Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2520
Schweizerische Finanzierungsbetriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0271-IV/4/2004vom 30.11.2004
Wortlaut laut Findok
Errichtet eine österreichische GmbH, die einem von
einer inländischen Privatstiftung gehaltenen Konzern angehört, in
Zürich eine SFB (Swiss Finance Branch), der die Aufgabe obliegt, die
Finanzierung von Projektgesellschaften in verschiedenen Zielländern
sicherzustellen, dann ist vorweg zu prüfen, ob die SFB eine
Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO darstellt. Die
Räumlichkeiten der SFB müssen daher der Ausübung einer
betrieblichen Tätigkeit dienen; die Ausübung bloßer
Vermögensverwaltung wäre hierzu nicht ausreichend.
Liegt in diesem Sinn eine Betriebstätte vor, dann
würde diese auch im Sinn von Artikel 5 Abs. 1 DBA-Schweiz als
abkommensrechtliche Betriebstätte zu werten sein, mit der Folge, dass die
Gewinne dieser Betriebstätte aus der Besteuerungsgrundlage der
inländischen GmbH auszunehmen sind. Für die Gewinnzuweisung an die SFB
gelten für die GmbH die international üblichen
Gewinnaufteilungsgrundsätze des Artikels 7 Abs. 2 DBA-Schweiz.
Ergibt sich hierbei im Rahmen einer Funktionsanalyse, dass die ertragbringenden
Finanzierungstransaktionen dem Funktionsbereich der schweizerischen
Betriebstätte zuzurechnen sind, dann werden folglich auch die aus diesen
Transaktionen erzielten Zinsenerträgnisse der Betriebstätte in der
Schweiz zuzurechnen sein. Wichtige Anhaltspunkte für die Lösung dieser
Zuordnungsfrage werden sich aus der OECD-Studie "Attribution of Profits to a
Permanent Establishment" ergeben, dessen Teil I als Diskussionsentwurf bereits
veröffentlicht ist (www.oecd.org); Bank- und Finanzierungstransaktionen
werden sodann im Detail in Teil II, der kurz vor der Veröffentlichung
steht, behandelt.
Ist nach diesen Grundsätzen die gesamte
Finanzierungstätigkeit der schweizerischen Betriebstätte zuzurechnen
und sind folglich die Zinsenerträgnisse aus der österreichischen
Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sodass sich die Besteuerungsgrundlage des
österreichischen Hauptsitzes auf den Gewinn aus der Abgeltung der
allgemeinen Leitungs- und Verwaltungsaufgaben beschränkt, dann wird die
Höhe der der schweizerischen Betriebstätte aus
Drittstaatsgesellschaften zufließenden Zinsen in der Regel ohne Auswirkung
auf das österreichische Steueraufkommen bleiben. In derartigen Fällen
wird daher auch für die österreichische Finanzverwaltung kein Bedarf
nach einer Prüfung der Fremdverhaltenskonformität der
Zinsenerträgnisse bestehen.
Steht außer Streit, dass die
Finanzierungserträgnisse als Betriebseinnahmen der schweizerischen FSB
anzusehen sind, dann ist unerheblich, in welchem Land sich Bankkonten befinden,
auf die derartige Zinsenerträgnisse eingehen.
Vorsorglich ist aber anzumerken, dass es bei der
Lösung von Einkünftezurechnungsfragen der vorliegenden Art in erster
Linie um Sachverhaltswürdigungen geht, die nicht im ministeriellen
EAS-Verfahren vorweg mit Bindungswirkung entschieden werden
können.
30. November
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 5 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0271-IV/4/2004
- Stammnummer
- 15034
- Gültig
- 30.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF