Bei der Auslegung von Rechtsvorschriften ist in besonderem Maße auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. § 10 Abs. 3 KStG und die Nachfolgebestimmung des § 10 Abs. 4 KStG wollen der Steuerumgehung unter Nutzung von Steueroasen einen Riegel vorschieben. Unbesteuerte Steueroaseneinkünfte sollen daher bei einer…
…EStG 1988 jenem Tatbestand entspricht, der den Anlass zur Aufdeckung der stillen Reserven infolge des Besteuerungsverlustes gebildet hat; denn das Prinzip des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht gilt auch bei der Auslegung von innerstaatlichem Recht (BFH 13.06.2002, VI R 168/00). Bundesministerium für Finanzen, 18…
… 94a EStG). Daher muss im Grunde die bisherige Auslegung weiter aufrechterhalten werden, dass nicht nur eine Beteiligungshaltung im Wege einer Tochtergesellschaft, sondern auch im Wege einer zwischengeschalteten Personengesellschaft als mittelbare Beteiligungshaltung einzustufen ist. Diese Gesetzesauslegung hat allerdings in Bezug auf Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten…
…Art. 17 OECD-Musterabkommen) Österreich das ausschließliche Besteuerungsrecht übertragen und dass diesfalls bei einer zu engen Auslegung von § 99 EStG weder Österreich noch das Ausland eine Besteuerung vornimmt. Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist sonach im gegebenen Zusammenhang nicht von wesentlicher Bedeutung. 22…
…so erzielt die Tochterholdinggesellschaft (EST-OU) keine schädlichen Passiveinkünfte, da ihre Einkünfte ausschließlich aus Dividendeneinkünften von der untergeordneten Besitzgesellschaft (CT-AS) bestehen. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass bei enger Auslegung des § 2 der VO die Verpachtung der Kohlentladeanlagen an die estnische Betriebsgesellschaft als schädliche…
…sich aus der Anwendung des Verwertungstatbestandes internationale Doppelbesteuerungen ergeben sollten, können diese auf der Grundlage von § 48 BAO beseitigt werden. Bei dieser Gesetzesauslegung können sonach einerseits Doppelbesteuerungen vermieden werden ohne hiedurch andererseits unnötigerweise Doppelnichtbesteuerungen zu verursachen; die in die ausländischen Niederlassungen österreichischer Banken entsandten österreichischen…
…dass im Fall von Arbeitskräftegestellungsverträgen gemäß dem Gesetz eine Besteuerung vorgenommen werden muss, ist unzureichend. Denn der Bestätigungsgegenstand betrifft die Frage, nach welcher Gesetzesbestimmung des DBA-Partnerstaates der Gestellungsnehmer als Arbeitgeber gewertet werden muss. Nach österreichischer Gesetzeslage (§ 47 EStG 1988 iVm der Auslegung durch LStR…
…von der österreichischen Finanzverwaltung rückgefordert werden kann. Bei dieser Sichtweise würde § 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in einer Weise interpretiert, die der gesetzgeberischen Intention zuwiderläuft. Denn § 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 lässt keine mit § 98 EStG 1988 im Widerspruch stehende Auslegung…
…zu einer Doppelnichtbesteuerung führen: Deutschland müsste auf Grund des DBA von der Besteuerung freistellen, Österreich würde wegen fehlgeleiteter Interpretation des nationalen Rechtes keine Besteuerung vornehmen. Ein solches Auslegungsergebnis kann nicht als den Intentionen des Gesetzes entsprechend angesehen werden und ist daher als gesetzwidrig abzulehnen.  …
…wenn sich - unerwarteterweise - herausstellen sollte, dass diese Doppelbelastung nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht nicht im Wegzugsstaat zu beseitigen ist. Eine solche Klärung wird aber nur der zur abschließenden Auslegung von Gemeinschaftsrecht berufene Europäische Gerichtshof herbeiführen können. Eine Entlastungsmaßnahme nach § 48 BAO kann daher nur für den…
…zeigt die gleichgerichtete Vorgangsweise auf deutscher Seite (EAS 2029). Der Rückgriff auf innerstaatliches Recht (Auslegung der Zurechnungsgrundsätze des EStG 1988 auf der Grundlage von EStR 2000 Rz 104) wird daher im gegebenen Zusammenhang aus österreichischer Sicht als abkommenskonform zu werten sein. Bundesministerium für Finanzen, 24…
Der UFS hat in zwei Entscheidungen die bisher von der Finanzverwaltung "steuerpflichtigenfreundlich" vertretene DBA-Auslegung verworfen, derzufolge Auslandssteuern auf die Mindestkörperschaftsteuer angerechnet werden können. Während die Mindestkörperschaftsteuer aber noch so gesehen werden kann, dass sie die in das negative Einkommen aufgenommenen anrechnungsbegünstigten Auslandseinkünfte belastet (mit…
Werden die Geschäfte einer inländischen GesmbH von einem in Deutschland wohnhaften Geschäftsführer geleitet und wird die inländische Firmenadresse gemäß § 15 a GesmbH-Gesetz als österreichische Postadresse angegeben, so wird hiedurch kein inländischer Wohnsitz begründet, wenn die Firmenräumlichkeiten nicht geeignet sind, jederzeit zum Wohnen benutzt…
…DBA-Besteuerungsansprüche wahrnehmen könnte. Ist daher ein Begriff des innerstaatlichen Steuerrechts mehreren Auslegungen zugänglich, wird jener Auslegungsvariante der Vorzug zu geben sein, durch die im internationalen Verhältnis keine Besteuerungslücken erzeugt werden; denn es kann dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden, solche Besteuerungslücken herbeiführen zu…
…Sicht gesehen so wie bisher das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates sicherstellen und sowohl Artikel 15 DBA-D wie auch Artikel 16 Abs. 2 DBA-D vorgehen. Der Wortlaut des Abkommens ließe aber auch eine andere Deutung zu, da Artikel 15 DBA-D ausdrücklich den Vorrang von…
…bisherige traditionelle Auslegung für richtig, dass nämlich eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung zu fordern ist, über die das Unternehmen die Verfügungsgewalt ausübt; wenn dem Unternehmen aber nicht die Verfügungsmacht über das gesamte Forstrevier mit einer solchen Intensität zukommt, dass es andere von der Nutzung…
…und demzufolge im Lichte ihres Zieles und Zweckes ausgelegt werden müssen. Als Ziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens muss die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung gesehen werden, nicht aber die Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen und ähnlichen Effekten, die zum Nachteil eines oder beider Vertragstaaten für Steuerumgehungszwecke genutzt werden…
…um Geschäfte einer Bank und nicht um solche eines inländischen Produktions- und Handelsunternehmens ging, wurde in EAS 412 - vor allem von den involvierten Größenordnungen her gesehen - noch kein steuerumgehender Sachverhalt unterstellt, sodass die vom Anfragenden vorgeschlagene Abkommensanwendung auch noch nicht als mit dem Ziel und…
…Auslegung für richtig, dass nämlich eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung zu fordern ist, über die das Unternehmen die Verfügungsgewalt ausübt; wenn dem Unternehmen aber nicht die Verfügungsmacht über das gesamte Gebäude zukommt, wird derzeit in dem Gebäude selbst keine Betriebstätte des ausländischen Unternehmens gesehen…
…oder c vorliegt. Das Vorliegen von Anwendungsfällen der lit. b und c scheidet im gegenständlichen Fall begrifflich aus. Wenn aber Deutschland - trotz des Qualifikationskonfliktes - die Gewinne einer auf deutschem Gebiet bestehenden Personengesellschaftsbetriebstätte besteuert, so kann darin - wie oben dargelegt - keine Verletzung des Abkommens gesehen werden…