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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 467

Deutscher Geschäftsführer einer inländischen GesmbH

geltende FassungEAS-AuskunftP 691/20/1-IV/4/94vom 06.06.1994

Wortlaut laut Findok

  Werden die Geschäfte einer inländischen GesmbH von einem in Deutschland wohnhaften Geschäftsführer geleitet und wird die inländische Firmenadresse gemäß § 15 a GesmbH-Gesetz als österreichische Postadresse angegeben, so wird hiedurch kein inländischer Wohnsitz begründet, wenn die Firmenräumlichkeiten nicht geeignet sind, jederzeit zum Wohnen benutzt zu werden. Der Umstand, dass für den Geschäftsführer bloß "beschränkte Steuerpflicht" in Österreich besteht, verhindert aber nicht die Anwendung des progressiven Steuertarifes bei der lohnsteuerlichen Erfassung seiner für die Geschäftsführertätigkeit bezogenen Vergütungen, da die seinerzeitige Bruttobesteuerung mit 20% ab 1994 beseitigt worden ist. Weiters wird angemerkt, dass im Rahmen von österreichisch-deutschen Verständigungsgesprächen am 1. Juni 1994 im bilateralen Verhältnis - solange sich keine anderweitigen Interpretationserfordernisse aus OECD-einheitlichen Regelungen ergeben - weiterhin der vom BFH und vom VwGH entwickelten Auslegung gefolgt wird, derzufolge der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen (Sitz der Gesellschaft). 6. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

inländische WohnungGeschäftsführerbezügeGeschäftsführervergütungLohnsteuerArbeitsortGeschäftsleitung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 691/20/1-IV/4/94
Stammnummer
17627
Gültig
06.06.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF