Findok · EAS-Auskünfte
EAS 914
Russisch-amerikanisches Ost-Joint-Venture im Wege einer österreichischen Holdinggesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/12-IV/4/96vom 01.08.1996
Wortlaut laut Findok
Errichten eine börsennotierte amerikanische und eine
börsennotierte russische Gesellschaft in den Niederlanden eine
Joint-Venture-Gesellschaft, die im Wege einer österreichischen
Tochter-Holdinggesellschaft umfangreiche und langfristige Investitionen in
Ost-Staaten vornimmt, dann besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die
aus den Ost-Staaten nach Österreich fließenden
Gewinnausschüttungen steuerfrei durch Österreich hindurchzuschleusen.
Für die nach Österreich einfließenden Gewinnausschüttungen
sieht § 10 Abs. 2 KStG Körperschaftsteuerfreiheit vor und für die
aus Österreich in die Niederlande abfließenden
Gewinnausschüttungen gründet sich die Steuerentlastung auf § 94a
EStG. Das Ergebnis des Zusammenwirkens dieser Bestimmungen, demzufolge ein
völlig steuerfreier Transfer von Auslandsgewinnen durch Österreich
möglich ist, entspricht der Konzeption des österreichischen
Steuersystems in Bezug auf rein innerösterreichische
Gesellschaftsverschachtelungen, wo ebenfalls die in den Händen einer
Konzerngesellschaft erzielten und dort versteuerten Gewinne steuerfrei durch
Zwischengesellschaften hindurchgeschleust und erst bei der Ausschüttung an
natürliche Personen einer weiteren (ermäßigten) Besteuerung
unterworfen werden.
Im internationalen Kontext ist allerdings Voraussetzung,
dass einerseits aufgezeigt werden kann, dass hinter den ausländischen
Gesellschaften tatsächlich überwiegend ausländische
natürliche Personen stehen; denn sonst würde die Steuerfreiheit
für die einfließende Gewinnausschüttung nach § 10 Abs. 3
KStG verloren gehen. Andererseits ist Voraussetzung, dass kein Fall von "treaty
shopping" (bzw. missbräuchlichem Ausnutzen der EG-Mutter-Tochterrichtlinie)
vorliegt; sonst würde die Steuerentlastung für die in die Niederlande
abfließenden Dividendenausschüttungen verloren gehen.
Im EAS-Verfahren kann nicht mit Bindungswirkung für
die nachgeordneten Dienststellen darüber abgesprochen werden, ob die
vorgenannten Voraussetzungen in einem konkreten Einzelfall erfüllt sind
oder nicht, da die hiefür nötige Nachweisführung bzw.
Glaubhaftmachung von der zuständigen Abgabenbehörde 1. Instanz zu
beurteilen ist; um für solche Fälle die nötige Rechtsicherheit zu
verschaffen, wurde in § 6 der Verordnung zu § 10 Abs. 3 KStG, BGBl.
Nr. 57/1995, ein finanzamtliches Sonderauskunftsverfahren
eingerichtet.
1. August
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/12-IV/4/96
- Stammnummer
- 15331
- Gültig
- 01.08.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF