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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2844

Gewinnausschüttung einer österreichischen GmbH mit Geschäftsleitung in einem DBA-Partnerstaat

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0212-IV/4/2007vom 04.05.2007

Wortlaut laut Findok

Hat eine in einem DBA-Partnerstaat Österreichs errichtete Mutterkapitalgesellschaft in Österreich eine Tochter-GmbH errichtet, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich im Staat der Muttergesellschaft befindet (doppelansässige Kapitalgesellschaft), dann wird - wenn das DBA in den maßgebenden Bestimmungen vollinhaltlich dem OECD-MA entspricht - die Doppelansässigkeit der Tochter-GmbH in der Weise aufgelöst, dass sie im Sinn des Abkommens nicht in Österreich, sondern in dem betreffenden DBA-Partnerstaat ansässig ist. Dies hat zur Folge, dass ihre Gewinnausschüttungen nicht mehr von Artikel 10 des OECD-konformen Abkommens erfasst werden und folglich Artikel 7 zuzuordnen sind; dies mit dem Ergebnis, dass - mangels einer österreichischen beteiligungshaltenden Betriebstätte der Muttergesellschaft - die Gewinnausschüttung vom Kapitalertragsteuerabzug zu entlasten ist. Die Steuerentlastung kann allerdings nur auf der Grundlage der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, erfolgen. Eine Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug könnte daher u.a. dann nicht erfolgen, wenn die ausländische Muttergesellschaft eine bloße Holdinggesellschaft ist; in einem solchen Fall müsste das Rückerstattungsverfahren angewendet werden, in dessen Rahmen bei Holdinggesellschaften eine Offenlegung der hinter der Holdinggesellschaft stehenden Gesellschafter verlangt werden kann. Bundesministerium für Finanzen, 4. Mai 2007

Normen und Schlagworte

Doppelansässige GesellschaftenKapitalertragsteuerentlastungDBA-Entlastungsverordnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0212-IV/4/2007
Stammnummer
31551
Gültig
04.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF