Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0059-Z3K/05
Auswahlermessen bei Gesamtschuldnern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0059-Z3K/05vom 15.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat jemand ein vorsätzliches Finanzvergehen begangen, so ist es im Regelfall billig und gerecht, dass er für den Steuerschaden in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch bei der Auswahl zwischen mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Abgabenschuldnern. Die Zollbehörde würde ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie den/die Betreffenden von einer Inanspruchnahme freistellte. Einer besonderen Begründung für die Ermessensausübung bedarf es in diesen Fällen nicht. Es kann zwischen mehreren Gesamtschuldnern, von denen jeder Finanzstraftäter ist, grundsätzlich nicht in der Weise differenziert werden, dass nur der eine oder andere von ihnen abgabenrechtlich in Anspruch genommen wird, ein anderer hingegen nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des A., Adresse, vertreten durch
Mag. BB., vom 6. Mai 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes CC. vom 5. April 2005, Zl. aa., betreffend Eingangsabgaben
und Nebengebühren entschieden:
1. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben.
2. Für den
Beschwerdeführer (Bf.) ist die Einfuhrzollschuld gemäß
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3, 3. Anstrich
Zollkodex (ZK) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und 108
Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für
468.400 Stück Zigaretten verschiedenster Marken ausländischer
Herkunft in Höhe von € 86.198,06
[Zoll (Z1): € 19.560,38, Einfuhrumsatzsteuer
(EU): € 19.002,05,
Tabaksteuer (TS): € 41.490,87,
Abgabenerhöhung (ZN): € 6.144,76] entstanden.
3. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt CC. stellte mit Bescheid vom 25. November
2004, Zl. bb., fest, dass für den Bf. hinsichtlich
477.800 Stück Zigaretten verschiedenster Marken ausländischer
Herkunft die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex, ZK) iVm §§ 2
Abs. 1 und 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz,
BGBl. 1994/659 idgF (ZollR-DG) in Höhe von € 87.927,86 [Zoll
(Z1): € 19.952,93, Einfuhrumsatzsteuer (EU): € 19.383,39,
Tabaksteuer (TS): € 42.323,52, Abgabenerhöhung (ZN):
€ 6.268,02] entstanden sei und der Bf. gem. Art. 213 ZK iVm
§§ 6 und 20 BAO anteilig für 176.000 Stück
Zigaretten (Anmerkung: d.s. 880 Stangen Zigaretten bzw. rund 36,8 %
der Gesamtmenge) Eingangsabgaben in Höhe von € 32.388,67
[Zoll (Z1): € 7.349,76, Einfuhrumsatzsteuer (EU):
€ 7.139,97, Tabaksteuer (TS): € 15.590,08,
Abgabenerhöhung (ZN): € 2.308,86] zu entrichten habe.
Begründend verwies das Zollamt auf die Bestimmungen
der Artikel 203 Abs. 1, 2 und 3 sowie 213 ZK, §§ 20 BAO und
108 Abs. 1 und 80 ZollR-DG. Der Bf. habe im Zeitraum September 2002 bis
13. April 2003 die bezeichneten einfuhrabgabepflichtigen Waren von DD. und
EE. und von einer unbekannten Person mit der Benennung "FF." bei seiner Wohnung
in GG. an sich gebracht und an mehrere Abnehmer, im konkreten an HH., II., JJ.,
KK., LL., MM., NN., OO., PP. und QQ. weiter gegeben. Hieraus hätten sich
mehrere Zollschuldner ergeben. Art. 213 ZK sehe die
gesamtschuldnerische Erfüllung der Zollschuld vor. Der Bf. habe zum
Zeitpunkt der Übernahme und der Weitergabe gewusst oder billigerweise
wissen müssen, dass die Zigaretten der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden waren.
Das Landesgericht GG. hat in seinem in Rechtskraft
erwachsenen Urteil vom 7. April 2004, AZ cc., den Bf. als schuldig
erkannt, er hat von November 2002 bis 13. April 2003 im Raum GG. bzw. RR.
300.000 Stück Zigaretten und von Februar 2003 bis 10. April 2003
168.400 Stück Zigaretten, insgesamt somit 468.400 Stück
Zigaretten, auf denen Eingangsabgaben ..... lasten und hinsichtlich welcher
zuvor ein Schmuggel begangen wurde, an sich gebracht, verheimlicht und an teils
bekannte, teils unbekannte Abnehmer mit Preisaufschlag, somit in der Absicht,
sich durch die wiederkehrende Begehung einer Abgabenhehlerei eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen, weiterverkauft, indem er diese Zigaretten an den
mittlerweile verstorbenen HH. und an weitere Abnehmer wie MM., JJ., II., OO.,
KK., LL. und derzeit nicht weiter bekannte Personen verkaufte. ...... Er habe
hierdurch das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei .....
und das Finanzvergehen der Monopolhehlerei ..... begangen.
Das Urteil des Strafgerichtes stützte sich -
auszugsweise wiedergegeben - auf folgenden Sachverhalt:
"..... Der
Drittangeklagte EE trat ... an den
Zweitangeklagten, seinen Bruder D.,
heran, der sich bereit erklärte, regelmäßig Schmuggelfahrten mit
seinem PKW durchzuführen. Andererseits erwirkte der Drittangeklagte
EE beim Erstangeklagten
A. dessen Bereitschaft, alle durch die
Gebrüder S., den Zweit- und
Drittangeklagten, eingeschmuggelten Zigaretten im Inland im Raum
GG. zu übernehmen und zu bezahlen.
In Verwirklichung dieses im November 2002 zwischen den drei erstangeführten
Angeklagten (Anmerkung: Bf., D. und
EE.) getroffenen Tatplanes lieferten
D. und
EE. an
A. zwischen November 2002 und Anfang
April 2003 in zumindest neun Transporten von jeweils 150 Stangen insgesamt
zumindest 1.500 Stangen Zigaretten (300.000 Stück) unverzollter
drittländischer Herkunft der Sorten Memphis Classic, Memphis Light, Memphis
Blue, Memphis Blue Light, Marlboro, Marlboro Light, Camel, Camel Light und
Chesterfield. Der Erstangeklagte (Anmerkung. der
Bf.) zahlte den Brüdern
F. je nach Marke EUR 12,00 bis EUR
14,00 für die Stange. .....Der Erstangeklagte
A. hat seinerseits jedoch nicht nur die
300.000 Stück Zigaretten von den Gebrüdern
F. in
GG. erhalten und weiterverkauft,
sondern in der Zeit von Februar 2003 bis 10. April 2003 weitere
168.400 Stück Zigaretten verschiedener Sorten unverzollter
drittländischer Herkunft, die er von einem bisher nicht ausgeforschten
deutschen Staatsangehörigen mit ungarischer Abstammung in Leoben kaufte,
wobei der Preis von EUR 12,50 bis EUR 13,50 je Zigarettenstange
schwankte, und ihm bewusst war, dass es sich bei diesen Tabakwaren um
unverzollte Drittlandsware, welche nach Österreich geschmuggelt worden war,
handelte. ..... Der Erstangeklagte A.
hat somit zwischen November 2002 und 13. April 2003 in
GG. insgesamt 468.000 Stück
Zigaretten (rechnerisch richtig: 468.400 Stück Zigaretten)
um einen Einkaufspreis von EUR 12,00 bis 14,00
erworben. Abzüglich der in seiner Wohnung in ..... sichergestellten
Zigarettenmenge hat der Erstangeklagte
A. 435.340 Stück Zigaretten
zwischen November 2002 und April 2003 jeweils unter Verrechnung eines
Preisaufschlages zwischen EUR 0,70 und EUR 1,00 an den mittlerweile verstorbenen
HH. (dieser bezog den
größten Teil der geschmuggelten Zigaretten) sowie einen
MM.,
JJ.,
II.,
OO.,
KK. und
LL. umfassenden Abnehmerkreis
weitergegeben. ....."
Gegen den bezeichneten Nachforderungsbescheid wurde mit
Schriftsatz vom 5. Jänner 2005 Berufung erhoben. In Ausführung
der Berufungsbegründung hielt der Bf. dem Zollamt zunächst entgegen,
der angefochtene Erstbescheid sei nicht hinreichend auf das Verfahrensergebnis
des gerichtlichen Strafverfahrens eingegangen. Darüber hinaus hätte
der Bf. ergänzend einvernommen werden müssen, um den
maßgeblichen Sachverhalt umfassend zu erheben. Der Bf. habe die Zigaretten
nicht selbst eingeführt, die Abgaben hätten daher die "Importeure" zu
entrichten. Es gebe keine Feststellungen darüber, wie die Behörde zur
Ansicht gelangt, der Bf. habe gewusst bzw. billigerweise wissen müssen,
dass die eingeführten Zigaretten der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden waren. Im Rahmen von Billigkeitserwägungen bzw. des
Ermessensspielraumes hätte nach Ansicht des Bf. die Behörde seine
Einkommensverhältnisse - er verfüge über ein geringes Einkommen
- erheben müssen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass der Bf.
selbst im Wesentlichen keinen Vorteil aus der Weitergabe der Zigaretten gezogen
habe. Zahlreiche Abnehmer hätten als Hauptnutznießer ihm den
größten Teil der Zigaretten nicht bezahlt, woraus ein
"Negativgeschäft im Ausmaß von zumindest € 3.500,00"
resultiert sei. Des Weiteren wären auch die beschlagnahmten Zigaretten der
(Abgaben-) Berechnung bzw. Bewertung zu Grunde zu legen gewesen. Die im
bekämpften Bescheid angeführte Menge von 477.800 Stück
Zigaretten sei zu hoch; selbst im bezughabenden Strafverfahren sei eine
geringere Menge angenommen worden. Auch hinsichtlich der Menge hätte eine
Niederschrift mit dem Bf. zu einer entsprechende Aufklärung führen
können. Im bereits rechtskräftigen Strafurteil sei der Bf. bereits zu
einer Geldstrafe von € 48.000,00 und zu einer Wertersatzstrafe von
€ 28.000,00 verurteilt worden, ein Umstand, welcher ebenfalls zu
berücksichtigen gewesen wäre. Im Strafverfahren einerseits und im
(gerichtlichen) Strafverfahren andererseits seien sie Abgaben nicht
nachvollziehbar auf unterschiedliche Weise berechnet worden.
Das Zollamt CC. wies die Berufung in der
Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2005, Zl. aa., als
unbegründet ab. Darin legt das Zollamt dar, der Bf. habe in dem im Spruch
des angefochtenen Bescheides genannten Ausmaß Zigaretten im bewussten und
gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen ..... an sich gebracht,
verheimlicht und weiterverhandelt. Ihm musste vernünftigerweise auf Grund
der Umstände, wie Aufmachung der Ware, Art der Manipulation, Fehlen von
Lieferscheinen bzw. Beförderungspapieren und Preisgestaltung bewusst
gewesen sein, dass die Ware vorschriftswidrig in das Gebiet der
Europäischen Union verbracht worden sein musste. Die Fakten der Besitznahme
und teilweisen Veräußerung seien durch die Ermittlungen der
Finanzstrafbehörde aktenevident. Zum Zollschuldentstehungszeitpunkt
verweist das Zollamt auf Art. 214 Abs. 2 ZK erster Satz und
hinsichtlich der möglichen Zollschuldner auf Art. 202 Absatz 3
ZK. Der Zollwert der Zigaretten sei mangels Offenlegung des Transaktionswertes
nach Art. 29 ZK gemäß Art. 31 ZK iVm
§ 184 BAO geschätzt worden. Bei der Entscheidung, welche Person
in welcher Höhe in Anspruch genommen werden soll, komme der Zollverwaltung
ein Auswahlermessen zu. Grundsätzlich biete sich die im Zollkodex
vorgegebene Reihenfolge (erst Handelnder, dann Teilnehmer, dann Erwerber) an. Es
könne aber auch zuerst die Person in Anspruch genommen werden, von der nach
den Umständen des Falles die vollständige und fristgerechte Zahlung zu
erwarten ist. Es seien daher die verbleibenden Personen als Gesamtschuldner
unter Wahrung des Ermessens im anteiligen Ausmaß zur Zahlung herangezogen
worden. Die Feststellungen der zuständigen Abgabenbehörden können
- nach Ansicht des Zollamtes - hinsichtlich der Abgabenbemessung mit einem
Gerichtsurteil divergieren; eine Bindung an die gerichtlichern Feststellungen
bestehe nicht. Im gegenständlichen Fall sei das Urteil des Landesgerichtes
GG. entsprechend gewürdigt worden. Es genüge von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt. Kommt der Abgabepflichtige seiner
Offenlegungsverpflichtung nach § 138 Abs. 1 BAO nicht
entsprechend nach, sei es im Allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch
zusätzliche Erhebungen zu pflegen. Sie habe vielmehr auf Grund des
vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu
fällen. Geld- und Wertersatzstrafen seien keine entrichteten Abgaben und
könnten daher im Rahmen der Abgabenerhebung nicht aufgerechnet
werden.
Gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung richtet
sich die Beschwerde vom 6. Mai 2005, in welcher im wesentlichen die
Berufungsausführungen wiederholt werden, und macht wie in der Berufung als
Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 ZollR-DG ist das
Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsgebiet nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Zufolge § 2
Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 ZollR-DG genannte
gemeinschaftliche Zollrecht, das ZollR-DG und die in Durchführung dieses
Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie
sich auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des
Artikels 1 des Zollkodex) weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich
der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen
Geldleistungen, soweit im Zollrechts-Durchführungsgesetz oder in den
betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung
übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Der Bf. war im bezeichneten Strafurteil des Landesgerichtes
GG. - wie bereits dargestellt - als schuldig erkannt worden, er hat von November
2002 bis 13. April 2003 im Raum GG. bzw. RR. 300.000 Stück
Zigaretten und von Februar 2003 bis 10. April 2003 168.400 Stück
Zigaretten, insgesamt somit 468.400 Stück Zigaretten, auf denen
Eingangsabgaben ..... lasten und hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel
begangen wurde, an sich gebracht, verheimlicht und an teils bekannte, teils
unbekannte Abnehmer mit Preisaufschlag, somit in der Absicht, sich durch die
wiederkehrende Begehung einer Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, weiterverkauft, indem er diese Zigaretten an den mittlerweile
verstorbenen HH. und an weitere Abnehmer wie MM., JJ., II., OO., KK., LL. und
derzeit nicht weiter bekannte Personen verkaufte. Dass der Bf. von der
zollunredlichen Herkunft der Zigaretten, demnach davon wusste, dass sie
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren,
wird in der Begründung des Gerichtsurteils ausdrücklich festgestellt.
Das diesbezügliche Vorbringen des Bf. geht daher ins Leere.
Hinsichtlich einer Bindungswirkung verurteilender
gerichtlicher Strafentscheidungen vermag sich der Unabhängige Finanzsenat
der Ansicht des Zollamtes nicht anzuschließen.
Nach ständiger Judikatur des VwGH entfaltet ein
rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der
tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene
Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung
nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden
Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen
Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung
durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die
vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen, wobei die
Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung
rechtswidrig ist (VwGH E 30.3.2000, 99/16/0141 und die dort zitierte
Judikatur VwGH E 26.5.1993, 90/13/0155; E 9.12.1992, 90/13/0281;
E 22.11.1984, 84/16/0179, 0180, VwSlg 5935 F/1984;
E 27.10.1983, 83/16/0104, VwSlg 5823 F/1983; E 7.5.1990,
88/15/0044; E 11.3.1963, 380/62). Es war daher von den bezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils - auch hinsichtlich der zu Grunde zu
legenden Zigarettenmenge als Bemessungsgrundlage - auszugehen.
In Abkehr vom der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
vorangegangenen Abgabenbescheid war die Entstehung der Zollschuld nicht nach
Art. 203 ZK (Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung) anzunehmen
sondern dem Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK
(vorschriftswidriges Verbringen) abzuleiten.
Im bezeichneten Gerichtsurteil wird zur Art der Verbringung
der Schmuggelware in das Zollgebiet u.a. ausgeführt:
"Die Zigaretten sind dabei stets in schwarzen
Kunststoffsäcken im Kofferraum in
der für
die Beförderung des Reserverades vorgesehenen Vertiefung des auf den
Zweitangeklagten DD zugelassenen PKW
..... vom Zweitangeklagten DD als
Fahrer, meistens in Begleitung seines Bruders
EE, in Ausnahmefällen aber auch in
Begleitung anderer, derzeit nicht näher bekannter Personen, über den
Grenzübergang TT. - ohne
Abgabe einer Zollanmeldung beim betreffenden Zollamt - nach
Österreich verbracht und teilweise auf Parkplätzen im Raum
GG. und teilweise in der Wohnung des
A. an diesen übergeben
worden."
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a
ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne
dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter
Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter
Gedankenstrich ZK. Nach Art. 40 ZK sind Waren, die nach
Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 Buchstabe a) ZK bei der
Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder
zugelassenen Ort eintreffen, von der Person zu gestellen, welche die Waren in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die
Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt. Art. 4
Nr. 19 ZK definiert Gestellung als die Mitteilung an die
Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der
Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder
zugelassenen Ort befinden. Die Gestellungspflicht erstreckt sich auf alle in das
Zollgebiet verbrachte Waren, also auch auf solche, die in Verstecken des
Fahrzeuges, in dem sie befördert werden, verheimlicht werden (EuGH,
RS C-238/02 und RS C-246/02). Es ist gesicherte Rechtsprechung und
Lehre, wonach von einer Mitteilung an Bedienstete im Sinne des
Art. 40 ZK einer Zollstelle darüber, dass Waren eingetroffen
sind, bei versteckten oder verheimlichten Waren nicht gesprochen werden kann.
Versteckte, an nicht üblichen Orten befindliche Waren sind ohne eine
qualifizierte Mitteilung nicht gestellt, weil die Zollstelle ohne besondere,
nicht für den Normalfall geschaffene Maßnahmen ihre Befugnisse nicht
ausüben kann. Eine Mitteilung ohne weitere Zusätze kann sich nur auf
diejenigen Waren beziehen, mit deren Vorhandensein der befasste Zöllner
unter normalen Umständen auch rechnen kann (Witte, Zollkodex, Kommentar,
3. Auflage, RZ 4 zu Art. 40). Die für die Beförderung
des Reserverades vorgesehene Vertiefung in einem PKW stellt einen Ort dar, an
welchem üblicherweise nicht Waren befördert werden. Es war daher davon
auszugehen, dass in dieser Ausnehmung die beförderten Zigaretten im Zuge
der Verbringung versteckt und verheimlicht und sohin vorschriftwidrig in das
Zollgebiet verbracht wurden. Die Zollschuld entstand daher bereits durch
vorschriftswidrige Verbringung nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a
ZK u.a. für die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbracht hat (Abs. 3 leg.cit. erster Gedankenstrich) und
- wie vorliegendenfalls beim Bf. - für die Personen, welche die betreffende
Ware erworben oder in Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des
Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten
wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht
worden war (Abs. 3 leg.cit. dritter Gedankenstrich). Eine Zollschuld kann
für dieselbe Ware nicht mehrfach entstehen (BFH, 5.10.2004,
VII R 61/03). Ist die Zollschuld für eine Ware einmal entstanden,
sind nachfolgende Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf diese Ware
zollschuldrechtlich grundsätzlich unerheblich. Eine Zollschuld kann daher
nicht mehr durch ein Entziehen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der
zollamtlichen Überwachung (nach Art. 203 ZK) entstehen, wenn bereits
zuvor hinsichtlich der nämlichen Ware eine Zollschuld - wie dargestellt
durch vorschriftswidrige Verbringung infolge Nichtgestellung - entstanden
ist.
Der Bf. rügte im Rechtsbehelfsverfahren die die
Geltendmachung der Zollschuld bei seiner Person und damit das von der
Zollbehörde geübte Auswahlermessen unter mehreren
Zollschuldnern.
Hiezu ist festzustellen:
Gibt es - wie im vorliegenden Fall - für eine
Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur
Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet (Art. 213 ZK). In allen
Fällen, in denen mehrere Personen zur Erfüllung einer Zollschuld
verpflichtet sind, haben sie dafür gesamtschuldnerisch einzustehen. Jeder
Zollschuldner schuldet den vollen Abgabenbetrag. Die Zollbehörde kann im
Einzelfall in ihrem Ermessen (§ 20 BAO) entscheiden, welche
Leistung sie von jedem Schuldner fordert. Das Zollamt hatte bei der
Inanspruchnahme des Bf. durch Festsetzung der Einfuhrabgaben eine
Ermessensentscheidung zu treffen. Es steht außer Streit, dass es für
die hier streitige Einfuhrabgabenschuld neben dem Bf. andere Schuldner gibt, die
nach Art. 213 ZK mit dem Bf. gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser
Abgabenschuld verpflichtet sind. Im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen
Rechts steht die Entscheidung, welcher von mehreren grundsätzlich
gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien
Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde,
für das die allgemeinen Grundsätze des § 20 BAO gelten. Der
einzelne Abgabenschuldner kann deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung
unter Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit
in Anspruch genommen werden. Wie intensiv das Auswahlermessen von der
Zollbehörde zu begründen war, ist eine Frage des Einzelfalles und war
davon abhängig, welche besonderen Umstände auf Seiten des jeweiligen
Gesamtschuldners bestanden, die für oder gegen seine Inanspruchnahme
sprechen und die deshalb in die Ermessenserwägung und dementsprechend in
die Begründung des Bescheides einfließen mussten. Das Zollamt hat im
Abgabenbescheid hiezu ausgeführt, unter Berücksichtigung des
Naheverhältnisses zur entstandenen Zollschuld, der persönlichen
Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Zollschuldner
sowie des öffentlichen Anspruches an der Einbringung der Eingangsabgaben
sei es recht und billig gewesen, den Bf. in der im Bescheid genannten Höhe
zur Erfüllung der entstandenen Zollschuld heranzuziehen. In der nunmehr
angefochtenen Berufungsvorentscheidung hat die Berufungsbehörde
ergänzt, es biete sich grundsätzlich an, nach der im Zollkodex
vorhandenen Reihenfolge vorzugehen (zuerst Handelnder, dann Teilnehmer, dann
Erwerber), es könne aber auch zuerst die Person in Anspruch genommen
werden, von der nach den Umständen des Falles die vollständige und
fristgerechte Zahlung zu erwarten ist. Es seien die verbleibenden Personen als
Gesamtschuldner im anteiligen Ausmaß herangezogen worden. Das Zollamt hat
demnach seine Ermessensübung begründet. Der deutsche Bundesfinanzhof
hat in seiner Rechtsprechung im gegebenen Zusammenhang entschieden, dass im
Falle vorsätzlicher Steuerstraftaten die Ermessensentscheidung in der Weise
vorgeprägt sei, dass es einer besonderen Begründung der
Ermessensbetätigung gar nicht bedürfte (z.B. BFH/NV 12991,
504). Hat jemand als Täter oder Teilnehmer eine vorsätzliche
Steuerstraftat begangen, so ist es im Regelfall billig und gerecht, wenn ihn die
Finanzbehörde für den Steuerschaden in Anspruch nimmt, sie würde
vielmehr ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie den Betreffenden von der
Inanspruchnahme freistellte; einer besonderen Begründung für die
Ermessensausübung bedarf es in diesen Fällen nicht
(z.B. BFH VII R 57/82). Diese maßgeblichen
Erwägungen beanspruchen Gültigkeit nicht nur bei der Inanspruchnahme
eines Haftenden für den eingetretenen Steuerschaden, sondern auch bei der
Auswahl zwischen mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Abgabenschuldnern.
Auch in diesen Fällen würde es sich regelmäßig als
ermessensfehlerhaft darstellen, wenn die Behörde einen Gesamtschuldner, der
sich - wie hier der Bf. - eine vorsätzliches Finanzvergehens hat zu
Schulden kommen lassen und damit einen Zollschuldentstehungstatbestand
verwirklicht hat, von seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung freistellte, so
dass die Ermessensentscheidung im Sinne einer abgabenrechtlichen Inanspruchnahme
des Finanzstraftäters in der Regel vorgeprägt ist, ohne dass es einer
besonderen Begründung für diese Ermessensübung bedarf. Für
den Streitfall folgt daraus, dass die Entscheidung des Zollamtes, den Bf. als
Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen, nicht zu beanstanden ist, weil der Bf.,
wie sich aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes Leoben
ergibt, die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach
den §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG, also vorsätzliche Finanzstraftaten, begangen hat. Aus dem Umstand,
dass das Zollamt im Abgabenbescheid auf das Vorhandensein weiterer Zollschuldner
hinwies, wird ausreichend deutlich, dass das Zollamt erkannt hatte, dass neben
dem Bf. weitere Zollschuldner zur Auswahl standen. Da sich die Inanspruchnahme
des Bf. in Anbetracht der von ihm begangenen vorsätzlichen Finanzvergehen
als grundsätzlich sachgerecht erweist, könnte die
Nichtberücksichtigung eines oder mehrerer weitere Gesamtschuldner - ein
nicht eingetretener Umstand - diese Ermessensausübung nur dann als
fehlerhaft erscheinen lassen, wenn die Einbeziehung dieses oder dieser
Gesamtschuldner in die vom Zollamt vorzunehmende Abwägung wahrscheinlich
dazu geführt hätte, dass das Zollamt gehalten gewesen wäre,
diesen oder diese Gesamtschuldner vorrangig in Anspruch zu nehmen und von der
grundsätzlich gebotenen Inanspruchnahme des Bf. ausnahmsweise abzusehen.
Dies kann jedoch nicht angenommen werden. Da die Freistellung von der
Abgabenverpflichtung bei einem Gesamtschuldner, der einen
Zollschuldenstehungstatbestand durch vorsätzliche Finanzvergehen
verwirklicht hat, regelmäßig ermessensfehlerhaft wäre, kann -
wie hier - im Fall von mehreren Gesamtschuldnern, von denen jeder
Finanzstraftäter ist, zwischen diesen grundsätzlich nicht in der Weise
differenziert werden, dass nur der eine oder andere von ihnen abgabenrechtlich
in Anspruch genommen wird, ein anderer hingegen nicht. Der Bf. macht daher ohne
Erfolg geltend, dass er im Wesentlichen keinen Vorteil aus der Weitergabe der
Zigaretten gezogen habe und andere Nutznießer gewesen
wären.
Das Zollamt hat erkannt, dass es ein Auswahlermessen
auszuüben hatte. Die Festsetzung der Eingangsabgaben gegen den Bf. war aus
den dargelegten Erwägungen nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden,
weil der Bf. vorsätzliche Finanzvergehen begangen hat. Es stellt sich aber
die Frage, ob der Bf. unter diesen Umständen beanspruchen könnte, dass
das Zollamt im Abgabenbescheid auch angeben muss, dass es alle Beteiligten, die
sich ebenfalls eines vorsätzlichen Finanzvergehens haben zu Schulden kommen
lassen und die somit neben ihm als gleichrangige Gesamtschuldner anzusehen sind,
in gleicher Weise wie ihn selbst für die entstandenen Einfuhrabgaben in
Anspruch nimmt, ob also die Nichterwähnung weiterer beteiligter
Straftäter im Abgabenbescheid den Bf. in eigenen Rechten verletzen kann.
Diese Frage kann aber offen gelassen werden. Im Streitfall konnte nämlich
nicht geschlossen werden, dass beabsichtigt war, nur den Bf. und nicht andere
Gesamtschuldner als Abgabenschuldner heranzuziehen. In der Begründung des
Abgabenbescheides und in jener der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird
eindeutig auf andere Gesamtschuldner Bezug genommen, sodass kein Grund zur
Annahme bestand, dass andere Gesamtschuldner von ihrer Abgabenpflicht
freigestellt werden sollten, sondern vielmehr die Annahme nahe liegt, dass das
Zollamt auch die anderen Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen beabsichtigte und
auch in Anspruch genommen hat.
Hinweise des Bf. auf seine geringe wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit konnten hier nicht erfolgreich ins Treffen geführt
werden. Solche könnten allenfalls in einem gesonderten Verfahren nach einem
Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO) einer
Beurteilung unterzogen werden.
Aus den dargestellten Erwägungen im Zusammenhalt mit
jenen in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung war wie im Spruch zu
entscheiden.
Der Abgabenfestsetzung im Spruch liegt - in Anlehnung an
die im gerichtlichen Strafverfahren festgestellten Zigarettenmengen -
nachstehende Abgabenberechnung zugrunde:
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Zollschuldentstehungszeitpunkt:
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13. April 2003
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Warenbezeichnung:
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Zigaretten ausländischer Herkunft
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Warenwert:
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€ 33.959,00
(468.400 Stück)
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Zolltarifnummer
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2402 2090 002
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Abg.Art
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Bemessungsgrundlage
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Abgabensatz
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Betrag (EUR)
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Z1
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33.959,00
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57,600 %
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19.560,38
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TS 1
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468.400,00
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21,380 EUR MIL
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10.014,39
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TS 2
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74.944,00
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42,000 %
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31.476,48
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EU
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95.010,25
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20,000 %
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19.002,05
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Summe Z1
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19.560,38
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Summe TS
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41.490,87
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Summe EU
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19.002,05
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zu entrichtender Abgabenbetrag
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80.053,30
Klagenfurt,
am 15. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0059-Z3K/05
- Stammnummer
- 17018
- Gültig
- 15.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF