Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1949
Keine DBA-Schachtelbefreiung für Ausschüttungen auf Substanzgenussrechte an deutschen Kapitalgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/17-IV/4/01vom 05.11.2001
Wortlaut laut Findok
Das DBA-Deutschland (2000) sieht eine
Befreiung für Gewinnausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften nur
mehr unter Vorbehalt des innerstaatlichen Rechtes (§ 10 KStG) vor. Es
müssen daher die Bedingungen des § 10 Abs. 2 KStG erfüllt und es
dürfen jene des § 10 Abs. 3 KStG nicht verwirklicht sein. Eine
Ausnahme wird lediglich hinsichtlich des Mindestbeteiliguntserfordernisses
gemacht. Das Abkommen weitet sonach die innerstaatlich geregelte Steuerbefreiung
auf Beteiligungen ab 10% aus.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass auf
Ausschüttungen, die deutsche Kapitalgesellschaften auf Substanzgenussrechte
vornehmen, Artikel 10 DBA-Deutschland anzuwenden ist, weil diese
Ausschüttungen nach deutschem Recht einer Dividendenausschüttung
gleichgestellt werden; auch wird die auf Österreich ausstrahlende
Bindungswirkung dieser im deutschen innerstaatlichen Recht vorgenommenen
Zuordnung nicht bestritten. Nur lässt sich daraus nicht ableiten, dass der
in Artikel 23 Abs. 2 Z. lit c des Abkommens enthaltene Vorbehalt nicht anwendbar
wäre.
05. November
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/17-IV/4/01
- Stammnummer
- 1962
- Gültig
- 05.11.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF