Gewinnausschüttungen, die eine österreichische GmbH als Mehrheitsgesellschafterin von einer estnischen Aktiengesellschaft (Aktiaselts; AS) bezieht, sind nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 KStG von der österreichischen Körperschaftsbesteuerung befreit. Da die estnische Gesellschaft operativ tätig ist, liegt kein Anwendungsfall des "Methodenwechsels" nach § 10 Abs. 4 KStG vor…
…Anders als im Fall der EAS 3338 ist im vorliegenden Fall Gesellschafterin der die deutsche Dividende empfangenden österreichischen GmbH eine Stiftung und erst in den Stiftungszuwendungen steckt ua. auch die mit deutscher KESt vorbelastete Gewinnausschüttung der österreichischen GmbH, sodass hierdurch nur eine indirekte Doppelbelastung entsteht…
Nimmt eine in Bahrain gegründete Gesellschaft, die operativ tätig ist und zufolge eines abgabenbehördlich anerkannten Typenvergleiches einer österreichischen Kapitalgesellschaft entspricht, eine Gewinnausschüttung an ihre zu 49% beteiligte österreichische Gesellschafterin (eine inländische Bau-Kapitalgesellschaft) vor, so stellt dies keinen Anlassfall für einen "Methodenwechsel" nach § 10 Abs…
…company) hält, und nimmt die maltesische Holdinggesellschaft eine Ausschüttung ihrer Gewinne an die österreichische Muttergesellschaft vor (Großmuttergesellschaft der operativen maltesischen Gesellschaft), steht auf Grund des österreichisch-maltesischen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an dieser Gewinnausschüttung zwar Österreich zu, doch kann dieses infolge der Steuerbefreiung für internationale Schachteldividenden (§…
Nimmt eine österreichische GmbH eine Gewinnausschüttung an ihre operativ tätige deutsche Mutter-KG vor, an der zu 80% eine deutsche und zu 20% eine schweizerische Kapitalgesellschaft beteiligt ist, dann kann jener Teil der Gewinnausschüttung, der über die deutsche KG der deutschen Kapitalgesellschafts-Gesellschafterin zugeht, in…
…Das Unmittelbarkeitserfordernis in den auf Artikel 10 des OECD-Musterabkommens basierenden Doppelbesteuerungsabkommen schließt daher nach wie vor eine Beteiligungshaltung durch eine Personengesellschaft von der Inanspruchnahme der Quellensteuerentlastung für konzerninterne Gewinnausschüttungen aus. Ein förmliches Gegenseitigkeitsverhältnis ist mit der Schweiz in dieser Frage bislang nicht hergestellt worden…
Beziehen in Deutschland ansässige natürliche Personen Gewinnausschüttungen einer österreichischen GmbH, unterliegen diese Ausschüttungen gemäß Art. 10 DBA Deutschland einer 15-prozentigen österreichischen Quellenbesteuerung (Kapitalertragsteuer). Wird zwischen diese deutschen Investoren und die österreichische GmbH eine deutsche Holdinggesellschaft "zwischengeschoben", dann kann damit auf der Grundlage von § 94a…
…österreichischen GmbH an die deutsche Muttergesellschaft getätigten Gewinnausschüttungen fallen daher nicht unter Artikel 10 DBA Deutschland, weil diese Bestimmung im gegebenen Zusammenhang nur zur Anwendung kommen kann, wenn eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung vornimmt. Sind die Gewinnausschüttungen nach österreichischem Recht der in Deutschland…
Dividenden, die die österreichische Tochtergesellschaft an ihre US-Muttergesellschaft ausschüttet, unterliegen gemäß Art. 10 DBA-USA der 5-prozentigen österreichischen Kapitalertragsteuer. Erfolgt daher unter dem Titel "Dividendenausschüttung" eine Zahlung an die US-Muttergesellschaft, die durch Auflösung einer Kapitalrücklage finanziert wird und sich daher lediglich als…
…DBA-Deutschland übersteigenden Ausmaß, besteht abkommensrechtlich ein Anrecht, dass die ihr steuerlich zuzurechnenden Gewinnausschüttungen von der österreichischen Kapitalertragsteuer insoweit entlastet werden, als diese 5% übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gewinnausschüttung der deutschen Kapitalgesellschaft steuerlich zuzurechnen ist. Dies kann bei reinen Holdinggesellschaften, deren Funktion sich…
…estnischen Kapitalgesellschaft, sondern jene der österreichischen Gesellschafter besteuert. Artikel 10 des Abkommens teilt Estland darüber hinaus das Recht zu, auch den österreichischen Gesellschafter mit der Gewinnausschüttung steuerlich zu erfassen, wobei allerdings - wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist - dieses Dividendenbesteuerungsrecht auf 15% eingeschränkt ist. Eine…
…erfüllt dieses Kriterium jedenfalls nicht. Die auf Grund des DBA-Frankreich angestrebte KESt-Entlastung dürfte damit keine Aussicht auf Erfolg haben. Ist die Gewinnausschüttung steuerlich der holländischen Holding-BV zuzurechnen, dann kann - wegen des Umweges über die französische SNC - keine Steuerentlastung auf der Grundlage von…
Schüttet eine österreichische GmbH an ihre zu 99% beteiligte deutsche Mutter-KG eine Dividende aus, die steuerlich einer brasilianischen Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, weil sie die 100%-Kommanditistin der deutschen Mutter-KG ist, dann kann keine Kapitalertragsteuerbefreiung nach § 94a EStG 1988 in Anspruch genommen werden. Denn…
…US-Gesellschaft im Dezember 2002 eine 100-prozentige Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft erworben, dann steht für eine im Jahr 2003 an die neue britische Muttergesellschaft vorgenommene Gewinnausschüttung wegen noch nicht erfolgtem Ablauf der zweijährigen Behaltefrist die Kapitalertragsteuerbefreiung nach § 94a EStG 1988 noch nicht zu…
…Gewinne an eine inländische gewerblich tätige KG aus, der in Deutschland ansässige Kommanditisten (natürliche Personen) angehören, dann fließt diese Gewinnausschüttung über die inländische Personengesellschaftsbetriebstätte anteilig den in Deutschland ansässigen Kommanditisten zu. Der Betriebstättenvorbehalt des Artikels 10 Abs. 4 DBA-Deutschland weist Österreich daran das Besteuerungsrecht…
…tätige deutsche GmbH&CoKG umgegründet (sie selbst wird die Komplementärin, eine zweite deutsche GmbH wird Kommanditistin), dann fließen die Gewinnausschüttungen über die nunmehrige Kommanditgesellschaft (sonach bloß mittelbar) in die Hände der deutschen GmbHs. Die Steuerbefreiung des § 94a EStG 1988 ist auf solche bloß mittelbare Beteiligungen…
Die Gewinnausschüttung, die eine bosnische Kapitalgesellschaft an ihre beiden zu 100% beteiligten österreichischen Gesellschafter vornimmt, ist - sofern kein KESt-Abzug durch eine österreichische Bank zu erfolgen hat - bei den beiden österreichischen Gesellschaftern gemäß § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 als Sondereinkunft mit 25% der…
…dass ihre Gewinnausschüttungen nicht mehr von Artikel 10 des OECD-konformen Abkommens erfasst werden und folglich Artikel 7 zuzuordnen sind; dies mit dem Ergebnis, dass - mangels einer österreichischen beteiligungshaltenden Betriebstätte der Muttergesellschaft - die Gewinnausschüttung vom Kapitalertragsteuerabzug zu entlasten ist. Die Steuerentlastung kann allerdings nur auf…
…an einen Dritten veräußert, dann ist vorweg festzustellen, wem nach österreichischem Steuerrecht die Dividende steuerlich zugeflossen ist. Sollte der Fall eines steuerlich anzuerkennenden Gewinnausschüttungsvorbehaltes vorliegen (EAS 788) und sollte folglich die Dividende nicht dem Erwerber, sondern dem Veräußerer steuerlich zuzurechnen sein, steht einer Anwendung von…
Wird in Tschechien ein Produktionsbetrieb in der Rechtsform einer tschechischen Kapitalgesellschaft gegründet, dem für einen zehnjährigen Zeitraum ein Investitionsanreiz in Form einer Körperschaftsteuerbefreiung zuerkannt wird, steht für die an die österreichische Muttergesellschaft vorgenommenen Gewinnausschüttungen die internationale Schachtelbefreiung gem. § 10 Abs. 2 KStG zu. Es ist…