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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2699

Bosnischer Privatization Investment Fund

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0029-IV/4/2006vom 06.02.2006

Wortlaut laut Findok

Gemäß Artikel 10 Abs. 3 des künftigen Doppelbesteuerungsabkommens mit Bosnien-Herzegowina bestimmt das Recht des Quellenstaates - mit Bindungswirkung für den Ansässigkeitsstaat -, den Begriffsinhalt des Ausdruckes "Dividenden". Beteiligen sich daher österreichische Investoren an einem bosnischen "Privatization Investment Fund" dann stellen die Ausschüttungen dieses Fonds "Dividenden" im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens dar, wenn sich diese Qualifizierung aus dem Recht Bosniens herleitet; und zwar auch dann, wenn der Fonds aus der Sicht des österreichischen Rechts als (transparenter) Investmentfonds einzustufen ist. Dies hat zur Folge, dass einerseits Bosnien zur Quellenbesteuerung in Höhe von 15% berechtigt wird und dass andererseits Österreich das Besteuerungsrecht unter Anrechnungsverpflichtung in Bezug auf die Quellensteuer erhält. Wie dieses auf der Ebene des Abkommensrechtes nach der Dividenden-Regel zugeteilte Besteuerungsrecht in Österreich auf der Ebene des inländischen Rechts wahrgenommen wird, richtet sich allerdings nach österreichischem inländischem Recht. Dies bedeutet, dass keine Aktiendividenden, sondern Erträge aus Anteilsrechten an einem ausländischen Kapitalanlagefonds in Österreich zu besteuern sind. Bundesministerium für Finanzen, 6. Februar 2006

Normen und Schlagworte

InvestmentfondsDBA Bosnien-Herzegowina

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0029-IV/4/2006
Stammnummer
21103
Gültig
06.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF