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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300017/2024

Abgabenhinterziehung, Deckungsrechnungen in der Baubranche

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300017/2024vom 03.04.2025Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 1067-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***88***, die Richterin ***85*** und die fachkundigen Laienrichter ***86*** und ***87*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Mag. Christian Fauland, Münzgrabenstr. 92 A, 8010 Graz, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 3.10.2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 3.7.2024, Geschäftszahl ***97***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.4.2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: Die Schuldbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu bestimmende Geldstrafe wird auf € 24.000,00 davon € 1.000,00 als Abschlag wegen der überlangen Verfahrensdauer reduziert. Gemäß § 20 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe neu mit 48 Tagen bemessen. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 3. Oktober 2024, Geschäftszahl FV ***, wurde ***Bf1*** schuldig gesprochen, er habe als im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes Graz- Umgebung (nunmehr Finanzamt Österreich verantwortlicher Entscheidungsträger der ***1*** unter vorsätzlicher Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verwendung von falschen Beweismitteln (RIS-Justiz rs0130536) Verkürzungen an (eigener) Einkommensteuer am 17. Oktober 2016 für das Jahr 2015 iHv€ 13.199,00, am 05. Oktober 2017 für das Jahr 2016 iHv € 18.257,00, am 07. August 2018 für das Jahr 2017 iHv € 17.840,00 und am 12. September 2019 für das Jahr 2018 iHv € 18.482,00, somit insgesamt Verkürzungen an Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2018 in der Gesamthöhe von € 67.778,00 bewirkt, in dem er als steuerlich verantwortlicher Entscheidungsträger der ***1*** in die Buchhaltung dieser Gesellschaft zum Zweck der buchhalterischen Darstellung einer Gewinnminderung Eingangsrechnungen der ***2***, der ***3***, der ***4***, ***5*** und der ***6*** aufnahm - obwohl diesen Eingangsrechnungen als "Scheinrechnungen" keine tatsächlich von den Rechnungsausstellern erbrachten Leistungen zu Grunde lagen - und indem er daran anknüpfend im betrieblichen Rechenwerk der ***1*** Betriebsausgaben in tatsächlich nicht angefallener Höhe fingierte und indem er in den für die ***1*** für die Jahre 2015 bis 2018 abgegebenen Einkommensteuererklärungen die tatsächlich lukrierten Gewinne nicht in der tatsächlich erwirtschafteten Höhe anzeigte bzw. offenlegte. ***Bf1*** hat hierdurch mehrfache Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und wird hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 26.000,00, (in Worten: sechsundzwanzigtausend EURO) im Uneinbringlichkeitsfall mit 8 (acht) Wochen Ersatzfreiheitstrafe bestraft. Gemäß § 185 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 zu tragen. Zur Begründung wurde im Erkenntnis ausgeführt: "Zur Person: Der am ***7*** im ***8*** geborene Beschuldigte ***Bf1*** ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***1***. Er ist auch allein für die steuerlichen bzw. abgabenbehördlichen Angelegenheiten der ***1*** verantwortlich. Er ist verheiratet, bezieht monatlich ein Einkommen in Höhe von € 5.000,00, besitzt abgesehen vom Betriebsvermögen ein Einfamilienhaus im Wert von € 325.000,00 und ist mit Verbindlichkeiten in Gesamthöhe von € 400.000,00 belastet, ***Bf1*** ist bislang weder gerichtlich noch finanzstrafrechtlich vorbestraft. Feststellungen zur Sache: Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ist nachstehender Sachverhalt erwiesen: In den von der verfahrensgegenständlichen abgabenbehördlichen Prüfung betroffenen Kalenderjahren 2015 bis 2018 erbrachte die ***1*** ausschließlich als Subunternehmer (vgl dazu die Seite 1 des Strafaktes) Bauleistungen (umgangssprachlich Dienstleistungen des "Eisenbiegens"; § 19 Abs. 1 lit. a UStG) für andere Unternehmen. In diesem Zusammenhang setzte ***Bf1*** - als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***1*** - unter anderem Arbeiter ein, welche bei der ***1*** ordnungsgemäß als Dienstnehmer sozialversicherungsrechtlich angemeldet waren. Teilweise erfolgte jedoch auf Anordnung des Beschuldigten auf Seiten der ***1*** auch eine Leistungserbringung durch andere Dienstnehmer über deren Arbeitseinsatz (Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsumfang) ausschließlich der Beschuldigte ***Bf1*** verfügen konnte und auch tatsächlich verfügt hat. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015, spätestens jedoch September 2015 entschloss sich der Beschuldigte ***Bf1*** dazu, die Leistungserbringung durch die für die ***1*** tätigen Schwarzarbeiter, bzw. die erbrachten Schwarzarbeiten in den Buchhaltungsunterlagen der ***1*** durch Verwendung von falschen Beweismitteln (Scheinrechnungen) zu verschleiern. Zumal der Beschuldigte mit dem Vorsatz handelte, anlässlich der Abgabe der Einkommenssteuererklärungen der ***1*** für die Jahre 2015 bis 2019 unter vorsätzlicher Verletzung der ihn treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Einkommensteuer in der jeweils im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Höhe zu verkürzen, nahm der Beschuldigte in die Buchhaltungsunterlagen der ***1*** Schein-Eingangsrechnungen der Gesellschaften ***2***, der ***3***, der ***4***, der ***5*** und der ***6*** auf, mit welchen die oben angeführten Rechnungsaussteller der ***1*** jeweils für - inhaltlich nicht näher konkretisierte - erbrachte "Regieleistungen" Geldbeträge verrechneten. So verrechnete die ***2*** der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum September bis Dezember 2015 der ***74*** GmbH insgesamt € 61.650,00 Die ***3*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum August 2016 insgesamt € 23.712,00. Die ***4*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum September bis November 2016 insgesamt € 57.330,00. Die ***5*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2017 insgesamt € 107.536,00. Die ***6*** verrechnete der ***74*** GmbH im vermeintlichen Zeitraum Mai bis November 2018 insgesamt € 57.860,00. Der Spruchsenat erachtet als erwiesen, dass den zuvor angesprochenen Schein-Rechnungen der Gesellschaften ***2***, der ***3***, der ***4***, der ***5*** und der ***6***, welche vom Beschuldigten in die Buchhaltung der ***1*** zum Zweck der Darstellung von angeblichen erwachsenen Betriebsausgaben aufgenommen wurden, keine tatsächlich von den jeweiligen Rechnungsausstellern (***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6***) erbrachten Leistungen für Arbeitskräfteüberlassungen) zu Grunde lagen, zumal nach den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Außenprüfung des Betriebsprüfers ***9*** eindeutig feststeht, dass die vorangeführten Rechnungsaussteller (***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6***) im in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeitraum tatsächlich keine entsprechende Geschäftstätigkeit entfaltet haben, über keine Betriebsmittel verfügten und - jeweils in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung der verfahrensgegenständlichen Scheinrechnungen mit rechtskräftigen Bescheiden zu Scheinunternehmen erklärt worden waren. Unter abgabenbehördlichen Gesichtspunkten kann dahingestellt bleiben, ob ein Teil der vom Beschuldigten ***Bf1*** zur Erbringung von Aufträgen der ***1*** eingesetzten Arbeiter tatsächlich im vermeintlichen Leistungszeitraum sozialversicherungsrechtlich bei den vorangeführten Scheinunternehmen (***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6***) angemeldet waren. Nach den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung ist erwiesen, dass diese Gesellschaften nicht tatsächlich Dienstgeber jener vom Beschuldigten auf verschiedenen Baustellen der ***1*** eingesetzten Dienstnehmer waren, sondern ausschließlich der Beschuldigte über die jeweilige Arbeitszeit, die Arbeitsorte und den Umfang des jeweiligen Arbeitseinsatzes verfügen konnte und tatsächlich diesbezüglich disponiert hat. Somit ist davon auszugehen, dass die in den oben angesprochenen Scheinrechnungen dargestellten "Regiearbeiten" nicht von Subunternehmern bzw. nicht von Dienstnehmern der vorangeführten Gesellschaften ausgeübt wurden, sondern von Arbeitern, welche gemäß § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der ***1*** bzw, dem Beschuldigten ***Bf1*** zuzurechnen sind. Aus den vom Spruchsenat als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten abgabenbehördlichen Prüfungsfeststellungen des ***9*** ist abzuleiten, dass die vom Beschuldigten beschafften und in die Buchhaltungsunterlagen der ***1*** eingestellten Schein- bzw. Deckungsrechnungen zum Teil die Lohnaufwendungen der ***1*** für tatsächlich eigene "Schwarzarbeiter betrafen und zum anderen Teil dazu gedient haben, die tatsächlich in den Jahren 2015 bis 2018 auf Seiten der ***1*** lukrierten Gewinne buchhalterisch in den im Schuldspruch angeführten Umfang in geringerer Höhe darzustellen. Als erwiesen erachtet wird, dass eine tatsächliche Leistungserbringung für die ***1*** durch die vorhin angeführten Scheinunternehmen nicht erfolgt ist. In Anbetracht der subjektiven Tatseite handelte der Beschuldigte anlässlich der für die ***1*** erfolgten Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2018 jeweils mit dem Vorsatz, Einkommensteuer in der im Schuldspruch angeführten Höhe zu verkürzen. Der Vorsatz des Beschuldigten erstreckte sich dabei jeweils auch auf die Verletzung der den Beschuldigten ***Bf1*** treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Beweiswürdigung: Der Beschuldigte ***Bf1***, welcher bereits anlässlich der Betriebsprüfung niederschriftlich befragt wurde (Strafakt Seite 5) verantwortete sich sowohl im Untersuchungsverfahren (Niederschrift Seite 102 des Strafaktes) als auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Spruchsenat leugnend. Er bestreitet den Vorwurf, unter Verwendung von Scheinrechnungen auf Basis fingierter Betriebsausgaben durch Abgabe von falschen Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 2015 bis 2018 Einkommensteuer verkürzt zu haben. Der Spruchsenat beurteilt die Verantwortung des Beschuldigten ***Bf1***! auf Basis der in der Verhandlung von den Entscheidungsorganen persönlich gewonnenen Glaubwürdigkeitseindrücke als Schutzbehauptung und demgemäß nicht glaubhaft. Die getroffenen Entscheidungsfeststellungen werden auf die vom Spruchsenat als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten abgabenbehördlichen Prüfungsfeststellungen {Seite 7 ff des Strafaktes bzw., Bericht über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Außenprüfung der ***1***) sowie auf die als uneingeschränkt glaubhaft und nachvollziehbar beurteilte Zeugenaussage des Betriebsprüfers ***9*** gestützt. Der Betriebsprüfer hegte völlig zu Recht im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der vom Beschuldigten geführten Bücher und geschäftlichen Aufzeichnungen der ***1***, nämlich insbesondere an der Richtigkeit der in der Buchhaltung der ***1*** aufgenommenen Rechnungen der ***2***, der ***3***, der ***4***, der ***5*** und der ***6***, zumal die angesprochenen Gesellschaften auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen auf Basis von rechtskräftigen Bescheiden - in enger zeitlicher Nähe zu den vermeintlichen Leistungszeiträumen gegenüber der ***1*** - als Scheinunternehmen gelistet sind und der Beschuldigte in der Verhandlung nicht bereit oder in der Lage war aufzuklären, in welcher konkreten Weise die Kontaktaufnahmen mit den jeweiligen Entscheidungsträgern der angesprochenen Unternehmen erfolgt sind. Die Behauptung des Beschuldigten gegenüber dem Betriebsprüfer, wonach der Beschuldigte jeweils am Vortag der Inanspruchnahme von fremden Dienstnehmern bei ihm nicht namentlich bekannten Personen, welche für die ***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6*** aufgetreten seien, angerufen hätte und am nächsten Tag die geforderte Anzahl an Arbeitern bekommen hätte (Seite 14 des Strafaktes) widerspricht den Lebenserfahrungen des Geschäftslebens der Baubranche. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Namen und Telefonnummern der für die vorangeführten Rechnungsaussteller agierenden Entscheidungsträger nicht nennen konnte, erweckt angesichts der langen Geschäftsbeziehung und der Höhe der an die Scheinrechnungsaussteller überwiesenen Summen erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten. Die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschuldigten wird auch dadurch erschüttert, dass er zwar hinsichtlich der offiziell als Dienstnehmer der ***1*** angemeldeten Arbeiter penible Arbeitszeitenaufzeichnungen vorlegen konnte, nicht aber bereit oder in der Lage war die jeweiligen Namen und die Arbeitszeiten und die erbrachten Arbeitsleistungen der von den oben angesprochenen Scheinunternehmen entsendeten Dienstnehmer offenzulegen bzw. bekanntzugeben. Der als Zeuge vom Spruchsenat vernommene Betriebsprüfer ***9*** hat hierzu schlüssig dargelegt, dass er vom Beschuldigten hinsichtlich der angeblich vergebenen Subaufträge nachstehende Unterlagen abverlangt habe, nämlich Bautagebücher, Briefe und E-Mailverkehr mit den angesprochenen Gesellschaften, Verträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Fahrtenbücher und nähere Aufzeichnungen hinsichtlich der Eingangsrechnungen, welche jeweils nur Gesamtsummen der Regiearbeiten zum Gegenstand hatten (Vergleiche dazu auf Seite 17 des Betriebsprüfungsberichtes bzw. Seite 13 des Strafaktes). In diesem Zusammenhang wurden vom Beschuldigten bzw., von seinem Rechtsvertreter jedoch nur unspezifische Aufzeichnungen vorgelegt, an Hand welcher nur eine Anzahl der angeblich entsendeten Fremdarbeiter und die Anzahl ihrer Arbeitsstunden ersichtlich sind (beispielsweise 2 Mann, 9 Stunden = 18 Stunden), aus den vom Beschuldigten vorgelegten Aufzeichnungen lassen sich aber keineswegs vollständig die Namen der eingesetzten Fremdarbeiter ablesen, noch die tatsächlich erbrachten Leistungen. Abgesehen davon wurden die vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen auch nicht nominell von den Subunternehmern angefertigt, sondern von ***Bf1*** selbst. Dem gegenüber wurden hinsichtlich der bei der ***1*** zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeiter penible und stundengenaue Arbeitszeitaufzeichnungen geführt und vorgelegt, worin die jeweiligen Arbeitnehmer mit ihrer eigenen Unterschrift die Rechtmäßigkeit und Echtheit der Aufzeichnungen bestätigt haben. Auf Basis der vom Beschuldigten anlässlich der abgabenbehördlichen Außenprüfung vorgelegten Urkunden und der vom Beschuldigten hierzu gemachten Angaben, gelangte der Betriebsprüfer völlig zu Recht zur Einschätzung, dass die Angaben des ***Bf1*** gegenüber dem Betriebsprüfer weder der allgemeinen Lebenserfahrung, noch dem redlichen Geschäftsleben entsprechen und auch nicht überprüfbar waren. Auch die vom Betriebsprüfer anlässlich der Außenprüfung vorgenommene Würdigung der vorgelegten Geschäftsunterlagen und die Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen (Seite 34 des Strafaktes) ist aus Sicht des erkennenden Spruchsenates sehr schlüssig und nachvollziehbar, lässt sich auch mit der herrschenden Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes nahtlos in Einklang bringen (vgl hierzu Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom 26. Juni 2017, RV/7100715/13 und BFG, 23.01.2024, RV/7101341/2020 -jeweils mit weiteren Nachweisen; zur Zurechnung von nur zum Schein auf andere Gesellschaften angemeldete Dienstnehmer im Fall der Verwendung von Scheinrechnungen an tatsächlich im Geschäftsleben in Erscheinung tretende Dienstgeber; vergleiche auch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 04. Juli 2017, AZ 14 Os128/16d und RIS-Justiz RS0130536, RS0130666 und RS0131592). Rechtliche Beurteilung und Strafbemessung: Unter rechtlichen Gesichtspunkten verantwortet der Beschuldigte ***Bf1*** auf Basis der getroffenen Entscheidungsfeststellungen mehrfache Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG. Bei der nach § 33 Abs. 5 FinStrG vorzunehmenden Strafbemessung eröffnet sich ein Strafrahmen, welcher Geldstrafen von mindestens € 13.555,60 bis höchstens € 135.556,00 vorsieht. Der Spruchsenat wertet im Fall des Beschuldigten ***Bf1*** erschwerend: das Zusammentreffen mehrfacher Finanzvergehen und den langen Tatzeitraum (§ 34 Abs. 1 Z 1 StGB), den schuldsteigernden Umstand der mit hoher krimineller Energie betriebenen Tatausführung unter Verwendung von falschen Beweismitteln iSd § 39 Abs. 1 lit. a FinStrG (vgl RIS-Justiz RS0131592 [T 1] RS0133495) mildernd: den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB), die teilweise erfolgte Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 13 StGB), das lange Zurückliegen der Taten (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB), die zumindest nicht ausschließlich vom Beschuldigten zu verantwortende lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB). Bei Abwägung dieses Strafzumessungssachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (§ 23 Abs. 3 FinStrG) erweist sich im Fall des Beschuldigten ***Bf1*** das Strafmaß einer Geldstrafe von € 26.000,00 als angemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bemessene Ersatzfreiheitstrafe von 8 Wochen wurde auf Basis der Entscheidungskriterien des § 20 FinStrG bemessen. Die Verpflichtung des Beschuldigten zum Strafverfahrenskostenersatz ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 185 FinStrG." **** In der Beschwerde des Beschuldigten vom 3.10.2024 wird wie folgt ausgeführt: "Die angeführte Entscheidung wird ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden • Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und • Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht. 1. Zum Sachverhalt Die ***74*** KG erbringt Bauleistungen an andere Unternehmen. Dabei ist sie als Subunternehmen tätig und beschäftigt eigene Arbeiter. Zum Teil, insbesondere zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin wurden Aufträge auch an andere Subunternehmen weitergegeben. Die von den Geschäftspartnern verrechneten Leistungen an die Beschwerdeführerin wurden als Betriebsausgaben (Fremdleistungen) geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis zur Last gelegt, er habe als steuerlich verantwortlicher Entscheidungsträger der ***74*** KG unter vorsätzlicher Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verwendung von falschen Beweismitteln Verkürzungen an eigener Einkommenssteuer am 17.10.2016 für das Jahr 2015 in der Höhe von € 13.199,00, am 05.10.2017 für das Jahr 2016 in der Höhe von € 18.257,00, am 07.08.2018 für das Jahr 2017 in der Höhe von € 17.849,00 und am 12.09.2019 für das Jahr 2018 in Höhe von € 18.482,00, somit insgesamt Verkürzungen an Einkommenssteuer für die Jahre 2015 bis 2018 in Gesamthöhe von € 67.778,00 bewirkt. Der Spruchsenat geht in weiterer Folge unzutreffend davon aus, dass es sich bei den im Erkenntnis genannten Rechnungen um Scheinrechnungen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das mehrfache Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Die belangte Behörde hat unrichtigerweise festgestellt, dass auf Anordnung des Beschuldigten auf Seiten der ***74*** KG teilweise eine Leistungserbringung durch andere Dienstnehmer über deren Arbeitseinsatz (Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsumfang) ausschließlich der Beschwerdeführer verfügen konnte und tatsächlich verfügt hat erfolgt ist. (Anmerkung: Der letzte Satz wurde wortwörtlich wiedergegeben. Das Programm zur Erstellung von Erkenntnissen des BFG sieht keine Verwendung von Fußnoten vor, daher können sie nur als Klammerausdruck weitergegeben werden. 1 = Erkenntnis vom 03.07.2024, S. 2 und 3.) Das Finanzamt kommt in seinen nicht in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der steuerrechtlich verantwortliche Vertreter der Beschwerdeführerin (Anmerkung: gemeint ist wohl Beschwerdeführer) keine Aufzeichnungen bzw. sonstige Unterlagen vorgelegt hat, welche den Verdacht der Abgabenhinterziehung entkräften würden. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - unter anderem durch die Vorlage von Unterlagen - ausreichend dargelegt, dass die Fremdleistungen der vorgenannten Unternehmen tatsächlich von deren Mitarbeitern erbracht wurden. Der erkennende Spruchsenat hat die Feststellungen des Finanzamtes unbeanstandet und kritiklos seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Unternehmen ***5***, ***3***, ***4***, ***2*** und ***24*** wurden in die Liste der Scheinunternehmen aufgenommen, wobei die Vertragsbeziehungen zwischen den genannten Unternehmen und dem Unternehmen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Scheinunternehmensliste überwiegend bereits beendet waren. Festzuhalten ist, dass die Erhebungen und Feststellungen zu den Scheinunternehmen den Beschwerdeführer nicht betreffen, da für ihn keine Veranlassung bestand, an der Rechtmäßigkeit seiner Geschäftspartner zu zweifeln, da vereinbarte Leistungen von Arbeitnehmern der jeweiligen Unternehmen tatsächlich erbracht und vom Beschwerdeführer auch wahrgenommen wurden. 2. Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften a) Unrichtige Beweiswürdigung Der Grundsatz der Objektivität verpflichtet die Finanzstrafbehörden und ihre Organe das Finanzstrafverfahren unparteiisch und unvoreingenommen sowie ohne jeden Anschein der Befangenheit zu führen gemäß § 57 Abs. 2 1. Satz FinStrG. Die Finanzstrafbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Eine Tatsache gilt dann als erwiesen, wenn das erkennende Organ nach gewissenhafter Prüfung aller Beweise von ihrem Vorliegen persönlich voll überzeugt ist. Freie Beweiswürdigung bedeutet nicht Willkür, sondern es muss das Ergebnis der Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehen und in einem mangelfreien Verfahren zustande gekommen sein. Dies ist der Begründung des Bescheides und der Auseinandersetzung mit dem Sachvorbringen des Beschuldigten in einer Weise darzustellen, die dem VwGH die Kontrolle ermöglicht (Fußnote 2: Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 2646). Die Begründung des Erkenntnises hat anzugeben, welche Tatsachen die Finanzstrafbehörde als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, aus welchen Gründen dies geschehen ist und von welchen Erwägungen sie ausgegangen ist § 139 FinStrG. Grundsätzlich unterliegen der freien Beweiswürdigung nur aufgenommene Beweise. Es ist unzulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen eine Antizipation für die Beweiswürdigung ist unzulässig. (Fußnote 3: VwGH vom 17.12.2001, 97/14/0134) Bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Das erkennende Organ darf einerseits zweifelhafte Tatsachen, die den Beschuldigten belasten, nicht berücksichtigen. Andererseits müssen zweifelhafte Tatsachen, die den Beschuldigten entlasten zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Bestehen zum Beispiel Zweifel am Tatvorsatz, so kommt eine Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes - in dubio pro reo - nicht in Betracht (Fußnote 4: Leitner/Prandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 2647) Entgegen der Ansicht des Spruchsenates sind die Angaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar und lebensnah, da es in der Baubranche üblich ist, Subunternehmen kurzfristig durch Anrufe zu beauftragen. Bei kurzfristigem Personalausfall und entsprechendem Bedarf werden durchwegs kurzfristig Unternehmen oder Arbeiter für die Erbringung von Bauleistungen beauftragt. Die Kontakte werden zumeist über Mundpropaganda und in weiterer Folge durch Telefonate hergestellt. Auf Basis einer Realbetrachtung der Modalitäten auf einer Baustelle hätte der erkennende Senat zu dem Schluss kommen müssen, dass Unternehmer äußerst flexibel und bedarfsorientiert agieren müssen und wegen des partiellen Ausfalls von Arbeitskräften, oftmalig ein kurzfristiger Bedarf an Arbeitskräften besteht, welcher durch die ehestmögliche Schaffung von Alternativen bedient wird. Die Argumentation des Spruchsenates vermag mangels ausreichender inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Thematik "Abläufe auf Baustellen/kurzfristiger Personalbedarf" keine anzunehmende Variante für die freie Beweiswürdigung darzustellen. Sofern der erkennende Spruchsenat die getroffenen Entscheidungsfeststellungen auf die von ihm als schlüssig und nachvollziehbar erachteten abgabenbehördlichen Prüfungsfeststellungen stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese vom Beschwerdeführer bekämpft wurden und bis dato überhaupt kein rechtskräftiges Ergebnis des Abgabenverfahrens vorliegt. Der Beweiswürdigung des erkennenden Spruchsenats ist zudem nicht zu entnehmen, worin die Widersprüche zu den nicht angeführten Lebenserfahrungen des Geschäftslebens der Baubranche begründet sind. Aus den Verfahrensergebnissen ergibt sich: • Der Beschwerdeführer hat ausschließlich österreichische Unternehmen beauftragt, welche für die von ihren Mitarbeitern erbrachten Leistungen Rechnungen gelegt haben. • Die Rechnungssumme ist von einem österreichischen Konto auf ein österreichisches Konto überwiesen worden und deckt sich mit der Buchhaltung des Unternehmens des Beschwerdeführers, sodass mit Ausnahme der angestellten Spekulationen überhaupt kein Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers gegeben ist. Bei richtiger Beweiswürdigung ist es daher so, dass weder verifiziert werden konnte, dass der Beschwerdeführer auch nur irgendeine Kenntnis vom Vorliegen eines Scheinunternehmens oder einer Scheinrechnung hatte, geschweige denn irgendeinen Vorteil aus einem - tatsächlich nicht stattgefundenen - malversiven Geschäft erzielt hat. Es existiert kein einziges Beweisergebnis, welches belegt, dass irgendeine der Spekulationen des Spruchsenates zutreffend sein könnte. Vielmehr hat es der erkennende Spruchsenat unterlassen, sich mit dem Umstand, dass die ***74*** KG als österreichisches Unternehmen mit einem anderen österreichischen Unternehmen in Geschäftsbeziehung gestanden ist und Überweisungen für auftragsgemäß erbrachte Leistungen von einem Österreichischen Konto, auf das österreichische Konto des Geschäftspartners erfolgt sind, auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat durch Einholung einer aktengegenständlichen vom erkennenden Spruchsenat jedoch nicht einmal erwähnten, geschweige denn gewürdigten Expertise (Kalkulation des Steuerberaters ***22***) nachgewiesen, dass ein Bauvorhaben fertiggestellt wurde, was mit den eigenen Mitarbeitern nicht fristgerecht möglich gewesen wäre. Im Gegensatz zum erkennenden Spruchsenat hat der Beschwerdeführer bereits im Abgabenverfahren einen Sachbeweis erbracht, dass seine Schilderungen des Sachverhalts zutreffend sind. Der Betriebsprüfer hat im Rahmen seiner Einvernahme (das Protokoll liegt dem Verteidiger bedauerlicherweise nach wie vor nicht vor) ausdrücklich bekanntgegeben, dass er keine Erkenntnisse zu irgendwelchen Vorteilsnahmen durch den Beschwerdeführer hat. Die Würdigung dieses den Beschwerdeführer massiv entlastenden Umstandes wäre für eine mangelfreie Entscheidung zwingend erforderlich gewesen. Das angefochtene Erkenntnis entfernt sich aufgrund des Umstandes, dass es zur Gänze auf Basis von unhaltbaren Vermutungen zu Lasten der Beschwerdeführerin getroffen wurde von der Lebenswirklichkeit. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte der erkennende Spruchsenat daher zu der Schlussfolgerung gelangen müssen, dass die von der Beschwerdeführerin beauftragten, verfahrensgegenständlichen Subunternehmen Leistungen erbracht haben. Die Überweisungen der dafür in Rechnung gestellten Beträge erfolgten via Überweisung auf das Konto des bekannten leistungserbringenden Zahlungsempfängers bei einer österreichischen Bank. Der Beschwerdeführer hatte den getroffenen Feststellungen nach keinen Vorteil aus einem tatsächlich niemals stattgefundenen malversiven Handeln. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Rechnungsbeträge als Betriebsausgabe vollumfänglich steuerlich abzugsfähig sind und der Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten gesetzt hat. b) Begründungsmangel Rechtsanwendung ist die Verknüpfung von Tatbestands- und Sachverhaltsermittlung. (Fußnote 5: Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II 7 TZ 96) Um zuverlässig beurteilen zu können, was rechtens ist, muss feststehen, was sich historisch in der Realität zugetragen hat. Darum ist ein richtig, vollständig und wahr festgestellter Sachverhalt Grundvoraussetzung eines richtigen im Sinn von gerechten Spruches (Fußnote 6: Rechberger in Fasching/Konecny, ZP2 Vor § 266 Rz 1). Sachaufklärung ist stets Rekonstruktion eines fremden historischen Geschehens. (Fußnote 7: Kühne Strafprozessrecht8, Rz 751) Eine der Mindestanforderungen an eine Bescheidbegründung ist, in einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung auf nachprüfbare Weise darzulegen, • welches Geschehen der Entscheidung zugrunde liegt; • weshalb die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser (und nicht irgendein anderer) Sachverhalt vorliegt und • weshalb der, als erwiesen angesehene Sachverhalt dem Tatbestand der ins Auge gefassten Rechtsnorm entspricht. (Fußnote 8: VwGH vom 02.02.2010, 2009/15/0029 uva.) Wenn auch das Gericht bzw. der erkennende Spruchsenat in seiner Beweiswürdigung frei ist, so wird es/er dadurch nicht von der Verpflichtung enthoben, für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen Gründe anzugeben. Die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes (und damit auch des Spruchsenates) gestattet es jedoch nicht, ungeklärt gebliebene Elemente des Sachverhalts zum Nachteil des Angeklagten zu ergänzen. (Fußnote 9: SSt 30/20) Das angefochtene Erkenntnis lässt völlig unbegründet offen, wie es zu seinen Lebenserfahrungen des Geschäftslebens der Baubranche kommt. Tatsächlich entspricht die Schilderung des Beschwerdeführers - wie bereits unter dem Rechtsmittelgrund unrichtige Beweiswürdigung dargelegt - gerade den Gegebenheiten in der Baubranche, sodass wiederum die Vermutungsebene nicht verlassende, unsachliche und substratlose Erwägungen des erkennenden Senats als Begründung herangezogen wurden. Es liegt daher jedenfalls eine unzureichende Begründung des erkennenden Spruchsenates vor, welche die ausgesprochene Verurteilung nicht zu tragen vermag. Der erkennende Spruchsenat hat überdies festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass die in den Scheinrechnungen dargestellten Regiearbeiten nicht von Subunternehmen bzw. nicht von Dienstnehmern der vorangeführten Gesellschaften ausgeübt worden seien, sondern von Arbeitern, welche gemäß § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der ***74*** KG bzw. dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien (Fußnote 10: Erkenntnis vom 03.07.2024, S. 4.). Zudem erachtet es der erkennende Spruchsenat als erwiesen, dass eine tatsächliche Leistungserbringung der verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer für die ***74*** KG durch die vorhin angeführten Scheinunternehmen nicht erfolgt ist. Diese Formulierungen des erkennenden Spruchsenates stellen einen elementaren Verstoß gegen die Darstellungspflicht des auch in diesem Verfahren anzuwendenden § 270 StPO dar. Sie zeigt zudem, dass der erkennende Spruchsenat nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen kann, ob dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten zur Last gelegt werden kann. Das angefochtene Erkenntnis enthält keine konkreten Gründe, sondern lediglich spekulative Erwägungen für den entscheidungswesentlichen Ausspruch, dass die in den Scheinrechnungen dargestellten Regiearbeiten nicht von Subunternehmen bzw. nicht von Dienstnehmern der vorangeführten Gesellschaften ausgeübt worden seien, sondern von Arbeitern, welche gemäß § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der ***74*** KG bzw. dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Es handelt sich sohin nicht um eine durch konkrete Verfahrensergebnisse gestützte, sondern um eine rein willkürliche Annahme des erkennenden Spruchsenates. Die Feststellungen bewegen sich daher auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers. Das angefochtene Erkenntnis ist auch aus diesem Grund mit dem Verfahrensmangel der unzureichenden Begründung behaftet. Der Umstand, dass Arbeiter der verfahrensgegenständlichen Subunternehmen über Auftrag der Beschwerdeführerin tätig waren, ist unwiderlegbar. Es existiert kein einziger Sachbeweis dafür, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitnehmer der verfahrensgegenständlichen Subunternehmen, u.a. auf den Baustellen beschäftigt hat. Die Subunternehmer sind dem Beschwerdeführer gegenüber stets als österreichisches Unternehmen aufgetreten und haben Arbeitnehmer für die Verrichtung der Aufträge der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Die Subunternehmer haben eine eigene UID- Nummer, waren HFU-gelistet und hatten eine österreichische Bankverbindung. Der Unterschied zwischen den peniblen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers für die ***74*** KG und den beauftragten Subunternehmen liegt alleine darin, dass naturgemäß jedes Unternehmen selbst für seine Arbeitsaufzeichnungen verantwortlich ist. Nachdem der Beschwerdeführer selbst auf den Baustellen mitgearbeitet und persönlich aus eigener Wahrnehmung die Arbeit der Beschäftigten beurteilt hat wurden in weiterer Folge, die für die erbrachten Leistungen ausgestellten Rechnungen an das beauftragte Subunternehmen bezahlt. Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen wurden auf Basis einer dem Strafrecht fremden Erkenntniserlangung getroffen. Höchstspekulative Erwägungen, welche nicht einmal Indiziencharakter erreichen sind nicht geeignet, eine strafrechtliche Verurteilung zu begründen. Im Ergebnis beinhaltet das angefochtene Erkenntnis die angeführten Verfahrensmängel, die der ergangenen Verurteilung des Beschwerdeführers diametral entgegenstehen. 3. Rechtswidrigkeit des Erkenntnisinhaltes a) Verletzung der Unschuldsvermutung Die vom Spruchsenat übernommene Vorgehensweise des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde widerspricht in gravierender Art und Weise dem Recht des Beschwerdeführers auf Einhaltung der Unschuldsvermutung sowie seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK. Zudem ist die vom erkennenden Spruchsenat praktizierte Beweislastumkehr nicht mit den Grundsätzen des Strafrechts vereinbar, sodass sich auch daraus die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ergibt. Nicht der Beschuldigte hat nachzuweisen, dass er keine strafbare Handlung begangen hat, sondern die Beweislast, dass der Beschuldigte der Täter eines Finanzvergehens ist, liegt bei der Behörde. Die Unschuldsvermutung zwingt die Finanzstrafbehörde zur selbstständigen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Interesse des Beschuldigten. (Fußnote 11: Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 2654) Weiters ist festzuhalten, dass keine Bindung an abgabenrechtliche Feststellungen besteht. Die Finanzstrafbehörde hat sowohl die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts als auch die rechtliche Beurteilung, nämlich ob der Steuertatbestand überhaupt verwirklicht wurde und bejahendenfalls die Beurteilung, in welchem Ausmaß Abgaben verkürzt wurden, selbstständig vorzunehmen. Der Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung und der Unschuldsvermutung beinhaltet die Verpflichtung der Finanzstrafbehörde sich nicht mit einem Verweis auf die Feststellungen im Abgabenverfahren zu begnügen. Die an sich zulässige Übernahme abgabenrechtlicher Entscheidung setzt eine eigenständige Willensbildung der Finanzstrafbehörde voraus. (Fußnote 12: Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 2657) Im konkreten Fall hat keine eigenständige rechtliche Beurteilung und Feststellung des Sachverhalts durch den erkennenden Spruchsenat stattgefunden. Wäre dies der Fall, hätte sich der Spruchsenat auch mit der Relevanz von - nicht vorhandenen - Kick Back Zahlungen für die rechtliche Beurteilung sowie den nicht vorhandenen Kenntnissen des Beschuldigten von Anmeldungen/nicht Anmeldungen von Arbeitsnehmern fremder Unternehmen, auseinandergesetzt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre auch eine intensive Auseinandersetzung mit der Frage, was der Beschwerdeführer woher von wem hinsichtlich Scheinunternehmen und Scheinrechnungen gewusst haben soll. (Anmerkung: Der Satz ist unvollständig im Schriftsatz.) Im konkreten Fall liegt überdies nicht einmal eine rechtskräftige Vorentscheidung vor, sodass auf die abgabenbehördlichen Feststellungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht Bedacht genommen werden darf. Das nicht existente Ergebnis des Abgabenverfahrens hätte keinesfalls Eingang in die angefochtene Entscheidung finden dürfen. Die Finanzstrafbehörde hat anders als im abgabenbehördiichen Verfahren die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Schätzungen zu tragen, sodass eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden kann, wenn sie (gemeint ist sich) aufgrund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichen Ermessen nicht richtig sein kann. (Fußnote 13: Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 2670). Die Beweislast liegt auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandmerkmale bei der Finanzstrafbehörde. Selbst bedingter Vorsatz setzt eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus. Der Beschwerdeführer hatte im konkreten Fall keinen Hinterziehungsvorsatz, da er an ihn ausgestellte Rechnungen von seiner Ansicht nach im Geschäftsverkehr ordnungsgemäß tätigen Unternehmen nach Leistungserbringung auf ein ihm bekannt gegebenes österreichisches Konto überwiesen hat. b) Verletzung des Art 7 B-VG Einer Behörde kann auch dann, wenn sie unrichtig entschieden hat, nicht Willkür zur Last gelegt werden, sofern sie nur bemüht war, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen hat. Das bedeutet, dass es in der Regel nicht ausreichen würde, wenn die Behörde nur die für die Abweisung eines Anspruchs maßgeblichen Gründe aufzählt, es jedoch unterlässt, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für eine Bejahung der Anspruchsberechtigung zu sprechen scheinen, sodass sie gar nicht in die Lage kommen könnte, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen. (Fußnote 14: VfSIg. 12.477/1990,15.696/199915.826/2000) Die Vorgehensweise des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber dem Beschwerdeführer verstößt in einer gravierenden Art dem im Artikel 7 B-VG normierten Willkürverbot, da ausschließlich spekulative Erwägungen ohne jegliches Tatsachensubstrat für Beschuldigungen herangezogen wurden. Diese rechtsstaatlich höchst bedenkliche Vorgehensweise darf bet. richtiger rechtlicher Beurteilung nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers führen. c) Sekundäre Feststellungmängel Die Feststellungen des erkennenden Spruchsenats zur subjektiven Tatseite beinhalten ausschließlich die Wiedergabe der Verba legalia, deren bloße Nennung keinesfalls ausreicht eine subjektive Tatseite beim Beschwerdeführer zu begründen. Die Behörde hat den für die Annahme hinterzogener Abgaben erforderlichen Vorsatz ausreichend begründet festzustellen. Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei die diesbezüglichen Schlussfolgerungen einen Ausfluss der freien Beweiswürdigung darstellen. (Fußnote 15: Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 252.) Die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel bei den Aufzeichnungen festzustellen waren, reicht für sich allein nicht aus, um einen Verkürzungsvorsatz anzunehmen. (Fußnote 16: VwGH von 22.02.1996, 93/15/0194) Im gegenständlichen Fall ist den vom Spruchsenat getroffenen Feststellungen weder ein Wissen noch ein Wollen des Beschwerdeführers zu entnehmen, sodass ein relevanter Feststellungmangel vorliegt, aus welchem sich ergibt, dass die getroffenen Konstatierungen die Verurteilung nicht zu tragen vermögen. Zusammengefasst sagen die Feststellungen des erkennenden Spruchsenates zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlichen nichts aus und vermögen daher den Schuldspruch nicht zu tragen. (Wiederum wurde der unvollständige Satz wortwörtlich wiedergegeben.) 4. Bekämpfung der Strafhöhe Der erkennende Spruchsenat hat selbst im Fall des - ausdrücklich bestrittenen - Zurecht bestehende der Verurteilung des Beschwerdeführers eine zu hohe Strafe verhängt. (Die Anmerkung in der letzten Klammer gilt auch für diesen unvollständigen Satz.) Ausgehend von den konstatierten Milderungsgründen, insbesondere der ausschließlich von der Behörde zu verantwortenden Verfahrensdauer sowie dem ordentlichen Lebenswandel und dem Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers, hätte der erkennende Spruchsenat die Mindeststrafe verhängen müssen. Die Strafbemessung ist daher jedenfalls korrekturbedürftig, Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge der eingebrachten Beschwerde vollinhaltlich stattgeben, das angefochtene Erkenntnis beheben und den Beschwerdeführer von Vorwurf er habe als steuerlich verantwortlicher Entscheidungsträger der ***74*** KG unter vorsätzlicher Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verwendung von falschen Beweismitteln Verkürzungen an eigener Einkommenssteuer am 17.10.2016 für das Jahr 2015 in der Höhe von € 13.199,00, am 05.10.2017 für das Jahr 2016 in der Höhe von € 18.257,00, am 07.08.2018 für das Jahr 2017 in der Höhe von € 17.849,00 und am 12.09.2019 für das Jahr 2018 in Höhe von € 18.482,00, somit insgesamt Verkürzungen an Einkommenssteuer für die Jahre 2015 bis 2018 in Gesamthöhe von € 67.778,00 bewirkt, freisprechen; in eventu das angefochtene Erkenntnis beheben und die Rechtssache an den Spruchsenat I. Instanz rückverweisen; in eventu das Erkenntnis im Strafausspruch aufheben und die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen." **** In der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2025 wurde wie folgt vorgebracht und vorgehalten: "Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Schuldspruch rein auf Vermutungen beruht und grundlegende Vorgaben für ein finanzstrafrechtliches Beweisverfahren nicht vorliegen. Es hat keine Kick-Back-Zahlungen gegeben. Der strafbestimmende Wertbetragt wurde aus dem Prüfungsergebnis der Abgabenbehörde für das Finanzstrafverfahren übernommen und nicht durch die Finanzstrafbehörde selbst berechnet. Das Rechtsmittelverfahren zur Abgabenfestsetzung ist bis heute offen, dazu besteht wohl die Überlegung, zunächst ein Finanzstrafverfahren durchzuführen und aus diesem Verfahren eine Bindungswirkung für das Abgabenverfahren zu bekommen. Es liegen keine Abgabenhinterziehungen vor, daher wird das gegen meinen Mandanten geführte Finanzstrafverfahren einzustellen sein. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an Besch.: Monatliches Einkommen Euro 3.500. Die weiteren Angaben vor dem Spruchsenat sind immer noch zutreffend, Sorgepflichten für 3 Kinder. V: Ich habe anhand Ihrer Einkommensteuererklärungen gesehen, dass Sie nicht nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben, sondern in den Jahren 2019 und 2021 auch namhafte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hatten. 2019 lag das Einkommen bei € 100.000, 2021 ca. € 103.000, 2022 nur € 27.063,00 und 2023 € 25.000,00. Was haben Sie da zusätzlich gemacht? Besch.: Ich war immer nur als Eisenbieger tätig. V: Der Beschuldigte ist Komplementär der ***74*** KG, seine Gattin Kommanditistin mit einer Einlage von € 100,00. Die ***74*** KG war in den Tatzeiträumen in der Baubranche tätig und hat an verschiedene Auftraggeber Bauleistungen (Eisenbiegerarbeiten, Verschalungsarbeiten) erbracht. Seine Auftraggeberfirmen ***25***, ***30***, ***98***, ***99***, ***100***, ***67***-***101***. und ***63*** kennen die Namen der Subfirmen ***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6*** nicht, deren Eingangsrechnungen der Beschuldigte als Betriebsausgaben für Subunternehmen seinem Rechenwerk und den Steuererklärungen für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 zu Grunde gelegt hat. Der Beschuldigte hatte in den Tatzeiträumen bei seiner Firma Arbeiter angemeldet und hat auch selbst auf Baustellen mitgearbeitet. Seine Gattin war lediglich in einem geringen Ausmaß mit Kanzleiarbeiten befasst und hatte keinen Kontakt zu Subfirmen. Zu den Arbeitsleistungen der Arbeiter der ***74*** KG gibt es detaillierte Arbeitsaufzeichnungen. Zu den Regieleistungen von Subfirmen gibt es keine Aufzeichnungen, welche Arbeiter wann wo welche Leistungen zu welchem Stundenlohn erbracht haben und keine Bestätigungen von Arbeitern über die Gegenzeichnung erbrachter Stundenleistungen. Es liegen keine Kopien von SV-Anmeldungen, Personalausweisen oder E-Cards von Arbeitern der Subunternehmer vor und es gibt keine Bautagebücher und keinerlei Schriftverkehr zur Vertragsgestaltung. Es konnten keine Kontaktpersonen der einzelnen Subunternehmerfirmen genannt werden. Es war nicht möglich, Vertreter der einzelnen Subunternehmer ausfindig zu machen und sie zu den auf den Namen der von ihnen geführten Firmen lautenden Rechnungen, die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegt wurden, zu befragen. Zu den Eingangsrechnungen wurden entsprechende Überweisungen auf die auf den Rechnungen angegebenen Bankkonten vorgenommen. V: Wollen Sie dazu vorweg etwas ergänzen? Besch.: Ich arbeite grundsätzlich mit eigenen Arbeitern. Es gibt aber immer wieder Arbeitsspitzen, die ich nur durch Subunternehmen abdecken kann. Werde ich mit einem Auftrag nicht fristgerecht fertig, fällt ein Pönale an. Im letzten Jahr hatte ich keine Subunternehmerfirma, es geht wirtschaftlich bergab. Ich habe auch 2 x im letzten Jahr einen Kredit aufgenommen, beide Male Euro 50.000. Ich wollte Euro 70.000, habe aber nur Euro 50.000 bekommen. Auch mein Bruder und mein Schwager haben mir Geld geschickt. Ich möchte mit meiner Firma weiterarbeiten. Die Lage ist sehr schlecht. Es werden Preise von 2015 und 2016 angeboten und dennoch habe ich den Auftrag nicht erhalten. Mein Einkommen ist deswegen immer noch in der angegebenen Höhe, da ich selbst Arbeiten annehme und nicht Arbeiten über die Firma erbringe. V: Die Steuererklärungen hat Frau ***62*** für Sie gemacht, an die auch die Erstbescheide zugestellt wurden? Besch.: Ja. V: Ihre Auftraggeberfirmen wurden im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung kontaktiert, die zu den verfahrensgegenständlichen Nachforderungen geführt hat. Prüfbericht vom 15.6.2021. Wollen Sie dazu ergänzend etwas sagen? Besch.: Heutzutage gibt es auf den Baustellen ISHAP-Karten. Damit ist sichergestellt, welche Person tatsächlich auf einer Baustelle arbeitet und wie lange sie arbeitet. Dies hat es in den Jahren 2015 bis 2018 noch nicht gegeben. V: Sie wurden bereits vier Mal und dies am 29.7.2020, 22.***54***.2020, 2.11.2023 und 3.7.2024 einvernommen. Soll ich diese Angaben einfachheitshalber vorlesen? Verlesen werden die Einvernahmen des Beschuldigten vom 29.7.2020, 22.12.2020, 2.11.2023 und 3.7.2024 und die Aussage des Betriebsprüfers vorm Spruchsenat. Zu den einzelnen Subunternehmern: V: Wann ist im Jahr gesehen Ihr Hauptleistungszeitraum, Frühjahr, Sommer, Herbst? Besch.: Wir arbeiten das ganze Jahr hindurch. Bei minus 7 bis plus 40 Grad. V: Es ist nämlich auffällig, dass die Eingangsrechnungen der Subunternehmen größtenteils Wintermonate (November, Dezember) betreffen. Besch.: Wir arbeiten immer. ***2***: Die ***2***, ***34***, hatte seit 3.3.2015 den handelsrechtlichen Geschäftsführer ***35***, ab 13.4.2016 wurde die Firma durch einen Masseverwalter vertreten. Es liegen folgende Eingangsrechnungen vor: Nr. 74/2015 v. 30.09.2015, € 14.625,00 Nr. 87 v. 12.11.2015, € 12.725,00 N. 128 v. 02.12.2015, € 18.875,00 Nr. 139 v. 21.12.2015, € 15.425,00 V: Auffällig sind bei diesen Rechnungen auch zahlreiche Schreibfehler zu geographischen Angaben, zu Adressen. Zudem steht immer statt dem Wort bezahlen - behzahen. Mit Bescheid vom 26.02.2016 wurde die ***2*** ab dem 06.11.2015 rechtskräftig gem. § 8 SBBG zum Scheinunternehmen erklärt. Drei der Eingangsrechnungen wurden nach jenem Zeitpunkt gelegt, an dem die ***2*** bereits zum Scheinunternehmer erklärt wurde. Die Rechnungen weisen Berechnungen auf, wonach pro Stunde ein Betrag von 25 € verrechnet wird und 2.466 Stunden Arbeit ausgewiesen sind, wovon 1.372 Stunden allein auf Dezember 2015 entfallen. Seitens der Behörde konnten keine für das Unternehmen tätigen Personen aufgefunden werden, es lagen keine Betriebsmittel und kein Betriebsvermögen vor, am Betriebssitz bestand keine Aktivität. Eine Kontaktaufnahme des Vermieters mit dem Mieter der Geschäftsräumlichkeiten war nicht möglich und es bestehen Mietrückstände.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300017/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300017.2024
Stammnummer
148233
Gültig
03.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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