Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1660
Österreichische Vertriebstochter als Zwischenholdinggesellschaft einer südafrikanischen AG
geltende FassungEAS-AuskunftE 346/1-IV/4/00vom 09.06.2000
Wortlaut laut Findok
Werden einer in der Möbelbranche
tätigen österreichischen Vertriebstochtergesellschaft einer in
Südafrika errichteten börsennotierten Muttergesellschaft Beteiligungen
an Holdinggesellschaften in Deutschland, Holland sowie der Schweiz
übertragen, die ihrerseits direkt oder indirekt Beteiligungen an operativ
tätigen Gesellschaften in Australien, Niederlande, Ungarn, Polen, Ukraine,
Deutschland Schweiz halten, und kann aufgezeigt werden, dass die
Körperschaftsteuervorbelastung in den Händen der operativ tätigen
Untergesellschaften die 15% Grenze des § 3 Z. 3 VO BGBl. Nr. 57/1995,
übersteigt, dann ist dadurch bereits die Steuerfreiheit der bei der
Vertriebstochter eingehenden Gewinnausschüttungen der Holdinggesellschaften
sichergestellt. Denn bei der Beurteilung der Höhe der ausländischen
Körperschaftsteuervorbelastung von Gewinnausschüttungen
ausländischer Holdinggesellschaften sind nicht nur die diesen
Holdinggesellschaften unmittelbar im Ausland auferlegten Steuern zu
berücksichtigen, sondern auch jene, die deren Gewinne mittelbar in den
Händen der Untergesellschaften treffen.
Steht solcherart fest, dass bereits die erste der für
den "Methodenwechsel" kumulativ geforderten drei Voraussetzungen des § 10
Abs. 3 KStG nicht erfüllt ist, kann die Frage, ob der Methodenwechsel
deshalb unterbleiben kann, weil die dritte Voraussetzung nicht erfüllt ist,
in den Hintergrund treten. Im übrigen zählt die Erzielung von
Beteiligungserträgnissen in den Händen der ausländischen
Tochter-Holdinggesellschaft nicht zu deren schädlichen
Passiveinkünften, sodass bei einer Holdinggesellschaft, deren Schwerpunkt
in der Bündelung der Gewinnausschüttungen operativer
Tochtergesellschaften liegt, idR auch die zweite Voraussetzung für einen
Methodenwechsel nicht erfüllt sein wird.
Die Angelegenheit lässt sich allerdings nicht mit
Bindungswirkung im EAS-Verfahren einer abschließenden Klärung
zuführen, da zu viele Sachverhalts- und Beweiswürdigungsfragen
involviert sind. Es wird daher anzuraten sein, mit dem zuständigen
Finanzamt auf der Grundlage von § 6 der genannten VO eine entsprechende
Fallabklärung herbeizuführen.
09. Juni
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 3 Z 3 Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995
- § 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 346/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2641
- Gültig
- 09.06.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF