Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2754
Softwareberatung durch ein indisches Unternehmen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0443-IV/4/2006vom 24.08.2006
Wortlaut laut Findok
Wird eine börsennotierte indische
Aktiengesellschaft, die auf dem Gebiet der Softwareentwicklung und
Informationstechnologie-Beratung tätig ist, von einem österreichischen
Unternehmen mit der Durchführung eines Software-Beratungsprojekts betraut,
dann ist vorweg festzustellen, ob das indische Unternehmen seinen Auftrag unter
Nutzung einer inländischen Betriebstätte erfüllt. Dies ist im
Allgemeinen eine Frage der Sachverhaltsbeurteilung und kann daher nicht im
Rahmen des auf Rechtsfragenbeurteilung ausgerichteten ministeriellen
EAS-Antwortverfahren geklärt werden.
Es spricht aber viel dafür, dass keine
inländische Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO vorliegt, wenn das
indische Unternehmen zur Auftragserfüllung zwar drei Mitarbeiter für
die Dauer von über einem Jahr nach Österreich entsendet, diesen aber
für ihre Arbeit kein Büroraum zur Verfügung gestellt wird,
sondern weil ihre Arbeit jeweils vor Ort bei den einzelnen Ansprechpartnern des
auftraggebenden, österreichischen Unternehmens ausgeübt wird.
Allerdings lässt sich zurzeit kein klares Bild
gewinnen, ob möglicherweise auf der Grundlage von Artikel 5 DBA-Indien das
gesamte Gebäude des österreichischen Unternehmens als
"Betriebstätte" zu werten ist; das so genannte "Painter-Example" in Ziffer
4.5 des OECD-Kommentars 2003 zu Artikel 5 OECD-Musterabkommen kann eine solche
Sichtweise rechtfertigen. Das BM für Finanzen hält indessen derzeit
noch - gemeinsam mit Deutschland - die bisherige traditionelle Auslegung
für richtig, dass nämlich eine feste örtliche Anlage oder
Einrichtung zu fordern ist, über die das Unternehmen die
Verfügungsgewalt ausübt; wenn dem Unternehmen aber nicht die
Verfügungsmacht über das gesamte Gebäude zukommt, wird derzeit in
dem Gebäude selbst keine Betriebstätte des ausländischen
Unternehmens gesehen (EAS 2535 betr. Holzschlägerungsarbeiten in einem
Forstrevier).
Etwas anderes gilt für die Wohnung der drei indischen
Mitarbeiter, in der - wenn auch nur geringfügig und zumeist nur
administrativer Natur - Arbeiten erledigt werden, die im Zusammenhang mit der
Auftragserfüllung des indischen Unternehmens stehen. Diese Wohnung
könnte nach § 29 BAO als Betriebstätte des indischen Unternehmens
zu werten sein, weil sie von diesem Unternehmen - im Wege seiner Mitarbeiter -
als Stützpunkt der Auftragserfüllung in Österreich genutzt
wird.
Wertet man die Wohnungen allerdings nur als Einrichtung, in
der im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 lit. e DBA-Indien lediglich Tätigkeiten
ausgeübt werden, die "vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen", würde auf der Ebene des Abkommensrechtes - jedoch nicht auch
auf der Ebene des innerstaatlichen Rechtes - die Betriebstätteneigenschaft
entfallen. Dies wiederum hätte zur Folge, dass das indische Unternehmen
nach Artikel 7
DBA-Indien zu keiner Steuerleistung in Österreich verpflichtet werden kann.
Da allerdings der sachliche Anwendungsbereich des DBA-Indien nicht die
Kommunalsteuer erfasst, richtet sich deren Erhebung ausschließlich nach
inländischem Recht und wird abkommensrechtlich nicht untersagt. Gleiches
gilt für die Dienstgeberbeitragspflicht.
Das für die computertechnische Beratung geleistete
Entgelt unterliegt gem. § 98 Abs. 1 Z 3 EStG in Verbindung mit § 99
Abs. 1 Z 5 EStG der Steuerabzugspflicht. Diese Besteuerung ist gemäß
Artikel 12 Abs. 2
DBA-Indien zulässig, aber auf 10% des Bruttobetrages herabzusetzen. Die
Steuerentlastung kann nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl.
III Nr. 92/2005, erfolgen.
Die drei indischen Mitarbeiter unterliegen der
inländischen unbeschränkten Steuerpflicht; und zwar allein bereits
wegen des länger als 6 Monate dauernden Inlandsaufenthaltes. Es kann daher
dahingestellt bleiben, ob ein inländischer Wohnsitz im Sinn des § 26
Abs. 1 BAO deshalb zu verneinen ist, weil möglicherweise bei einer
Wohnungsanmietung für etwas länger als 1 Jahr das Merkmal des
"Beibehaltens der Wohnung" nicht erfüllt ist. Da allerdings keine
"Ansässigkeit" im Sinn von Artikel 4 DBA-Indien in Österreich
begründet wird, kann die unbeschränkte Steuerpflicht nur nach
Maßgabe der Beschränkungen des DBA wahrgenommen werden. Die auf die
Österreich-Entsendung entfallenden Bezüge unterliegen nach
Maßgabe des Artikels 15 der österreichischen Besteuerung, die wegen
Vorliegens einer nach inländischem Recht bestehenden Betriebstätte im
Lohnsteuerabzugsweg wahrzunehmen ist; die österreichische Lohnsteuer ist
auf der Grundlage von Artikel 23 Abs. 3 DBA-Indien in Indien anrechenbar.
Bundesministerium für Finanzen, 24. August 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
- Art. 5 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
- Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
- Art. 7 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
- Art. 12 Abs. 2 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
- Art. 15 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
- Art. 23 Abs. 3 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
SoftwareberatungBetriebstätteHilfsstützpunktKommunalsteuerDienstgeberbeitragWohnsitztechnische BeratungPainter-Example
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0443-IV/4/2006
- Stammnummer
- 24249
- Gültig
- 24.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF