Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2652
Keine Auslandssteueranrechnung auf die Sondergewinnsteuer aus der Eigenkapitalzuwachsverzinsung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0574-IV/4/2005vom 30.08.2005
Wortlaut laut Findok
Der UFS hat in zwei Entscheidungen die
bisher von der Finanzverwaltung "steuerpflichtigenfreundlich" vertretene
DBA-Auslegung verworfen, derzufolge Auslandssteuern auf die
Mindestkörperschaftsteuer angerechnet werden können. Während die
Mindestkörperschaftsteuer aber noch so gesehen werden kann, dass sie die in
das negative Einkommen aufgenommenen anrechnungsbegünstigten
Auslandseinkünfte belastet (mit anderen Worten dass die
anrechnungsbegünstigten Auslandseinkünfte zumindest noch mittelbar von
einer österreichischen Steuer getroffen werden), ist dies bei der
Sondergewinnsteuer aus der Eigenkapitalzuwachsverzinsung nicht mehr der Fall.
Denn die Sondergewinnsteuer soll im wirtschaftlichen Ergebnis die
Fiktivverzinsung des Eigenmittelgebers und nicht beispielsweise rumänische
Lizenzgebühren treffen, die in dem betreffenden Jahr
anrechnungsbegünstigt (und verlustkürzend) der Kapitalgesellschaft
zugegangen sind. Die Sondergewinnsteuer entfällt daher nicht einmal mehr
"mittelbar" auf die rumänischen Lizenzgebühren, sodass die
rumänische Quellensteuer auf sie nicht anrechenbar ist.
30. August
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0574-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24917
- Gültig
- 30.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF