Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1405
Steuerumgehung mit Brasilien-Krediten
geltende FassungEAS-Auskunft04 0402/1-IV/4/98vom 02.02.1999
Wortlaut laut Findok
Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen
so wie alle anderen Staatsverträge den allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen des Artikels 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention
(BGBl. Nr. 40/1980); sie müssen darnach im Lichte ihres Zieles und Zweckes
ausgelegt werden.
Kernziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist
die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber die
Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen und ähnlichen Effekten, die
zum Nachteil eines oder beider Vertragstaaten für Steuerumgehungszwecke
genutzt werden können.
Werden daher vom Wortlaut eines Doppelbesteuerungsabkommens
zwei Auslegungsvarianten getragen, wobei nach der einen eine offenkundige
Steuerumgehungsmöglichkeit eröffnet wird, während dies nach der
anderen nicht der Fall ist, dann wäre es rechtswidrig, dem Abkommen den
umgehungsfördernden Sinn beizumessen, da eine solche Auslegung gegen Ziel
und Zweck des Abkommens verstieße.
Vergibt eine österreichische Kapitalgesellschaft einen
kurzläufigen Kredit in Höhe von S 100 Mio. an eine brasilianische
Bank, wobei nach den getroffenen Abmachungen im wirtschaftlichen Ergebnis
einerseits Zinsen in der Höhe von rd. S 21 Mio. geleistet und gleichzeitig
eine Darlehensrückzahlung von rd. S 80 Mio. erfolgen soll, dann kann eine
solche Kapitalanlage in wirtschaftlicher Hinsicht nur so verstanden werden, dass
hiebei ein Netto-Kapitalertrag von S 1 Mio. erzielt werden sollte (S 21 Mio.
Bruttozinsen abzüglich vorweg vereinbartem Verlust der Darlehensvaluta in
Höhe von S 20 Mio.). Falls keine weiteren Aufwendungen mit dieser
Transaktion im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, führt das
Brasilien-Geschäft sonach zu einer österreichischen Steuerbelastung
von S 340.000,- (34% von S 1 Mio.). Dieser Betrag stellt damit gleichzeitig
den "Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen" dar, "der auf
die Einkünfte entfällt, die aus Brasilien bezogen werden" (Art. 23
Abs. 4 letzter Satz DBA-Brasilien); oder anders ausgedrückt, dieser Betrag
bildet den Höchstbetrag für die Anrechnung brasilianischer Steuern.
Wurden keine Abzugssteuern in Brasilien erhoben, und wird in der
Steuererklärung unter Berufung auf Artikel 23 Abs. 5 DBA-Brasilien die
Anrechnung einer mit 25% von S 21 Mio., sonach mit S 5,25 Mio. ermittelten
fiktiven Steuer begehrt, dann wird auch
diese Anrechnung mit dem Betrag von S 340.000,- begrenzt sein.
Wollte man die zitierte Bestimmung des Art. 23 Abs. 4 bei
Berechnung des anrechenbaren Höchstbetrages in Fällen der vorliegenden
Art anders interpretieren, nämlich ohne Berücksichtigung aller mit der
Transaktion verbundenen Aufwendungen, hätte man dadurch die vom Abkommen
nicht angestrebte Möglichkeit, durch Geschäfte der vorgenannten Art
die Körperschaftsteuerbelastung für die
Inlandseinkünfte herabzusetzen und
im vorliegenden Fall eine ungerechtfertigte Körperschaftsteuergutschrift in
Höhe von S 4,910.000 (5,250.000 - 340.000) zu erlangen. Eine derartige
Abkommensauslegung wird aber dem Ziel und Zweck des Abkommens nicht gerecht und
kann daher nicht als rechtsrichtig angesehen werden.
Ein Verweis auf EAS 412 kann zu keinem anderen Ergebnis
führen; abgesehen davon, dass es bei EAS 412 um Geschäfte einer Bank
und nicht um solche eines inländischen Produktions- und Handelsunternehmens
ging, wurde in EAS 412 - vor allem von den involvierten
Größenordnungen her gesehen - noch kein steuerumgehender Sachverhalt
unterstellt, sodass die vom Anfragenden vorgeschlagene Abkommensanwendung auch
noch nicht als mit dem Ziel und Zweck des Abkommens unvereinbar angesehen wurde.
Doch selbst in EAS 412 wurde bereits darauf aufmerksam gemacht, dass das
Erfordernis einer wirtschaftlichen Betrachtung der Transaktionen zu einem
anderen Ergebnis führen könnte, wie dies sowohl in der Folge-EAS 1163
als auch bei der vorstehenden Beurteilung gegeben war.
2. Februar
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
- Art. 23 Abs. 4 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 23 Abs. 5 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0402/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30129
- Gültig
- 02.02.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF