Findok · EAS-Auskünfte
EAS 467
Deutscher Geschäftsführer einer inländischen GesmbH
geltende FassungEAS-AuskunftP 691/20/1-IV/4/94vom 06.06.1994
Wortlaut laut Findok
Werden die Geschäfte einer inländischen GesmbH
von einem in Deutschland wohnhaften Geschäftsführer geleitet und wird
die inländische Firmenadresse gemäß
§ 15 a GesmbH-Gesetz
als österreichische Postadresse angegeben, so wird hiedurch kein
inländischer Wohnsitz begründet, wenn die Firmenräumlichkeiten
nicht geeignet sind, jederzeit zum Wohnen benutzt zu werden.
Der Umstand, dass für den Geschäftsführer
bloß "beschränkte Steuerpflicht" in Österreich besteht,
verhindert aber nicht die Anwendung des progressiven Steuertarifes bei der
lohnsteuerlichen Erfassung seiner für die
Geschäftsführertätigkeit bezogenen Vergütungen, da die
seinerzeitige Bruttobesteuerung mit 20% ab 1994 beseitigt worden
ist.
Weiters wird angemerkt, dass im Rahmen von
österreichisch-deutschen Verständigungsgesprächen am 1. Juni 1994
im bilateralen Verhältnis - solange sich keine anderweitigen
Interpretationserfordernisse aus OECD-einheitlichen Regelungen ergeben -
weiterhin der vom BFH und vom VwGH entwickelten Auslegung gefolgt wird,
derzufolge der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich dort gelegen ist,
wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen (Sitz der
Gesellschaft).
6. Juni
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
inländische WohnungGeschäftsführerbezügeGeschäftsführervergütungLohnsteuerArbeitsortGeschäftsleitung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 691/20/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17627
- Gültig
- 06.06.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF