Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2649
Gewinnausschüttung nach Veräußerung einer Beteiligung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0468-IV/4/2005vom 31.08.2005
Wortlaut laut Findok
Hält eine slowenische
Kapitalgesellschaft seit sieben Jahren 25% der Anteile an einer
österreichischen Kapitalgesellschaft und wird im August 2004 die
Ausschüttung des Bilanzgewinnes 2003 mit Auszahlungstermin am 26. Oktober
2004 beschlossen, dann ist die slowenische Kapitalgesellschaft nach EU-Beitritt
Sloweniens berechtigt, dass die ihr zufließende Dividende gemäß
§ 94a EStG von der österreichischen Kapitalertragsteuer freigestellt
wird.
Wurde allerdings die Beteiligung vor dem
Dividendenauszahlungstag am 7. Oktober 2004 an einen Dritten
veräußert, dann ist vorweg festzustellen, wem nach
österreichischem Steuerrecht die Dividende steuerlich zugeflossen ist.
Sollte der Fall eines steuerlich anzuerkennenden
Gewinnausschüttungsvorbehaltes vorliegen (EAS 788) und sollte folglich die
Dividende nicht dem Erwerber, sondern dem Veräußerer steuerlich
zuzurechnen sein, steht einer Anwendung von § 94a EStG nichts entgegen.
Damit erübrigt es sich, die Frage zu untersuchen, ob und unter welchen
Bedingungen eine Steuerentlastung auf Grund des DBA-Slowenien
herbeizuführen ist.
31. August
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0468-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24909
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF