Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2985
Gewinnausschüttung einer estnischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1919-IV/4/2008vom 23.07.2008
Wortlaut laut Findok
Auf Grund des Artikels 7 des
österreichisch-estnischen Doppelbesteuerungsabkommens hat Estland das
Recht, die von estnischen Kapitalgesellschaften erzielten Gewinne einer
Besteuerung zu unterziehen, wobei die Abkommensbestimmung nicht festlegt, zu
welchem Zeitpunkt der Körperschaftssteueranspruch Estlands auflebt; dies
richtet sich vielmehr nach estnischem innerstaatlichem Recht. Wenn daher Estland
die Körperschaftsteuer erst anlässlich der Verteilung des
Gesellschaftsgewinnes an die Gesellschafter erhebt, so widerspricht dies nicht
Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens. Die von der estnischen
Kapitalgesellschaft (anlässlich der Dividendenausschüttung) erhobene
Körperschaftsteuer ist bei den in Österreich ansässigen
Gesellschaftern (natürliche Personen) keiner Anrechnung zugänglich,
weil keine österreichische Steuer auf die von der estnischen
Kapitalgesellschaft bezogenen Einkünfte entfällt; denn in
Österreich werden nicht die Einkünfte der estnischen
Kapitalgesellschaft, sondern jene der österreichischen Gesellschafter
besteuert.
Artikel 10 des Abkommens teilt Estland darüber hinaus
das Recht zu, auch den österreichischen Gesellschafter mit der
Gewinnausschüttung steuerlich zu erfassen, wobei allerdings - wenn der
Gesellschafter eine natürliche Person ist - dieses
Dividendenbesteuerungsrecht auf 15% eingeschränkt ist. Eine solche
estnische Dividendensteuer wäre wohl auf die mit 25% begrenzte
österreichische Sondereinkommensteuer des Gesellschafters anrechenbar,
würde sie erhoben.
Wird aber nur eine estnische Körperschaftsteuer
(Steuersubjekt ist die estnische Kapitalgesellschaft), nicht aber eine
Dividendensteuer (Steuersubjekt wäre der Gesellschafter) erhoben, kann
daher keine Steueranrechnung in Österreich stattfinden. Denn es wäre
nicht abkommenskonform, anstelle einer anrechenbaren Dividendensteuer eine nicht
anrechenbare Körperschaftsteuer zur Anrechnung zu bringen.
Dieses Beurteilungsergebnis entspricht im Übrigen den
Prinzipien des österreichischen Steuersystems. Denn auch bei Zufluss von
inländischen Dividenden findet bei der mit 25% begrenzten Sonderbesteuerung
von Dividenden keine Entlastung von der Körperschaftsteuervorbelastung
statt; es wäre daher nicht sachgerecht, dies bei estnischen Dividenden
anders zu handhaben.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA EST (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Estland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 11/2003
- Art. 10 DBA EST (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Estland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 11/2003
DividendenausschüttungGesellschaftsbesteuerungGesellschafterbesteuerungSteuersubjektDividendensteuerAnrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1919-IV/4/2008
- Stammnummer
- 36378
- Gültig
- 23.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF