Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2699
Bosnischer Privatization Investment Fund
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0029-IV/4/2006vom 06.02.2006
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 10 Abs. 3 des
künftigen Doppelbesteuerungsabkommens mit Bosnien-Herzegowina bestimmt das
Recht des Quellenstaates - mit Bindungswirkung für den
Ansässigkeitsstaat -, den Begriffsinhalt des Ausdruckes "Dividenden".
Beteiligen sich daher österreichische Investoren an einem bosnischen
"Privatization Investment Fund" dann stellen die Ausschüttungen dieses
Fonds "Dividenden" im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens dar, wenn sich diese
Qualifizierung aus dem Recht Bosniens herleitet; und zwar auch dann, wenn der
Fonds aus der Sicht des österreichischen Rechts als (transparenter)
Investmentfonds einzustufen ist.
Dies hat zur Folge, dass einerseits Bosnien zur
Quellenbesteuerung in Höhe von 15% berechtigt wird und dass andererseits
Österreich das Besteuerungsrecht unter Anrechnungsverpflichtung in Bezug
auf die Quellensteuer erhält. Wie dieses auf der Ebene des Abkommensrechtes
nach der Dividenden-Regel zugeteilte Besteuerungsrecht in Österreich auf
der Ebene des inländischen Rechts wahrgenommen wird, richtet sich
allerdings nach österreichischem inländischem Recht. Dies bedeutet,
dass keine Aktiendividenden, sondern Erträge aus Anteilsrechten an einem
ausländischen Kapitalanlagefonds in Österreich zu besteuern
sind.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0029-IV/4/2006
- Stammnummer
- 21103
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF