Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2844
Gewinnausschüttung einer österreichischen GmbH mit Geschäftsleitung in einem DBA-Partnerstaat
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0212-IV/4/2007vom 04.05.2007
Wortlaut laut Findok
Hat eine in einem DBA-Partnerstaat
Österreichs errichtete Mutterkapitalgesellschaft in Österreich eine
Tochter-GmbH errichtet, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
sich im Staat der Muttergesellschaft befindet (doppelansässige
Kapitalgesellschaft), dann wird - wenn das DBA in den maßgebenden
Bestimmungen vollinhaltlich dem OECD-MA entspricht - die Doppelansässigkeit
der Tochter-GmbH in der Weise aufgelöst, dass sie im Sinn des Abkommens
nicht in Österreich, sondern in dem betreffenden DBA-Partnerstaat
ansässig ist. Dies hat zur Folge, dass ihre Gewinnausschüttungen nicht
mehr von Artikel 10 des OECD-konformen Abkommens erfasst werden und folglich
Artikel 7 zuzuordnen sind; dies mit dem Ergebnis, dass - mangels einer
österreichischen beteiligungshaltenden Betriebstätte der
Muttergesellschaft - die Gewinnausschüttung vom Kapitalertragsteuerabzug zu
entlasten ist.
Die Steuerentlastung kann allerdings nur auf der Grundlage
der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, erfolgen. Eine
Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug könnte daher u.a. dann nicht
erfolgen, wenn die ausländische Muttergesellschaft eine bloße
Holdinggesellschaft ist; in einem solchen Fall müsste das
Rückerstattungsverfahren angewendet werden, in dessen Rahmen bei
Holdinggesellschaften eine Offenlegung der hinter der Holdinggesellschaft
stehenden Gesellschafter verlangt werden kann.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0212-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31551
- Gültig
- 04.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF