Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300017/2024
Abgabenhinterziehung, Deckungsrechnungen in der Baubranche
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300017/2024vom 03.04.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Beschuldigte hat im Rahmen der Betriebsprüfung bereits behauptet, dass er die von diesen Subunternehmen entsendeten Dienstnehmer auf den Baustellen der ***1*** eingesetzt hat. Richtig ist, dass im Zusammenhang mit den von mir als Scheinunternehmen bezeichneten Firmen auch Zahlungsflüsse der ***1*** an diese Scheinunternehmen geflossen sind. Bei der ***5*** ist auch aktenkundig, dass es hinsichtlich der von der ***1*** überwiesenen Geldbeträge auch zu Barbehebungen gekommen ist.
Befragt, ob Kick back Zahlungen objektiviert werden konnten, nämlich von den angeblichen Scheinunternehmen an die ***1***, gibt der Zeuge an:
Wir haben im Rahmen der Betriebsprüfung nicht nachweisen können, ob es im Zusammenhang mit den von der ***1*** an diese Scheinunternehmen überwiesenen Geldbeträge zu Rückzahlungen gekommen ist. Dennoch ergaben sich für mich aus der Betriebsprüfung Auffälligkeiten. Ich habe vom Beschuldigten Arbeitsaufzeichnungen angefordert hinsichtlich der von den Fremdleistern bzw. Subunternehmen eingesetzten Dienstnehmer. Solche Arbeitsaufzeichnungen konnten mir hinsichtlich der von den "Scheinfirmen" eingesetzten Dienstnehmer nicht vorgelegt werden. Das erschien mir vor allem deshalb auffällig, weil der Beschuldigte hinsichtlich der eigenen Dienstnehmer der ***1*** sehr penibel Arbeitszeitaufzeichnungen geführt hat. Hinsichtlich der bei der ***1*** angemeldeten Dienstnehmer gab es äußerst sorgfältig geführte Arbeitszeitaufzeichnungen mit Dienstbeginn, Mittagspause und Arbeitszeitende. Hier wurden die geleisteten Arbeitsstunden der Dienstnehmer der ***1*** genau aufgezeichnet, jeweils paraphiert und von den Dienstnehmern gegengezeichnet. Demgegenüber gab es hinsichtlich der von den Fremdleistern entsendeten Dienstnehmer keine derartigen Arbeitszeitaufzeichnungen. Es gab einen Rahmenvertrag zwischen der ***1*** und beispielsweise der ***4***. Aus diesem Rahmenvertrag ergab sich unter anderem die Verpflichtung der ***4*** vorab die sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen der Dienstnehmer und die Ausweise der entsendeten Dienstnehmer an die ***1*** zu übermitteln. Tatsächlich fand ich in den Geschäftsaufzeichnungen der ***1*** keine derartigen Dokumente vor. Was die von den anderen Scheinunternehmen angeblich zugekauften Regiearbeiten betrifft, möchte ich darauf hinweisen, dass die ***1*** in diesen Zeiträumen für andere größere Firmen als Subunternehmer tätig war und die Finanzverwaltung ist dann auch an diese Generalunternehmer herangetreten und hat dann die Information erhalten, dass von Seiten dieser Generalunternehmen der ***1*** untersagt wurde, die an sie übertragenen Aufgaben an Subunternehmer weiter zu übertragen oder Subunternehmer zu beschäftigen.
Beispielsweise hat die ***1*** 78% ihrer Umsätze im Jahr 2016 und 2015 für die ***63*** erbracht. Der Geschäftsführer dieser ***63*** wurde von der Finanzverwaltung angeschrieben und hat die mit der ***1*** abgeschlossenen Verträge übermittelt. Aus den von ***104*** vorgelegten und vom Beschuldigten ***18*** unterschriebenen Verträgen geht klar hervor, dass die ***1*** ohne Zustimmung der ***63*** keine Aufträge an Subunternehmer weitergeben durfte, auch die Aufnahme von Leiharbeitskräften war nach der genannten Bestimmung nicht gestattet. Eine Zustimmung von Seiten ***63*** sei nicht erfolgt und die genannten Scheinunternehmen seien ihr unbekannt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Seite 19 des Betriebsprüfungsberichtes (Seite 32 des Strafaktes).
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass der damalige steuerliche Vertreter der ***1***, nämlich Steuerberatungskanzlei ***102***, eigene Berechnungen vorgelegt hat, woraus hervorgeht, dass die ***1*** die für andere Unternehmen erbrachten Arbeitsleistungen mit den eigenen Arbeitern gar nicht hätte erbringen können. Aus meiner Sicht kommt jedoch diesen Berechnungen des Steuerberaters der ***1***, nämlich des Steuerberaters ***102*** keine Bedeutung zu, weil diese Berechnungen ausschließlich auf den Behauptungen des Beschuldigten basieren. Der Steuerberater ***102*** hat mit Multiplikatoren gerechnet, die aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar waren und die Berechnungen des Steuerberaters ***102*** konnten auch gar nicht nachgeprüft werden, weil sich die Rohaufschläge mit welchen der Steuerberater ***103*** gerechnet hat, nicht aus den Akten entnehmen lassen und dazu auch keine Angaben gemacht wurden. Ich bin bei meiner Schätzung schon davon ausgegangen, dass der Beschuldigte Fremdleistungen eingekauft hat, und dass durch wen auch immer Fremdleistungen für die ***1*** erbracht wurden, allerdings konnte sich aber ein tatsächlicher Arbeitseinsatz von Dienstnehmern der jeweiligen Subunternehmer nicht nachvollziehen lassen. Hinzuweisen ist, dass im Zeitraum der Betriebsprüfung, nämlich 2013 bis 2019, die Anzahl der bei der ***1*** angemeldeten Dienstnehmer im Wesentlichen gleichgeblieben ist, während der Umsatz beträchtlich gestiegen ist. Daher bin ich schon davon ausgegangen, dass die ***1*** Regiearbeiten zugekauft hat. Den Umfang der in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Leistungen habe ich aber nicht nachvollziehen können, zumal diese Unternehmen von welchen der Beschuldigte diese Regiearbeiten zugekauft haben will, rechtskräftig als Scheinunternehmen qualifiziert wurden. Auch die Vernehmungen, die von der Polizei in diesem Zusammenhang durchgeführt wurden, insbesondere die Einvernahmen der verantwortlichen Entscheidungsträger der ***5*** haben nämlich erbracht, dass bei der ***5*** tatsächlich nur - meines Wissens - rund 7 Dienstnehmer angemeldet waren und tatsächlich eine wesentlich höhere Anzahl von Regiearbeiten an andere Unternehmen weiterverkauft wurden.
Befragt, weshalb der Betriebsprüfer davon ausgeht, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der ***1*** in seinem Rechenwerk überhöht Betriebsausgaben aus Scheinrechnungen resultierend verzeichnet hat, gibt der Zeuge an: In den Kollektivverträgen, welche die Jahre der Betriebsprüfung betreffen, werden Stundensätze für ungelernte Arbeiter von € 8,50 bis € 10,50 angegeben. Ausgesagt wurde, dass es sich um ungelernte Arbeiter gehandelt hat, welche von der ***1*** zugekauft wurden. Abgerechnet wurden allerdings durch die als Scheinunternehmen bezeichneten Unternehmen, ***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6*** Beträge an die ***1*** in der Höhe, welche damals nicht einmal für einen Meister kollektivvertraglich vorgesehen war. Eine Gegenprüfung war im Rahmen der Betriebsprüfung auch nicht möglich, weil der Beschuldigte mir die Namen der von den jeweiligen Subunternehmen eingekauften Dienstnehmer nicht nennen konnte, weil auch von den Hauptauftraggebern, nämlich von Generalunternehmen mit der Finanzverwaltung mitgeteilt wurde, dass auf diesen Großbaustellen keine Subunternehmer der ***1*** beschäftigt wurden, bin ich daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auf Basis der Scheinrechnungen überhöht Betriebsausgaben in seiner Buchhaltung verzeichnet hat. Ich habe mich im Rahmen der Schätzung dann an der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und habe im Rahmen der Schätzung auf Basis der Scheinrechnungen die Beschäftigung von nicht angemeldeten Dienstnehmern bloß 50% der verrechneten Geldbeträge als Betriebsausgaben anerkannt.
Auf Befragen durch den Verteidiger, ob es dem Betriebsprüfer schon mal untergekommen sei, dass Generalunternehmen wie ***79*** und ***80*** gegen ihre eigenen Richtlinien verstoßen haben: Nein.
Befragt durch den Verteidiger, ob der Betriebsprüfer auch Bauleiter oder Poliere von den Generalunternehmen befragt hat, ob die ***1*** Arbeiter von Fremdfirmen beschäftigt hat: Nein.
Meine Auskunftsersuchen an die Generalunternehmer ergingen jeweils schriftlich.
Alle Generalunternehmen, welche von mir angeschrieben wurden, haben mitgeteilt, dass ihnen diese von mir bezeichneten Firmen (***14***, ***13***, ***10***, ***11*** und ***12***.) unbekannt seien. Ein Teil der Generalunternehmer, wie beispielsweise die ***63*** und die Gebrüder ***29*** haben mir ausdrücklich mitgeteilt, dass es keine Fremdleister auf ihren Baustellen gegeben habe, weil dies vertraglich verboten sei. Ein Teil der von mir angeschriebenen Großunternehmen hat mir mitgeteilt, dass sie dazu keine Wahrnehmungen gemacht haben über den Einsatz von Fremdleistern.
Befragt durch den Verteidiger, ob der Zeuge weiß, ob die auskunftserteilenden Personen der Generalunternehmer persönliche Wahrnehmungen über den Nichteinsatz von Fremdleistern auf den jeweiligen Baustellen gegeben hatten: Dass kann ich nicht beantworten.
Befragt durch den Verteidiger, ob irgendein Verfahrensergebnis darauf hindeutet, dass der Beschuldigte keinen Geschäftskontakt zu den verfahrensgegenständlichen Subunternehmen gehabt hat, gibt der Zeuge an: Nein, es ließ sich diesbezüglich nichts überprüfen, ob es einen Geschäftskontakt zu den Beschuldigten und Ansprechpartnern von diesen Firmen gegeben hat, weil wir diesbezüglich keine Verfahrensergebnisse zustande bringen konnten. Wir haben auch die Gattin des Beschuldigten zu den angesprochenen Subunternehmen befragt und diese hat uns mitgeteilt, dass sie diesbezüglich auch keine Auskünfte geben kann, weil nur ihr Gatte, nämlich der Beschuldigte ***Bf1*** die Geschäftskontakte zwischen diesen Unternehmen gehabt habe. Ihr Einsatz würde sich selbst nur auf Kanzleiarbeiten beschränken. Der einzige Hinweis für einen möglichen tatsächlichen Geschäftskontakt zwischen der ***1*** und einem Subunternehmen ergab sich aus einem Rahmenvertrag der ***1*** und der ***4***, welchen ich bereits angesprochen habe. Weiters liegen eben die objektivierten Zahlungsflüsse vor. Zu diesen Zahlungsflüssen gab es auch Rechnungen.
Auf Befragen durch den Verteidiger, ob der Zeuge weiß, wie oft der Zeuge ***11*** einvernommen wurde: Dass ist mir nicht bekannt. Meines Wissens sind 4 Niederschriften mit ***96*** aktenkundig. Soweit mir in Erinnerung ist in diesem Zusammenhang der Name ***73*** oder ***18*** nicht gefallen.
Befragt durch den Verteidiger, ob sich aus den Niederschriften des ***96*** Hinweise auf Kick Back Zahlungen an den Beschuldigten ***18*** ergeben, gibt der Zeuge an: Nein, das ergibt sich aus den Niederschriften nicht, auch aus der Aktenlage oder den Konten nicht. Der Beschuldigte hat auch sein Privatkonto offengelegt. Aus den Konten ergeben sich keine klaren Hinweise auf Kick Back Zahlungen und auf dem Bankkonto des Beschuldigten sind auch keine größeren Bargeldeingänge ersichtlich.
Befragt durch den Verteidiger, ob die Buchhaltungsunterlagen an den Steuerberater rückausgefolgt wurden: Ja.
Dem Spruchsenat werden vom Betriebsprüfer dessen Handakten bestehend aus 2 Aktenordnern (grau) vorgelegt. Weitere Beweisanträge werden nicht gestellt."
Angenommener Sachverhalt:
Der Beschuldigte ist Komplementär der ***74*** KG, seine Gattin Kommanditistin mit einer Einlage von € 100,00. Die ***74*** KG war in den Tatzeiträumen in der Baubranche tätig und hat an verschiedene Auftraggeber Bauleistungen (Eisenbiegerarbeiten, Verschalungsarbeiten) erbracht.
Seine Auftraggeberfirmen ***25***, ***30***, ***98***, ***99***, ***100***, ***67***-***101***. und ***63*** kennen die Namen der Subfirmen ***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6*** nicht, deren Eingangsrechnungen der Beschuldigte als Betriebsausgaben für Subunternehmen seinem Rechenwerk und den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 zu Grunde gelegt hat.
Der Beschuldigte hatte in den Tatzeiträumen bei seiner Firma Arbeiter angemeldet und hat auch selbst auf Baustellen mitgearbeitet. Seine Gattin war lediglich in einem geringen Ausmaß mit Kanzleiarbeiten befasst und hatte keinen Kontakt zu Subfirmen.
Zu den Arbeitsleistungen der Arbeiter der ***74*** KG gibt es detaillierte Arbeitsaufzeichnungen.
Zu den Regieleitungen von Subfirmen gibt es keine Aufzeichnungen, welche Arbeiter wann wo welche Leistungen zu welchem Stundenlohn erbracht haben und keine Bestätigungen von Arbeitern über die Gegenzeichnung erbrachter Stundenleistungen.
Es liegen keine Kopien von SV-Anmeldungen, Personalausweisen oder E-Cards von Arbeitern der Subunternehmer vor und es gibt keine Bautagebücher und keinerlei Schriftverkehr zur Vertragsgestaltung.
Es konnten keine Kontaktpersonen der einzelnen Subunternehmerfirmen namentlich genannt, keine Mailadressen oder Telefonnummern bekannt gegeben werden.
Der Beschuldigte hat die Firmenadressen der Subunternehmer nicht aufgesucht, die Kontakte wurden lediglich über Internetrecherchen hergestellt und die Rechnungen per Post übermittelt.
Es wurden für Regiearbeiten Stundenkosten von € 25,00 bis € 31,00 verrechnet. Eine Zuordnung der Regiekosten zu den einzelnen Baustellen ist auf den Rechnungen nicht erfolgt. Die Rechnungen weisen zahlreiche Schreibfehler zu Adresse auf und die Rechnungsnummerierungen sind nicht chronologisch erfolgt.
In den Kollektivverträgen, welche die Jahre der Betriebsprüfung betreffen, werden Stundensätze für ungelernte Arbeiter von € 8,50 bis € 10,50 angegeben.
Die Anzahl der bei der ***74*** KG angemeldeten Arbeiter blieb in den Prüfungsjahren gleich, die Umsätze des Unternehmens stiegen jedoch deutlich an.
Es war nicht möglich Vertreter der einzelnen Subunternehmer ausfindig zu machen und sie zu den auf den Namen der von ihnen geführten Firmen lautenden Rechnungen, die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegt wurden, zu befragen.
Zu den Eingangsrechnungen wurden entsprechende Überweisungen auf die auf den Rechnungen angegebenen Bankkonten vorgenommen.
Zu den einzelnen Subunternehmern:
***2***:
Die ***2***, ***34***, hatte seit 3.3.2015 den handelsrechtlichen Geschäftsführer ***35***, ab 13.4.2016 wurde die Firma durch einen Masseverwalter vertreten.
Es liegen folgende Eingangsrechnungen vor:
30.09.2015, € 14.625,00
12.11.2015, € 12.725,00
02.12.2015, € 18.875,00
21.12.2015, € 15.425,00
Mit Bescheid vom 26.02.2016 wurde die ***2*** ab dem 06.11.2015 rechtskräftig gem. § 8 SBBG zum Scheinunternehmen erklärt.
Drei der Eingangsrechnungen wurden nach jenem Zeitpunkt gelegt, an dem die ***2*** bereits zum Scheinunternehmer erklärt wurde.
Die Rechnungen weisen Berechnungen auf, wonach pro Stunde ein Betrag von 25 € verrechnet wird und 2.466 Stunden Arbeit ausgewiesen sind, wovon 1.372 Stunden allein auf Dezember 2015 entfallen.
Seitens der Behörde konnten keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden, es lagen keine Betriebsmittel und kein Betriebsvermögen vor, am Betriebssitz bestand keine Aktivität. Eine Kontaktaufnahme des Vermieters mit dem Mieter der Geschäftsräumlichkeiten war nicht möglich und es bestehen Mietrückstände.
***35*** ist seit 06.11.2015 in Österreich nicht gemeldet. Er hat sich am 13.10.2015 der Abgabenbehörde gegenüber mit einem gefälschten Ausweis ausgewiesen und eine nicht existente Wohnadresse angegeben.
Zum Zeitpunkt der behaupteten Leistungserbringung bestand keine Gewerbeberechtigung, Von 23.4.2025 bis 28.4.2017 war jedoch eine Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe auf ***35*** registriert.
***3***:
***19*** bis 8.10.2016 dann ***3***, ***36***, Geschäftsführer ***38*** bis 8.10.2016, ***39*** Geschäftsführer ab 30.5.2016 bis 22.11.2016.
Ab 22.7.2017 wurde die Gesellschaft durch einen Masseverwalter vertreten.
Es liegt eine Eingangsrechnung vom 28.9.2016 Leistungszeitraum August 2016 € 23.712,00 vor, die Regiearbeiten im Ausmaß von 912 Stunden zum Einzelpreis von € 26,00 ausweist. Das Bauvorhaben wird mit ***82*** angegeben. ***83*** gibt es jedoch nicht, nur ***84***.
Im August 2016 bestand keine Gewerbeberechtigung.
Bei der Firma (***13*** - ***3***) wurde am 14.06.2016 in ***37***, ein Antrittsbesuch der Behörde durchgeführt, jedoch niemand angetroffen. Lt. Immobilienverwaltung bestand der Mietvertrag im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Prüfung noch immer mit Firma ***38***. Eine Weitervermietung ist lt. Immobilienverwaltung untersagt.
An der im Firmenbuch angegebenen Wohnadresse in ***40***, ***41*** konnte ***39*** nicht angetroffen werden, er ist dort nicht gemeldet und auch nicht wohnhaft.
Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde die ***3*** ab dem 30.05.2016 zum Scheinunternehmer gem. § 8 SBBG erklärt.
Die Rechnungslegung an die ***74*** KG erfolgte erst nach der Feststellung zur Scheinunternehmerin.
***4***
Die Gesellschaft wurde am 15.10.2016 ***4*** GmbH umbenannt, Geschäftsanschrift seit 10.9.2016 ***46*** und seit 15.10.2016 ***47***, Geschäftsführer ab 11.10.2016 ***48***, ab 17.5.2017 vertrat ein Masseverwalter
Eingangsrechnungen Leistungszeitraum September-November 2016 insg. EUR 57.330,00
Rechnung 22.10.2016 mit Datum 28.10.2016 € 21.918,00,
16.11.2016 mit Datum 25.11.2016 € 20.332,00,
16.12.2016 mit Datum 14.12.2016 € 15.080,00,
Wiederum wurden Einzelpreise von € 26,00 ausgewiesen. Auf der Rechnung vom 28.10.2016 sind 843 Stunden angeführt, auf der Rechnung v. 25.11.2016 782 Stunden und auf der Rechnung v. 14.12.2016 580 Stunden.
Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde die ***4*** ab dem 11.10.2016 rechtskräftig gem. § 8 SBBG zum Scheinunternehmen erklärt.
Alle drei Eingangsrechnungen wurden nach jenem Zeitpunkt gelegt wurden, an dem die ***4*** bereits Scheinunternehmen war.
Es konnten keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden, es liegen weder Betriebsmittel noch Betriebsvermögen vor.
Nach dem Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger waren im Zeitraum der behaupteten Leistungserbringung lediglich bis Ende September zwei Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet.
Im angegebenen Leistungszeitraum bestand keine Gewerbeberechtigung für Bauarbeiten, lediglich eine Gewerbeberechtigung als Schlosser.
Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 05.07.2017 war das Unternehmen bei Konkurseröffnung bereits geschlossen und der Geschäftsführer nicht erreichbar.
Bei der Anschrift ***107*** handelt es sich um ein Mietbüro der Firma ***49***. Der GF ***48***, konnte an seinem Wohnsitz in ***50***, trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen werden.
Bei der ***4*** wurde eine abgabenbehördliche Prüfung abgehalten, wobei in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.05.2017 festgehalten wurde, dass der Geschäftsführer trotz mehrmaliger Vorladungen nicht erschienen ist.
Es wurden keine Unterlagen wie Konten, Saldenlisten, Buchungsjournal, betriebliche Bankkonten vorgelegt. Im Zuge von Erhebungen in diesem Prüfungsverfahren wurden Ausgangsrechnungen der Firma ***4*** an verschiedene Auftraggeber festgestellt, jedoch keine Ausgangsrechnungen an die ***1***
Strafanzeige der WGKK bei der StA Wien vom 21.11.2017.
***5***
Eintragungen im Firmenbuch 2012 unter ***53***, seit 2.8.2017 ***5***, Geschäftsanschrift ***51***,
Geschäftsführer ***81*** ab 21.3.2017 bis 2.8.2017, ***52*** ab 3.7.2017 bis 9.5.2018, danach wurde die Gesellschaft von einer Masseverwalterin vertreten.
Eingangsrechnungen Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2017 insg. EUR 107.536,00.
Rechnung vom 14.08.2017 € 15.496,00,
12.09.2017 € 24.050,00,
20.10.2017 € 16.978,00,
30.11.2017 € 25.350,00,
21.12.2017 € 10.660,00,
29.12.2017 € 15.002,00
In den Rechnungen werden jeweils Einzelpreise von € 26,00 ausgewiesen. Die Regiearbeiten werden mit 14.8.2017 596 Stunden, 12.9.2017 925 Stunden, 20.10.2017 653 Stunden, 30.11.2017 975 Stunden, 21.12.2017 410 Stunden, 29.12.2018 577 Stunden angegeben.
Die ERSTE Bank erstattete am 5.12.2017 Meldung an das BM für Inneres wegen Verdacht auf Geldwäsche gem. § 165 StGB, wobei zur Begründung auf eine Geschäftsbeziehung mit der gemeldeten Firma ab 07.12.2017 verwiesen wurde. Der GF u Gesellschafter ***96*** ***112*** wurde als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst. Auf dem Girokonto der Gesellschaft sind 2017 Euro 7.716.321,- an Gutschriften von Baufirmen, die in Österreich aber auch in Slowenien ihren Sitz haben, eingegangen. Die Gelder wurden unmittelbar nach dem Eingang bar behoben.
Geschäftsführer ***55*** 21.03.2017 bis 2.8.2017, ***52*** 3.7.2017 bis 9.5.2019, danach war eine Masseverwalterin vertretungsbefugt
Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergibt, dass sieben Arbeiter bis Ende August 2017 angemeldet waren. Für den verrechneten Leistungszeitraum September bis Dezember 2017 waren keine Arbeitnehmer angemeldet, die eine Leistung hätten erbringen können.
Mit Bescheid vom 20.04.2018 wurde die ***5*** ab dem 01.09.2017 gem. § 8 SBBG rechtskräftig zum Scheinunternehmer erklärt.
Vier von sechs Eingangsrechnungen wurden nach jenem Zeitpunkt gelegt wurden, an dem die ***5*** bereits Scheinunternehmerin war.
***6***
Die Gesellschaft trägt seit 18.5.2018 den Namen ***6***. Geschäftsanschrift ***91***, Geschäftsführer seit 9.5.2018 ***59***, Beschluss des Handelsgerichtes vom 19.03.2019 Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, 16.6.2020 amtswegige Löschung.
Eingangsrechnungen Leistungszeitraum Mai bis November 2018 insg. EUR 57.860,00.
Rechnung v. 24.05.2018 € 16.692,00,
31.10.2018 € 25.017,00,
01.12.2018 € 16.151,00
In der Rechnung vom Mai 2018 wurde ein Einzelpreis mit € 26,00 angegeben, in den weiteren Rechnungen ein Einzelpreis von € 31,00. Für den Leistungszeitraum April sind 642 Stunden verrechnet worden, für Oktober 807 Stunden und für Dezember 521 Stunden.
Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergibt, dass alle Arbeitnehmer (bis auf einen einzigen) Ende Oktober 2018 abgemeldet wurden.
Mit Bescheid vom 07.02.2019 wurde die ***12*** mit 12.12.2018 gem. § 8 SBBG rechtskräftig zum Scheinunternehmer erklärt.
Der Geschäftsführer konnte nicht kontaktiert werden, an der Firmenadresse war niemand anzutreffen.
Keine Betriebsmittel, kein Vermögen vorhanden.
Als gewerberechtliche Geschäftsführerin ist ***GF*** eingetragen.
Die von den ***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6*** in Rechnung gestellten Regiearbeiten wurden nicht von diesen Firmen erbracht. Es liegen keine Betriebsausgaben in der in den Rechnungen angeführten Höhe vor.
Für die Erbringung der Leistungen durch die ***74*** KG an ihre Auftraggeber wurden mehr Arbeitskräften benötigt, als Arbeiter in den Leistungszeiträumen bei dieser Firma angemeldet gewesen sind.
Eine nach § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführte Betriebsprüfung hat Abgabennachforderungen ergeben. Die Feststellungen der Prüfung sind im Bericht vom 15.6.2021 dokumentiert.
Das Beschwerdeverfahren gegen die Abgabennachforderungen nach der abgabenbehördlichen Prüfung ist noch offen. Die Abgabennachforderungen wurden größtenteils von der Einhebung ausgesetzt.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Strafakt erliegenden Ermittlungen der Abgabenbehörde (Auskünfte der Auftraggeberfirmen der Firma des Beschuldigten) und der Finanzstrafbehörde, den Belegen aus dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers und den Angaben des Beschuldigten in 5 Einvernahmen und den Angaben des Betriebsprüfers in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat.
Zum objektiven Tatbestand:
***74*** KG, StNr. ***72***, ***Bf1*** StNr. ***71***
Auf Grund der Erklärung vom 17.10.2016 erging am 19.10.2016 ein Erstbescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2015 sowie auf Grund einer Erklärung vom 17.10.2016 bereits am 17.10.2016 ein Einkommensteuerbescheid des Beschuldigten für das Jahr 2015.
Auf Grund der Erklärung vom 4.10.2017 erging am 13.10.2017 ein Erstbescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2016 sowie auf Grund einer Erklärung vom 4.10.2017 am 5.10.2017 ein Einkommensteuerbescheid des Beschuldigten für das Jahr 2016.
Auf Grund der Erklärung vom 6.8.2018 erging am 8.8.2018 ein Erstbescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2017 sowie auf Grund einer Erklärung vom 7.8.2018 am 7.8.2018 ein Einkommensteuerbescheid des Beschuldigten für das Jahr 2017.
Auf Grund der Erklärung vom 24.9.2019 erging kein Feststellungsbescheid der KG. Aufgrund der Erklärung vom 13.8.2019 erging am 12.9.2019 ein Einkommensteuerbescheid des Beschuldigten für das Jahr 2018.
Die Bescheide wurden an die steuerliche Vertreterin ***62*** zugestellt.
Die Bescheide nach der abgabenbehördlichen Prüfung datieren alle vom 14.6.2021.
Am 17.12.2021 erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung zu den erhobenen Beschwerden. Dazu wurde am 7.1.2022 ein Vorlageantrag eingebracht. Das Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzungen bei der ***74*** KG ist noch offen.
In einem Finanzstrafverfahren ist zum objektiven Tatbestand eine eigenständige Würdigung durch die Finanzstrafbehörde bzw. in der Folge in einem Beschwerdeverfahren durch das BFG vorzunehmen, wobei abgabenrechtliche Prüfungen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des BFG eine qualifizierte Vorprüfung darstellen.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde die behauptete Leistungserbringung durch Subunternehmer geprüft. Dazu wurden die bei der Abgabenbehörde, der Finanzpolizei und dem Firmenbuch zu den einzelnen Unternehmen vorhanden gewesenen Unterlagen aufgearbeitet und eben die Feststellung getroffen, dass der Beschuldigte mit fünf Unternehmen in Geschäftskontakt getreten ist, die alle in der Folge zu Scheinunternehmen erklärt wurden.
Die Vertreter dieser Firmen konnten alle zu den laut Rechnungen erbrachten Regiearbeiten nicht befragt werden.
Es liegen keine Aufzeichnungen zu tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden vor, die Auftraggeber der ***74*** GmbH kannten alle keine Namen der auf ihren Baustellen laut den Rechnungen eingesetzten Subunternehmen und die Subunternehmer haben in den Leistungszeiträumen auch nicht über entsprechendes Personal verfügt, das Leistungen in der Größenordnung der verrechneten Beträge hätten erbringen können.
Einziges Argument für eine Leistungserbringung durch die Subunternehmer ist, dass die Rechnungsbeträge jeweils an die auf den Rechnungen angegebenen Bankkonten überwiesen wurden.
Die Baubranche ist eine Hochrisikobranche, sie war schon weit vor den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen von der Beschäftigung von sogenannten Schwarzarbeitern und Barzahlungen geprägt.
Barzahlungen wurden jedoch gesetzlich ab 2016 untersagt, daher mussten neue Wege einer Geschäftsgestaltung gefunden werden. Bei Beschäftigung von Schwarzarbeitern wurden seither vermehrt Deckungsrechnungen erstellt, ausgewiesene Beträge überwiesen und kick-back Zahlungen vorgenommen.
Eine Überweisung einer Rechnung an ein Unternehmen ist jedoch lediglich ein Indiz dafür, dass für eine erbrachte Leistung eine Zahlung an dieses Unternehmen in der angeführten Höhe zu leisten war.
Es unterliegt aber der freien Beweiswürdigung, ob eine Zahlung auch tatsächlich als Betriebsausgabe und wenn ja, in der vollen Höhe der Zahlung oder darunter anzuerkennen ist.
Im Rahmen dieser Beweiswürdigung sind auch weitere Parameter ausschlaggebend, ob eine Leistungserbringung im behaupteten Ausmaß durch den Zahlungsempfänger tatsächlich für glaubhaft erachtet wird oder nicht.
Nach den Ermittlungsergebnissen der Behörde ist der Finanzstrafsenat des BFG ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass die fünf Subunternehmer die in den verfahrensgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Regiearbeiten nicht erbracht haben.
Wären dies seriöse Geschäftspartner gewesen und wären durch diese Unternehmen auch tatsächlich Arbeiter zur Verfügung gestellt worden, hätte es Arbeitsaufzeichnungen gegeben, wären Namen der Arbeiter bekannt gewesen, hätte der Beschuldigte die Modalitäten der Geschäftsaufnahmen und seine jeweiligen Ansprechpartner bei den Subunternehmen detaillierter schildern, Kontaktdaten seiner jeweiligen Ansprechpartner (Namen, Telefonnummern, Mailadressen) nennen können und sie im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt und wären seine Auftraggeber informiert gewesen, dass wegen der Arbeitsspitzen und des Fertigstellungsdrucks mit den Arbeitern der Firma des Beschuldigten kein Auslangen gefunden werden konnte und zusätzliche Arbeiter benötigt werden.
Ja, es mag schon zutreffen, dass Auftraggeber bei Arbeitsspitzen einlenken und entgegen ursprünglicher Vorgaben auch die Weitergabe an Subunternehmen zulassen, jedoch dies ist in diesem Fall nicht vorgekommen. Es gibt eben keine nachträglichen Genehmigungen, dass sich die ***74*** KG Subunternehmen bedienen hätte dürfen.
Der Beschuldigte hat zu seinen eigenen Arbeitern genaue Aufzeichnungen gemacht, daher steht das Vorgehen im Zusammenhang mit dem angeblich von den Subunternehmern am Tag nach dem jeweiligen Anruf zur Verfügung gestellten Personal in unauflöslichem Widerspruch zu seinem sonstigen Vorgehen in Wahrnehmung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungsverpflichtungen. Im redlichen Geschäftsverkehr wird zudem eine Einteilung für das vorhandene Personal auch nicht von einem Tag auf den nächsten gemacht. Die Behauptung ist unglaubwürdig, dass bei einem Anruf bei einer seriösen Firma in Wien bereits am nächsten Tag Arbeiter auf einer Baustelle in der Stmk arbeiten könnten.
Es ist weiters absolut unglaubhaft, dass bei einer Geschäftsbeziehung in deren Rahmen jeweils einige Rechnungen in namhafter Höhe im Vergleich zum Gesamtumsatz der vom Beschuldigten geführten Baufirma gelegt werden, nicht einmal Mailschriftverkehr mit einem Geschäftspartner existiert und ohne jedes weitere Belegmaterial Überweisungen getätigt werden.
Über die Würdigung der Beweise und die Frage, ob Tatsachen nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme als erwiesen anzunehmen sind, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. Es hat dabei den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen.
Das bedeutet, dass angesichts der Stärke der Beweise bei Vernunft und gesundem Menschenverstand kein vernünftiger Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen darf.
Die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten hat für den Senat ergeben, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen aus folgenden Gründen nicht richtig sein kann:
1) Es liegen Rechnungen von gleich fünf Subunternehmern vor, die jeweils unmittelbar nach angeblich in einer kurzen Zeitspanne erbrachten Leistungen nicht mehr tätig waren, bzw. noch vor Rechnungslegung zu Scheinunternehmen erklärt wurden. In weiteren Prüfungsverfahren wurden Eingangsrechnungen dieser Firmen ebenfalls abgabenrechtlich nicht anerkannt. Der Beschuldigte hat im Prüfungszeitraum keine einzige Subunternehmerfirma beschäftigt, bei der eine Leistungserbringung auf Auftragnehmerseite ordnungsgemäß nachweisbar gewesen ist.
2) Seine Auftraggeber kennen keinen einzigen Namen eines seiner angeblichen Subunternehmers. Nach der Vertragsgestaltung mit dem Hauptauftraggeber der Jahre 2015 und 2016 durften auch keine Subunternehmer beschäftigt werden.
3) Es gibt keinerlei Kontaktdaten der Ansprechpartner bei den Subunternehmen. Keinen Schriftverkehr zur Geschäftsanbahnung und Geschäftsgestaltung.
4) Es gibt keine Daten der eingesetzt gewesenen Arbeitnehmer von Subunternehmen. Keine Arbeitsaufzeichnungen, keine Belege zur Fahrtkostenabrechnungen, keine Kopien von Ausweisen.
5) Die Subunternehmer haben nicht über ausreichend Personal verfügt, das die in den Rechnungen angegebenen Regieleistungen hätte erbringen können.
6) Bei einem angeblichen Subunternehmer sind kick-back Zahlungen in großem Umfang im Zuge einer Geldwäschemeldung nachgewiesen worden. Diese Firma hat keine Arbeiter vermittelt, sie hat Rechnungen verkauft.
Regieleistungen wie in den Eingangsrechnungen ausgewiesen wurden nach Ansicht des Senates demnach von den fünf Subunternehmen nicht erbracht. Es liegen aus dem Titel dieser Eingangsrechnungen keine Betriebsausgaben in der angeführten Höhe vor. Die Rechnungen werden als sogenannte Deckungsrechnungen bewertet.
Es wird jedoch dem Beschuldigten insoweit gefolgt, dass mehr Bauleistungen getätigt wurden, als die bei ihm angemeldet gewesenen Arbeiter hätten erbringen können.
Der Senat ist wegen der Höhe der Eingangsrechnungen zu dem Schluss gekommen, dass tatsächlich ein Aufwand für die Beschäftigung von Schwarzarbeiter angefallen ist.
Bei einer Schätzung durch eine Finanzstrafbehörde genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (in diesem Sinne VwGH 22.9.1987, 85/14/0033, ÖStZB 1988, 67; VwGH 27.10.1988, 87/16/0161, AnwBl 1989/3260 = ÖStZB 1989, 161; VwGH 6.12.1990, 90/16/0031, 87/14/0155, 920; ÖStZB 1992, 776; VwGH 5.8.1992, 90/13/0167, 8.9.1992, 87/14/0186, - ÖStZB 1991, 269; VwGH 18.12.1990, VwGH 20.2.1992, 91/16/0117- ÖStZB 1992, - ARD 4403/36/92 = ÖStZB 1993, 228;- ÖStZB 1993, 262; ÖStZB 1994, 330; VwGH 26.5.1993, 90/13/0155, VwGH 25.4.1996, 95/16/0244, VwGH AnwBl 1996/6276 = ÖStZB 1997, 38).
Dazu hat sich in der Baubranche eine Schätzung gemäß § 184 BAO mit der Hälfte des durch eine Deckungsrechung behaupteten Aufwandes als Betriebsausgabe etabliert. Diese Form der Schätzung ist mangels verfahrensbezogener weiterer Parameter für ein Abgehen von dieser Grundregel auch für dieses Finanzstrafverfahren übernehmbar gewesen. Sie ist nach den branchenüblichen Stundensätzen für ungelernte Arbeiter von € 8,50 bis € 10,50 auch in einem passenden Verhältnis zu den laut Rechnung verrechneten Stundensätzen bei Annahme, dass auch Nebenkosten für die Deckungsrechnungen angefallen sind.
Die Zurechnung an den Beschuldigten und nicht auch an seine Gattin, wie dies der Betriebsprüfer vorgenommen hat, erschien dem Senat ebenfalls rechtlich richtig und wurde gleichfalls übernommen.
Die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten Abgabennachforderungen stellen somit Verkürzungsbeträge dar, die für das Finanzstrafverfahren als objektiver Tatbestand angesetzt werden.
Mit Zustellung der unrichtigen Erstbescheide vom 12.10.2016, 5.10.2017, 7.8.2018 und 12.9.2019 wurden jeweils bescheidmäßig festzusetzende Abgaben verkürzt.
Es liegen objektiv 4 Taten der vollendeten Verkürzung von Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1, in der Fallvariante 1 des Abs. 3 lit. a FinStrG vor.
Täter und subjektive Tatseite:
Der Beschuldigte ***Bf1*** ist Komplementär der ***1***. Er war im Tatzeitraum daher verpflichtet, für die abgabenbehördlichen Angelegenheiten der ***1*** Sorge zu tragen und in der Folge auch nach Übernahme der Betriebsergebnisse der ***1*** in seine Steuererklärungen, richtige Einkommensteuererklärungen einzureichen.
Er hat es nach Ansicht des Senates gewusst, dass er Betriebsausgaben in sein Rechenwerk aufgenommen hat, die nicht getätigt wurden, da reine Deckungsrechnungen zur Beschäftigung von Schwarzarbeitern vorliegen, womit in der Folge seine unrichtigen Abgabenerklärungen zu unrichtigen Abgabenbescheiden zur Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 geführt haben.
Die steuerlichen Belange wurden von ***62*** als steuerliche Vertreterin für den Beschuldigten übernommen, sie hat lediglich seinen Eingangsrechnungen folgend die unrichtigen Erklärungen elektronisch eingereicht und ihr sind die unrichtigen Erstbescheide zugestellt worden.
Der Beschuldigte hat es nach Ansicht des Senates nicht nur ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass auf Grund seiner unrichtigen Einkommensteuererklärungen jeweils eine zu niedrige Abgabenfestsetzung vorgenommen wurde, sondern er hat dies für gewiss gehalten.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Die wirtschaftliche Lage des Beschuldigte ist als gut zu bewerten.
Die verkürzten Abgabenbeträge für 2016, 2017 und 2018 sind zur Gänze von der Einhebung ausgesetzt, für 2015 haftet noch ein Betrag von € 3.426,80 aus. Das Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenbescheide ist noch offen. Seit 12.9.2024 beträgt der Saldo am Abgabenkonto Null.
Der strafbestimmende Wertbetrag macht € 67.778,00 aus. Die Strafdrohung demnach € 135.556 und die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe 19 % der Strafdrohung.
Als erschwerend wertete der Spruchsenat den mehrmaligen Tatentschluss (4 Abgabenverkürzungen = Taten), den langen Tatzeitraum und die hohe kriminelle Energie mit Tatausführung unter Verwendung falscher Beweismittel.
Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung, das lange Zurückliegen der Taten und die nicht ausschließlich vom Beschuldigten zu verantwortende lange Verfahrensdauer gewertet.
Unter der Würdigung der persönlichen Verhältnisse sind im Spruchsenatserkenntnis die Sorgepflichten für 3 Kinder nicht genannt, daher waren sie nunmehr im Erkenntnis des BFG zu berücksichtigen.
Der Gesamtzeitraum zwischen Einleitung des Finanzstrafverfahrens und Schuldspruch im behördlichen Finanzstrafverfahren liegt bei 3 Jahren, das ist eine noch angemessene Verfahrensdauer.
Zwischen Einleitung des Finanzstrafverfahrens Ende November 2021 und einer Beschuldigteneinvernahme vom 2.11.2023 besteht jedoch eine Zeitspanne von zwei Jahren ohne ersichtliche Tätigkeit der Behörde. Dies hat zu einer bedeutenden Verlängerung des Verfahrens beigetragen, weswegen ein gesondert betragsmäßig auszuweisender Abschlag für ein überlanges Verfahren von € 1.000,00 vorgenommen wird.
Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe sind schuld- und tatangemessen und entsprechen spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von weiteren Finanzvergehen) Vorgaben.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Eine in einem Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2019/13/0038, 15.11.2024, Ra 2023/15/0076).
Graz, am 3. April 2025
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300017/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300017.2024
- Stammnummer
- 148233
- Gültig
- 03.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF