Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300017/2024
Abgabenhinterziehung, Deckungsrechnungen in der Baubranche
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300017/2024vom 03.04.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
***35*** ist seit 06.11.2015 in Österreich nicht gemeldet. Er hat sich am 13.10.2015 der Abgabenbehörde gegenüber mit einem gefälschten Ausweis ausgewiesen und eine nicht existente Wohnadresse angegeben.
Zum Zeitpunkt der behaupteten Leistungserbringung bestand keine Gewerbeberechtigung, Von 23.4.2015 bis 28.4.2017 war jedoch eine Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe auf ***35*** registriert.
V: Wollen Sie dazu etwas sagen?
Vertr.: Meinem Mandanten können nicht Malversationen dieser Firma angerechnet werden. Er hat angerufen und kurzfristig Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt bekommen.
V: Der Geschäftsführer dieser Firma ist in Österreich nicht mehr erreichbar gewesen und war nicht am Firmensitz gemeldet. Wie konnte er erreicht werden?
Vertr.: Er muss nicht persönlich erreichbar sein, wenn ich im Internet eine Bestellung aufgebe, gehe ich ebenfalls davon aus, dass ich mit einem ordnungsgemäßen Unternehmer einen Vertrag abschließe, soferne ich die Ware erhalte.
V: Ich hatte vor Jahren auch in Wien ein Finanzstrafverfahren, bei dem Rechnungen dieser Firma nicht anerkannt wurden.
***3***:
***19*** bis 8.10.2016 dann ***3***, ***36***, Geschäftsführer ***38*** bis 8.10.2016, ***39*** Geschäftsführer ab 30.5.2016 bis 22.11.2016.
Ab 22.7.2017 wurde die Gesellschaft durch einen Masseverwalter vertreten.
Es liegt eine Eingangsrechnung Nr. 148 vom 28.9.2016 Leistungszeitraum August 2016 € 23.712,00 vor, die Regiearbeiten im Ausmaß von 912 Stunden zum Einzelpreis von € 26,00 ausweist. Das Bauvorhaben wird mit ***82*** angegeben. ***83*** gibt es jedoch nicht, nur ***84***.
Im August 2016 bestand keine Gewerbeberechtigung.
Bei der Firma (***19*** - ***3***) wurde am 14.06.2016 in ***37***, ein Antrittsbesuch der Behörde durchgeführt, jedoch niemand angetroffen. Lt. Immobilienverwaltung bestand der Mietvertrag im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Prüfung noch immer mit Firma ***38***. Eine Weitervermietung ist lt. Immobilienverwaltung untersagt.
An der im Firmenbuch angegebenen Wohnadresse in ***40***, ***41*** konnte ***39*** nicht angetroffen werden. Er ist dort nicht gemeldet und auch nicht wohnhaft.
Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde die ***3*** ab dem 30.05.2016 zum Scheinunternehmer gem. § 8 SBBG erklärt.
Die Rechnungslegung an die ***74*** KG erfolgte erst nach der Feststellung zur Scheinunternehmerin.
V: Wollen Sie dazu etwas sagen?
Vertr.: Ich verweise auf das soeben getätigte Vorbringen. Dass eine Firma rückwirkend zu einem Scheinunternehmen erklärt wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht wissen.
***4***
Die Gesellschaft wurde am 15.10.2016 ***4*** GmbH umbenannt, Geschäftsanschrift seit 10.9.2016 ***46*** und seit 15.10.2016 ***47***, Geschäftsführer ab 11.10.2016 ***48***, ab 17.5.2017 vertrat ein Masseverwalter
Eingangsrechnungen Leistungszeitraum September-November 2016 insg. EUR 57.330,00
Rechnung 22.10.2016 mit Datum 28.10.2016 € 21.918,00,
16.11.2016 mit Datum 25.11.2016 € 20.332,00,
16.12.2016 mit Datum 14.12.2016 € 15.080,00,
Wiederum werden Einzelpreise von € 26,00 ausgewiesen. Auf der Rechnung vom 28.10.2016 sind 843 Stunden angeführt, auf der Rechnung v. 25.11.2016 782 Stunden und auf der Rechnung v. 14.12.2016 580 Stunden.
Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde die ***4*** ab dem 11.10.2016 rechtskräftig gem. § 8 SBBG zum Scheinunternehmen erklärt.
Alle drei Eingangsrechnungen wurden nach jenem Zeitpunkt gelegt, an dem die ***4*** bereits Scheinunternehmen war.
Es konnten keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden, es liegen weder Betriebsmittel noch Betriebsvermögen vor.
Nach dem Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger waren im Zeitraum der behaupteten Leistungserbringung lediglich bis Ende September zwei Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet.
Im angegebenen Leistungszeitraum bestand keine Gewerbeberechtigung für Bauarbeiten, lediglich eine Gewerbeberechtigung als Schlosser.
Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 05.07.2017 war das Unternehmen bei Konkurseröffnung bereits geschlossen und der Geschäftsführer nicht erreichbar.
Bei der Anschrift ***107*** handelt es sich um ein Mietbüro der Firma ***49***. Der GF ***48*** konnte an seinem Wohnsitz in ***50***, trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen werden.
Bei der ***4*** wurde eine abgabenbehördliche Prüfung abgehalten, wobei in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.05.2017 festgehalten wurde, dass der Geschäftsführer trotz mehrmaliger Vorladungen nicht erschienen ist.
Es wurden keine Unterlagen wie Konten, Saldenlisten, Buchungsjournal, betriebliche Bankkonten vorgelegt. Im Zuge von Erhebungen in diesem Prüfungsverfahren wurden Ausgangsrechnungen der Firma ***4*** an verschiedene Auftraggeber festgestellt, jedoch keine Ausgangsrechnungen an die ***1***
Strafanzeige der WGKK bei der StA Wien vom 21.11.2017.
Dazu ist festzustellen, dass die Rechnung vom 16.11.2016 immerhin die Nummer 144 trägt. Demnach sollten 144 Rechnungen erstellt worden sein. Es gab aber nur 2 Arbeitnehmer, die gemeldet waren.
Frage der Richterin, in welchem zeitlichem Abstand zur Leistungserbringung wurden die Rechnungen gelegt und wie haben Sie die Rechnungen bekommen und überwiesen?
Besch.: Ich habe die Rechnungen mit der Post bekommen und habe nach Erhalt meiner Zahlungen vom Generalunternehmen die jeweiligen Subunternehmer bezahlt.
R: Es ist logisch, wenn ich ein Subunternehmen beschäftigt habe, dass ich für weitere Aufträge dieses Subunternehmen wieder kontaktiere. Mit wem haben Sie beim zweiten Mal Kontakt aufgenommen?
Besch.: Ich habe in Google gesucht und ca. 10 Firmen kontaktiert, bevor eine Firma Arbeiter für mich hatte.
V: Dazu haben Sie mehrmals gesagt, dass bereits am nächsten Tag benötigte Arbeiter gekommen seien?
Besch.: Ja, ich habe selber auf den Baustellen gearbeitet. Das war Alles ok.
R: Wie sind die Arbeiter zu den Baustellen gekommen?
Besch.: Die Arbeiter sind mit Privatautos gekommen. Wir haben zB einen Treffpunkt an einer Tankstelle ausgemacht und ich habe die Arbeiter von dort zur Baustelle gebracht.
R: Waren das immer andere Arbeiter von den Firmen?
Besch.: Wie soll ich das wissen?
R: Ich wollte wissen, ob über die verschiedenen Subunternehmen immer dieselben Arbeiter vermittelt wurden?
Besch.: Nein, es sind andere Personen gekommen.
V: Ich hatte vor Jahren in Wien ein Finanzstrafverfahren in dem Rechnungen dieser Firma nicht anerkannt wurden.
***5***
Vertr.: Mir ist diese Firma wiederum bekannt aus einem Verfahren in Wien. Ich nehme an, dass es bis zu 13 Befragungen des ***52*** gegeben hat.
Eintragungen im Firmenbuch 2012 unter ***53***, seit 2.8.2017 ***5***, Geschäftsanschrift ***51***,
Geschäftsführer ***81*** ab 21.3.2017 bis 2.8.2017, ***52*** ab 3.7.2017 bis 9.5.2018, danach wurde die Gesellschaft von einer Masseverwalterin vertreten.
Eingangsrechnungen Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2017 insg. EUR 107.536,00.
Rechnung Nr. 23 vom 14.08.2017 € 15.496,00,
Nr. 34 v.12.09.2017 € 24.050,00,
Nr. 112 v. 20.10.2017 € 16.978,00,
Nr. 201 v. 30.11.2017 € 25.350,00,
Nr. 119 v. 21.12.2017 € 10.660,00,
Nr. 125 v. 29.12.2017 € 15.002,00
In den Rechnungen werden jeweils Einzelpreise von € 26,00 ausgewiesen. Die Regiearbeiten werden mit 14.8.2017 596 Stunden, 12.9.2017 925 Stunden, 20.10.2017 653 Stunden, 30.11.2017 975 Stunden, 21.12.2017 410 Stunden, 29.12.2018 577 Stunden angegeben.
Die ERSTE Bank erstattete am 5.12.2017 Meldung an das BM für Inneres wegen Verdacht auf Geldwäsche gem. § 165 StGB, wobei zur Begründung auf eine Geschäftsbeziehung mit der gemeldeten Firma ab 07.12.2017 verwiesen wurde. Der GF u Gesellschafter ***96*** ***112*** wurde als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst. Auf dem Girokonto der Gesellschaft sind 2017 Euro 7.716.321,- an Gutschriften von Baufirmen, die in Österreich aber auch in Slowenien ihren Sitz haben, eingegangen. Die Gelder wurden unmittelbar nach dem Eingang bar behoben.
Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergibt, dass sieben Arbeiter bis Ende August 2017 angemeldet waren. Für den verrechneten Leistungszeitraum September bis Dezember 2017 waren keine Arbeitnehmer angemeldet, die eine Leistung hätten erbringen können.
Mit Bescheid vom 20.04.2018 wurde die ***5*** ab dem 01.09.2017 gem. § 8 SBBG rechtskräftig zum Scheinunternehmer erklärt.
Vier von sechs Eingangsrechnungen wurden nach jenem Zeitpunkt gelegt, an dem die ***5*** bereits Scheinunternehmerin war.
Dazu ist auch auffällig, dass es eine Rechnung vom 30.11.2017 mit einer Re.Nr. 201 gibt, jedoch nachfolgende Rechnungen für Dezember 2017 die Nummern 119 und 125 tragen.
V: Wollen Sie dazu etwas sagen?
Vertr.: Ich verweise auf das bisher Gesagte. Bei allen Aussagen gab es keinen Hinweis auf die ***74*** KG sowie meinen Mandanten.
R: Haben Sie immer nur von Firmen Leistungen zugekauft, die knapp nachher zu Scheinunternehmen erklärt wurden?
Besch.: Ich habe Subunternehmen gebraucht.
Vertr.: Weiteres kann der Besch. nicht angeben.
V: Weitere Subunternehmer außer den im Prüfungsbericht behandelten gibt es laut Prüfung nicht.
AB: Ja, dies hätte der Besch. ja im Prüfungsverfahren angegeben oder der Prüfer festgestellt.
***6***
Die Gesellschaft trägt seit 18.5.2018 den Namen ***6***. Geschäftsanschrift ***91***, Geschäftsführer seit 9.5.2018 ***59***, Beschluss des Handelsgerichtes vom 19.03.2019 Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, 16.6.2020 amtswegige Löschung.
Eingangsrechnungen Leistungszeitraum Mai bis November 2018 insg. EUR 57.860,00.
Rechnung Nr. 15 v. 24.05.2018 € 16.692,00,
Nr. 174 v. 31.10.2018 € 25.017,00,
Nr. 56 v. 01.12.2018 € 16.151,00
Wiederum ist auffällig, dass die Rechnung vom 31.10.2018 eine Re.Nr. 174 trägt. Die Rechnung vom 12.12.2018 jedoch eine Re.Nr. 56.
In der Rechnung vom Mai 2018 wurde ein Einzelpreis mit € 26,00 angegeben, in den weiteren Rechnungen ein Einzelpreis von € 31,00. Für den Leistungszeitraum April sind 642 Stunden verrechnet worden, für Oktober 807 Stunden und für Dezember 521 Stunden.
Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergibt, dass alle Arbeitnehmer (bis auf einen einzigen) Ende Oktober 2018 abgemeldet wurden.
Mit Bescheid vom 07.02.2019 wurde die ***12*** mit 12.12.2018 gem. § 8 SBBG rechtskräftig zum Scheinunternehmer erklärt.
Der Geschäftsführer konnte nicht kontaktiert werden, an der Firmenadresse war niemand anzutreffen.
Keine Betriebsmittel, kein Vermögen vorhanden.
Als gewerberechtliche Geschäftsführerin ist ***GF*** eingetragen.
V: Wollen Sie dazu etwas sagen?
Vertr.: Keine weiteren Angaben, es wird auf das bisher Gesagte verwiesen.
V: Es gibt im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens keine Unmittelbarkeit des Verfahrens. Wir können zu einer Beweiswürdigung alle Unterlagen heranziehen, die Ihnen im Abgabenverfahren sowie in behördlichen Finanzstrafverfahren bereits bekanntgegeben wurden, sind noch weitere Verlesungen gewünscht? Wie Sie gesehen haben, haben wir den Arbeitsbogen des Betriebsprüfers und haben soeben auch die beiden Laienrichter die Unterlagen zu den einzelnen Subunternehmerfirmen eingesehen.
Vertr.: Es werden keine weiteren Verlesungen gewünscht.
AB: Keine weiteren Verlesungen.
AB: In welchem Ausmaß waren die Arbeiter Ihres Unternehmens beschäftigt (Vollzeit/Teilzeit/geringfügig)?
Besch.: Es kommt darauf an. Grundsätzlich 30 Stunden, es konnte auch weniger sein. Bei Eisenbiegern gibt es keine 40 Stunden und auch keine Überstunden. Ab und zu jedoch schon. Es gibt auch Arbeiter, die keine Überstunden leisten wollen.
V: Eisenbieger ist eine sehr schwere Arbeit. Das kann nicht Jeder machen. Kann man sagen, dass es daher in diesem Bereich weniger Überstunden gibt, als in der Baubranche allgemein?
Besch.: Ja, das ist eine schwere Arbeit, aber ich mache sie selbst auch.
Beisitzer LR 1: Bei den Eingangsrechnungen sind Summenbeträge an Regieleistungen ausgewiesen, aber es wurde keine Zuordnung zu konkreten Baustellen vorgenommen. Wie haben Sie zB bei einer Rechnung der ***6*** vom 31.10.2018 Regiearbeiten von 807 Stunden den konkreten Baustellen zugeordnet?
Besch.: Ich war selber bei den Baustellen und habe Lieferscheine unterschrieben.
V: Unterlagen zur Zuordnung dieser Regieleistungen zu den einzelnen Adressen der Bauvorhaben gibt es nicht.
AB: Ich habe soeben nachgesehen, dass bei Ihnen ein Arbeiter geringfügig beschäftigt war. Dies trifft auch auf weitere Arbeiter zu. Dies in den Zeiträumen, zu denen die Subunternehmerrechnungen vorliegen.
Vertr.: Der mir nun konkret vorgehaltene Arbeiter ***92***, geb. ***93***, musste damals auf seine Kinder schauen. Daher hat er eine Zeitlang nur geringfügig gearbeitet.
AB: ***94***, geb. ***95***, hat ebenfalls nur geringfügig gearbeitet (Jänner 2016 bis 30.09.2016 gemeldet).
Besch.: Kann sein.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Schluss des Beweisverfahrens um 11:55 Uhr.
Der Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Der Verteidiger beantragt die Einstellung des Verfahrens. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen sind lediglich Auffälligkeiten konstatiert, jedoch keine Malversationen festgestellt worden. Es gibt keine Nachweise für durch meinen Mandanten begangene Abgabenhinterziehungen. Im Zuge eines Finanzstrafverfahrens bedarf es einer Überzeugung der entscheidenden Organe, dass es eben zu finanzstrafrechtlich relevanten Vorgängen gekommen ist. Dies ist jedoch der Begründung des Erkenntnisses des Spruchsenates so nicht zu entnehmen. Die Leistungen wurden von Subunternehmen erbracht und entsprechend bezahlt. Selbst ***96*** hat keine Angaben zu Kick-Back-Zahlungen an den Beschuldigten getätigt, er hat Ihn nicht einmal erwähnt. Da somit kein für das Finanzstrafverfahren erforderlicher Nachweis vorliegt, wird die Einstellung des Verfahrens beantragt. Ich hatte in Wien auch ein Verfahren, bei dem vertraglich die Beschäftigung von Subunternehmen untersagt wurde, jedoch hat der Bauleiter des Generalunternehmens entsprechende Unterlagen des Subunternehmers sogar mit seiner Signatur abgezeichnet."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Es liegt lediglich eine Beschwerde des Beschuldigten vor, daher besteht ein Verböserungsverbot.
Zum Verwaltungsgeschehen:
Niederschrift über die Einvernahme des Beschuldigten als Abgabepflichtiger v. 29.7.2020:
Frage: Welche Aufträge geben Sie an Fremdleister weiter?
Hauptsächlich Aufträge, wenn die Arbeitslast zu groß ist. Wenn ich die Arbeit nicht fertigstellen würde, müsste ich sonst ein Pönale zahlen. Der Grund ist der Facharbeitermangel. Ich bin immer an die Erfüllung des Auftrags gebunden. Zb. Betonierarbeiten
Oft tauchen meine eigenen Leute nicht auf. Ich muss daher Fremdleister nehmen. Man sieht dies bei den Stornomeldungen in der Buchhaltung.
Die Firma war erst im Aufbau, ab 2019 nur eigene Mitarbeiter.
Frage: Was sind verrechnete Regieleistungen?
Regie ist eine Minderleistung, wenn unter 3.000 kg Stahl/Tag verlegt wird, wird die Leistung nach Stunden verrechnet. Wenn über 3.000 kg/Tag verlegt wird, wird nach verlegtem Gewicht verrechnet. Die Fremdleister werden nur nach Stunden bezahlt.
Frage: Was wissen sie über die ***5***?
Wir haben nur sporadisch zusammengearbeitet. Ich muss der ***5*** mehr zahlen als den eigenen Leuten. Hauptsächlich habe ich die Fremdleistung aufgenommen, weil ich sonst ein Pönale hätte zahlen müssen.
Frage: Wissen sie, dass die ***5*** ein Scheinunternehmer ist?
Nein. Zusatz von Fr. ***23*** (Bilanzbuchhalterin): Es wird standardmäßig geprüft, ob Firmen Scheinunternehmer sind (UID- Abfrage, HFU-Liste usw). Rückwirkend wird es natürlich nicht geprüft, immer nur im Zeitpunkt der UVA Erstellung.
Frage: Gleiche Frage bzgl ***12*** GmbH und ***4***?
Nein wusste ich auch nicht.
Frage: Was passiert mit den Verlegeberichten, die Ihnen die Fremdleister geben?
Es gibt welche bzgl. der ***5***., die ich selbst aufzeichne. Ich bekomme keine Aufzeichnungen von den Fremdleistern.
Ich weiß nicht mehr, ob es welche für die ***10*** GmbH und die ***24*** gibt. Es wurde zwischenzeitlich gesiedelt, die ganze Buchhaltung liegt im häuslichen Verband. Ich muss im ***23*** nachschauen.
Anmerkung: Vorgelegt wurden Aufzeichnung aus dem Jahr 2017, die ***5*** betreffend.
Frage: Gibt es sonstige Aufzeichnungen diese Firmen betreffend? (Verträge, Schriftverkehr, Abrechnungen usw)?
Nein, es gibt keine solche Aufzeichnungen.
Eventuell E-Mail Verkehr. Ich muss das zuhause nachschauen.
Frage: Wie erfolgte die geschäftliche Kontaktaufnahme?
Nur über Telefon. Ich habe immer einen Tag vorher angerufen und gesagt wie viele Arbeiter ich am nächsten Tag brauche. Die geforderte Anzahl kam am nächsten Tag zu mir. Ich wusste nicht welche Personen genau am nächsten Tag zu mir kommen, nur die Anzahl.
Frage: Haben Sie Arbeiter kontrolliert (Anmeldung SV, Arbeitserlaubnis usw)?
Ich habe mir die SV-Anmeldung, Personalausweis und E-Card zeigen lassen. Kopien habe ich mir keine gemacht.
Frage: Warum ist immer eine dieser Firmen pro Jahr im Rechenwerk, warum wurden diese nicht laufend beschäftigt?
Ich rufe jeden an, wer freie Mitarbeiter hat. Ich bin grundsätzlich mit keiner Fremdfirma zufrieden. Man bekommt da keine gute Leistung. Ich musste sie aber nehmen, um kein Pönale zu zahlen.
Wenn einer mal keine Zeit hatte, habe ich Sie nie wieder beschäftigt. Deswegen sind verschiedene Fremdleister.
Frage: Warum beschäftigen Sie Fremdleister aus Wien und nicht aus ***56***?
In ***56*** gibt es schon gute Eisenbieger-Firmen, die sind aber ständig ausgelastet."
Anordnung einer Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG:
Am 17.10.2020 wurde durch die Leiterin der zuständigen Finanzstrafbehörde eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG angeordnet.
Am 19.10.2020 erging ein Prüfungsauftrag für die Umsatzsteuer 2013 und 2014 und am 2.12.2020 ein Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 FinStrG für Umsatzsteuer und Feststellungsverfahren für die Jahre 2015 bis 2018 mit folgender Bekanntgabe einer finanzstrafrechtlichen Verdachtslage:
"Aufgrund der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass Fremdleistungen der Firmen ***11***, ***3***, ***4***, ***2*** und ***6***, welche bereits rechtskräftig als Scheinfirmen festgestellt wurden, im Rechenwerk der ***74*** KG, St Nr. ***31*** aufscheinen, und durch die Geltendmachung von Betriebsausgaben aus Scheinrechnungen dieser Unternehmen, Steuern verkürzt wurden. Durch den steuerlich verantwortlichen Vertreter der KG, ***Bf1***, konnten bisher keine Aufzeichnungen bzw. sonstige Unterlagen vorgelegt werden, welche den Verdacht der Abgabenhinterziehung entkräften."
Niederschrift über die Einvernahme eines Verdächtigen vom 22.12.2020:
Am 22.12.2020 wurde der Bf. als Verdächtiger von der Finanzstrafbehörde einvernommen:
"FRAGE: Haben Sie noch Unterlagen zu den Unternehmen ***10***, ***11***, ***12***, ***13***, ***14*** gefunden?
Ich habe keine mehr gefunden, alle habe ich der Finanzverwaltung übergeben.
Frage: Wie erklären Sie sich, dass sie in der Niederschrift vom 29.07.2020 angegeben haben, dass Sie alle Ihnen geschickten Arbeitnehmer genauestens kontrollieren (SV- Anmeldung, Personalausweis, E-Card), aber die die ***5*** im Zeitraum der Leistungserbringung keine Arbeitnehmer angemeldet hatte?
Ich habe die Sozialversicherungsanmeldungen kontrolliert, mir wurden welche vorgelegt.
Frage: Sie haben einen Auszug aus der SV-Datenbank eines ***15*** eingebracht, wonach dieser bei der ***3*** als Eisenbieger ab 01.06.2016 beschäftigt sei. Dieser findet sich nicht in der Datenbank und diese Person ist steuerlich nicht erfasst. Was haben Sie dazu zu sagen?
Zusatz: Dasselbe betrifft auch ***16***
Zusatz: Vorgelegt wurde auch die Anmeldung eines ***17*** ab 01.06.2016. Lt Auszug aus der SV-Datenbank ist er aber erst seit 22.11.2016 bei der ***3*** angemeldet.
Betreffend jedem: Bei Österreichern gehe ich davon aus, dass die Dokumente ihre Richtigkeit haben, betreffend österreichischen Unternehmern. Besonders aus den Balkanstaaten und Ungarn habe ich zwar Angebote, jedoch vertraue ich diesen nicht. Ich beschäftige auch keine Auslandsfirmen.
Zu ***15***; Ich habe auf die Anmeldung vertraut, weitere Nachforschungen habe ich nicht betrieben. Ich habe darauf vertraut, dass seine Angaben richtig sind, zusätzlich habe ich mir seinen Reisepass, Personalausweis und den Aufenthaltstitel vorzeigen lassen.
Nachträgliche Anmerkung von Herrn ***18***, Ich habe immer von allen Arbeitnehmern die Dokumente bekommen, zB den Reisepass. Ich habe jeden kontrolliert und mir von jedem den SV- Auszug vorweisen lassen.
Frage: Warum haben Sie die ***3*** beschäftigt, die damals noch ***19*** geheißen hat, die keine Gewerbeberechtigung für das Baugewerbe hatte?
Die Arbeitnehmer wurden als Eisenbieger angemeldet und ich habe auf die Anmeldung vertraut, dass er keine Gewerbeberechtigung hatte, wusste ich nicht.
Frage: Zur ***4***: Ihr Leistungszeitraum war It. den Rechnungen September-November 2016. Erst ab 06.12.2016 hatte diese GmbH eine Gewerbeberechtigung für das Baugewerbe. Warum haben sie dieses Unternehmen beschäftigt?
Ich habe sie aufnehmen müssen, da ich ansonsten ein Pönale bekommen hätte, freiwillig nehme ich keine Fremdleister auf, nur wenn die Arbeitgeber Druck machen.
Frage: Lt. Auszug aus der SV-Datenbank waren nur zwei Arbeitnehmer bis Ende September bei der ***10*** beschäftigt. Wie konnten die Arbeiten von der ***10*** ausgeführt werden?
Ich habe auch die Arbeiter der ***10*** kontrolliert und mir wurden auch SV Auszüge vorgelegt, Eisenbieger 39 Stunden.
Frage: Auch die ***2*** hatte im Zeitraum der Leistungserbringung keine entsprechende Gewerbeberechtigung. Warum haben sie dieses Unternehmen beschäftigt?
Ich habe auch die Arbeiter der ***14*** kontrolliert und mir wurden auch SV Auszüge vorgelegt, Eisenbieger 39 Stunden.
Anmerkung vom der Finanzverwaltung: Bis auf die ***3*** sind keine SV-Auszüge angekommen.
Frage: Haben Sie oder Ihr Steuerberater noch etwas anzufügen oder zu ergänzen?
Frage vom Steuerberater zum Pflichtigen:
Warum haben Sie ausgerechnet die Kopie der oben Genannten genommen.
Pflichtiger: Diese Auszüge wurden mir vorgelegt, teilweise auch übergeben, warum es gerade diese vier waren, kann ich nicht mehr sagen. Es war das Jahr 2016. Ich habe auf die Anmeldungen vertraut, dass diese betrügerisch waren, habe ich natürlich nicht gewusst, wenn ich gewusst hätte, dass dies Fälschungen sind, hätte ich das Unternehmen natürlich nicht beschäftigt.
Einwurf vom Steuerberater: Das könnte ein Entlastungsbeweis dafür sein, dass dies angeblich Scheinunternehmer sind. Das ist eine Bestätigung dafür, dass er das nicht gewusst hat, sonst hätte er sie ja nicht beschäftigt. Herr ***18*** ist ein sehr starker Arbeiter in seinem eigenen Unternehmen und hat von 2013 bis aktuell ein eigenes Team von Mitarbeitern aufgebaut, aufgrund der guten Arbeitsleistung und den damit gesteigerten Auftragseingängen, kam es phasenweise während des Prüfungszeitraum zu Mitarbeiterengpässen, die Herr ***18*** dringend durch Aufträge von Subunternehmern ausgleichen musste."
Niederschrift über die Vernehmung einer Verdächtigen mit ***32*** vom 22.12.2020:
"Was machen Sie bei der ***74*** KG?
Ich schicke die Kontoauszüge an den Steuerberater sowie die Rechnungen an Frau ***23***. Die Rechnungen schreibt mein Gatte. Mein Gatte arbeitet immer. Ich habe gelegentlich Sachen zusammengerechnet, aber nicht viel, da ich Angst hatte, etwas falsch zu machen. Wir haben immer alles korrekt erledigt.
Sind Sie für die Kontrolle der gesendeten Arbeitnehmer zuständig?
Ich bin nicht auf den Baustellen. Die Firmen hat mein Mann ausgesucht. Ich bin nur im Büro. Aktuell bin ich 2 Stunden beschäftigt wegen Karenz."
Auskunft ***25*** 15.3.2021:
Die Fa. ***74*** KG hat im ggs. Zeitraum für uns NUR Baustahl verlegt.
Beantwortung Pkt.1) Flat die ***1*** die von Ihnen erhaltenen Aufträge wiederum weitergegeben (Sub- Sub-Unternehmen)?
Ob die Fa. ***1*** die von uns an sie vergebene Aufträge an Subfirmen vergeben hat entzieht sich unserer Kenntnis.
Hr. ***Bf1*** war selbst, zusammen mit seinen Mitarbeitern auf Baustellen tätig.
Beantwortung Pkt.2) Sind iZm der ***1*** folgende Unternehmen bekannt:
a. ***5*** (vormals ***75***, b. ***3***, c. ***4*** (vormals ***26***), d. ***6***, e. ***2*** (vormals ***27***)
Keines dieser Unternehmen war mir bis zum heutigen Tag bekannt.
Beantwortung Pkt.3)
Buchhaltungskonto Fa. ***1*** in Anhang."
Auskunft ***30*** v. 15.3.2021:
1. Hat die ***1*** die von Ihnen erhaltenen Aufträge wiederum weitergegeben (Sub- Sub-Unternehmen)?
Nein.
2. Sind iZm der ***1*** folgende Unternehmen bekannt:
a. ***5*** (vormals ***75***, b. ***3***, c. ***4*** (vormals ***26***), d. ***6***, e. ***2*** (vormals ***27***)?
Sofern diese Unternehmen bekannt sind, wird um Übermittlung jener Daten (Buchhaltungsunterlagen, Verträge usw.) ersucht, die diese Verbindung dokumentieren.
Wurden in den Bautagebüchern Mitarbeiter dieser Unternehmen dokumentiert; haben sich Mitarbeiter dieser Unternehmen auf Ihren Baustellen aufgehalten?
Nein.
Auskunft ***28*** 18.3.2021:
"Zu ihrem Auskunftsersuchen für die ***1***, UID ***108*** teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Zu Punkt 1: Ob die ***1*** unsere Aufträge weitergegeben hat, ist uns nicht bekannt. Einzige Ansprechperson für unsere Baustellen war Herr ***73***, er war auch als Vorarbeiter auf den Baustellen tätig, Rechnungslegung erfolgte über die ***1***.
Zu Punkt 2: Sämtliche unter diesem Punkt genannten Unternehmen sind uns unbekannt.
In der Beilage senden wir Ihnen Auszüge des Buchhaltungskontos von den Jahren 2017 und 2018, 2015 und 2016 war die Firma ***1*** nicht für uns tätig."
Auskunft ***99*** 22.3.2021:
"1) Unsere Aufträge an die Fa. ***1*** wurden an kein weiteres Sub-Unternehmen vergeben.
2) Die angeführten Unternehmen (Punkt 2 a-e) sind uns nicht bekannt.
3) Wir hatten im Jahr 2015 und 2017 eine kurze Geschäftsverbindung mit o. a. Firma, hierzu übermitteln wir unsere Kreditorenkonten."
Auskunftsbeantwortung der ***67***-***101***. v. 24.3.2021:
"Sehr geehrter Herr Mag. ***109***!
Bezugnehmend auf ihr Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO, eingelangt am 17.03.2021, erteilen wir, die Fa. ***67***-***110***, Ihnen wie folgt Auskunft:
Zu Frage 1:
Nein, uns ist nicht bekannt, dass die Fa. ***1*** von uns erhaltene Aufträge an Sub-Sub-Unternehmen weitergeben hat. Uns liegen keine entsprechenden Mitteilungen der Fa. ***1*** vor, wobei eine schriftliche Zustimmung seitens ***67***- *** vor der Weitergabe von Leistungen vertraglich vereinbart war.
Zu Frage 2:
Nein, die unter 2. a - e angeführten Unternehmen sind uns nicht bekannt, weder im Zusammenhang mit der Fa. ***1***, noch auf andere Weise. Es bestand zu keiner Zeit eine Verbindung zu den unter 2. angeführten Unternehmen.
In Beantwortung zu 3. übermitteln wir Ihnen anbei Kopien aus dem Buchhaltungskonto der Fa. ***1***, betreffend den Zeitraum 2015 bis 2018."
Auskunft ***29*** v. 31.3.2021
"Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 15.03.2021 und nehmen wie folgt Stellung:
zu Punkt 1: Es entzieht sich unserer Kenntnis, dass die Firma ***1*** unsere Aufträge weitergegeben hat.
Lt. unserem Auftragsschreiben dürfte die Firma ***74*** KG unsere Aufträge an keine Sub-Sub- Unternehmen weitergeben.
zu Punkt 2: Die genannten Unternehmen werden bei uns nicht als Lieferanten geführt.
zu Punkt 3: Im Anhang übermitteln wir Ihnen noch das Buchhaltungskonto der ***1*** vom Zeitraum 2015-2018."
Stellungnahme des Verteidigers vom 3.5.2021:
Die wider den Einschreiter erhobenen Vorwürfe sind unzutreffend.
"Zum Sachverhalt
Die Finanzbehörde vermutet, dass der Beschuldigte Abgabenverkürzung zu verantworten hat. Als Grund dafür werden Geschäftsbeziehungen mit Scheinfirmen angeführt.
Konkret betrifft der Vorwurf die Abrechnungen mit der ***5***, der ***4***, der ***13*** Bau GmbH, der ***24*** sowie der ***2***.
Bei der ***74*** KG handelt es sich um ein seit 2013 etabliertes Unternehmen, welches zu Beginn ihrer Tätigkeit aufgrund der geringen Mitarbeiteranzahl bei Bauvorhaben auf die Beauftragung von Subunternehmen zurückgreifen musste.
Die ***74*** KG hat seit ihrem Bestehen sämtliche Abgaben und Gebühren termingerecht bezahlt sowie die Lohnansprüche ihrer Mitarbeiter pünktlich beglichen.
Sämtliche von der Finanzbehörde beanstandeten Fakturen wurden ordnungsgemäß bei der ***74*** KG buchhalterisch erfasst. Die Zahlungen für die von den Subunternehmen konkret erbrachten Leistungen wurden mittels Überweisung vom Firmenkonto vorgenommen.
2. Zu den relevanten Geschäftsbeziehungen
Geschäftsanbahnungen mit den jeweiligen Geschäftspartnern erfolgten zumeist - wie in der Baubranche üblich - durch telefonische Kontaktaufnahme oder auf der Baustelle an Ort und Stelle.
Es bestand für die ***74*** KG und ***Bf1*** kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass es sich bei den Geschäftspartnern um tatsächlich existierende auf dem Markt tätige Unternehmen handelt.
Selbst wenn nach Ende der Geschäftsbeziehungen eine Aufnahme der Subunternehmen in die Liste der Scheinunternehmen erfolgt ist, so war es für die ***74*** KG bzw. deren Geschäftsführung nicht möglich, etwaige Unredlichkeiten dieser Unternehmen zu erkennen.
Evident und für die Beurteilung der subjektiven Komponente entscheidend ist, dass die im Zuge der nunmehrigen Betriebsprüfung angeführten Unternehmen allesamt die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht haben und von der ***74*** KG ordnungsgemäß bezahlt wurden.
3. Zur HFU-Listung
Bei den verfahrensgegenständlichen Unternehmen handelt es sich jeweils um zum Zeitpunkt der Vertragsbeziehung HFU-gelistete (haftungsfreistellende) Unternehmen.
Um als Unternehmen in die HFU-Liste aufgenommen zu werden, muss ein schriftlicher Antrag entweder beim beitragskontenführenden Krankenversicherungsträger oder beim Dienstleistungszentrum gestellt werden.
Ein solcher Antrag setzt voraus, dass das Unternehmen seit mindestens drei Jahren Bauleistungen in der EU-EWR oder in der ***102*** erbracht hat; zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung vorangegangenen Kalendermonat ausgewiesen sind und keine Beitragsnachzahlungen für diesen Zeitraum ausständig sind.
Für Neugründer ist es durch diese Regelung beispielsweise nicht möglich, in die HFU-Liste aufgenommen zu werden, da sie noch keine Bauleistungen erbracht haben und auch keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Die HFU-Liste gilt seit 01.07.2011 einheitlich für Lohnsteuer und die Sozialversicherung. Der Beschuldigte hat zum Zeitpunkt der Vertragsbeziehung Einsicht in die Scheinunternehmerliste genommen, in welcher die verfahrensgegenständlichen Unternehmen nicht vorhanden waren.
Die gegenständlichen Bauvorhaben wurden tatsächlich errichtet und wären mit der Leistungserbringung ausschließlich mit Mitarbeitern der ***74*** KG nicht fristgerecht fertigzustellen gewesen.
Die erbrachten Bauleistungen sind in natura ersichtlich und können jederzeit an Ort und Stelle in Augenschein genommen werden.
4. Zur rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes
Die zu ***20*** der StA Wien vernommene ***21*** hat selbst angegeben, dass ihr klar war, dass die Firma ***5*** mit ihrem Personalstand, ohne Beteiligung von Subunternehmen oder Schwarzarbeitern die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen nicht erbringen hätte können.
Aus dieser Aussage geht jedoch unzweifelhaft hervor, dass die genannte Zeugin die Ansicht vertritt, dass sich die ***5*** selbst verschiedener Subfirmen bedient, oder ihre eigenen Arbeitnehmer nicht oder nur scheinangemeldet hat.
Diese Malversationen durch andere Unternehmen können jedoch nicht zu Lasten des gutgläubigen und seine Sorgfaltspflicht wahrnehmenden Einschreiters und seines Unternehmens herangezogen werden.
Die jeweiligen Ermittlungsergebnisse zu den Subunternehmen sind nicht geeignet, ein unrechtmäßiges Verhalten des Einschreiters und seines Unternehmens zu belegen.
Bei ***Bf1*** handelt es sich um keine Person, die an wie auch immer gearteten kriminellen Machenschaften beteiligt war.
Laut Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Wien vom 05.09.2019 ist dem an den kriminellen Machenschaften beteiligten Personen von Anfang an klar gewesen, dass sie durch die beschriebene Vorgangsweise massive Bestandteile des Vermögens der betroffenen Gesellschaft bei Seite schaffen und solcher Art auch die Befriedigung von Unternehmensgläubigern vereiteln oder schmälern.
Der wahre wirtschaftliche Gehalt der gegenständlichen Auftragsvergaben ist von Seiten der ***74*** KG jedenfalls dahingehend zu beurteilen, dass eine Geschäftsbeziehung zu leistungserbringenden Subunternehmen bestand, deren Fakturen den Gegenleistungen entsprechend, mittels dokumentierter Überweisungen auf ein Firmenkonto bezahlt wurden. Sämtliche Grundlagen für die Ermittlung und Berechnung der Abgabenerhebung liegen daher vor.
Hinsichtlich ***Bf1*** oder der ***74*** KG gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass er über derartige Vorgehensweisen in Kenntnis oder daran beteiligt war.
Es existiert beispielsweise kein einziger Hinweis, geschweige denn Nachweis über einen Erhalt von Kickback Zahlungen durch ***Bf1***. Dies wäre ein relevantes Indiz für ein Wissen um inkriminierte Handlungen durch Dritte.
Der Nachweis für die Gutgläubigkeit von ***Bf1*** ist vielmehr dadurch erbracht, dass die Berechnungen des Steuerberaters ***22*** ergeben haben, dass die Auftragserfüllung der ***74*** KG bei den verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben lediglich durch die Beiziehung von Subfirmen möglich war.
Aufgrund der Tatsache, dass Fremdleistungen erbracht wurden und die Zahlung der bezughabenden Rechnungen via Überweisung erfolgt ist, kann dem Einschreiter kein steuerschädliches Verhalten unterstellt werden.
Die Empfänger der Fremdleistungsvergütung sind nachgewiesenermaßen die von der ***74*** KG beauftragten Subunternehmen."
Prüfbericht v. 15.6.2021:
Tz. 1 Allgemeines zur BP
Steuernummer: ***31***
Die gegenständliche ***1*** erbringt ausschließlich Bauleistungen an andere Unternehmen. Dabei ist sie als Subunternehmen tätig und beschäftigt auch eigene Arbeiter. Zum Teil werden die Aufträge aber auch von Ihr wiederum an andere Sub-Unternehmen (Sub-Sub) weitergegeben, deren verrechnete Leistungen (an die ***74*** KG) dann als Betriebsausgaben (Fremdleistungen) geltend gemacht werden. Alle Leistungen werden gem. § 19 Abs. 1a UStG mit Übergang der Steuerschuld verrechnet.
Beteiligt sind als Komplementär Hr. ***18*** ***106***, geb. ***7***, der auch als Vertreter gem. § 81 BAO fungiert, und als Kommanditistin ***32***, geb. ***33***, mit einer Haftsumme von EUR 100,00.
Ursprünglich wurden die Veranlagungsjahre 2015-2018 hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte und der Umsatzsteuer zur Betriebsprüfung angemeldet. Mit Auftrag vom 17.10.2020 wurde eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG betreffend der Jahre 2015-2018 angeordnet. Gleichzeitig wurde der Prüfungszeitraum auf die Jahre 2013 und 2014 erstreckt. Nach Abgabe der Feststellungserklärung 2019 musste dieses Jahr auch in den Prüfungszeitraum aufgenommen werden.
Eine Prüfung nach dem Finanzstrafgesetz war nötig, weil bei den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen der Verdacht bestand, dass Fremdleistungen der Firmen ***11***, ***3***, ***4***, ***2*** und ***6***, welche bereits rechtskräftig als Scheinfirmen festgestellt wurden, im Rechenwerk der ***74*** KG, St Nr. ***31*** aufscheinen, und durch die Geltendmachung von Betriebsausgaben aus Scheinrechnungen dieser Unternehmen, Steuern verkürzt wurden. Durch den steuerlich verantwortlichen Vertreter der KG, ***Bf1***, konnten bisher keine Aufzeichnungen bzw. sonstige Unterlagen vorgelegt werden, welche den Verdacht der Abgabenhinterziehung entkräften.
[Grafik]
Die ***1*** weist im Prüfungszeitraum einen beträchtlichen Anteil an bezogenen Leistungen auf, das sind Leistungen die an Sub-Unternehmen weitergegeben werden.
Bezogene Leistungen (Bauleistungen)
2015 61.650,00, 2016 81.042,00, 2017 107.536,00, 2018 57.860,00
1.1. Darstellung der Subunternehmen
Im Zuge der Niederschrift vom 29.07.2020 wurde Hr. ***18*** zu den in den TZ 1.2-1.6 aufgelisteten Scheinunternehmern befragt. Er gab an, dass er die Arbeitsleistungen immer wieder zukaufen hätte müssen, weil er in manchen Fällen sonst ein Pönale an seinen Auftraggeber hätte entrichten müssen. Oft würden auch seine eigenen Arbeiter auf den Baustellen nicht erscheinen und er wäre daher gezwungen Fremdfirmen zu beschäftigen. Er könne teilweise die Auftragslage mit den eigenen Arbeitern gar nicht bewerkstelligen.
Auf die Frage des Prüfers, wie die Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Firmen erfolgte, wurde geantwortet, dass alles telefonisch erfolgt sei. Es wurde somit kein persönlicher Kontakt hergestellt und auch Büros der Unternehmen nie aufgesucht. Der Auftrag an die Fremdleistung wäre so erfolgt, dass Herr ***18*** am Vortag das jeweilige Unternehmen angerufen und am nächsten Tag die geforderte Anzahl Arbeiter bekommen hätte. Es ist jedoch im allgemeinen Geschäftsleben unglaubwürdig, dass Bauarbeiter erst am Vortag kontaktiert und "bestellt" werden und dass somit keine ordentliche Planung der Arbeiten im Voraus existiert.
An Namen oder Telefonnummern der betreffenden Personen konnte sich Herr ***18*** trotz der langen Geschäftsbeziehungen und der hohen gezahlten Summen nicht erinnern. Von den Fremdleistern würde er auch keine Aufzeichnungen, abgesehen von den Eingangsrechnungen, bekommen. Es liegen auch sonst keine Aufzeichnungen, welche die Scheinunternehmen betreffen, vor. Es existieren jedoch penible Aufzeichnungen zu den eigenen Mitarbeitern.
Gefragt wurde auch, ob er sich Anmeldungen zur Sozialversicherung bzw. Ausweise zeigen lasse würde und von diesen Kopien anfertigen würde, bzw. ganz allgemein die Arbeiter kontrollieren würde. Geantwortet wurde, dass er sich immer SV-Anmeldungen, Personalausweise und E-Cards zeigen lassen würde. Er hätte aber nie Kopien gemacht.
Auf die Frage hin, warum nur Unternehmen aus Wien von ihm beschäftigt würden, wurde geantwortet, dass Unternehmen aus ***56*** ständig ausgelastet seien.
Die pauschale Auslastung aller ***56*** Bauunternehmen im gesamten Prüfungszeitraum ist unglaubwürdig.
Es wurde gefragt, ob die Firmen selbst überprüft werden. Geantwortet wurde, dass standardmäßig die UID-Nummern überprüft werden und die Unternehmen in der HFU-Liste abgefragt würden.
Tiefere Recherchen würden aber nicht betrieben. Die Unternehmen würden auch nicht im Nachhinein dahingehend überprüft, ob sie in der Liste der Scheinunternehmer geführt würden, sondern immer nur im Zeitpunkt der Verbuchung der Rechnungen.
Hr. ***18*** wurde auch auf die Tatsache angesprochen, dass jeder der angeführten Fremdleister immer nur in einem Kalenderjahr beschäftigt wurden, aber nie über den Jahreswechsel hinweg, was im Wirtschaftsleben ungewöhnlich ist. Dieser Umstand wurde nur ausweichend erklärt, indem behauptet wurde, dass man mit der Leistung der Arbeiter unzufrieden gewesen wäre.
Die in der Buchhaltung der ***1*** aufgefunden Eingangsrechnungen, welche die besagten Fremdleister betreffen, führen lediglich eine bestimmte Menge an Regiearbeiten an, ohne näher auf eine konkrete Leistungart oder Leistungsort einzugehen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein Großteil der getätigten Aussagen des Hr. ***18*** nicht glaubwürdig sind und auch nicht dem allgemeinen Wirtschaftsleben entsprechen.
In der Anlage wird die Niederschrift vom 29.7.2020 wiedergegeben.
1.2. ***2***
Die ***2*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum September- Dezember 2015 insg. EUR 61.650,00.
Rechnungen und Betrag
28.09.2015, 14.625,00
12.11.2015, 12.725,00
02.12.2015, 18.875,00
21.12.2015, 15.425,00
Eintragungen im Firmenbuch:
Seit 12.3.2015 ***2***, ***34***, Geschäftsführer ***35***, seit 19.4.2016 vertreten durch einen Masseverwalter
Aktenkundlich ist folgendes Kontrollmaterial:
a. Feststellungsbescheid vom 26.02.2016
Mit Bescheid vom 26.02.2016, welcher auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/betrugsbekaempfung/liste-scheinunternehmen.html) angeführt ist, wurde die ***2*** jedenfalls ab dem 06.11.2015 zum Scheinunternehmer gern. § 8 SBBG erklärt. Der Bescheid ist idF. in Rechtskraft erwachsen, weil auch kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde.
Aus der oa. Aufstellung lässt sich auch ersehen, dass drei von vier Eingangsrechnungen nach jenem Zeitpunkt gelegt wurden, an dem die ***2*** bereits Scheinunternehmerin war.
Ausschlaggebend für den Bescheid war, dass keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden konnten, die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu einem Vertreter des Unternehmens, das Nichtvorliegen von Betriebsmitteln bzw. Betriebsvermögen, dass am Betriebssitz überhaupt keine Aktivität dokumentiert werden konnte und das Vorliegen nicht bloß geringfügiger Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen. Selbst eine Kontaktaufnahme des Vermieters mit dem Mieter der Geschäftsräumlichkeiten war nicht möglich und es bestehen mittlerweile Mietrückstände.
Der Geschäftsführer ist seit 06.11.2015 in Österreich melderechtlich nicht mehr erfasst. Es wird weiters begründet, dass die Firmenadresse als Risikoadresse bekannt ist. Im Zuge der Amtshandlungen wurden den Beamten auch gefälschte Dokumente vorgezeigt.
Aus dem rechtskräftig erwachsenen Bescheid geht hervor, dass die Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnahmen.
b. Auszug GISA
Zum Zeitpunkt der behaupteten Leistungserbringung bestand keine Gewerbeberechtigung. Das Gewerbeinformationssystem Austria ist öffentlich einsehbar und hätte genutzt werden können.
1.3. ***3***
Die ***3*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum August 2016 insg. EUR 23.712. Rechnung vom 28.9.2016.
Eintragungen im Firmenbuch:
***19*** bis 8.10.2016 dann ***3***
Geschäftsanschrift: ***36***, Geschäftsführer ***38***, ab 22.7.2017 vertreten durch einen Masseverwalter
Aktenkundlich ist folgendes Kontrollmaterial:
a. Auszug GISA
Zum Zeitpunkt der behaupteten Leistungserbringung bestand keine Gewerbeberechtigung. Das Gewerbeinformationssystem Austria ist öffentlich einsehbar und hätte genutzt werden können.
b. Auszug aus dem Antwortschreiben an das Firmenbuch vom 27.06.2016
Bei der genannten Firma (***13*** ***111*** - ***3***) wurde am 14.06.2016 in ***37***, neuerlich ein Antrittsbesuch durchgeführt. Es war niemand anwesend. Hinweise auf die vorige Firma wurden gefunden. Lt. Immobilienverwaltung besteht der Mietvertrag noch immer mit Firma ***38***. Eine Weitervermietung ist lt. Immobilienverwaltung untersagt.
Auch konnte an der angegebenen Wohnadresse des ***39*** in ***40***, ***41*** niemand angetroffen werden. Lt. ZMR ist ***42*** an dieser Adresse nicht gemeldet und es gibt auch keinen Hinweis, dass dieser dort wohnhaft ist.
Aufgrund der o.a. Erhebungen des FPT10 (Finanzpolizei Team 10), kann von Seiten der Finanzpolizei dem Antrag auf Neueintragung einer Firma (***13*** GmbFI) nicht zugestimmt werden.
c. Aktenvermerk Betriebliche Veranlagung BV 23 vom 06.07.2016
Bei einem Besuch am Betriebssitz ***37*** am 06.07.2016 wurde niemand angetroffen.
d. Auszug aus dem Antwortschreiben an das Firmenbuch vom 10.08.2016
Nachdem am 14. Juli eine E-Mail der Firma ***3*** aufgrund eines Bedenkens zur Eintragung im Firmenbuch eingelangt ist, wurde die Firmenadresse erneut am 03.08.2016 um 12:00 Uhr aufgesucht.
An der Firmenadresse konnte niemand angetroffen werden. Daraufhin erfolgte ein Anruf an der im Mail angegebenen Telefonnummer. Der Anruf wurde direkt auf die Mailbox verwiesen.
Am 04.08.2016 gegen 16:15 Uhr wurde die Telefonnummer erneut angerufen und wurde wieder auf die Mailbox verwiesen.
Wir fuhren auf die Firmenadresse und es konnte wieder niemand angetroffen werden.
Hr. ***45*** wurde erneut angerufen und es meldete sich erneut die Mailbox. Rückruf erfolgte keiner.
Ebenso wurde ein Mietvertrag vorgelegt zwischen Hr. ***43*** und der ***3***. Lt. Immobilienverwaltung ist eine Weitermietung untersagt.
Aufgrund der o.a. Erhebungen des FPT10, kann von Seiten der Finanzpolizei dem Antrag auf Neueintragung einer Firma (***3***) erneut nicht zugestimmt werden.
e. Feststellungsbescheid vom 08.08.2017
Mit Bescheid vom 06.06.2017, welcher auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/betrugsbekaempfung/liste-scheinunternehmen.html) angeführt ist, wurde die ***3*** jedenfalls ab dem 30.05.2016 zum Scheinunternehmer gem. § 8 SBBG erklärt.
Es ist somit festzustellen, dass die Rechnungslegung an die ***74*** KG erst weit nach der Feststellung zur Scheinunternehmerin erfolgte (28.09.2016).
Am Firmensitz ***44*** konnte der GF Hr. ***45*** erst nach mehrmaliger Begehung am 03.11.2016 angetroffen werden. Lt. Feststellungsbescheid wurde Hr. ***42*** zu verschiedenen Ausgangsrechnungen seines Unternehmens befragt, die im Zuge einer Nachschau bei einem anderen Unternehmen aufgefunden wurde. Er konnte auf Detailfragen zum Unternehmen lediglich ausweichende Antworten geben, sodass auf seinen Wunsch hin ein weiterer Termin für den 10.11.2016 festgelegt wurde. Die steuerliche Vertretung sagte den Termin am 09.11.2016 ab. IdF. konnten weder von der Finanzpolizei noch von der steuerlichen Vertretung Kontakt zum Geschäftsführer hergestellt werden.
Weitere Erhebungen ergaben, dass die Wohnung im Eigentum der Stadt Wien steht und eine gänzlich andere Person als Hauptmieter geführt wird. Eine Untervermietung ist nicht gestattet.
Ein geplanter weiterer Nachschautermin für den 25.11.2016 wurde von Hr. ***42*** auch abgesagt.
Seit diesem Zeitpunkt konnte weder durch die steuerliche Vertretung noch durch die Finanzpolizei ein Kontakt zum GF der ***3*** hergestellt werden.
Ausschlaggebend für den Feststellungsbescheid war, dass keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden konnten, die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu Vertretern des Unternehmens, das Nichtvorliegen von Betriebsmitteln bzw. Betriebsvermögen und das Vorliegen nicht bloß geringfügiger Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen.
1.4. ***4***
Die ***4*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum September-November 2016 insg. EUR 57.330,00
3 Rechnungen vom 22.10.2016 € 21.918,00, 25.11.2016 € 20.332,00, 14.12.2016 € 15.080,00,
Eintragungen im Firmenbuch
***4*** seit 15.10.2006, Geschäftsanschrift seit 10.9.2016 ***46*** und seit 15.10.2016 ***47***, Geschäftsführer ab 15.10.2026 ***48***, ab 23.5.2017 vertrat ein Masseverwalter
Aktenkundlich ist folgendes Kontrollmaterial:
Feststellungsbescheid vom 06.06.2017
Mit Bescheid vom 06.06.2017, welcher auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/betrugsbekaempfung/liste-scheinunternehmen.html) angeführt ist, wurde die ***4*** jedenfalls ab dem 11.10.2016 zum Scheinunternehmer gern. § 8 SBBG erklärt. Der Bescheid ist idF in Rechtskraft erwachsen.
Aus der oa. Aufstellung lässt sich erkennen, dass alle drei Eingangsrechnungen nach jenem Zeitpunkt gelegt wurden, an dem die ***4*** bereits Scheinunternehmerin war.
Ausschlaggebend für den Bescheid war, dass keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden konnten, die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu Vertretern des Unternehmens, das Nichtvorliegen von Betriebsmitteln bzw. Betriebsvermögen und das Vorliegen nicht bloß geringfügiger Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen. Der Bescheid wird wörtlich begründet, dass Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnahmen.
g. Auszug der angemeldeten Arbeitnehmer
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300017/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300017.2024
- Stammnummer
- 148233
- Gültig
- 03.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF