RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 914

Russisch-amerikanisches Ost-Joint-Venture im Wege einer österreichischen Holdinggesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftL 45/12-IV/4/96vom 01.08.1996

Wortlaut laut Findok

  Errichten eine börsennotierte amerikanische und eine börsennotierte russische Gesellschaft in den Niederlanden eine Joint-Venture-Gesellschaft, die im Wege einer österreichischen Tochter-Holdinggesellschaft umfangreiche und langfristige Investitionen in Ost-Staaten vornimmt, dann besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die aus den Ost-Staaten nach Österreich fließenden Gewinnausschüttungen steuerfrei durch Österreich hindurchzuschleusen. Für die nach Österreich einfließenden Gewinnausschüttungen sieht § 10 Abs. 2 KStG Körperschaftsteuerfreiheit vor und für die aus Österreich in die Niederlande abfließenden Gewinnausschüttungen gründet sich die Steuerentlastung auf § 94a EStG. Das Ergebnis des Zusammenwirkens dieser Bestimmungen, demzufolge ein völlig steuerfreier Transfer von Auslandsgewinnen durch Österreich möglich ist, entspricht der Konzeption des österreichischen Steuersystems in Bezug auf rein innerösterreichische Gesellschaftsverschachtelungen, wo ebenfalls die in den Händen einer Konzerngesellschaft erzielten und dort versteuerten Gewinne steuerfrei durch Zwischengesellschaften hindurchgeschleust und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen einer weiteren (ermäßigten) Besteuerung unterworfen werden. Im internationalen Kontext ist allerdings Voraussetzung, dass einerseits aufgezeigt werden kann, dass hinter den ausländischen Gesellschaften tatsächlich überwiegend ausländische natürliche Personen stehen; denn sonst würde die Steuerfreiheit für die einfließende Gewinnausschüttung nach § 10 Abs. 3 KStG verloren gehen. Andererseits ist Voraussetzung, dass kein Fall von "treaty shopping" (bzw. missbräuchlichem Ausnutzen der EG-Mutter-Tochterrichtlinie) vorliegt; sonst würde die Steuerentlastung für die in die Niederlande abfließenden Dividendenausschüttungen verloren gehen. Im EAS-Verfahren kann nicht mit Bindungswirkung für die nachgeordneten Dienststellen darüber abgesprochen werden, ob die vorgenannten Voraussetzungen in einem konkreten Einzelfall erfüllt sind oder nicht, da die hiefür nötige Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung von der zuständigen Abgabenbehörde 1. Instanz zu beurteilen ist; um für solche Fälle die nötige Rechtsicherheit zu verschaffen, wurde in § 6 der Verordnung zu § 10 Abs. 3 KStG, BGBl. Nr. 57/1995, ein finanzamtliches Sonderauskunftsverfahren eingerichtet. 1. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SteuerfreiheitGewinnausschüttungMissbrauchEntlastungDividendenDividendenausschüttung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
L 45/12-IV/4/96
Stammnummer
15331
Gültig
01.08.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF