Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0010-S/10
Nicht erweisliche vorsätzliche Nichtentrichtung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bis jeweils zum 5. Tag nach Fälligkeit, veranlasst durch eine angeblich zu Unrecht erfolgte Anwendung eines Reverse Charge iSd § 19 Abs.1a UStG 1994; nicht erweisliche bzw. lediglich geringfügige vorsätzliche Nichtentrichtung von Lohnabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit; Einstellung der Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-S/10vom 04.01.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im gegenständlichen Strafverfahren stehe nicht die Frage im Vordergrund, ob Bauleistungen vorliegen oder nicht, sondern die Tatsache, dass die für einen Übergang der Steuerschuld erforderliche steuerliche Unternehmereigenschaft der A-AG im hier maßgeblichen Zeitraum nicht gegeben und dies für den Beschuldigten nach außen erkennbar gewesen wäre. Dem äußeren Anschein nach sei nicht die A-AG , sondern ein gewisser AM-Immobilien als Unternehmer aufgetreten. Die A-AG habe im maßgeblichen Zeitraum weder eine UID-Nummer noch eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes noch eine Bestätigung, dass sie mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, vorweisen können.
C) Hinweis Beauftragung:
Gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 habe der Leistungsempfänger auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine diesbezügliche schriftliche Bestätigung von der A-AG hatte und sich trotzdem mit einer Umsatzsteuer-Nettoverrechnung einverstanden erklärte, sei ein weiteres Indiz dafür, dass ihm die Möglichkeit der Verwirklichung eines deliktischen Sachverhaltes als nahe liegend erschien.
D) ATU-Nummer:
Wie bereits oben angeführt, habe sich der Beschuldigte erst nach der Außenprüfung, also nach Verwirklichung des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes an die AG mit der Bitte um Mitteilung der UID-Nummer gewandt. Tatsächlich habe das Finanzamt Graz-Stadt erst- und letztmalig mit Vergabebescheid vom 10. April 2008 die UID-Nummer ATUxxxx vergeben.
In Anbetracht der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten sowie der vorliegenden für ihn klar erkennbaren widrigen Umstände (siehe unten Pkt. E) erscheine die Behauptung, er sei im Irrglauben gewesen, dass die AG als Unternehmen aus dem Nicht-EU Raum keine UID-Nummer hätte und er habe auf die Richtigkeit der im April 2007 vom Finanzamt Graz-Stadt vergebenen Steuernummer für Zwecke der Umsatzsteuer vertraut, nicht glaubwürdig.
E) Vorsatz:
Herr AD habe gewusst und wisse als Unternehmer mit langjähriger Berufserfahrung, dass der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen (§ 1 Abs. 1 UStG 1994) und dass der Unternehmer eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten hat (§ 21 Abs. 1 UStG 1994). Trotz dieses Wissens habe der Beschuldigte die Umsatzsteuer 5-11/2007 in Höhe von € 51.633,20 aus seinen im Inland erbrachten steuerpflichtigen Leistungen an die A-AG nicht an das Finanzamt erkennbar.
Im gegenständlichen Fall wäre für den Beschuldigten von Anfang an klar erkennbar gewesen, dass er mit einem ausländischen Gebilde,
• das seinen Sitz in einer bekannten Steueroase habe,
• das in das Geschäft dazwischen geschaltet worden sei,
• der es an der im Wirtschaftsleben üblichen und erforderlichen Organisation zur Abwicklung von Bauvorhaben in Österreich fehlte (kein Anlagevermögen, keine Dienstnehmer) und das sämtliche Leistungen, die mit dem Bau in Zusammenhang standen, von Drittunternehmern in Österreich zukaufte,
• das nach außen hin weder zu den Kunden noch zu den Lieferanten in Erscheinung getreten sei,
• bei der ein inländischer Unternehmer, nämlich ein gewisser AM-Immobilien als Vermittler der Häuser und als Koordinator für die Bauausführung eine Schlüsselfunktion, die einem Bauträger gleichkommt, innehatte und dieser inländische Unternehmer als Verkäufer der Häuser und als Ansprechpartner für die Kunden und Lieferanten aufgetreten sei,
kontrahiere (vgl Niederschrift der G-BP Linz vom 5. November 2008 betreffend A-AG , Finanzstrafakt zu StrNr. 090/2009/00006-001, Bl. 39).
Diese Umstände hätten den Beschuldigten dazu veranlassen müssen, zu prüfen, ob die A-AG tatsächlich Unternehmerin (Bauträger) ist und ob sie auch selbst in überwiegendem Maße Bauleistungen erbringe, da andernfalls § 19 Abs. 1a UStG 1994 nicht anwendbar sei. Der Beschuldigte habe dies jedoch unterlassen. Er habe sich weder eine UID-Nummer vorweisen lassen noch habe er eine Auskunft des zuständigen Finanzamtes eingeholt. Er habe auch nicht über eine schriftliche Bestätigung seitens der A-AG verfügt, dass sie mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt sei. Der Beschuldigte habe trotz Vorliegens dieser widrigen Umstände Nettoverrechnung für seine erbrachten Leistungen an die A-AG vereinbart und die inkriminierte Umsatzsteuer erst nach Festsetzung durch das Finanzamt entrichtet.
Auf Grund seiner Ausbildung zum Betriebswirt, seiner Berufserfahrung als Unternehmensberater und der vorliegenden für ihn klar erkennbaren widrigen Umstände vertritt das Finanzamt [der Amtsbeauftragte] die Ansicht, dass es der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten habe, dass er durch Unterlassen der Entrichtung der genannten Umsatzsteuervorauszahlungen einen deliktischen Sachverhalt verwirklichen werde.
Mit einem weiteren Erkenntnis des Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 25. November 2010, StrNr. 090/2010/00009-001, ist AD überdies - nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Beschuldigten - schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich als Wahrnehmender [der steuerlichen Interessen] der zGmbH, Z, betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2008 bis Februar 2009 Lohnsteuern in Höhe von € 2.575,46 (12/08 € 1.553,36 + Abfuhrdifferenz 2008 € 222,00 + 01, 02/09 € 800,10) sowie betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2008 bis April 2009 Dienstgeberbeiträge [zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen] in Höhe von € 2.305,68 (12/08 € 368,70 + Abfuhrdifferenz 2008 € 1.195,93 + 01-04/09 € 741,05) und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 220,10 (12/08 € 35,23 + Abfuhrdifferenz 2008 € 114,06 + 01-04/09 € 70,81) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch [weitere] Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe, weshalb über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 [ergänze: iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine [unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Zollamtes Salzburg vom 27. August 2009, StrNr. 600/2009/00089-001, gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG weitere zusätzliche] Geldstrafe in Höhe von € 400,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit [gemäß
§ 20 FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt wurden; überdies wurden ihm [gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG] pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 40,00 auferlegt (Finanzstrafakt des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See zu StrNr. 090/2010/00009-001, Bl. 47 ff).
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde (obgenannter Finanzstrafakt, Bl. 98 ff) [Anmerkungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]:
Der Beschuldigte sei Geschäftsführer der zGmbH gewesen, über welche am 11. Juni 2009 das Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Sein derzeitiges Nettoeinkommen sei unbekannt, ebenso, ob der Beschuldigte "über Sorgepflichten verfüge" [siehe aber obenstehend].
Anlässlich einer am 3. Juli 2009 stattgefunden habenden Lohnsteuerprüfung habe der Prüfer Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung und den Lohnkonten ausgewiesenen Beträgen für das Jahr 2008 in Höhe von € 1.531,99 festgestellt. Die Lohnabgaben für die Dienstnehmer CW , EW und AK seien nicht entrichtet bzw. angeführt worden. Weiters habe das Finanzamt festgestellt, dass die genannte GmbH die Lohnabgaben für die Zeiträume Dezember 2008 bis April 2009 erst am 3. Juni 2009, also später als am fünften Tag nach Fälligkeit, bekanntgegeben hätte.
In seinem Einspruch gegen die diesbezügliche Strafverfügung habe AD ausgeführt, dass er sich an die einzelnen Monate nicht mehr erinnern könne, die Einzahlungsbelege der einzelnen Monate aber stets fristgerecht zur Bank gegangen seien.
Die strafrelevanten Lohnabgaben seinen zwischenzeitig zu drei Viertel beglichen.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe.
In der rechtzeitig erhobenen Berufung (Finanzstrafakt zu StrNr. 090/2010/00009-001, Bl. 54 f) begehrt der Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine Strafminderung in Anbetracht seiner enorm stark beeinträchtigten finanziellen Situation. Aufgrund einer psychischen Erkrankung mit einem Burn Out Syndrom sei er ab Ende Februar 2010 bis vor kurzem arbeitsunfähig gewesen. Überdies habe er eine fünfzehnjährige Tochter zu versorgen.
Er sei auch zur Verhandlung des Spruchsenates niemals vorgeladen worden.
In der Sache führt der Beschuldigte aus:
Ein Dienstnehmer namens CW sei bei der zGmbH nicht beschäftigt gewesen; diese Person sei ihm nicht bekannt.
Die Lohnsteuerprüfung sei ohne sein Wissen und in seiner Abwesenheit durchgeführt worden.
Es sei eine Tatsache, dass er die Zahlscheine stets rechtzeitig zur Bank gebracht habe, die [Überweisungen] aber anscheinend in Anbetracht seiner angespannten finanziellen Lage bis zur Insolvenz nicht (mehr) durchgeführt worden seien. Die rechtzeitige Bekanntgabe der Lohnabgaben wäre also veranlasst gewesen.
In Anbetracht der im Abgabenverfahren gegen die obgenannte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof wurden die dem Finanzstrafsenat Salzburg 1 zur Finanzstrafsache StrNr. 090/2009/00006-001 vorgelegten Akten dem Abgabensenat als Organ der belangten Behörde zur Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof überstellt und - infolge der weitgehenden Übereinstimmung der zu klärenden abgabenrechtlichen Aspekte in Thema: Erhebung der Umsatzsteuer bezüglich der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuer? - aus Gründen der Verfahrensökonomie in Abwägung der Interessenslage des Beschuldigten vorerst entschieden, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten: Während das gegenständliche Finanzstrafverfahren zumindest nach dem Vorwurf des Spruchsenates lediglich Finanzordnungswidrigkeiten und eine durch die Berufung aufgeschobene (!) Geldstrafe von € 3.000,00 zum Gegenstand hat, kämpft der offenbar in finanzieller Notlage befindliche Beschuldigte im Abgabenverfahren um einen bereits entrichteten Abgabenbetrag von immerhin wohl etwa rund € 52.000,00. Eine förmliche Aussetzung des Berufungsverfahrens in Finanzstrafsachen - analog dem § 281 BAO - ist nicht vorgesehen.
Zur Überraschung des Finanzstrafsenates hat aber der Beschuldigte beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde in Bezug auf die Erledigung seines Rechtsmittels gegen das Spruchsenatserkenntnis vom 4. Februar 2010 erhoben (Zl. 2011/16/0135) und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine vordringliche Erledigung dieser anhängigen Finanzstrafsache begehrt.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2011, Zl. 2011/16/0135-4, wurde dem Finanzstrafsenat Salzburg 1 vorerst aufgetragen, seine Berufungsentscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
In Anbetracht des Umstandes, dass - mit Ausnahme des diesbezüglichen Finanzstrafaktes - die Akten zu StrNr. 090/2009/00006-001 erst wieder durch ein Rücklangen vom Verwaltungsgerichtshof (vom Senat, welcher sich mit der Beschwerde des AD im Abgabenverfahren beschäftigte) verfügbar zu machen und ergänzende Erhebungen durchzuführen waren, verlängerte der Verwaltungsgerichtshof die ursprünglich gesetzte Frist bis zum 20. Februar 2012 (Zl. 2011/16/0135-6).
Mit Verfügung des Vorsitzenden wurden die gegen den Beschuldigten anhängigen verfahrensgegenständlichen Finanzstrafsachen zu einem gemeinsamen Berufungsverfahren verbunden.
Gemäß
§§ 125 Abs. 3 iVm 157 FinStrG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn das Verfahren einzustellen ist.
Im Zuge einer nichtöffentlichen Sitzung des Finanzstrafsenates Salzburg 1 am 4. Jänner 2012 wurde daher die Akten- und Beweislage, ergänzt durch zusätzliche Erhebungsergebnisse, ausführlich erörtert und die spruchgemäße Entscheidung getroffen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Bei seiner Berufungsentscheidung hat der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als zuständiger Berufungssenat vorerst zugunsten des Beschuldigten ein Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG zu beachten, soweit nicht auch von Seite des Amtsbeauftragten (hier, wenngleich nicht relevant werdend: zur Strafhöhe bei der Entscheidung vom 4. Februar 2010) ein Rechtsmittel eingebracht worden ist.
Überdies ist es dem Berufungssenat verwehrt, gleichsam unter Ausschaltung eines Instanzenzuges selbst finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalte neu aufzugreifen; diese Eingrenzung gilt jedoch mangels fehlendem formellen Anklageprinzip nicht für den Spruchsenat: Auch ohne Einleitung eines Untersuchungsverfahren und auch ohne diesbezügliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten hat ein solcher sich gegebenenfalls - unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten - auf eine für ihn erkennbare Ausweitung der Faktenlage einzulassen.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG könnte die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz allenfalls auch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn beispielsweise im Zuge ergänzender Erhebungen zu - in Bezug auf das Berufungsverfahren - nicht verfahrensgegenständlicher Fakten, welche aber in engem Zusammenhang mit den bereits anhängig gemachten stehen, ein wesentlicher Erkenntnisgewinn in Bezug auf die Gegenstände des Berufungsverfahrens zu erwarten wäre. Wiederum wäre aber in Bezug auf die bereits bei der Rechtsmittelbehörde anhängig gewesenen Fakten das erwähnte Verböserungsverbot zu beachten.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich nun derjenige einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, der - sei es als abgabe- bzw. abfuhrpflichtiger Einzelunternehmer oder als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer Arbeit gebenden GmbH - vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wird. Dabei genügt bedingter Vorsatz.
Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild (hier: dasjenige des obgenannten § 49 Abs. 1 lit. a leg.cit) entspricht, ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
Dabei ist dieser Zweifelsgrundsatz sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite zu beachten.
In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai bis November 2007 ist solcherart - siehe die obigen Zitate - auszuführen:
Der Strafentscheidung vom 4. Februar 2010 liegt im Wesentlichen zugrunde, dass Herr AD in MÜ auf den von seiner Ehegattin MD, geb. am xx, im Wesentlichen an holländische Interessenten veräußerten Grundstücken angeblich für die "A-AG " in Liechtenstein im Jahre 2007 - mit aus Finnland gelieferten Bausätzen - Blockhäuser in einem Blockhausdorf errichtet hat, wobei er der Liechtensteinischen AG für seine Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 mit dem Hinweis einer "mehrwertsteuerfreien Lieferung zwischen Bauträger und Subunternehmer" keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat und insoweit folgerichtig diese auch nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag danach entrichtet hat, obwohl die diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen wären. Dabei habe AD zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.
Andererseits hat aber auch die erwähnte A-AG - ebenso wie der Beschuldigte - keine Umsatzsteuer aus den sich anschließenden Geschäftsfällen entrichtet, indem sie ihrerseits die österreichische Umsatzsteuer aus der Lieferung der Blockhäuser an die holländischen Erwerber gegenüber dem Fiskus weder offengelegt noch entrichtet hat (Laut Kontoabfrage erfolgte erstmals am 25. Juni 2008 eine Kontobewegung, nämlich eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2008).
Ebenso ist wohl sehr fraglich, ob diejenigen Personen, welchen im Wege der Liechtensteinischen Gesellschaft direkt (weil die AG wirtschaftlich lediglich als Briefkasten und Zahl- bzw. Verrechnungsstelle zu werten wäre) oder indirekt (weil von der ertragssteuerlich anzuerkennenden AG entsprechende Gewinne ausgeschüttet wurden) wirtschaftliche Vorteile zugekommen sind, diese auch versteuert haben. Zusätzlich wäre im zweiten Fall wohl auch ein allfälliger Gewinn der A-AG mit ihrer österreichischen Betriebsstätte (dem Büro des AM ) in Österreich zu erfassen gewesen.
Seinen Schuldspruch hat der Spruchsenat unter anderem auf einen Prüfungsbericht der Großbetriebsprüfung Linz (im Namen und Auftrag des Finanzamtes Graz-Stadt) vom 5. November 2008 zu ABNr. 505019/08 gestützt, in welchem der A-AG als bloßem Liechtensteinischen Briefkasten bei fehlender Organisation und Auftreten nach außen die Eigenschaft als Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994 abgesprochen worden ist (Tz.2); die AG sei lediglich in Bezug auf die bisherige Bauträgerin SM "vorgeschoben" worden (Tz.1.9). Nach außen sei vielmehr als Vermittler der Häuser und Koordinator der Bauausführungen Herr AM bzw. die Fa. AM-Immobilien , Y, aufgetreten (Tz.2.1.2).
Diesem Bericht insoweit folgend, hat auch das Finanzamt Graz-Stadt die Umsätze und die Versteuern der A-AG mit Null festgesetzt (Bescheid vom 22. Dezember 2008, Finanzstrafakt zu StrNr. 090/2009/00006-001, Bl. 37 f).
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das Dazwischenschieben der Liechtensteinschen AG könnte als ein den Finanzstrafbehörden wohlbekanntes Instrument einer gehäuften rechtswidrigen Steuervermeidung gedeutet werden, wobei unter Einschaltung von bloßen Domizilgesellschaften in dem Zugriff des österreichischen Fiskus entzogenen Steueroasen - vorzugsweise schwarze - Geldflüsse von Investoren umgeleitet und tatsächlich in Österreich steuerpflichtige Umsätze und Erträge unversteuert bleiben sollen und zur Verdunkelung des realen Sachverhaltes papierene Scheinwelten aus Rechtsgeschäften mit Briefkastenfirmen vorgegaukelt werden.
So gesehen ist es auch im gegenständlichen Fall in Anbetracht des ungewöhnlichen Lebenssachverhaltes auf den ersten Blick nicht auszuschließen, dass sich etwa die den Abgabenbehörden bekanntgewordenen handelnden Entscheidungsträger wie AM und SM , AD und MD unter Einbindung Liechtensteinscher Komplizen zur gewerbsmäßigen Hinterziehung der im Zusammenhang mit der Veräußerung der Grundstücke und Blockhäuser verabredet hätten, wobei die dem Fiskus offengelegten Rechtsgeschäfte der A-AG bloße Scheingeschäfte darstellten und insoweit auch keine zivilrechtliche Geltung entfalteten.
Eine derartige Vermutung ist aber an Hand der vorgelegten Unterlagen nicht bis zur Verdachtslage konkretisiert, sodass insoweit jedenfalls in Übernahme bzw. Weiterführung der oben beschriebenen Überlegungen des Abgabensenates jedenfalls im Zweifel zugunsten des Beschuldigten die Liechtensteinsche AG in umsatzsteuerlicher Hinsicht als Steuersubjekt nach § 2 UStG 1994 zu qualifizieren ist, welchem gegenüber der Beschuldigte tatsächlich zivilrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist.
Hinsichtlich seiner Einwendungen (siehe oben) ist der Amtsbeauftragte ergänzend ebenfalls auf die nach Meinung des Finanzstrafsenates zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Abgabensenates zu verweisen.
Lediglich soweit der Abgabensenat auf seine Bindung an den rechtskräftigen Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Dezember 2008 verweist, mit welchem angeblich der Realinvest Immobilien AG die Unternehmereigenschaft versagt wurde, ist - abweichend - anzumerken, dass eine solche Bindungswirkung jedenfalls nicht gegenüber den Finanzstrafbehörden besteht. Auch ist wohl dem (andere Abgabenbehörden) allein rechtlich bindenden Bescheidspruch nach dem objektiven Erklärungswert gerade die Feststellung, dass der genannten AG keine Unternehmereigenschaft zukomme, nach Meinung des Finanzstrafsenates nicht zu entnehmen. Nach ständiger Judikatur ist nämlich die Begründung eines Bescheides (welche sich hier nach dem Willen des Bescheidverfassers im Betriebsprüfungsbericht findet) zur Auslegung des Bescheidspruches nur dann heranzuziehen, wenn dies zur Klärung eines undeutlichen Spruchinhaltes erforderlich ist.
Somit war also für den Finanzstrafsenat aus den vorgelegten Akten ein Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, mit welchem festgestellt wurde, dass die A-AG kein Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 sei, nicht zu ersehen.
Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens genügt es, festzustellen, dass jedenfalls nach der dem Finanzstrafsenat zur Verfügung stehenden Aktenlage die Möglichkeit nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass tatsächlich die bewusste A-AG im strafrelevanten Zeitraum die Eigenschaft eines Unternehmers im Sinne des § 2 UStG 1994 besessen hat und für die verfahrensgegenständlichen Lieferungen des Beschuldigten ebenfalls die Voraussetzungen eines Reverse Charge im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 zugetroffen haben, sohin also gar keine Verpflichtung des Beschuldigten zur Entrichtung einer diesbezüglichen Umsatzsteuer bestanden habe.
Auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite sind die diesbezüglichen Überlegungen des Abgabensenates (Finanzstrafakt zu StrNr. 090/2009/00006-001, Bl. 115 unten) jedenfalls nicht vollständig von der Hand zu weisen.
Auffällig ist, dass die Erhebung des zentralen wirtschaftlichen Geschehens rund um die A-AG offenkundig unterblieben ist: Wenn nicht die AG der Unternehmer gewesen wäre, welche die Blockhäuser geliefert hätte, welcher Unternehmer ist es - aus der Sicht der Abgabenbehörden - dann gewesen?
Nunmehrige Nachforschungen im Wege der Steuerfahndung bzw. eines Vorhalteverfahrens haben ergeben, dass nach der Betriebsprüfung durch die Großbetriebsprüfung Linz im November 2008 eine weiterführende Erhebung der österreichischen Abgaben im Zusammenhang mit den Geschäften der Liechtensteinschen AG zumal für das Veranlagungsjahr 2007 unterblieben ist.
In Anbetracht der verstrichenen Zeit wäre wohl nunmehr auch eine nachträgliche (zwangsweise) Sicherung von Beweismitteln zur Erhärtung lediglich des verfahrensgegenständlichen Vorwurfes gegen AD wenig erfolgversprechend und auch unangemessen; ebenso war aus diesem Grund von einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See Abstand zu nehmen.
In der Gesamtschau war daher bei gegebener Akten- und Beweislage der durch den Spruchsenat gegen den Beschuldigten im Straferkenntnis vom 4. Februar 2010 erhobene Vorwurf mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu beweisen.
In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Lohnabgaben ist auszuführen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden von der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie haben jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Soweit der Beschuldigte eingewendet hat, dass ihm ein Herr CW unbekannt sei, steht dies im Einklang mit einer diesbezüglichen Äußerung des Amtsbeauftragten HR Dr. Christian Trattler vom 24. Oktober 2011 des Inhaltes, dass - so eine Stellungnahme des Prüfers vom 11. Oktober 2011 - der Arbeitnehmer nicht CW , sondern LW geheißen habe. Der Genannte sei in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 bei der zGmbH mit einem Bruttogehalt von € 26.578,04 beschäftigt gewesen, wobei aus Versehen des Steuerberaters keine Dienstgeberbeiträge (4,5 %der Lohnsumme) und keine Zuschläge zu diesen (0,43 % der Lohnsumme) verrechnet worden seien. Mangels eines Verschuldens des Beschuldigten seien € 1.195,93 (Dienstgeberbeiträge) und € 114,06 (Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag) aus dem diesbezüglichen strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden.
Vorgeworfen wurde auch ein Betrag an Lohnsteuer in Höhe von € 222,00, welcher aus nicht erkennbaren Gründen für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2008 zwar berechnet, aber nicht abgeführt worden war (Finanzstrafakt zu StrNr. 090/2010/00009-001, Bl. 11). Ein Nachweis der subjektiven Tatseite ist diesbezüglich nicht zu führen.
Insoweit war das Finanzstrafverfahren gegen AD nach §§ 82 Abs. 3 lit. c erste Alternative, 136, 157 bzw. nach §§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Damit verbleiben als finanzstrafrechtlich relevant die Lohnabgaben für Dezember 2008 in Höhe von € 1.957,29 (L € 1.553,36 + DB € 368,70 + DZ € 35,23), für Jänner 2009 in Höhe von € 815,59 (L € 560,88 + DB € 232,49 + DZ € 22,22), welche statt bis zu den Fälligkeitstagen, den 15. Jänner 2009 bzw. 16. Februar 2009, erst am 3. Juni 2009 mittels Verrechnung mit einem Umsatzsteuerguthaben verrechnet wurden, weiters die am 16. März 2009 fälligen Lohnabgaben für Februar 2009 in Höhe von € 481,28 (L € 239,22 + DB € 220,95 + DZ € 21,11), welche bis auf einen Betrag von € 118,47 beglichen wurden. Weiters verblieben finanzstrafrechtlich relevant die am 15. April 2009 und am 15. Mai 2009 fälligen Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen für März und April 2009 in Höhe von € 141,94, € 145,67, € 13,56 und € 13,92, welche ebenfalls am 3. Juni 2009 entrichtet wurden (Buchungsabfrage betreffend die StNr. 90/138/2150).
Der vom Gesetzgeber diesbezüglich gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG angedrohte Strafrahmen beträgt € 1.784,63, die verhältnismäßige zusätzliche Geldstrafe entsprechend der erstinstanzlichen Strafbemessung lediglich € 280,01.
Anhaltspunkte für eine besondere Hervorhebung des spezialpräventiven Aspektes in Bezug auf den Beschuldigten sind - auf Basis der tatsächlich gesicherten Feststellungen - den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
Unter Beachtung des Verböserungsverbotes ist zusätzlich - wie vom Beschuldigten dargelegt - seine Sorgepflicht für seine fünfzehnjährige Tochter, seine angegriffene Gesundheit, seine ungünstige finanzielle Situation, seine Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form der nachträglichen Bekanntgabe, sowie das tatsächliche Fehlen einer finanzstrafrechtlichen Vorstrafe zu bedenken, sodass betreffend der verbleibenden Fakten - zumal in Anbetracht einer gesamthaften Würdigung der Verfahrenslage - im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG von der Fortführung des Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen war. Dieser Umstand ist ein Einstellungsgrund nach §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 4. Jänner 2012
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UnternehmerÜbergang der SteuerschuldReverse ChargeZweifelsgrundsatzFinanzordnungswidrigkeitGeringfügigkeitAbsehen von Bestrafung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-S/10
- Stammnummer
- 57102
- Gültig
- 04.01.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF