigen Verkürzung der Altlastenbeiträge von € 141.560,40 für die Kalendervierteljahre 1-4/2013 sowie von € 35.383,20 für das Kalendervierteljahr 1/2014 der ***Bf1*** für schuldig befunden wurde. Zur Frage der Verjährung: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfristbeginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfristerst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. § 31 Abs. 3 FinStrG: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anders lautende Entscheidung erfordert. Der verfahrensgegenständliche Betriebsprüfungsbericht bezieht sich auf die Quartale 1/2013 bis 4/2014. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlSAG der Beitragsschuldner spatestens am 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung, in der er den Betrag selbst zu berechnen hat, beim zuständigen Zollamt einreichen muss. Damit war der tatbestandsmäßige Verkürzungserfolg im Sinne des § 31 Abs. 1 FinStrG für das 1. Quartal 2013 spätestens am 15. Mai 2013 eingetreten, die Verfolgungsverjährungsfrist begann somit am 15. Mai 2013 und endete mit Ablauf des 15. Mai 2018. Aufgrund der Vernehmung der Beschuldigten als Geschäftsführerin des belangten Verbandes als Verdächtige vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde am 13. Februar 2018 wurde gegen beide Beschuldigte eine Verfolgungshandlung gesetzt, die die Verfolgungsverjährung unterbrochen hat, sodass im Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens mit Einleitungsverfügung vom 28. Mai 2018 eine Verfolgungsverjährung für die hier in Rede stehenden grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG noch nicht eingetreten war. Objektive Tatseite: Zu den zugrundeliegenden Abgabenbescheiden ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Beschwerde vom 1. Februar 2018 gegen den Abgabenbescheid des Zollamtes Wien vom 28. Dezember 2017, Zl. B1, mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2019 als gegenstandslos erklärt wurde bzw. der Abgabenbescheid des Zollamtes Wien vom 28. Dezember 2017, Zl. B2, mit einem Abgabenbetrag für 1-4/2013 von € 1.410.074,80 plus Säumniszuschlages von € 28.201,50 sowie für 1-4/2014 von € 499.468,00 plus Säumniszuschlag von € 9.989,36 mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. August 2019 aufgehoben wurden. Allerdings wurden mit weiterem Bescheid des Zollamtes Wien ebenfalls vom 2. August 2019 zur Zahl B2-10 der Altlastenbeitrag für I/2016 für eine Abfallmenge von 80.000m3 gesiebtes Material in Höhe von € 1.324.800,00 samt Säumniszuschlag von € 26.496,00 festgesetzt. Gegenstand des finanzstrafbehördlichen Beschwerdeverfahrens ist eine mögliche grob fahrlässige Verkürzung von Altlastenbeiträgen für die Quartale I/2013 bis IV/2014 durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für diese Zeiträume. Da der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 2. August 2019, Zahl B2-10, festgesetzte Altlastenbeitrag in Höhe von € 1.324.800,00 samt Säumniszuschlag von € 26.496,00 den Zeitraum I/2016 betrifft, dieser jedoch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist, da eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für diesen Zeitraum (bisher) nicht Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens war. Das Bundesfinanzgericht ist verpflichtet, bei ihrer Entscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen und dementsprechend den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Umfanges des Verdachtes, somit hinsichtlich Höhe und (hier) Zeitraum der Abgabenverkürzungen entsprechend zu korrigieren. Von einer solchen Korrektur kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der Verdacht auf eine Abgabenverkürzung für einen bestimmten Zeitraum im Ergebnis erstmals ausgesprochen wird. Dem Bundesfinanzgericht steht es nicht zu, in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) zu erlassen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/15/0098). Da somit eine Verkürzung an Altlastenbeitrag für die Zeiträume I/2013 bis IV/2014 nicht mehr bescheidmäßig festgestellt wurde, kann eine diesbezügliche abgabenrechtliche Verletzung durch die Entscheidungsträgerin nicht mehr Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG sein, sodass insoweit der Beschwerde für den Zeitraum I/2013 bis IV/2014 für Teilbeträge von gesamt € 1.909.542,80 stattzugeben war. Die Entscheidung hat über die Verantwortlichkeit des belangten Verbands allein für die vom Schuldspruch gegen die Entscheidungsträgerin umfasste(n) Tat(en) abzusprechen [vgl. OGH 07.06.2021, 13Os3/21x* (13Os4/21v)]. Strafbemessung: Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind Verbandsgeldbußen nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit dieser nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist.Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 34 Abs. 3 FinStrG: Die Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates ist zur Strafbemessung nur ein allgemeiner Hinweis auf § 5 VbVG zu entnehmen, ohne Darstellung, ob und welche Milderungsgründe tatsächlich berücksichtigt wurden. Bei der Strafbemessung des belangten Verbandes waren gemäß § 5 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG als erschwerend kein Umstand zu werten, neben dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit war auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG zu beachten, wonach die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für einen Eigentümer des Verbandes, hier Mag. A. (die laut Firmenbuch auch Gesellschafterin des Verbandes ist), nach sich gezogen hat. Aus dem Akt ergeben sich als weitere Milderungsgründe ein zwischenzeitiges Wohlverhalten des belangten Verbandes und das lange Zurückliegen der Taten der Entscheidungsträgerin, die zwischenzeitig erfolgte vollständige Schadensgutmachung (§ 5 Abs. 3 Z 4 VbVG), da mehr als die strafbestimmenden Wertbeträge entrichtet wurden. Als Folge des Nachsichtsbescheides des Zollamtes Wien vom 30. November 2019, Zahl: B1-6 und B2-13, mit dem Altlastenbeiträge samt Säumniszuschlag von € 1.031.778,47 wurde gemäß § 236 BAO unter der Bedingung nachgesehen wurden, dass ein Betrag von € 500.000,00 entrichtet wird. Laut Auskunft des Zollamtes wurde dieser Betrag entrichtet. Soweit im angefochtenen Erkenntnis die Strafe als dem gesetzten Verschulden angemessen bezeichnet wird ist festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 2 VbVG der Verband allein deshalb für Straftaten der Entscheidungsträgerin verantwortlich ist, wenn sie als solche die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht maßgeblich. Als weiterer Milderungsgrund ist die vom Verteidiger mitgeteilte Tatsache zu werten, dass zwischenzeitig von der Geschäftsführung wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen wurden. Unter Berücksichtigung der neuen Strafbemessungsgründe war unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Lage (laut Firmenbuch ergibt sich für das Geschäftsjahr 2019/2020 ein Bilanzverlust) die im Spruch ersichtliche Geldbuße angemessen, wobei bei Gesamtbetrachtung des Falles ausnahmsweise die Mindestgeldbuße gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG - um auch eine Relation zur Geldstrafe der Entscheidungsträgerin herzustellen - unterschritten werden konnte. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Zollamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war für die Entscheidungsfindung nicht relevant.   Wien, am 27. September 2021

Normen und Schlagworte

Bemessung VerbandsgeldbußeBindungswirkung der StrafentscheidungVerkürzung von Altlastenbeiträgenkeine Bindung an korrespondierendes Steuerverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300044/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300044.2019
Stammnummer
134958
Gültig
27.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF