Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2903
Beteiligung an einer estnischen Holdinggesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1819-IV/4/2007vom 23.11.2007
Wortlaut laut Findok
§ 10 Abs. 4 KStG 1988 ist eine
Antimissbrauchsbestimmung, deren Kernziel darauf ausgerichtet ist zu verhindern,
dass in Österreich steuerpflichtige Einkünfte in eine nicht oder
niedrig besteuerte Auslandstochtergesellschaft verlagert werden, um von dort
unter Nutzung der internationalen Schachtelbefreiung wieder steuerfrei in die
Hände der inländischen Muttergesellschaft zu gelangen. Ist eine
österreichische AG (Ö-AG) über eine estnische Tochterholding-GmbH
(EST-OU) zu 45% an einem estnischen Coal Terminal beteiligt, der seinerseits in
eine Besitzobergesellschaft (CT-AS) und eine Betriebsuntergesellschaft (CTO-AS)
aufgespalten ist, dann kann in einer solchen Gestaltung, bei der estnische
operative Gewinne aus dem Coal Terminal Geschäft über eine estnische
Holdinggesellschaft in die Hände der österreichischen Ö-AG
gelangen, kein Missbrauchsverdacht aufkommen.
Wendet man die VO BGBl. II Nr. 295/2004 auf die gegebene
Gestaltung an, so erzielt die Tochterholdinggesellschaft (EST-OU) keine
schädlichen Passiveinkünfte, da ihre Einkünfte
ausschließlich aus Dividendeneinkünften von der untergeordneten
Besitzgesellschaft (CT-AS) bestehen. Es ist allerdings nicht
auszuschließen, dass bei enger Auslegung des § 2 der VO die
Verpachtung der Kohlentladeanlagen an die estnische Betriebsgesellschaft als
schädliche Aktivität gewertet werden könnte, die nach der
Konsolidierungsanordnung des § 2 Z 4 der VO auf die EST-OU
durchschlägt. Da aber die Gewinnausschüttung der
Betriebsuntergesellschaft (CTO-AS) an die Besitzobergesellschaft (CT-AS) nach
dem estnischen Steuersystem einer Dividendenbesteuerung unterliegt, die ab 2007
nach den hier vorliegenden Unterlagen 22% beträgt, unterliegen die nach
Österreich weiterfließenden Einkünfte jedenfalls einer die
Mindestgrenze von 15% übersteigenden Steuerbelastung.
Wohl verlangt die ggstl. Verordnung, dass die
ausgeschütteten Gewinne einer der österreichischen
Körperschaftsbesteuerung vergleichbaren Besteuerung unterliegen
müssen. Zieht man aber in Betracht, dass nach dem estnischen
Besteuerungssystem die Dividendensteuer anstelle einer Körperschaftsteuer
erhoben wird und diese sonach ersetzt, erscheint im gegebenen Zusammenhang eine
Beurteilung sachgerecht, dass das Erfordernis einer ausreichenden
Körperschaftsteuervorbelastung der von der CT-AS an die EST-OU gezahlten
Dividende erfüllt ist.
Nach dem hier geschilderten Sachverhaltsbild liegt sonach
keine "rein künstliche Konstruktion zu ausschließlich steuerlichen
Zwecken" (EuGH v. 13.03.2007, Thin Cap Group Litigation) und daher auch kein
Missbrauch vor, sodass die Vorteile der Mutter-Tochterrichtlinie nicht versagt
werden dürfen. Durch den aufgezeigten Interpretationsweg ist die
Steuerbefreiung der Gewinnausschüttung der estnischen Holdinggesellschaft
gewährleistet und damit eine EU-konforme Gesetzesanwendung
sichergestellt.
Bundesministerium für Finanzen, 23. November
2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. II Nr. 295/2004
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1819-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32585
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF