Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2402
Generalplanung eines inländischen Bauvorhabens durch eine deutsche Architekten-ARGE
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/51-IV/4/03vom 05.01.2004
Wortlaut laut Findok
Übernimmt eine deutsche
Architekten-ARGE (mit österreichischen und deutschen
Architekten-Gesellschaftern) die Generalplanung bei österreichischen
Bauprojekten mit einer 12 Monate übersteigenden Mitwirkungsdauer, dann
liegt ab 2003 auch dann eine zur Betriebstättenbegründung und damit
zur Steuerpflicht führende Mitwirkung an einer inländischen
Bauausführung vor, wenn für die ARGE-Architekten keinerlei
inländische festen örtlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Dies ergibt sich aus dem Update des OECD-Kommentars vom 28. Jänner 2003 (Z.
17 zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens), mit dem die bisherige gegenteilige
Kommentarauffassung geändert wurde (siehe hierzu EAS.2274).
Die abkommensrechtlich Österreich überlassenenen
Besteuerungsrechte können auf der Ebene des innerstaatlichen Steuerrechts
nicht nur gegenüber den unbeschränkt steuerpflichtigen
österreichischen ARGE-Architekten, sondern auch gegenüber den nur der
beschränkten Steuerpflicht unterliegenden deutschen Architekten
wahrgenommen werden. Denn erzielt die deutsche Architektengemeinschaft
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, dann steht außer Frage, dass
deren Tätigkeit in Österreich verwertet wird und damit
gemäß
§ 98 EStG der inländischen Steuerpflicht unterliegt.
Sollten die Einkünfte als gewerblich einzustufen sein, dann würde
wegen einer inländischen "Baubetriebstätte" beschränkte
Steuerpflicht bestehen. Denn alle ausländischen Gewerbetreibenden, die
durch mehr als 6 Monate an einer inländischen Bauausführung mitwirken,
treten in die österreichische beschränkte Steuerpflicht ein. Diese
Steuerpflicht konnte in der Vergangenheit wegen der abkommensrechtlichen
Schrankenwirkung bei bauplanenden und bauüberwachenden Subauftragnehmern
nicht wahrgenommen werden; diese Schranke ist aber ab 2003 weggefallen.
Es ist wohl richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 30.10.1964, 1707/63, zum Ausdruck gebracht hat, dass die
Tätigkeit der Bauüberwachung Bauausführungen begrifflich nicht
zugeordnet werden könne. Diese Entscheidung ist aber zum DBA-Deutschland ex
1954 ergangen und trägt damit nicht der gewandelten internationalen
Rechtsentwicklung Rechnung. Dass die internationale Rechtsentwicklung auf die
Auslegung des innerstaatlichen Steuerrechtes Einfluss nehmen kann, wird im
Übrigen auch vom deutschen Bundesfinanzhof bestätigt (BFH vom
21.4.1999, BStBl. II, 694 betr. Beginn einer Montagebetriebstätte).
Würde das innerstaatliche Steuerrecht - ohne rechtliche Notwendigkeit - in
einer der internationalen Entwicklung entgegenstehenden Weise ausgelegt,
würde dies zu einer Doppelnichtbesteuerung führen: Deutschland
müsste auf Grund des DBA von der Besteuerung freistellen, Österreich
würde wegen fehlgeleiteter Interpretation des nationalen Rechtes keine
Besteuerung vornehmen. Ein solches Auslegungsergebnis kann nicht als den
Intentionen des Gesetzes entsprechend angesehen werden und ist daher als
gesetzwidrig abzulehnen.
05.
Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/51-IV/4/03
- Stammnummer
- 8341
- Gültig
- 05.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF