Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2630
Unmittelbarkeitserfordernis des § 94a EStG
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0433-IV/4/2005vom 01.08.2005
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 94a EStG kann
eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen an
Kapitalgesellschaften des EU-Raumes nur dann unterbleiben, wenn diese
Kapitalgesellschaften unmittelbar an der ausschüttenden
österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Das
Unmittelbarkeitserfordernis ist nach der bisherigen Verwaltungspraxis nicht
gegeben, wenn die Beteiligung im Wege einer Personenhandelsgesellschaft (OHG,
KG) gehalten wird.
Das Unmittelbarkeitserfordernis ist mit der Novellierung
des § 10 Abs. 2 KStG durch das Budgetbegleitgesetz 2003 für die nach
Österreich einfließenden Gewinnausschüttungen beseitigt worden,
nicht hingegen für die aus Österreich abfließenden
Gewinnausschüttungen (§ 94a EStG). Daher muss im Grunde die bisherige
Auslegung weiter aufrechterhalten werden, dass nicht nur eine
Beteiligungshaltung im Wege einer Tochtergesellschaft, sondern auch im Wege
einer zwischengeschalteten Personengesellschaft als mittelbare
Beteiligungshaltung einzustufen ist.
Diese Gesetzesauslegung hat allerdings in Bezug auf
Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, unter
Beachtung der Erfordernisse des Gemeinschaftsrechtes zu erfolgen. In der
Mutter-Tochterrichtlinie wird als Voraussetzung für die
Quellensteuerentlastung der Gewinnausschüttung nicht zwischen unmittelbar
und mittelbar gehaltenen Beteiligungen unterschieden; es spricht daher
tatsächlich viel dafür, dass sich aus dieser Richtlinie der Auftrag an
die Mitgliedstaaten ergibt, in Fällen einer Zwischenschaltung transparenter
Personengesellschaften, also in Fällen in denen von der
Personengesellschaft gehaltene Beteiligungen (so wie alle anderen
Wirtschaftsgüter dieser Personengesellschaft) für steuerliche Belange
unmittelbar im wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschafter stehen, die
Quellensteuerentlastung zu gewähren.
Im Interesse einer richtlinienkonformen Auslegung von
§ 94a EStG bestehen daher keine Bedenken, wenn das
Unmittelbarkeitserfordernis bei Beteiligung von Personengesellschaften, die im
jeweiligen EU-Land als transparent gewertet werden, dann erfüllt ist, wenn
sämtliche daran beteiligten Kapitalgesellschaften in EU-Ländern
ansässig sind.
Diese begünstigende Auslegung des
Unmittelbarkeitserfordernisses ist ausschließlich richtlinienbedingt und
daher nur im Verhältnis zum EU-Raum anwendbar; denn nur insoweit kann vom
Bestand der Gegenseitigkeit ausgegangen werden. Bei fehlender Gegenseitigkeit
besteht aber nach wie vor kein Anlass Auslandsgesellschaften in Österreich
steuerlich zu begünstigen, wenn gleichartige Begünstigungen
österreichischen Gesellschaften im betreffenden Ausland verweigert werden.
Artikel 10 der auf dem OECD-Musterabkommen basierenden
Doppelbesteuerungsabkommen schließt nach wie vor eine Beteiligungshaltung
durch eine Personengesellschaft ausdrücklich von der Inanspruchnahme der
Quellensteuerentlastung für konzerninterne Gewinnausschüttungen
aus.
1. August
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0433-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24936
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF