Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2931
Gewinnausschüttung einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine inländische KG mit deutschen Kommanditisten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0094-IV/4/2008vom 07.02.2008
Wortlaut laut Findok
Schüttet eine österreichische
Kapitalgesellschaft ihre Gewinne an eine inländische gewerblich tätige
KG aus, der in Deutschland ansässige Kommanditisten (natürliche
Personen) angehören, dann fließt diese Gewinnausschüttung
über die inländische Personengesellschaftsbetriebstätte anteilig
den in Deutschland ansässigen Kommanditisten zu. Der
Betriebstättenvorbehalt des Artikels 10 Abs. 4 DBA-Deutschland weist
Österreich daran das Besteuerungsrecht zu und verpflichtet in Artikel 23
Abs. 1 lit. a des Abkommens Deutschland dazu, die deutschen Kommanditisten
hinsichtlich ihrer in Österreich erzielten Betriebstättengewinne,
sonach auch hinsichtlich der darin enthaltenen Gewinnausschüttung, von der
deutschen Besteuerung freizustellen (in diesem Sinn EAS 2807).
Auf der Grundlage des "AOA" (Authorized OECD Approach:
siehe den von der OECD am 21. Dezember 2006 veröffentlichen Bericht
"Attribution of Profits to Permanent Establishments") wird Deutschland aber
nicht entgegengetreten werden können, wenn es die Zugehörigkeit der
Beteiligung zum inländischen Betriebstättenvermögen der KG
bestreitet, falls die Beteiligung nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit
der gewerblichen Betätigung der inländischen KG stehen sollte. Dieser
funktionale Zusammenhang wird in jenen Fällen gegeben sein, in denen die
Beteiligung dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist.
Aus dem EuGH-Urteil vom 6.12.2007 in der Rs C-298/05,
Columbus Container Services BVBA &
Co, ergibt sich keine unmittelbare Auswirkung auf die DBA-Anwendung in
dem eingangs beschriebenen Besteuerungsfall. Denn einerseits liegt in
Österreich keine Niedrigbesteuerung vor, da das deutsche
Außensteuergesetz die maßgebende Einstufungsgrenze von "weniger als
30%" auf "weniger als 25%" herabgesetzt hat und die Gewinnausschüttung in
Österreich einer 25%igen Besteuerung unterliegt. Andererseits hat sich der
Gerichtshof nur mit der Gemeinschaftsrechtsverträglichkeit des § 20
Abs. 2 deutsches Außensteuergesetz auseinandergesetzt und sich für
unzuständig erklärt (Rz 46), darüber zu urteilen, ob die deutsche
Vorgangsweise (gesetzlich angeordneter "Treaty Override")
völkerrechtskonform ist.
Bundesministerium für Finanzen, 7. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
BetriebstättenvorbehaltBetriebstättenvermögennotwendiges BetriebsvermögenAOAAußensteuergesetzColumbus-UrteilTreaty Override
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0094-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34971
- Gültig
- 07.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF