Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2885
Gewinnausschüttung einer bosnischen Kapitalgesellschaft an die beiden österreichischen Gesellschafter
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1818-IV/4/2007vom 12.11.2007
Wortlaut laut Findok
Die Gewinnausschüttung, die eine
bosnische Kapitalgesellschaft an ihre beiden zu 100% beteiligten
österreichischen Gesellschafter vornimmt, ist - sofern kein KESt-Abzug
durch eine österreichische Bank zu erfolgen hat - bei den beiden
österreichischen Gesellschaftern gemäß
§ 37 Abs. 8 Z 2 EStG
1988 als Sondereinkunft mit 25% der Einkommensbesteuerung zu unterziehen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr.
474/2002, ist hierbei die bosnische Quellensteuer auf die von den bosnischen
Einkünften erhobene Einkommensteuer anzurechnen. Dem bosnischen Steuerabzug
kommt jedenfalls keine Abgeltungswirkung zu.
Bundesministerium für Finanzen, 12. November
2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1818-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32584
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF