Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2288
Gewinnausschüttung über eine französische SNC an eine niederländische Holding-BV
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/7-IV/4/03vom 06.05.2003
Wortlaut laut Findok
Es ist wohl richtig, dass Frankreich
trotz Anwendung des Transparenzprinzips bei der Besteuerung seiner
Personengesellschaften (zB einer société en nom collectif - SNC)
deren Ansässigkeit im Sinn des Abkommens in Frankreich bejaht
(Schlussprotokoll zu Art. 4 DBA-Frankreich und Vorbehalt Frankreichs zum
"Partnership-Report" der OECD).
Damit kann aber nicht die Inanspruchnahme des
0-Steuersatzes nach Artikel 10 Abs. 2 lit. b des DBA-Frankreich erwirkt werden,
wenn eine holländische Holding-BV in Frankreich eine SNC zwischenschaltet,
um über sie Gewinnausschüttungen einer österreichischen
Tochtergesellschaft KESt-frei aus Österreich zu beziehen. Denn der
0-Steuersatz des Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA-Frankreich hängt einerseits
davon ab, dass der "Nutzungsberechtigte" der österreichischen
Gewinnausschüttung eine in Frankreich ansässige Gesellschaft ist; die
SNC wäre nur dann der "Nutzungsberechtigte", wenn die
Gewinnausschüttung ihr auch steuerlich zuzurechnen ist; dies ist bei
steuerlicher Transparenz nicht der Fall; dies wäre aber selbst bei Option
für die französische Körperschaftsbesteuerung dann nicht der
Fall, wenn die französische SNC nur Briefkastenfunktion haben sollte und
der wahre Zurechnungsträger die holländische BV oder (falls auch dort
nur Briefkasteneigenschaft bestünde) eine außerhalb der EU
ansässige Gesellschaft wäre. Andererseits muss die französische
Gesellschaft der französischen Körperschaftsbesteuerung unterworfen
sein; die bloße Möglichkeit der SNC für die
Körperschaftsbesteuerung zu optieren, erfüllt dieses Kriterium
jedenfalls nicht. Die auf Grund des DBA-Frankreich angestrebte KESt-Entlastung
dürfte damit keine Aussicht auf Erfolg haben.
Ist die Gewinnausschüttung steuerlich der
holländischen Holding-BV zuzurechnen, dann kann - wegen des Umweges
über die französische SNC - keine Steuerentlastung auf der Grundlage
von § 94a EStG 1988 in Anspruch genommen werden. Wohl aber stünde eine
Entlastung auf 5% gemäß Artikel 10 Abs. 2 DBA-Niederlande zu, da nach
dieser Abkommensbestimmung der niedrigere Konzernsteuersatz auch bei bloß
mittelbarer Beteiligung an der österreichischen Gesellschaft verfügbar
ist.
06. Mai
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Anlage 1 Z 1 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 10 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/7-IV/4/03
- Stammnummer
- 36272
- Gültig
- 06.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF