Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2176
Gewinnausschüttung an die US-Muttergesellschaft unter Auflösung von Kapitalrücklagen
geltende FassungEAS-AuskunftB 169/1-IV/4/02vom 26.11.2002
Wortlaut laut Findok
Dividenden, die die österreichische
Tochtergesellschaft an ihre US-Muttergesellschaft ausschüttet, unterliegen
gemäß Art. 10 DBA-USA der 5-prozentigen österreichischen
Kapitalertragsteuer.
Erfolgt daher unter dem Titel "Dividendenausschüttung"
eine Zahlung an die US-Muttergesellschaft, die durch Auflösung einer
Kapitalrücklage finanziert wird und sich daher lediglich als eine
Einlagenrückzahlung darstellt, dann gilt dieser Vorgang nach
inländischem Recht (§ 4 Abs. 12 EStG 1988) als
Beteiligungsveräußerung, die daher nicht der für Dividenden
geltenden Zuteilungsregel unterstellt werden kann. Selbst wenn sich nach
inländischem Recht (§ 98 Z 8 EStG 1988) hierdurch - wegen
Übersteigens des Buchwertes der Beteiligung - eine Steuerpflicht ergeben
sollte, dürfte diese gemäß Art. 7 bzw. 13 Abs. 6 DBA-USA nicht
geltend gemacht werden.
26. November
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 13 Abs. 6 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 169/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 36927
- Gültig
- 26.11.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF