Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1559
Wirtschaftliche Betrachtungsweise und internationales Schachtelprivileg
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/9-IV/4/99vom 22.11.1999
Wortlaut laut Findok
Unter EAS 624 wurde folgendes
ausgeführt:
"Erzielt eine in einem Oststaat errichtete
Tochtergesellschaft einer österreichischen Muttergesellschaft aus ihrem
dort ausgeübten operativen Geschäft Gewinne und werden diese Gewinne
an die österreichische Muttergesellschaft ausgeschüttet, dann steht
für diesen Beteiligungsertrag die Steuerfreiheit gemäß
§ 10
KStG zu."
Wird nun in einem derartigen Fall wegen der hohen
inflationären Geldentwertung in dem betreffenden Oststaat nach Wegen
gesucht, um diese Gewinne möglichst rasch aus der Geldentwertungszone
herauszuholen und wird die hiezu nötige Gewinnabsaugung im Wege von
Lizenzgebührenzahlungen an eine in Zypern "off-shore" errichtete
Basistochtergesellschaft vorgenommen und von dieser sodann im Wege einer im
Folgejahr vorgenommenen Gewinnausschüttung in die Hände der
österreichischen Muttergesellschaft transferiert, so ist nicht
auszuschließen, dass auf der Grundlage von § 21 BAO dieser
Umweggestaltung die steuerliche Wirkung abzuerkennen und das eigentlich
wirtschaftlich relevante Geschehen (Gewinnausschüttung durch die in dem
Oststaat etablierte operative Gesellschaft an die österreichische
Muttergesellschaft) den steuerlich relevanten Sachverhalt darstellt; m.a.W. es
ist nicht auszuschließen, dass mit der im Auftrag der
österreichischen Muttergesellschaft an die Basistochtergesellschaft
geleisteten Lizenzgebührenzahlung in Wahrheit eine verdeckte
Gewinnausschüttung an die österreichische
Muttergesellschaftbewirkt wurde, die -
weil sie von einer operativen Gesellschaft stammt - nicht den
einschränkenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995
unterliegt.
Allerdings kann diese Problematik nicht mit Bindungswirkung
im EAS-Verfahren auf ministerieller Ebene entschieden werden, da die hiefür
nötige Sachverhaltsuntersuchung der zuständigen Abgabenbehörde 1.
Instanz obliegt; um für solche Fälle die nötige Rechtssicherheit
zu erlangen, kann das gemäß
§ 6 der Verordnung zu § 10 Abs.
3 KStG, BGBl. Nr. 57/1995, vorgesehene finanzamtliche Sonderauskunftsverfahren
in Anspruch genommen werden."
Stellt sich in jenem Besteuerungsfall, der Anlass für
die EAS-Anfrage gegeben hat, im Gefolge einer Betriebsprüfung heraus, dass
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Fall einer verdeckten
Gewinnausschüttung vorliegt, sondern dass es tatsächlich so war, dass
die österreichische Muttergesellschaft ihrer russischen Tochtergesellschaft
immaterielle Vermögenswerte überlassen hat, sonach tatsächlich
Leistungen erbracht hat, die fremdüblich durch Ansatz einer
Lizenzgebühr abzugelten waren, dann kann einer solchen
Sachverhaltsbeurteilung im ministeriellen EAS-Verfahren nicht entgegengetreten
werden. Denn einer inländischen Versteuerung von fremdverhaltenskonform
anzusetzenden Lizenzgebühren kann nicht dadurch ausgewichen werden, dass
ihnen der Charakter einer steuerfreien verdeckten Gewinnausschüttung
zugeordnet wird.
22. November
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995
GewinnabsaugungLizenzgebührenOff-Shore-GesellschaftBasisgesellschaftBasistochtergesellschaftwirtschaftliche BetrachtungsweiseFremdverhaltensgrundsatzverdeckte Gewinnausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/9-IV/4/99
- Stammnummer
- 2814
- Gültig
- 22.11.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF