Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1935
Kunstmaler mit österreichisch/irischem Lebens- und Betätigungsfeld
geltende FassungEAS-AuskunftC 211/1-IV/4/01vom 15.10.2001
Wortlaut laut Findok
Die Frage, ob ein deutscher
Staatsbürger, der den Großteil seiner Bildwerke in einem irischen
Atelier malt und der mit einer in Österreich lebenden Österreicherin
verheiratet ist, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in
Österreich unterliegt, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht im
EAS-Verfahren mit Bindungswirkung für die Abgabenbehörden der ersten
Instanz geklärt werden kann. Anzumerken ist allerdings, dass bei aufrechter
Ehe die Vermutung dafür spricht, dass auch ein zum Großteil im
Ausland lebender Ehepartner Zugang zu der inländischen Wohnung der
Ehegattin hat, dass ihm folglich eine inländische Wohnung zur
Verfügung steht und dass er diese Wohnung auch anlässlich seiner
zahlreichen Österreich-Aufenthalte zumindest gelegentlich benutzt, sodass
schon aus diesem Grund unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.
Davon losgelöst ist die Frage zu beurteilen, ob nach
den Lebensverhältnissen auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn
des DBA-Irland in Österreich gelegen ist. Sollte z.B. die
Lebensführung aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen
getrennt von der Ehegattin aufgebaut sein und sollten die Aufenthalte in Irland
die Österreich-Aufenthalte in zeitlicher Hinsicht wesentlich
übersteigen, dann ist angesichts des nur in Irland bestehenden Ateliers
nicht auszuschließen, dass sich der Lebensmittelpunkt in Irland befindet.
Auch diese Frage ist aber eine Sachverhaltsfrage, die nicht im EAS-Verfahren
entschieden werden kann. Ein wichtiges Indiz für einen irischen
Lebensmittelpunkt könnte eine Ansässigkeitsbescheinigung der irischen
Steuerverwaltung sein.
Sollte sich der Lebensmittelpunkt in Irland befinden, dann
wären gemäß Artikel 12 DBA-Irland (bei Fehlen einer
inländischen "festen Einrichtung") die Einkünfte aus den
Bilderverkäufen in Österreich von der inländischen Besteuerung
freizustellen; und zwar auch hinsichtlich jener Einzelbilder, an denen in
Österreich gearbeitet worden ist. Allerdings besteht diese
Freistellungsverpflichtung gemäß Art. 12 DBA-Irland nur unter dem
Vorbehalt der "Remittance-Klausel" des Artikels 2 Abs. 2 des Abkommens: nach
dieser Klausel ist Österreich dann nicht zur Steuerfreistellung
verpflichtet, wenn Irland lediglich die nach Irland überwiesenen oder dort
in Empfang genommenen Umsatzerlöse der Besteuerung unterwirft.
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Besteuerung
der Gemäldeerlöse in Irland stattfindet, deutet sonach darauf hin,
dass entweder keine Ansässigkeit in Irland vorliegt, oder dass ein
Anwendungsfall der erwähnten "Remittance-Klausel" gegeben ist. Insgesamt
betrachtet lässt sonach der geschilderte Sachverhalt vermuten, dass selbst
bei Bestand eines Lebensmittelpunktes in Irland, die Einkünfte des
Künstlers der österreichischen Besteuerung unterliegen.
15. Oktober
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
- Art. 2 Abs. 2 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
inländische WohnungWohnunginländischeMittelpunkt der LebensinteressenAnsässigkeitsbescheinigungRemittance-Klausel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 211/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 1948
- Gültig
- 15.10.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF