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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3274

Gewinnausschüttung einer steuerfreien Bahrain-Gesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0262-IV/4/2012vom 20.04.2012

Wortlaut laut Findok

Nimmt eine in Bahrain gegründete Gesellschaft, die operativ tätig ist und zufolge eines abgabenbehördlich anerkannten Typenvergleiches einer österreichischen Kapitalgesellschaft entspricht, eine Gewinnausschüttung an ihre zu 49% beteiligte österreichische Gesellschafterin (eine inländische Bau-Kapitalgesellschaft) vor, so stellt dies keinen Anlassfall für einen "Methodenwechsel" nach § 10 Abs. 4 KStG 1988 dar, wenn die Gewinne der Bahrain-Gesellschaft keinen Schädlichkeitscharakter im Sinn von § 10 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 aufweisen. Die Steuerfreiheit würde nur dann verloren gehen, wenn Gewinne in Anwendung der österreichischen Einkünftezurechnungsgrundsätze nicht der Bahrain-Gesellschaft, sondern unmittelbar der österreichischen Gesellschafterin zuzurechnen wären, was aber für das hier behandelte Sachverhaltsbild nicht angenommen wird. Der bloße Umstand, dass die operativ tätige Bahrain-Gesellschaft nach dem Recht von Bahrain keiner Einkommensbesteuerung unterliegt, vermag keine Steuerpflicht der Gewinnausschüttungen in Österreich zu begründen (siehe auch EAS 520 betr. steuerfreie Bahamas-Gesellschaft und EAS 637 betr. steuerfreie Bermuda-Gesellschaft). Denn nicht nur die zivilrechtliche, sondern auch die steuerrechtliche Behandlung des ausländischen Rechtssubjektes durch den Ansässigkeitsstaat ist für die inländische Vergleichbarkeitsbewertung bedeutungslos (KStR 2001 Rz 110). Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 19.1.2005, 2000/13/0176, lässt sich nach Auffassung des BM für Finanzen nicht zwingend Gegenteiliges entnehmen: Im Beschwerdefall ging es um ein Steuersparmodell iZm einer funktionslosen Hongkong-Gesellschaft, und der VwGH verwarf die Anwendbarkeit der Schachtelbefreiung primär auf der Grundlage von § 22 BAO als Rechtsmissbrauch; nur ergänzend führte er aus, dass in einem solchen Fall einer missbräuchlichen Steuerumgehung eine Auslegung vertretbar wäre, die Schachtelbefreiung wegen fehlender Vergleichbarkeit der Hongkong-Gesellschaft zu versagen. Der Gerichtshof enthält sich aber der Aussage, ob diese Auslegung auch im Geltungsbereich der ab 1995 wirksam gewordenen neuen Gesetzeslage noch aufrecht erhalten würde. Bundesministerium für Finanzen, 20. April 2012

Normen und Schlagworte

Typenvergleichbahrainische Gesellschaftinternationale SchachtelbefreiungVergleichbarkeitserfordernisseRechtsmissbrauchMethodenwechsel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0262-IV/4/2012
Stammnummer
59104
Gültig
20.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF