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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300017/2024

Abgabenhinterziehung, Deckungsrechnungen in der Baubranche

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300017/2024vom 03.04.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab, dass im Zeitraum der behaupteten Leistungserbringung lediglich zwei Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet waren. Deren Anmeldung bestand aber auch nur bis Ende September 2016, weshalb im vermeintlichen Leistungszeitraum Oktober u. November 2016 überhaupt keine angemeldeten Arbeitnehmer. Auszug GISA Zum Zeitpunkt der behaupteten Leistungserbringung bestand keine Gewerbeberechtigung. Das Gewerbeinformationssystem Austria ist öffentlich einsehbar und hätte genutzt werden können. Auszug aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 05.07.2017 Unternehmensschließung: Mit hg. Beschluss vom 31.05.2017 wurde konkursgerichtlich festgestellt, dass das zur Zeit der Konkurseröffnung bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt. Der GF der Schuldnerin ist für mich weiterhin nicht erreichbar. Die Finanzpolizei hat mit Feststellungsbescheid vom 06.06.2017 festgestellt, dass das schuldnerische Unternehmen als Scheinunternehmen gilt. Am Firmensitz in ***107*** konnten keine verantwortlichen Personen angetroffen werden. Bei dieser Anschrift handelt es sich um ein Mietbüro der Firma ***49***. Der GF der Schuldnerin, ***48***, konnte an seinem Wohnsitz in ***50***, trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen werden. Es erfolgte auch bereits die Eintragung im Firmenbuch, dass es sich beim schuldnerischen Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt. Niederschrift über die SB gem. § 149 Abs. 1 BAO / FA Wien 4/5/10 vom 19.05.2017 Trotz mehrmaliger Vorladung sowohl auf der Betriebsadresse, als auch am Wohnort des GF ***48***, als auch Vorladung zur Schlußbesprechung ist niemand im Finanzamt Wien 4/5/10 erschienen. Sämtliche bereits mehrmalig abverlangte Unterlagen wie Konten, Saldenlisten, Buchungsjournal als auch betriebliche Bankkonten und Auszüge wurden nicht vorgelegt. Auch der steuerliche Vertreter hat bereits seine Vollmacht zurückgezogen. Es erfolgt daher für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 10/16 - 01/17 eine Festsetzung durch die Betriebsprüfung. Im Zuge von Erhebungen wurden etliche Ausgangsrechnungen der Firma ***4*** an verschiedene Auftraggeber festgestellt. Hier ist hervorzuheben ist, dass keine Ausgangsrechnung an die ***1*** im Zuge der Prüfung bei der ***10*** GmbH vorgelegen haben, obwohl vom zuständigen Betriebsprüfer etliche AR gefunden wurden. Strafanzeige der WGKK bei der StA Wien vom 21.11.2017. 1.5. ***5*** Die ***5*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2017 insg. EUR 107.536,00. 6 Rechnungen vom 14.08.2017 15.496,00, 12.08.2017 24.050,00, 20.10.2017 16.978,00, 30.11.2017 25.350,00, 29.12.2017 10.660,00, 29.12.2017 15.002,00 Eintragungen im Firmenbuch, seit 2.8.2017 ***5*** bis 3.1.2019, Geschäftsanschrift ***51***, Geschäftsführer ab 2.9.2017 ***52***, seit 17.5.2018 von einer Masseverwalterin vertreten. Meldung der ERSTE Bank an das BM für Inneres vom 05.12.2017 - Verdacht auf Geldwäsche gem. § 165 StGB Begründung: Die ***5*** (vormals ***53***) steht seit 07.12.2017 in einer Geschäftsverbindung mit der Erste Bank in Wien. Als GF u Gesellschafter fungiert der ungarische Staatsbürger ***96*** ***112***, welcher auch als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst wurde. Die ***5*** unterhält ein Girokonto, auf welchem 2017 Euro 7.716.321,- an Habenumsätzen zu verzeichnen sind. Dabei handelt es sich um Gutschriften von Baufirmen, die in Österreich aber auch in Slowenien ihren Sitz haben. Die Gelder werden unmittelbar bar behoben. E-Mail vom 25.09.2018, FA12 - Betrugsbekämpfung ***11*** Bau GMBH, ***54*** - Scheinunternehmen seit 01.09.2017 Es ist davon auszugehen, dass nur Scheinrechnungen erstellt worden sind (Betrugsszenario Rechnungsproduzent). Begründung: Die Übernahme der Gesellschaft durch ihre Scheingeschäftsführer erfolgte 03/2017 (***55*** bzw. 09/2017 (***52***). Beide sind nicht mehr kontaktierbar. Es ist daher davon auszugehen, dass ein tatsächlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bis Ende März 2017 vorlag und ab Übernahme durch die Schein-GF Schein- und Deckungsrechnungen erstellt worden sind. Die tatsächliche Leistungserbringung ab 04/2017 ist als nicht erwiesen anzusehen und daher zu bezweifeln. Alle Rechnungen, die ab dem Leistungszeitraum April 2017 erstellt worden sind und in den Rechnungswerken der Rechnungskäufer aufscheinen, sind nicht anzuerkennen, da ein Leistungsaustausch nicht gegeben ist. Hervorzugheben ist hier der behauptete Leistungszeitraum Juli-Dezember 2017. Auszug aus der Beschuldigteneinvernahme des Hr. ***52*** (Geschäftsführer) am 11.07.2019 durch die LPD Wien. Vorhalt: Kennen Sie diesen vorliegend unterfertigten Rahmenvertrag, welcher firmenmäßig von Seite der XXXXX sowie der ***5***, am 22.08.2017 in ***56*** offensichtlich erstellt und unterfertigt wurden? Antwort: Mir wird der vorliegende Rahmenvertrag, datiert vom 22.08.2017 in ***56*** vorgelegt und gebe ich dazu folgendes an: Ich kenne keine Vorgänge, dass ich SUB - Aufträge unterschrieben hätte. Liegen solche Unterlagen mit meinem Namen vor, so sind diese mit Sicherheit gefälscht. Mir wurden nunmehr zahlreiche, firmenmäßig unterfertigte Schriftstücke der ***5*** zur Kenntnis gebracht. Vorhalt: Was können Sie dazu angeben? Handelt es sich um ihre eigene Unterschrift? Handelt es sich bei den vorliegenden Rechnungen um sogenannte Scheinrechnungen, dh. dass hinter diesen Belegen von Seite der Firma ***5*** - keine Leistungen erbracht bzw. entgegenstehen. Antwort: Wie gesagt, ich kenne diese Vorgänge nicht, ich habe diese Belege, Schriftstücke weder firmenmäßig gefertigt noch unterschrieben. Wie bereits erwähnt hatte lediglich die ***57*** (Sekretärin) die Verfügungsgewalt über den Firmenstempel. Ich jedenfalls nicht. Zu den Rechnungen kann ich nur sagen, dass die hohe Anzahl mir völlig unerklärlich ist, mir jedenfalls diese Anzahl nicht bekannt ist und ich weder den Auftrag noch die Unterschrift auf diesen Schriftverkehr geleistet habe. Ob die angeführten Leistungen auf den Rechnungen, Belegen auch tatsächlich ausgeführt worden sind, bezweifle ich deshalb, da wir einerseits und auch meines Wissens nach, zumindest ist das meine Kenntnis - keine SUB Verträge unterschrieben haben. Vorhalt: Wie aus den vorliegenden Unterlagen und gesichertem Datenbestand ersichtlich ist, verfügte ihr Unternehmen im fraglichen Zeitraum über 8-10 angemeldete Dienstnehmer. Jedoch sind tatsächlich It. vorliegenden Kontoverdichtungen der beiden Geschäftskonten, entsprechende Umsätze bzw. Überweisungssummen für offensichtlich erbrachte Leistungen in Millionenhöhe vorliegend. Wie erklären sie sich diese Vorgänge? Wie viele Dienstnehmer hatte die ***5***? Antwort: Ich kann dazu keine Angaben machen, da mir all diese Vorgänge nicht bekannt sind. Ich kann nur sagen, dass es mittlerweile unglaublich ist, dass diese, meine Firma eine so hohe Anzahl an Aufträgen erbracht haben soll. Auszug der angemeldeten Arbeitnehmer Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab, dass sieben Arbeiter bis Ende August 2017 angemeldet waren. Für den verrechneten Leistungszeitraum September bis Dezember 2017 waren keine Arbeitnehmer angemeldet, die eine Leistung hätten erbringen können. Feststellungsbescheid vom 20.04.2018 Mit Bescheid vom 20.04.2018, welcher auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/betrugsbekaempfung/liste-scheinunternehmen.html) angeführt ist, wurde die ***5*** jedenfalls ab dem 01.09.2017 zum Scheinunternehmer gem. § 8 SBBG erklärt. Der Bescheid ist idF in Rechtskraft erwachsen. Aus der oa. Aufstellung lässt dokumentieren, dass vier von sechs Eingangsrechnungen nach jenem Zeitpunkt gelegt wurden, an dem die ***5*** bereits Scheinunternehmerin war. Ausschlaggebend für die Erlassung des Bescheides war, dass keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden konnten. Auch am privaten Wohnsitz des Geschäftsführers konnte niemand angetroffen werden und telefonische Kontaktaufnahmen wurden nicht entgegengenommen. Weiters sind nicht bloß geringfügige Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen aushaftend und ein Insolvenzverfahren anhängig. Im Bescheid wird wörtlich begründet, dass Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnahmen. Auszug aus dem Abschlussbericht des LKA Wien vom 05.09.2019 Durch umfangreiche, langwierige kriminalpolizeiliche Ermittlungen konnten in den letzten Jahren zahlreiche Tätergruppierungen, insbesondere aus dem Bereich des ehemaligen Jugoslawien, ausgeforscht werden, die vor allem in Wien, Oberösterreich, Niederösterreich und im Raum ***56*** durch Gründung, Übernahme und Betreiben von zahlreichen, vor allem in der Baubranche tätigen Unternehmen eine Bereicherung in großem Umfang anstrebten, indem weitestgehend keine Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und sonstige Verbindlichkeiten bezahlt wurden. Die Einnahmen dieser Gesellschaften aus durchgeführten Aufträgen (Sub-Aufträgen) wurden nach Bezahlung und Entlohnung der Arbeitnehmer unverzüglich von den Organisationsmitgliedern beiseitegeschafft, sprich vereinnahmt. Darüber hinaus wurden aber auch noch gegen Entgelt bei diesen Bauunternehmen teils gar nicht tatsächlich Beschäftigte, teils auf eigene Rechnung illegal erwerbstätige Personen in zum Teil großem Umfang als Arbeitnehmer angemeldet und mit Lohn- bzw. Arbeitsbestätigungen ausgestattet, damit diese und ihre Familienangehörigen Leistungen der Krankenkasse erlangen, ihnen Kredite gewährt und nach dem Konkurs der Gesellschaften allenfalls Insolvenzentgelt bezahlt sowie Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfe gewährt werde. Zudem wurden bei derartigen dubiosen Bauunternehmen, sprich deren kriminellen Machthabern, auch regelmäßig gegen Provisionszahlungen von 3 - maximal 12 Prozent der ausgewiesenen Rechnungssumme auch fingierte Rechnungen (Scheinrechnungen) für andere Baugesellschaften (dubiose als auch seriöse) zur Vortäuschung eines reellen Geschäftes, somit gewinnmindernden und steuerverringernden Geschäftsaufwandes, ausgestellt. 1.6. ***6*** Die ***12*** GmbH verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum Mai bis November 2018 insg. EUR 57.860,00. 3 Rechnungen v. 24.05.2018 16.692,00, 31.10.2018 25.017,00, 01.12.2018 16.151,00 Eintragungen im Firmenbuch ***6*** seit 18.5.2018 bis 10.4.2019 dann Zusatz in Liquidation, Geschäftsanschrift ***58***, Geschäftsführer seit 18.5.2018 ***59*** Aktenkundlich ist folgendes Kontrollmaterial: Auszug der angemeldeten Arbeitnehmer Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab, dass alle Arbeitnehmer (bis auf einen einzigen) Ende Oktober 2018 abgemeldet wurden. Feststellungsbescheid vom 20.04.2018 Mit Bescheid vom 07.02.2019, welcher auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/betrugsbekaempfung/liste-scheinunternehmen.html) angeführt ist, wurde die ***12*** mit dem 12.12.2018 zum Scheinunternehmer gem. § 8 SBBG erklärt. Der Bescheid ist idF in Rechtskraft erwachsen Ausschlaggebend für die Erklärung zum Scheinunternehmen war, dass der Geschäftsführer trotz Vorladung und anderen Kontaktversuchen für die Finanzverwaltung nicht greifbar war. In den Büroräumlichkeiten der ***12*** wurde trotz mehrmaliger Nachschauen keine Personen angetroffen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung haben sich auch beträchtliche Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern angehäuft. Der Bescheid führt weiters aus, dass für den Geschäftszweig keine Betriebsmittel oder Betriebsvermögen vorlagen. Die bescheiderlassende Behörde führte aus, dass Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs- Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnahmen. 1.7. Abverlangte Unterlagen Ua. wurden hinsichtlich der Sub-Unternehmen folgende Grundaufzeichnungen abverlangt: Bautagebücher, Brief und E-Mail-Verkehr, Verträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Fahrtenbücher und nähere Aufzeichnungen hinsichtlich der Eingangsrechnungen, die nur eine Gesamtsumme der Regiearbeiten zum Gegenstand haben. Bis dato wurden nur unspezifische Aufzeichnungen eingereicht, auf denen nur die Anzahl der fremden Arbeiter und ihre Arbeitsstunden ersichtlich sind (bspw. 2 Mann 9 Stunden = 18 Std). Aus diesen Aufzeichnungen lassen sich weder die Namen der Arbeiter ablesen noch eine tatsächlich erbrachte Leistung. Diese Unterlagen wurden auch nicht vom Sub-Unternehmen angefertigt, sondern von Hrn. ***18*** selbst. Die bezeichneten Aufzeichnungen werden auch nicht von den Arbeitern unterfertigt. Im Vergleich dazu werden die Arbeitsaufzeichnungen der eigenen Arbeiter der ***1*** penibel und stundengenau geführt und jeder Arbeitnehmer bezeugt mit seiner Unterschrift die Rechtmäßigkeit und Echtheit der Aufzeichnungen. Mitte Juli 2020 übergab Hr. ***18*** der Finanzverwaltung ein Konvolut von Unterlagen, die er noch bei sich zuhause angefunden hat. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um formelle Abfragen zur ***5***. Darunter befinden sich einige wenige Anmeldungen zur SV von Arbeitern bei der ***5***. Ein Nachweis dafür, dass tatsächlich Arbeiten von der ***11*** an die ***73*** erbracht wurden, ist nicht erfolgt. Diese Unterlagen stehen im Kontrast zur niederschriftlichen Aussage des Hr. ***18***, wonach keine Kopien über SV-Anmeldungen gemacht worden wären. Die Unterlagen sind auch in ihrer Gesamtheit nicht dazu geeignet, ein Gesamtbild über die Geschäftsbeziehungen der ***1*** wiederzugeben. Im Konvolut befand sich auch ein Vertrag mit der ***4***. Darin ist ua. vermerkt, dass die Rechnungslegung wöchentlich erfolgt, was im Kontrast zu den monatlichen Rechnungen steht. Dort wird weiters angeführt, dass die Abrechnung anhand unterschriftsbestätigter Stundenaufzeichnungen erfolgt. Auf die oa. selbst angefertigten Aufzeichnungen des Hr. ***18*** wird verwiesen, auf denen die Arbeiter nicht unterschrieben haben. Bestimmt wird auch: "Ein gültiger Ausweis sowie die aktuellste Anmeldung zur Sozialversicherung der beschäftigten Arbeitnehmer müssen vorab per Mail: ***60*** an die Beschäftigerin (gemeint ***74***) übermittelt werden." Diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zur Aussage des Hr. ***18***, wonach Ausweise und SV-Anmeldungen bei ihm zwar vorgewiesen werden müssen, er diese aber nicht kopiert oder aufbewahrt. Vorgelegt wurden auch vier Auszüge aus der SV-Datenbank hinsichtlich der Arbeiter: ***61***, ***16***, ***16*** und ***17***, welche scheinbar alle bei der ***3*** zur Sozialversicherung angemeldet waren. Bei Überprüfung dieser Namen wurde festgestellt, dass die drei Erstgenannten in der Datenbank der Sozialversicherung nicht aufscheinen und auch steuerlich nicht erfasst sind. Der Letztgenannte scheint in der Datenbank der Sozialversicherung auf, jedoch stimmt das Datum der Beschäftigung It. Datenbank nicht mit dem Auszug überein. Die Buchhaltungskanzlei (***62***, MSc) wurde bereits im Sommer 2020 aufgefordert, eine nachvollziehbare Aufstellung der "eingekauften" Stunden zu den "verrechneten Stunden" einzubringen, aus der ersichtlich gemacht werden sollte, dass die erbrachte Leistung der ***74*** KG mit dem Stammpersonal nicht möglich waren und daher der "Einkauf" von Fremdleistungen nötig war. Eingebracht wurde lediglich eine summenmäßige Gegenüberstellung in Euro-Beträgen der Ausgangsrechnungen im Verhältnis zu den Eingangsrechnungen. Diese Aufstellung lässt aber weder einen Rückschluss auf tatsächlich anwesende Fremdleister noch auf eine tatsächliche Leistungserbringung zu. Diese Aufstellungen sind nicht dazu geeignet, darzulegen, dass die erhaltenen Aufträge der ***74*** KG nicht mit dem Stammpersonal zu bewerkstelligen gewesen wären. In Folge dessen wurde eine Steuerberatungskanzlei mit der Vertretung beauftragt. Der steuerliche Vertreter ***22*** wurde angehalten, eine Kalkulation über die geleisteten und verrechneten Stunden der eigenen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer durch die Sub-Unternehmen anzufertigen. Diese Kalkulation ist aber auch nicht plausibel. Sie stützt sich einzig und alleine auf Aussagen von Hr. ***18*** und nicht auf unabhängige und nachvollziehbare Dokumente. Hr. ***18*** selbst meinte, dass es öfters vorkommt, dass Arbeiter bei seinen Baustellen nicht auftauchen. Dies steht in deutlichem Kontrast zur eingebrachten Kalkulation, bei der sich eine gesamte Monatsverrechnung auf eine Stunde genau ausgeht. Da keine schlüssigen Unterlagen zu den oa. Scheinunternehmen vorgelegt wurden und auf Grund der oa. Beweise zu diesen Scheinunternehmen, musste sich die Finanzverwaltung mittels Erhebungsaufträgen (§ 143 BAO) an die Auftraggeber der ***74*** KG wenden. Die acht größten Auftraggeber der ***74*** KG wurden schriftlich dazu aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen: 1) Hat die ***1*** die von Ihnen erhaltenen Aufträge wiederum weitergegeben (Sub-Sub- Unternehmen)? 2) Sind iZm der ***1*** folgende Unternehmen bekannt: • ***5*** (vormals ***75***, • ***3***, • ***4*** (vormals ***76***- und ***77***), • ***6***, • ***2*** (vormals ***27***)? Sofern diese Unternehmen bekannt sind, wird um Übermittlung jener Daten (Buchhaltungsunterlagen, Verträge usw.) ersucht, die diese Verbindung dokumentieren. Wurden in den Bautagebüchern Mitarbeiter dieser Unternehmen dokumentiert; haben sich Mitarbeiter dieser Unternehmen auf Ihren Baustellen aufgehalten? 3) Es wird um Übermittlung des Buchhaltungskontos im Zeitraum 2015-2018 der ***1*** gebeten. Alle acht Unternehmen sind dieser Aufforderung unter Wahrheitspflicht nachgekommen. Alle geben an, dass die Weitergabe ihrer Aufträge ihnen nicht bekannt ist. Die genannten Scheinunternehmer waren ihnen ebenso unbekannt. Von besonderem Interesse ist dabei die Beantwortung der ***63***. Die ***74*** KG verrechnete ihr im Jahr 2015 ca. 71 %, 2016 78 %, 2017 31 %, 2018 4 % ihrer Gesamtumsätze. Sie war somit jedenfalls 2015 u. 2016 der Hauptauftraggeber und 2017 zumindest von wesentlicher Bedeutung für den Umsatz der ***74*** KG. Aus den von der ***63*** vorgelegten und von Herrn ***18*** unterschriebenen Verträgen geht klar hervor, dass die ***74*** KG ohne Zustimmung der ***63*** keine Aufträge an Sub-Unternehmer weitergeben durfte (Punkt 2 der Verträge). Auch die Aufnahme von Leiharbeitskräften war nach der genannten Bestimmung nicht gestattet. Eine Zustimmung von Seiten der ***63*** ist nicht erfolgt und die genannten Scheinunternehmer sind ihr unbekannt. Auch in den Verträgen mit der ***29*** (idF. *** genannt) sind Klauseln vorgesehen, wonach es der ***74*** KG untersagt war, Aufträge wiederum an Sub-Unternehmen weiterzugeben (Punkt ***54*** des Vertrages). Die ***74*** KG verrechnete 2015 8 %, 2016 0 %, 2017 34 % und 2018 56 % ihrer Gesamtumsätze. Die ***29*** war somit 2018 Hauptauftraggeber der ***74*** KG und 2017 von wesentlicher Bedeutung. Nach ihren Aussagen war es ihr unbekannt, dass die ***74*** KG Aufträge weitergab. 1.8. Zusammenfassung der oa. Scheinunternehmer Allen genannten Scheinunternehmer haben gemein, dass sie: • Mit rechtskräftigen Bescheid zu Scheinunternehmern erklärt wurden und dass Rechnungen tlw. nach dem Datum der Erklärung gelegt wurden. • Anmeldung von Arbeitnehmern um Versicherungs- Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde • Nicht bloß geringfügige Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen • Das Nicht-Vorliegen von Betriebsmittel • Über alle ein Konkursverfahren eröffnet wurde • Die Geschäftsführer nicht greifbar sind und sich nur kurze Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Wenn sie greifbar sind, so haben meist kein Detailwissen um das eigene Unternehmen. Hinsichtlich der ***74*** KG lässt sich zusammenfassend feststellen, dass keine schlüssigen Unterlagen zu den Scheinunternehmern existieren. Die tatsächliche Anwesenheit von Arbeitern dieser Scheinunternehmen und eine tatsächliche Leistungserbringung lässt sich aus dem Rechenwerk der ***74*** KG nicht dokumentieren. Die niederschriftlichen Angaben des Hr. ***18*** entsprechen weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch dem üblichen Geschäftsleben und sind auch nicht überprüfbar. Gerade bei ungewöhnlichen Behauptungen und Angaben existiert nach § 115 Abs. 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, der man nicht nachgekommen ist. 1.9. Würdigung und steuerliche Auswirkungen Seit langem ist allgemein in Wirtschaftskreisen bekannt, dass das Baugewerbe und das Baunebengewerbe zu den Hochrisikobranchen in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug gehört (BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013). Es liegt auf der Hand, dass sich derartige Betrugsunternehmen den Anschein eines redlichen Unternehmens geben, um ihre wahren Absichten vor insb. Behörden zu verschleiern. Es ist aber dem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen (BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013; BFG 10.06.2014, RV/7103567/2011; BFG 29.04.2014, RV/7103197/2011). Dabei darf sich der Auftraggeber nicht alleine auf formelle Eintragungen stützen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, HFU-Liste, usw.), sondern ist auch verpflichtet, etwa die Geschäftsräumlichkeiten aufzusuchen, oder etwa eine Prüfung von vorgelegten Unterlagen vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall hat sich Hr. ***18*** bestenfalls mit Kopien und automationsunterstützen Auszügen zu Frieden gegeben und nicht einmal im Ansatz versucht, die genannten Scheinunternehmen zu überprüfen. Er hat bewusst in Kauf genommen, Scheinrechnungen zu erhalten und es auch beabsichtigt, weil Scheinrechnungen nach dem Datum gelegt wurden, an dem die Scheinunternehmen bereits als solche festgestellt wurden. Herr ***18*** will nicht einmal bekannt sein, mit wem er bei den genannten Scheinunternehmen gesprochen hat und er will sich auch nicht an einzige Telefonnummer erinnern können. Allein diese Tatsache ist von äußerster Unglaubwürdigkeit. Von äußerster Erschwernis kommt hinzu, dass Hr. ***18*** nicht einmal mehr Namen von Arbeitern, die auf seinen eigenen Baustellen gearbeitet hätten, wissen will und diese auch nicht aufgezeichnet hat. Gerade dieser ausgesprochene Mangel an Sorgfalt entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Gepflogenheiten eines ordentlichen Unternehmers. Selbst den Auftraggebern der ***74*** KG sind die genannten Scheinunternehmer unbekannt und die Auftragsweitergabe nicht bekannt. Wenn es Fremdleistungs-Unternehmen gegeben hätte, wären diese den Auftraggebern bekannt gewesen, da sich diese dann auf deren Baustellen befunden hätte, was auch eine Dokumentationspflicht der Baustellenleitung ausgelöst hätte. Ein nicht unerheblicher Teil der Verträge mit den Auftraggebern sieht weiter vor, dass es der ***74*** KG untersagt war, Aufträge weiter zu vergeben und es vertraglich auch untersagt war, Leiharbeitskräfte für diese Aufträge heranzuziehen. Bei den folgenden Feststellungen hat die Finanzverwaltung insb. folgende Normen anzuwenden: • § 23 BAO - Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben bedeutungslos. Wenn durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend. • § 21 BAO - Für die Beurteilung von abgabenrechtlichen Fragen ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform von Bedeutung. • § 115 Abs. 1 BAO - erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei ungewöhnlichen Sachverhalten. • § 184 Abs. 1 BAO - Wenn die Grundlagen der Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden können, müssen diese geschätzt werden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. • § 167 Abs. 2 BAO - Die Abgabenbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Finanzverwaltung sieht es auf Basis der vorherigen Erläuterungen als erwiesen an, dass die genannten Unternehmen Scheinunternehmen sind und die entsprechenden Eingangsrechnungen zur Verringerung des Gewinns und damit der Abgabenminderung gedient haben. Eine tatsächliche Leistungserbringung durch diese Scheinunternehmen erfolgte nicht. Aus der Einkommensteuererklärung 2019 und deren Buchhaltung, die erst am 23.12.2020 eingebracht wurde, somit nach dem Zeitraum an dem man von der Finanzverwaltung auf die Scheinunternehmer angesprochen wurde, lässt sich entnehmen: 2019 wurden nur mehr unbedeutende Betriebsausgaben für Fremdleistungen geltend gemacht, obwohl es ggü 2018 zu einer Umsatzsteigerung gekommen ist. Die Anzahl der bei der ***1*** gemeldeten Arbeitnehmer im Jahr 2019 ggü. 2018 war dieselbe. In Übereinstimmung mit der Rsp. von BFG und VwGH (zB. BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013) werden daher nur die Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen steuerlich anerkannt. | | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | Bauleistungen | 61.650,00 | 81.042,00 | 107.536,00 | 57.860,00 | Kürzung 50% | 30.825,00 | 40.521,00 | 53.768,00 | 28.930,00 | Bauleistungen nach BP | 30.825,00 | 40.521,00 | 53.768,00 | 28.930,00 Im Zuge der Betriebsprüfung wurde die Frage aufgeworfen, nach welchen Kriterien die Gewinnverteilung unter dem Ehepaar ***18*** erfolgt. Hr. ***18*** selbst ist derjenige, der sich aktiv auf den Baustellen aufhält und auch selbst Arbeitsleistung erbringt. Als Komplementär trägt er das unternehmerische Risiko und entscheidet über Erfolg und Misserfolg des Unternehmens. Er alleine ist im operativen Geschäft tätig. Nach den Niederschriften vom 29.07.2020 und 22.12.2020 ist er auch derjenige, der die wesentlichen Entscheidungen in der KG und die Entscheidung über die Beschäftigung von Fremdleistern trifft. Fr. ***18*** selbst besucht nach eigenen Angaben (Niederschrift vom 22.12.2020) keine der Baustellen und erbringt lediglich untergeordnete Kanzleitätigkeiten in einem geringen Ausmaß, welche aus den Lohnkonten ersichtlich sind. Aus ihren Angaben selbst lässt sich ableiten, dass sie auch kein Detailwissen um die ***74*** KG besitzt. Als Kommanditistin erscheint sie im Firmenbuch mit einer Haftsumme von lediglich € 100,00 und ist auch sonst nicht zu einer eventuellen Haftung heranzuziehen. Sie hat kein unternehmerisches Risiko und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Tätigkeiten der ***74*** KG. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Bestimmungen zum Aufteilungsverhältnis. Es entspricht auch nicht der Fremdüblichkeit, wenn man für untergeordnete Kanzleitätigkeiten tlw. mehr als die Hälfte des Gewinns zugewiesen bekommt. Ein Gesellschaftsvertrag, der keine Bestimmung über die Gewinnverteilung enthält, ist unter Fremden ebenso unüblich. Im Übrigen kann die Gewinnverteilung nicht willkürlich verändert werden, sondern es müssen Gründe vorhanden sein, die eine abweichende Aufteilung begründen würden. Rechtsverhältnisse zw. nahen Angehörigen müssen nach außen in Erscheinung treten, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und mit Familienfremden würden sie unter den gleichen Bedingungen abschließen (VwGH 13.10.1987, 87/14/0114). Die vertraglichen Bestimmungen in der ***74*** KG und die Gewinnverteilung entsprechen keinen dieser Kriterien. Für Frau ***18*** wird der Gewinnanteil starr errechnet, indem ein Lohnkonto geführt wird. Fr. ***18*** erhält in der Gewinnverteilung jährlich den Betrag, der ihr It. Lohnverrechnung im gegebenen Ausmaß zusteht. Sämtliche andere Feststellungen sind aus diesem Grund Herrn ***18*** als Komplementär ungeteilt zuzurechnen. Er trägt das alleinige unternehmerische Risiko und ist verantwortlich für die Malversationen, die sich bei der Gewinnverteilung widerspiegeln." Einleitungsverfügung 30.11.2021: Stellungnahme des Bf. vom 28.12.2021: Die gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe sind unzutreffend. Vorab wird festgehalten, dass der Beschuldigte gegen sämtliche Entscheidungen des Finanzamtes betreffend die Betriebsprüfung Beschwerde eingebracht hat. Das Ergebnis dieser Verfahren ist für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts insofern von Relevanz, als sich dort, trotz der im Strafverfahren unzulässige Schätzung bereits ergeben wird, dass der Beschuldigte in den Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 keine Verkürzungen der Einkommensteuer bewirkt hat. Der Beschuldigte stellt daher den Antrag, das gegenständliche Finanzstrafverfahren zumindest bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu unterbrechen. Zum gegenständlichen Sachverhalt wird derzeit inhaltlich lediglich ausgeführt, dass der Beschuldigte eine Überprüfung seiner Geschäftspartner mittels • Einsicht in die HFU Liste • Kontrolle der UID-Nummer • teilweise Vorlage der Anmeldebescheinigung bei der ÖGK vorgenommen hat. Darüberhinaus war es während der jeweiligen Tatzeiträume noch nicht möglich über das Webecokonto einen Versicherungsdatenauszug zu erhalten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kein abgabenwidriges Verhalten gesetzt hat. Sofern das Amt für Betrugsbekämpfung nach wie vor eine gegenteilige Ansicht vertritt, wird allenfalls nach rechtskräftiger Beendigung des Betriebsprüfungsverfahrens, eine detaillierte Stellungnahme betreffend die tatsächliche Sach- und Rechtslage erfolgen." Einvernahme des Betriebsprüfers ***9***: Ich war der Betriebsprüfer bei der ***1*** für die Jahr 2013-2019 und verweise auf die Feststellungen in meinem Betriebsprüfungsbericht vom 15.06.2021. In Folge der Prüfung der KG erfolgten ebenfalls die Bescheiderlassungen betreffend die Einkommensteuer 2015-2018 beim Beschuldigten ***18*** ***106***. Betreffend die Subunternehmer, welche als Scheinunternehmen qualifiziert worden sind, nämlich der ***5***, ***3***, ***10*** Bau, ***12***. und ***14*** habe ich keine eigenen Ermittlungen gemacht. Ich habe aber einerseits von einem Kollegen aus dem Finanzamt ***56***-Stadt, der ebenfalls Fälle mit denselben Scheinunternehmen geprüft hat, die relevanten Grundlagen erhalten, aus welchen ersichtlich war, dass es sich bei den vorangeführten Unternehmen um Scheinunternehmen handelt. Im Übrigen sind die Daten im FINPOL Online abrufbar. Eigene Ermittlungen wären zum Zeitpunkt meiner Prüfung ohnehin nicht mehr sinnvoll gewesen, da die Geschäftsführer der Scheinunternehmen nicht mehr erreichbar waren. Diese waren im ZMR nicht mehr in Österreich gemeldet. Über Befragen, welche Unterlagen ich vom Beschuldigten abverlangt habe, um eine tatsächliche Tätigkeit der Subunternehmen feststellen zu können, verweise ich auf die Seite 17 des Betriebsprüfungsberichts und gebe dazu ergänzend an: Aufgrund des Umstandes, dass aus den vorliegenden Rechnungen der Subunternehmen nicht ersichtlich war, welche und wie viele Arbeiter gearbeitet haben und wo die angebliche Leistung erbracht wurde, habe ich natürlich entsprechende Aufzeichnungen, Bautagebücher, Lichtbildausweise, Auszüge aus der SVA (Sozialversicherungsrechtliche Meldung), e-Card der Arbeitnehmer von den Subunternehmen etc. angefordert. Ich habe dazu nur jene Unterlagen erhalten, welche sich aus Seite 126-169 meines Handaktes ergeben. Aus diesen Unterlagen lässt sich für mich aber kein Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung durch die Subunternehmen erkennen. Ich möchte noch auf die vorgelegten Auszüge der SV Datenbank verweisen (siehe Seite 17 BP-Bericht letzter Absatz). Mir wurden vier Auszüge aus der SV Datenbank betreffend: ***61***, ***16***, ***8*** ***15*** und ***17*** vorgelegt, welche scheinbar bei der ***3*** zur Sozialversicherung angemeldet waren. Bei Überprüfung dieser Namen wurde festgestellt, dass die drei erstgenannten in der Datenbank der Sozialversicherung nicht aufscheinen und auch steuerlich nicht erfasst sind bzw. gab es bei ***105*** nur einen Lohnzettel eines anderen Unternehmens. ***17*** schien in der Datenbank der Sozialversicherung auf, jedoch stimmt das Datum der Beschäftigung laut Datenbank nicht mit dem übergebenen Auszug überein. Ich übergebe meine beiden Ordner, welche auch dem Verteidiger Herrn Mag. Fauland im Zuge der Akteneinsicht in Kopie zur Verfügung gestellt wurden. Beschuldigteneinvernahme 2.11.2023: Herr ***Bf1***, geb. ***7***, ***64***, ***8***, verheiratet, steuerlich Verantwortlicher der ***73***-Bau KG, ca. 5.000,-/ Monat; 1/2 EFH ca. 325.000,-; Schulden: über 400.000,-, keine Vorstrafen Zur Sache gibt der Beschuldigte an: Der Verteidiger wird darüber belehrt, dass seit 1996 keine Bindungswirkung an rechtskräftige Abgabenbescheide mehr besteht. Im Finanzstrafverfahren gilt das Beschleunigungsgebot und ist letztendlich die Abgabenbehörde an einen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt im Finanzstrafverfahren gebunden. Wie erfolgte die Kontaktaufnahme mit Verantwortlichen der Firmen ***5***, ***6***, ***2***, ***3***, ***4***? Ich verweise zunächst auf die Aussagen, die ich bereits beim Betriebsprüfer Mag. ***109*** gemacht habe. Ich habe von meinen Auftraggebern strenge Vorgaben, wann der Beton kommt und bis wann die Arbeit erledigt sein muss. Es kann sein, dass ich am Montag fünf Personen, am Diensttag zehn und am Donnerstag 20 und am nächsten Tag niemanden brauche. Dies als Beispiel. Wenn meine eigenen Mitarbeiter nicht ausgereicht haben, zur rechtzeitigen Erledigung bzw. Abarbeitung der Aufträge, habe ich im Internet Eisenbiegeunternehmen gesucht, zunächst im Raum ***56***, welche immer ausgebucht waren. Ich bin dann auf die aktenkundigen Unternehmen aus Wien gekommen und habe über Google Kontakt aufgenommen. Ich habe von meiner Steuerberaterin Frau ***62*** die Unternehmen überprüfen lassen, ob dieses Unternehmen ok ist. Zusammengefasst führe ich dazu nochmals aus, dass ich seit 10 Jahren mein Unternehmen führe und nur dann Subunternehmen beschäftige, wenn der Stress mit mehreren Baustellen so groß ist, dass ich diese mit meinen Arbeitern nicht abarbeiten kann und ich befürchten muss, bei Verspätungen ein Pönale zahlen zu müssen. Dazu zeige ich der Verhandlungsleiterin als Beispiel den Whats App chat mit einem Polier von der ***90*** aus welchem ersichtlich ist, wie schnell ich auf der Baustelle reagieren muss. Ich lasse die Unternehmen aber immer von Frau ***23*** überprüfen und warte auf ihr ok. Ich versuche, immer wieder mit den zuständigen Bauleitern die Termine zu verschieben oder zu verlängern, damit ich mit meinen eigenen Arbeitern auskomme, was aber nur selten möglich ist, weil der Druck, am Bau mit den Arbeiten fertig zu werden, generell hoch ist. Wer waren ihre Ansprechpartner? Ich weiß keine konkreten Namen. Die Sache ist so abgelaufen, dass ich über Google bei den Unternehmen angerufen habe und gesagt habe, dass ich z.B. fünf Mitarbeiter für eine Baustelle in ***56*** an einer bestimmten Adresse brauche, das hat funktioniert. Weshalb gibt es keine detaillierten Aufzeichnungen, Wochenberichte, Namen von Arbeitern, die einzelnen konkret bezeichneten Baustellen zuzuordnen sind? Ich habe einige Unterlagen von den Subunternehmen per Mail bekommen, diese habe ich auch dem Betriebsprüfer weitergegeben. Für mich war wichtig, dass eine Gewerbeanmeldung vorhanden war. Ich habe selbst die Anmeldungen, Reisepass, Personalausweis, ÖGK Anmeldungen angeschaut und überprüft von den Arbeitern. Mein Fehler war es aber, dass ich diese nicht abfotografiert bzw. anders dokumentiert habe. Wie haben sie die Rechnungen erhalten? Ich habe alle mit der Post bekommen und sofort bezahlt. Wie erklären Sie sich, dass ihren Auftraggebern durchwegs die Weitergabe der Aufträge nicht bekannt war, die Subsubunternehmen nicht bekannt waren und überdies eine Weitergabe entweder nicht erlaubt war oder nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen durfte? Ich habe schon oben ausgeführt, dass ich Stress hatte, mit den Baustellen fertig zu werden, weshalb ich auf die Subunternehmer zurückgegriffen habe. Über Befragen, warum sämtliche Auftraggeber angegeben haben, nichts von Arbeitnehmern der Subunternehmer zu wissen bzw. eine Weitergabe auch unzulässig war, gebe ich an, dass keiner gefragt hat, wer diese Arbeiter seien. Überdies wird ausgeführt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum das ISHAP System noch nicht eingeführt war und in den letzten Jahren noch nicht überall zur Anwendung gekommen ist." Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat 3.7.2024: "Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten laut Seite 1 der Vorlage der Amtsbeauftragten werden überprüft und ergänzt wie folgt: Der Beschuldigte ist im ***8*** geboren und ist österreichischer Staatsbürger, verheiratet und unterhaltspflichtig gegenüber 3 Kindern, die im Haushalt des Beschuldigten aufwachsen. Der Beschuldigte ist nach wie vor Geschäftsführer der ***1*** und gibt an, dass er auch für deren steuerlichen Belange verantwortlich ist. Der Beschuldigte bezieht monatlich ein Nettoeinkommen von ca. € 3.500,00 und besitzt an Vermögen einen Hälfte Anteil eines Einfamilienhauses im Wert von € 325.000,00. Es bestehen Schulden und zwar Firmenkredite in der Größenordnung von ca. € 100.000,00 und offene Kreditverbindlichkeiten für das Einfamilienhaus im Restbetrag von ca. € 300.000,00. Vorgetragen wird die Vorlage der Amtsbeauftragten. Der Vorsitzende vergewissert sich, dass der Beschuldigte über den Gegenstand und den Umfang der Anklagevorwürfe in Kenntnis ist. Der Verteidiger erstattet eine Gegenäußerung und legt dar, dass sich der Beschuldigte zu den Vorwürfen laut Antrag der Amtsbeauftragten (Punkt 6 der Vorlage, Seite 22) nicht schuldig bekennt. Der Verteidiger sei entsetzt, "was hier abgezogen wurde." Es würde kein rechtskräftiger Abgabenbescheid vorliegen. Der Verteidiger sei erstaunt, "dass es überhaupt zu einem Strafverfahren gekommen sei, weil die Abgabenschuld ausgesetzt wurde." Hierzu präsentiert der Verteidiger einen Ausdruck aus dem Steuerkonto des Beschuldigten, aus dem sich ergibt, dass die Eintreibung der Abgabenbeträge ausgesetzt wurde. Weiters bringt der Verteidiger vor, dass zwischen den angeblichen Scheinfirmen und dem Beschuldigten keine Kick-back-Zahlungen vorgenommen wurden. Im Zeitraum, als die angeblichen Scheinfirmen mit dem Beschuldigten in Geschäftsbeziehungen gestanden seien, habe es sich jedenfalls um keine Scheinfirmen gehandelt, sondern seien die Unternehmen "HFU- gelistet" gewesen. Der Verteidiger legt weiters einen von der Steuerberatungskanzlei ***102*** an das Finanzamt Österreich übermittelten Schriftsatz vom 15. März 2021 vor, welcher verlesen wird. Das vom Verteidiger vorgelegte Schreiben wird als Beilage ./I zum Akt benommen und dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen. Der Verteidiger bringt vor, dass bei der ***1*** die Betriebsprüfung zu einem Nullergebnis kam und behauptet, dass anlässlich der Betriebsprüfung keine Beanstandungen hervorkamen. Der Vorsitzende verweist darauf, dass der Bericht über die Außenprüfung bei der ***1*** laut Seite 7 ff des Strafaktes eine Vielzahl an abgabenrechtlichen Beanstandungen enthält. Der Verteidiger legt dar, dass sich sein Vorbringen, wonach es bei der ***1*** keine Beanstandungen gab auf die GPLA Prüfung bezogen habe. Der Verteidiger bringt vor, dass die "Anklagebehörde" gegen das Willkürverbot bzw. das gegen § 6 EMRK, nämlich gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen habe, weil sich die Anklagevorwürfe ausschließlich auf reine Vermutungen beziehen würden, welche auf einer Schätzung basieren. Der Verteidiger wird vom Vorsitzenden auf § 184 BAO hingewiesen. Der Verteidiger führt hiezu aus, dass die Schätzung des Betriebsprüfers ohne jegliches Substrat vorgenommen wurde. Die Amtsbeauftragte führt aus, dass hinsichtlich der ***1*** Feststellungsbescheide ergingen, welche vom Beschuldigten bekämpft wurden. Aus diesen Feststellungsbescheiden ergaben sich die verfahrensgegenständlichen Einkommensteuernachforderungen gegen den Beschuldigten. Die Feststellungsbescheide betreffend die ***1*** wurden von dieser bekämpft. Die Amtsbeauftragte verweist auf das Erkenntnis des BFG vom 12. Februar 2024, RV/5100365/2020, woraus sich ergibt, dass keine Bindung an rechtskräftig verurteilende Strafentscheidungen besteht. Die vom Verteidiger angesprochene GPLA-Prüfung sei bereits 2 Jahre vor der verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfung des ***9*** betreffend die ***1*** vorgenommen worden. Der Beschuldigte gibt keine persönliche Stellungnahme zu den Vorwürfen der Amtsbeauftragten laut Punkt 6 des Vorlageantrages ab und schließt sich den Ausführungen seines Verteidigers an. Vom Vorsitzenden befragt gibt der Beschuldigte an: Ich verweise auf meine niederschriftliche Einvernahme im Betriebsprüfungsverfahren, Seite 5 ff des Strafaktes sowie auf die Beschuldigtenvernehmung im Beisein meines Verteidigers Mag. Christian FAULAND (Seite 102 ff des Strafaktes). Befragt, ob der Beschuldigte die in der Vorlage der Amtsbeauftragten angeführten und als Scheinunternehmen beurteilten Gesellschaften tatsächlich mit Erbringung von Dienstleistungen beauftragt hat, antwortet der Beschuldigte mit der Gegenfrage: Welche Firmen? Befragt, ob der Beschuldigte die ***2*** mit Erbringung von konkreten Dienstleistungen bzw. Werkleistungen beauftragt hat: Ja, wenn ich Stress gehabt habe, also 5 bis ***54*** Baustellen zu bearbeiten hatte, dann habe ich diese Firma nämlich die ***2*** beauftragt, Regie- und Armaturarbeiten zu erbringen. Befragt, was unter Regiearbeiten zu verstehen ist: Wenn ich einen Stress bei einer Baustelle hatte, habe ich bei ***2*** angerufen und dort Regiearbeiten eingekauft, damit meine ich, dass ich Arbeitsstunden von Dienstnehmern, die bei dieser Gesellschaft beschäftigt waren, zugekauft habe. Befragt, ob sich aus Rechnungen der ***2*** an die ***1*** oder aus sonstigen Geschäftsaufzeichnungen ergibt, welche konkreten Arbeiter konkret auf welcher Baustelle der ***1*** eingesetzt wurden, gibt der Beschuldigte an: Es gibt solche Geschäftsaufzeichnungen. Alles wurde genauestens in meiner Buchhaltung belegt. Der Verteidiger zeigt dem Vorsitzenden auf einem Mobiltelefon eine Datei mit der Bezeichnung Stundenbericht ***65*** ***66***. Überschrift ***67*** Stundenbericht ***106*** GmbH, Stunden Datum 2.7.2024 von 7 Uhr bis 17:30 Uhr Regie 0, Akkord 9,5, Schlechtwetter 0, Stunden 9,5, Summe Akkord 9.5 Vom Vorsitzenden angesprochen auf den in der Vorlage der Amtsbeauftragten auf Seite 4 und 5 angeführten Sachverhalt, wonach die ***14*** der ***1*** im vermeintlichen Rechnungszeitraum September 2015 insgesamt € 61.650,00 verrechnet haben soll und auf konkretes Befragen, ob der Beschuldigte Geschäftsaufzeichnungen vorlegen kann aus welchen sich ergibt, welche konkreten Leistungen der Verrechnung dieses Geldbetrags zu Grunde lagen und ob es Geschäftsaufzeichnungen gibt, welche konkreten Arbeiter im angeführten Rechnungszeitraum auf welcher konkreten Baustelle der ***1*** eingesetzt wurden, gibt der Beschuldigte an: Es gab Arbeiter, die haben Armaturarbeiten geleistet. Befragt nach den konkreten Namen jener Dienstnehmer der ***2***, welche von der ***1*** damals im Jahr 2015 beschäftigt wurden und auf Befragen, auf welcher konkreten Baustelle die Dienstnehmer der ***14*** Bau GmbH eingesetzt wurden, gibt der Beschuldigte an: Es steht alles in der Buchhaltung. Dem Beschuldigten wird die dazu konträre Aussage des Betriebsprüfers laut Seite 19 der Vorlage der Amtsbeauftragten vorgehalten. Der Beschuldigte wird vom Vorsitzenden insbesondere damit konfrontiert, dass der Betriebsprüfer ausgesagt hat, dass auf Grund des Umstandes, wonach aus den vorliegenden Rechnungen der Subunternehmer nicht ersichtlich gewesen sei, welcher und wie viele Arbeiter gearbeitet hätten und wo die angeblichen Leistungen erbracht wurden, er (der Betriebsprüfer) entsprechende Aufzeichnungen. Bautagebücher, Lichtbildauszüge und Auszüge aus der Sozialversicherung (Sozialversicherungsrechtliche Meldung). E-Card der Arbeiter der Subunternehmen angefordert habe und er (der Betriebsprüfer) in diesem Zusammenhang nur jene Unterlagen erhalten habe, welche sich aus Seite 126 bis 169 seines Handaktes ergeben. Aus diesen Unterlagen hätte sich für den Betriebsprüfer aber kein Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung durch die Subunternehmen erkennen lassen. Der Beschuldigte gibt dazu an: Es steht alles in meiner Buchhaltung drinnen. Ich habe selbst immer auf allen Baustellen gearbeitet. Ich bin schon seit 21 Jahren im Geschäft. Ich habe hinsichtlich der von den Subunternehmen entsendeten Dienstnehmern geprüft, ob die Dienstnehmer sozialversicherungsrechtlich angemeldet waren. Auf Nachfrage gibt der Beschuldigte an: Die Namen der von anderen Unternehmen entsendeten Dienstnehmer habe ich nicht notiert und auch nicht aufgeschrieben. Ich bestreite nicht, dass aus den von der ***2*** an die ***74*** GmbH verrechneten Leistungen Rechnungen bloß Regiearbeiten zu ersehen sind, nicht aber die Namen der Dienstnehmer. Es gab aber Lieferscheine, wo aber schon die Namen der Arbeiter, welche von ***14*** entsendet wurden, zu ersehen sind. Auf Vorhalt der Seite 5 oben der Vorlage der Amtsbeauftragten. wonach hinsichtlich der ***2*** mit Feststellungsbescheid vom 26. Februar 2016 ausgesprochen wurde, dass es sich bei dieser Gesellschaft ab 6.11.2015 um ein Scheinunternehmen gehandelt hat, gibt der Beschuldigte an: Bevor ich mit der Firma ***14*** gearbeitet habe, habe ich mit meinem Steuerberater Kontakt aufgenommen. Dieser Steuerberater hat mir mitgeteilt, dass es sich um eine normal angemeldete Firma handelt, mit welchem Vertreter der ***2*** der Beschuldigte im Namen der ***1*** die verfahrensgegenständlichen Verträge abgeschlossen hat. Ich habe keinen persönlichen Kontakt zu einem geschäftsführenden Organ der ***2*** gehabt. Ich habe die ***2*** lediglich über das Internet kontaktiert. Befragt, ob der Beschuldigte in diesem Zusammenhang eine E-Mail Korrespondenz vorlegen kann: Nein, ich habe alles telefonisch ausgemacht. Befragt, nach der Telefonnummer und dem Namen seines Kontaktpartners bei der ***2***, gibt der Beschuldigte an: Ich kann keine Telefonnummer bekanntgeben. Ich weiß auch nicht, wie die Person heißt, bei welcher ich diese Dienstleistungen bei der ***2*** zugekauft habe bzw. Regiearbeiten zugekauft habe. Wir haben nur telefonisch einen Treffpunkt beim Kreisverkehr zum Beispiel beim Kreisverkehr ***56***-***KG*** ausgemacht. Dort habe ich mich dann getroffen mit einer Person deren Namen ich nicht sagen kann und dort habe ich diese Regiearbeiten zugekauft. Den Namen Geschäftspartners kann ich aber nicht nennen. Konfrontiert mit den Verfahrensergebnissen betreffend die ***3*** laut Seite 5 bis 7 der Vorlage: Richtig ist, dass ich auch bei der ***3*** im Namen der ***1*** Regiearbeiten zugekauft habe. Befragt, welche Dienstnehmer der ***3*** von der ***1*** auf welcher konkreten Baustelle eingesetzt wurden, gibt der Beschuldigte an: Die Dienstnehmer wurden auf verschiedensten Baustellen eingesetzt, in ***56***, in ***68*** und in ***69***rg. Befragt nach den Baustellenadressen und den Namen der dort eingesetzten Fremd-Dienstnehmer: Das kann ich nicht beantworten, wie soll ich das heute wissen. Konfrontiert mit Seite 7 der Vorlage der Amtsbeauftragten, wonach es sich laut Feststellungbescheid vom 06.06.2007 auch bei der ***3*** um ein Scheinunternehmen gehandelt haben soll, gibt der Beschuldigte an: Ich bestreite, dass es sich bei der ***3*** nur um ein Scheinunternehmen gehandelt hat, die Firma war ganz normal angemeldet. Auch bei den weiteren Unternehmen ***4***, ***5***, ***6*** habe ich nur Regiearbeiten zugekauft. Befragt, ob der Beschuldigte beantworten kann, welche konkreten Dienstnehmer der zuletzt genannten Firmen auf welchen konkreten Baustellen der ***1*** beschäftigt waren: Nein, das kann ich heute nicht konkret beantworten. Befragt, ob es zutrifft, dass der Betriebsprüfer mich aufgefordert hat, diesbezüglich Geschäftsunterlagen unter anderem Bautagebücher vorzulegen (Vorhalt der Seite 19 der Vorlage, Ausführungen des Betriebsprüfers), gibt der Beschuldigte an: Ja, es ist richtig, der Betriebsprüfer hat mich aufgefordert, solche Aufzeichnungen unter anderem Bautagebücher vorzulegen. Ich habe alle vorhandenen Unterlagen dem Betriebsprüfer vorgelegt. Auf Vorhalt der Angaben des als Beschuldigten vernommenen Geschäftsführers der ***5***, ***78***, laut Seite 11 der Vorlage der Amtsbeauftragten, gibt der Beschuldigte an: Ich verweise darauf, dass ich auf Basis der ***5*** an die ***1*** übermittelten Rechnungen auch die verrechneten Geldbeträge überwiesen habe. Befragt, ob es kick- back Zahlungen gab: Ich verstehe die Frage nicht. Befragt, auf welches Konto der Beschuldigte die von der ***5*** verrechneten Beträge überwiesen habe: Ich kann nachschauen, auf welches Konto ich das Geld überwiesen habe. Wer mein Gesprächspartner bei der ***5*** war, kann ich nicht sagen. Ich habe einfach angerufen. Ich habe gesagt, ich brauche Arbeiter für jene Baustelle und für mich war dann die Sache erledigt. Welche Person ich damals angerufen habe, kann ich heute nicht beantworten. Zeuge ***9***, geb. ***70***, Betriebsprüfer des Finanzamtes Österreich, Ich verweise zunächst auf den von mir verfassten Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung der ***1*** (Seite 7 ff des Strafaktes), welchen ich zum Gegenstand meiner heutigen Zeugenaussage erhebe. Nach Konfrontation mit der heutigen Verantwortung des Beschuldigten, gibt der Zeuge ***9*** an: Grundsätzlich ist richtig, dass auch mir bei der Betriebsprüfung vom Beschuldigten mitgeteilt wurde, dass er Regiearbeiten von Fremdleistern (Subunternehmen, von in Wien ansässigen Unternehmen) zugekauft hat.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300017/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300017.2024
Stammnummer
148233
Gültig
03.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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