Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1523
Treuhandveranlagungen in Brasilien
geltende FassungEAS-Auskunft04 1442/2-IV/4/99vom 13.09.1999
Wortlaut laut Findok
Das BMF hält an seiner Auffassung
fest, dass Doppelbesteuerungsabkommen so wie alle anderen Staatsverträge
den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des Artikels 31 der Wiener
Vertragsrechtskonvention (BGBl. Nr. 40/1980) unterliegen und demzufolge im
Lichte ihres Zieles und Zweckes ausgelegt werden müssen. Als Ziel und Zweck
eines Doppelbesteuerungsabkommens muss die Beseitigung der internationalen
Doppelbesteuerung gesehen werden, nicht aber die Herbeiführung von
Doppelnichtbesteuerungen und ähnlichen Effekten, die zum Nachteil eines
oder beider Vertragstaaten für Steuerumgehungszwecke genutzt werden
können.
Werden daher vom Wortlaut eines Doppelbesteuerungsabkommens
zwei Auslegungsvarianten getragen, wobei nach der einen eine offenkundige
Steuerumgehungsmöglichkeit eröffnet wird, während dies nach der
anderen nicht der Fall ist, dann wäre es rechtswidrig, dem Abkommen den
umgehungsfördernden Sinn beizumessen, da eine solche Auslegung gegen Ziel
und Zweck des Abkommens verstieße.
In EAS 1405 wurde folgendes Beispiel untersucht: Wird
an eine brasilianische Bank ein kurzläufiges Darlehen in Höhe von S
100 Mio. vergeben, wobei nach den getroffenen Abmachungen im wirtschaftlichen
Ergebnis einerseits Zinsen in der Höhe von rd. S 21 Mio. geleistet und
gleichzeitig eine Darlehensrückzahlung von rd. S 80 Mio. erfolgen soll,
dann kann eine solche Kapitalanlage in wirtschaftlicher Hinsicht nur so
verstanden werden kann, dass hiebei ein Netto-Kapitalertrag von S 1 Mio. erzielt
werden sollte (S 21 Mio. Bruttozinsenabzüglich vorweg vereinbartem Verlust der Darlehensvaluta in
Höhe von S 20 Mio.). Falls keine weiteren Aufwendungen mit dieser
Transaktion im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, führt das
Brasilien-Geschäft sonach zu einer österreichischen Steuerbelastung
von S 340.000,00 (34% von S 1 Mio.). Dieser Betrag stellt damit gleichzeitig den
"Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen" dar, "der auf die
Einkünfte entfällt, die aus Brasilien bezogen werden" (Art. 23 Abs. 4
letzter Satz DBA-Brasilien); oder anders ausgedrückt, dieser Betrag bildet
den Höchstbetrag für die Anrechnung brasilianischer Steuern. Wurden
keine Abzugssteuern in Brasilien erhoben, und wird in der Steuererklärung
unter Berufung auf Artikel 23 Abs. 5 DBA-Brasilien die Anrechnung einer mit 25%
von S 21 Mio. S, sonach mit S 5,25 Mio. ermittelten fiktiven Steuer begehrt,
dann wird auch diese Anrechnung mit dem Betrag von S 340.000,00 begrenzt
sein.
Wollte man die zitierte Bestimmung des Art. 23 Abs. 4 bei
Berechnung des anrechenbaren Höchstbetrages in Fällen der vorliegenden
Art anders interpretieren, nämlich ohne Berücksichtigung aller mit der
Transaktion verbundenen Aufwendungen, hätte man dadurch die vom Abkommen
nicht angestrebte Möglichkeit, durch Geschäfte der vorgenannten Art
die Körperschaftsteuerbelastung für die Inlandseinkünfte
herabzusetzen und im vorliegenden Fall eine ungerechtfertigte
Körperschaftsteuergutschrift in Höhe von S 4,910.000 (5,250.000 -
340.000) zu erlangen. Eine derartige Abkommensauslegung wird aber dem Ziel und
Zweck des Abkommens nicht gerecht und kann daher nicht als rechtsrichtig
angesehen werden.
Ob ein solches Darlehen unmittelbar von dem
österreichischen Darlehensgeber oder unter direkter Inanspruchnahme von
entgeltlichen Dienstleistungen einer österreichischen Bank oder auf Grund
eines Treuhandvertrages mit einer österreichischen Bank gegen eine
entsprechende Treuhandgebühr vergeben wird, macht hiebei keinen
wesentlichen Unterschied.
Sollte abweichend von dem Beispiel der EAS 1405 der
Fall so gelagert sein, dass der Transaktionsaufwand insgesamt sogar höher
ist als die lukrierten Zinsen, sollte sonach die gesamte Transaktion in Kenntnis
des zu erwartenden Verlustes eingegangen worden sein, so wird dadurch geradezu
offenkundig, dass "der gewählte Weg nicht mehr sinnvoll erscheint, wenn man
den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder dass er ohne das Resultat der
Steuerminderung einfach unverständlich ist." Lässt man in einem
solchen Fall die sich aus dem österreichischen innerstaatlichen Recht
möglicherweise ergebenden Rechtsmissbrauchskonsequenzen beiseite und
untersucht man lediglich die Frage der Anrechenbarkeit brasilianischer
Fiktivsteuern, so ergibt sich daraus, dass mangels positiver brasilianischer
Einkünfte keine inländische Körperschaftsteuer angefallen ist,
die für eine Anrechnung einer brasilianischen Steuer zur Verfügung
steht, so dass es zu keiner Steueranrechnung kommen kann.
13. September
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
- Art. 23 Abs. 4 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 23 Abs. 5 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1442/2-IV/4/99
- Stammnummer
- 2774
- Gültig
- 13.09.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF