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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1217-L/11

1. Zurückweisung einer Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen "Bescheid" gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (hier: betreffend Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005 bis 2007) 2. Ersatzlose Aufhebung eines wirksam erlassenen, mangels wirksamer Wiederaufnahmeverfügung jedoch rechtswidrigen neuen Sachbescheides (hier: betreffend neue Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007) 3. Ersatzlose Aufhebung eines nur mit dem konkreten Gesetzestext begründeten Aufhebungsbescheides iSd § 299 Abs. 1 BAO (hier: unzureichend begründete Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008) 4. Zurückweisung einer nachträglich unzulässig gewordenen Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO, weil der angefochtene Bescheid aufgrund § 299 Abs. 3 BAO vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (hier: betreffend neuer Einkommensteuerbescheid 2008)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1217-L/11vom 28.12.2012Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach dem Einlangen der postalisch retournierten Eigenhandsendungen beim Finanzamt entschloss sich die für die Einkommensteuerveranlagungen der Bw. zuständige Sachbearbeiterin XY in der (irrigen) Annahme, dass der Bw. bisher keine der Erledigungen für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 vom 31. August 2010 wirksam zugestellt worden wäre, für die zurückgemittelten, von ihr inzwischen nicht mehr als rechtskonform erachteten Erledigungen vom 31. August 2010 keinen weiteren Zustellversuch an die Bw. mehr zu unternehmen, sondern die wegen der berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG als rechtswidrig erachteten ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2008 vom 3. Mai 2007, 19. Oktober 2007, 20. Oktober 2008 und 7. September 2009 aus gegebenem Anlass durch neue, auf § 293b BAO gestützte Einkommensteuerbescheide zu berichtigen. Die genannte Veranlagungsreferentin öffnete die retournierten Rsa - Sendungen daher und legte die daraus entnommenen, von der BRZ GmbH automationsunterstützt erzeugten Ausfertigungen der "Wiederaufnahmebescheide für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010, Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 und Anspruchszinsenbescheide für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" samt (blauen) Versandkuverts bei den entsprechenden Jahresfahnen im Einkommensteuerakt der Bw. ab, wo sich diese Dokumente bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt befinden. Am 15. November 2010 fertigte die Veranlagungsreferentin sodann für die Bw., nachdem sie zuvor die Lastschriftbuchungen für Einkommensteuer 2005 bis 2008 und Anspruchszinsen 2005 bis 2007 vom 31. August 2010 auf deren Abgabekonto mittels fingierter, nicht außenwirksam gewordener "Bescheide betreffend Aufhebung der Bescheide für die Streitjahre vom 31. August 2010 gemäß § 299 BAO vom 6. Oktober 2010" egalisiert hatte, wie geplant gemäß § 293b BAO berichtigte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 ohne Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG aus, die aufgrund der jeweils ausgewiesenen Einkommensteuernachforderungen gleichzeitig auch neue Anspruchszinsenbescheide für 2005, 2006 und 2007 auslösten. Anlässlich der Ausfertigung der Erledigungen für die Streitjahre vom 31. August 2010 ging der Bw. eine gleich datierte Buchungsmitteilung (BUMI Nr. 1) zu ihrem Abgabenkonto zu. Dieser entnahm die Bw., dass das Abgabenkonto am 31. August 2010 nicht nur mit der aus den zugegangenen Bescheiden betreffend Aufhebung des bisherigen Einkommensteuerbescheides 2008 gemäß § 299 BAO und Neufestsetzung der Einkommensteuer 2008 vom 31. August 2010 resultierenden Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2008, sondern offenkundig aufgrund von amtswegigen Wiederaufnahmen der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2005, 2006 und 2007 auch mit Einkommensteuernachforderungen und Anspruchszinsen für diese Jahre belastet wurde. Da die Bw. keine entsprechenden Bescheide für die Jahre 2005 bis 2007 erhalten hatte, erkundigte sich ihr Schwager Mag.N Mitte September 2010 diesbezüglich telefonisch beim zuständigen Finanzamt und erhielt dabei von einer trotz entsprechender zweitinstanzlicher Ermittlungen namentlich unbekannt gebliebenen Mitarbeiterin des Infocenter (IC) - Teams ebenfalls die Auskunft, dass am 31. August 2010 für die Bw. auch Wiederaufnahme-, Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 ausgefertigt wurden. Mag.N ersuchte die konkrete IC - Mitarbeiterin deshalb, der Bw. die anfragegegenständlichen, bisher nicht zugestellten Bescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007 zuzusenden, was diese nach anfänglichem Widerstand im Gesprächsverlauf letztlich auch zusagte. Aufgrund dieser telefonischen Urgenz übermittelte die ersuchte IC - Mitarbeiterin der Bw. in der Folge ohne Rücksprache mit der zuständigen Veranlagungsreferentin XY bzw. dem konkreten Veranlagungsteam per Post neue, im Finanzamt unter Einsatz des Textverarbeitungsprogrammes erzeugte Ausfertigungen von den elektronisch gespeicherten "Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheiden für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010", die der Bw. nach zweitinstanzlichen Ermittlungsergebnissen an einem datumsmäßig nicht mehr genau feststellbar gewesenen Tag Ende September 2010 zugegangen sind. Ausfertigungen von den "Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" waren dieser Finanzamtssendung nicht beigeschlossen und sind der Bw. nach dem Ergebnis des zweitinstanzlich durchgeführten Beweisverfahrens auch tatsächlich niemals zugegangen. Im Zuge der erstinstanzlichen Berufungsverfahren hat die Bw. dem Finanzamt ua. Ablichtungen (Stempelaufdruck "Kopie") von den ihr Ende September 2010 zugegangenen Erledigungsausfertigungen zu Beweiszwecken übermittelt. Aus diesen Kopien ist, soweit hier relevant, ersichtlich, dass der Bw. Schriftstücke vorliegen, die als "Einkommensteuerbescheid 2005" / "Einkommensteuerbescheid 2006" / "Einkommen-steuerbescheid 2007" bezeichnet und jeweils mit 31. August 2010 datiert sind, aus denen jeweils als ausstellende Behörde das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr und als Bescheidadressat die Bw. (Adressfeld) hervorgeht und die jeweils auch einen Spruch, eine Begründung und eine gesetzeskonforme Rechtsmittelbelehrung enthalten. Im jeweils auf ein Leistungsgebot gerichteten Spruch dieser Erledigungsausfertigungen finden sich jeweils auch die insoweit notwendigen Angaben zur Art und Höhe der Abgaben (gegenüber bisher höhere Einkommensteuerfestsetzungen für 2005, 2006 bzw.2007), zum Fälligkeitszeitpunkt der ausgewiesenen Einkommensteuernachforderungen (je 07.10.2010) sowie die jeweiligen Einkommensteuerbemessungsgrundlagen. Schließlich ist diesen vorgelegten Erledigungskopien zu entnehmen, dass die der Bw. zugegangenen neuen Ausfertigungen von den Einkommensteuerbescheiden für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 jeweils weder mit einer Unterschrift noch einem Beglaubigungsvermerk versehen sind. Mit Schriftsätzen vom 27. September 2010 (Postaufgabe 28.09.2010) legte die Bw. Berufungen erklärungsgemäß gegen "den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007 (Aufhebung gem. § 299 BAO) vom 31.08.2010 sowie den neu ausgestellten Einkommensteuerbescheid 2007 vom 31.08.2010" und gegen "den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 (Aufhebung gem. § 299 BAO) vom 31.08.2010 sowie den neu ausgestellten Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31.08.2010" ein. Mit weiteren Schriftsätzen vom 27. September 2010 (Postaufgabe 04.10.2010) erhob die Bw. auch Berufungen erklärungsgemäß gegen "den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 (Aufhebung gem. § 299 BAO) vom 31.08.2010 sowie den neu ausgestellten Einkommensteuerbescheid 2005 vom 31.08.2010" und gegen "den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 (Aufhebung gem. § 299 BAO) vom 31.08.2010 sowie den neu ausgestellten Einkommensteuerbescheid 2006 vom 31.08.2010". Mit diesen entscheidungsgegenständlichen Berufungen von 27. September 2010 begehrt die Bw., sämtliche angefochtenen "Bescheide" im Rechtsmittelweg wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, und zwar die Streitjahre 2005, 2006 und 2007 betreffend wegen Fehlens tauglicher Wiederaufnahmsgründe iSd. § 303 Abs. 4 BAO bzw. das Streitjahr 2008 betreffend wegen Fehlens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen iSd. § 299 BAO, aufzuheben, und in einem neue Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre zu erlassen, in denen wiederum außergewöhnliche Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG wie erklärt und ursprünglich auch anerkannt zum Ansatz kommen. B. Beweiswürdigung Vorstehende Sachverhaltsfeststellungen gründen auf der Aktenlage des Einkommensteuer- und elektronischen Steueraktes der Bw. und auf den ergänzenden Ermittlungsergebnissen dieser zweitinstanzlichen Berufungsverfahren. Soweit sachverhaltsmäßig zunächst davon ausgegangen wird, dass die von der BRZ GmbH namens des Finanzamtes automationsunterstützt erstellten, eigenhändig zuzustellen gewesenen Erledigungen vom 31. August 2010 betreffend amtswegige Wiederaufnahmen hinsichtlich der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2005, 2006 und 2007 und Einkommensteuer für diese Jahre der Bw. nicht zugegangen bzw. die von der BRZ GmbH namens des Finanzamtes automationsunterstützt erstellten, verfügungsgemäß ohne Zustellnachweis zuzustellen gewesenen Erledigungen vom 31. August 2010 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 7. September 2009 gemäß § 299 BAO und Einkommensteuer für das Jahr 2008 der Bw. Ende der ersten Septemberwoche des Jahre 2010 und zwar persönlich am 6. September 2010 zugegangen sind, stützen sich diese Feststellungen vorerst auf die vorliegende Aktenlage. Im Einkommensteuerakt der Bw. erliegen nämlich Ausfertigungen von "Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" und von "Einkommensteuerbescheiden für 2005, 2006 und 2007" an die geöffnete, leere, an die Bw. adressierte Rsa - Versandkuverts angeheftet sind, auf denen jeweils als Absender "Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr 4400", als Sendungsinhalt "Bescheide vom 2010.08.31., Datenverar-beitungsregisternummer 0009512, Team 03, St.Nr. aaa/bbbb " und als Postaufgabedatum "01.09.2010" aufscheint, weiters die Sendungsempfängerin jeweils durchgestrichen ist, und jeweils die Postvermerke "Empfängerin derzeit im Urlaub" / "Retour an das Absenderpostamt 4400" angebracht sind. Diese Urkunden in Zusammenhalt damit, dass für die konkreten Erledigungsausfertigungen augenscheinlich das für ADV- Ausfertigungen der BRZ GmbH typische chlorfrei gebleichte Papier verwendet wurde, und dass diese Ausfertigungen jeweils zwei Querfalten aufweisen, wie sie erfahrungsgemäß etwa durch das Einlegen in ein Rsa - Kuvert erzeugt werden, lassen den unbedenklichen Schluss zu, dass die von der BRZ GmbH automationsunterstützt erstellten Ausfertigungen der "Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" und der "Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" aufgrund erfolgloser Zustellversuche (Ortsabwesenheit der Bw. Anfang September 2010) von der Post ans Finanzamt zurückgemittelt und aus diesem Anlass dauerhaft im Veranlagungsakt abgelegt wurden. Mit diesen aktenmäßigen Feststellungen stehen auch die zweitinstanzlichen Angaben der erstinstanzlich zuständigen Veranlagungsreferentin XY im Einklang, wonach diese die der Bw. Anfang September 2010 nicht zustellbar gewesenen Erledigungen für die Streitjahre vom 31. August 2010 nach postalischer Retournierung ans Finanzamt im maßgeblichen Einkommensteuerakt abgeheftet habe, weil sie diese Erledigungen inzwischen für rechtswidrig erachtet und deshalb ersatzweise die Ausfertigung von gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre in Aussicht genommen habe. Dieses Vorbringen ist nicht zuletzt schon deshalb glaubwürdig, weil die Veranlagungsreferentin am 15. November 2010 tatsächlich solche berichtigte Einkommensteuerbescheide (§ 293b BAO) für die Streitjahre ausgefertigt hat. Im Übrigen hat auch Mag.N , der sich intern um die Steuerangelegenheiten der Bw. (Schwägerin) kümmert und als Sachkundiger für diese Rechtsmittelverfahren benannt wurde, der Berufungsbehörde glaubhaft dargelegt, dass die Bw. Anfang September 2010 vom Finanzamt abgesehen von der gleich datierten Buchungsmitteilung nur die Bescheide betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 7. September 2009 gemäß § 299 BAO und Neufestsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2008 vom 31. August 2010 erhalten habe. Dass am selben Tag offensichtlich auch "Wiederaufnahmeverfügungen hinsichtlich Einkommensteuer für 2005, 2006 und 2007 und Einkommensteuer- sowie Anspruchszinsenbescheide für diese Jahre" ausgefertigt worden sind, habe die Bw. nach weiteren Angaben des Genannten erst aus dieser zugegangenen Buchungsmitteilung erfahren. Mit jenen Sachverhaltsfeststellungen, wonach der Bw. aufgrund einer diesbezüglichen telefonischen Urgenz ihres Schwagers beim Finanzamt Mitte September 2010 von der damals ersuchten IC - Mitarbeiterin Ausfertigungen von den "Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheiden für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" übermittelt wurden, die ihr Ende September 2010 zugegangen sind, folgt die Berufungsbehörde ebenso wie mit den weiteren Feststellungen, dass der Bw. weder aus Anlass dieser urgierten Erledigungsübermittlung noch jemals sonst Ausfertigungen von den "Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" zugegangen sind, dem konkreten zweitinstanzlichen Vorbringen von Mag.N . Dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund, dass die Bw. der Anfang September 2010 zugegangenen Buchungsmitteilung auch Einkommensteuer- und Anspruchszinsenlastschriften für die Jahre 2005 bis 2007 entnehmen konnte, ihr entsprechende Bescheide zu diesem Zeitpunkt aber erwiesenermaßen nicht zugegangen waren, durchaus schlüssig und, obwohl Mag.N die um Erledigungsübermittlung ersuchte IC - Mitarbeiterin nicht namentlich benennen, und diese im abgeführten Berufungsverfahren auch nicht ausgeforscht bzw. konkret befragt werden konnte, aus folgenden Erwägungen auch glaubhaft. Die Bw. hat nämlich in den erstinstanzlichen Berufungsverfahren zum Nachweis des Zugangs der angefochtenen Erledigungen nicht nur Kopien vom Aufhebungs- und vom neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2008 vom 31. August 2010, sondern auch Kopien von ihr vorliegenden "Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheiden für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" vorgelegt. Da diese Kopien erkennen lassen, dass der Bw. insoweit Schriftstücke vorliegen, die den von der BRZ GmbH erstellten, im Akt abgelegten "Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheiden für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" völlig entsprechen, und mangels eigener FinanzOnline - Zugangsberechtigung der Bw. bzw. eines zu dieser Datenbank zugangsberechtigten steuerlichen Vertreters auch auszuschließen ist, dass es sich bei den konkreten Schriftstücken um selbst erstellte Erledigungsausdrucke handelt, sieht es die Berufungsbehörde in freier Würdigung dieser Beweisergebnisse als erwiesen an, dass die Bw. vom Wohnsitzfinanzamt aus Anlass der telefonischen Urgenz ihres Schwagers per Post Ausfertigungen von den "Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheiden für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" erhalten hat. Soweit in diesem Zusammenhang weiters als erwiesen angenommen wird, dass die Bw. diese ihr Ende September 2010 zugegangenen Erledigungsausfertigungen nicht vom zuständigen Veranlagungsteam, sondern von der um entsprechende Erledigungszusendung ersuchten Mitarbeiterin des IC - Teams des Wohnsitzfinanzamtes erhalten hat, und dass es sich bei diesen Schriftstücken um keine Ablichtungen von den im Akt abgelegten "Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheiden für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010", sondern um neue, im Finanzamt mittels des Textverarbeitungsprogrammes hergestellte Ausfertigungen handelt, gründen diese Feststellungen einerseits auf dem glaubwürdigen Vorbringen von Mag.N und andererseits jener Aussage der Veranlagungsreferentin, wonach die Bw. die Originale der im Berufungsverfahren in Kopie vorgelegten "Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" mit Sicherheit nicht vom zuständigen Veranlagungsteam erhalten habe. Diese Angaben von XY überzeugen schon deshalb, weil der Versand neuer Ausfertigungen von den "Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheiden für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" durch das Veranlagungsteam der dortigen Entscheidung entgegenstünde, wonach die postalisch retournierten ADV-Ausfertigungen dieser Erledigungen vom 31. August 2010 wegen vermuteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit gewolltermaßen nicht mehr versandt, sondern im Veranlagungsakt abgelegt wurden. Außerdem werden die Angaben der Veranlagungsreferentin dadurch gestützt, dass sich im vorliegenden Einkommensteuerakt keine Hinweise dafür finden, dass das zuständige Veranlagungsteam in irgend einer Weise in die Erstellung bzw. den Versand der der Bw. Ende September 2010 zugegangenen Schriftstücke involviert gewesen wäre. Im Zuge seiner zweitinstanzlichen Befragung hat Mag.N gegenüber der Berufungsbehörde eingeräumt, dass der Bw. niemals Ausfertigungen von den ebenfalls bekämpften "Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" zugegangen sind. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist ersichtlich, dass die Bw. im ergänzenden Rechtsmittelschriftsatz vom 27. Dezember 2010 bei der Beweisführung zum Zugang der angefochtenen Erledigungen vom 31. August 2010 als ihr zugegangene Erledigungen ebenfalls nur "den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend Einkommensteuer 2008", "die Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006, 2007 und 2008" und "die Anspruchszinsenbescheide für 2005, 2006 und 2007" dieses Datums, nicht jedoch "Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" angeführt und sie außerdem auch nur Kopien dieser konkret aufgelisteten Erledigungen vorgelegt hat. Aufgrund dieser übereinstimmenden Beweisergebnisse im Zusammenhalt damit, dass mit den vorliegenden Berufungen betreffend die Verfahrensbescheide für Einkommensteuer 2005, 2006, 2007 und 2008 für sämtliche Streitjahre laut "Anfechtungserklärungen" undifferenziert Aufhebungsbescheide iSd. § 299 BAO bekämpft worden sind, erachtet es die Berufungsbehörde daher als erwiesen, dass der Bw. niemals "Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" zugegangen sind. Soweit diesen Berufungserledigungen schließlich sachverhaltsmäßig zugrunde gelegt wird, dass die von der BRZ GmbH automationsunterstützt erstellten Bescheide vom 31. August 2010 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 7. September 2009 gemäß § 299 BAO und Einkommensteuer für das Jahr 2008 der Bw. Ende der ersten Septemberwoche des Jahres 2010 zugegangen sind, basieren diese Feststellungen auf den diesbezüglichen Angaben der Bw. im Schriftsatz vom 27. Dezember 2010, die durch Vorlage entsprechender Bescheidkopien auch untermauert wurden, weiters auf dem zweitinstanzlichen Vorbringen von Mag.N , wonach die Bw. Anfang September 2010 nur diese beiden Bescheide für das Jahr 2008 erhalten habe, sowie auf der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Diese weist nämlich aus, dass die konkreten Erledigungen für das Jahr 2008 der Bw. jeweils ohne Zustellnachweis zuzustellen gewesen sind, und dass die unter der Jahresfahne 2008 einliegenden Ausfertigungen dieser Erledigungen im Gegensatz zum Aktenstand für die Streitjahre 2005 bis 2007 weder auf eine vormalige Versendung rückschließen lassende Faltungsspuren noch die für ADV - Ausfertigungen der BRZ GmbH typische Papierqualität (chlorfrei gebleicht) aufweisen. Außerdem ist den konkreten Erledigungsausfertigungen für das Jahr 2008 auch kein (postalisch zurückgemitteltes) Versandkuvert der BRZ GmbH (Fensterbriefumschlag) beigeschlossen. In freier Würdigung dieser einhelligen Beweisergebnisse folgt die Berufungsbehörde daher nicht der zweitinstanzlichen Darstellung der Veranlagungsreferentin XY , wonach sämtliche Erledigungen für die Streitjahre vom 31. August 2010 aufgrund erfolgloser Zustellversuche ans Finanzamt zurückgelangt und anschließend im Akt abgelegt worden wären, sondern geht vielmehr zweifelsfrei davon aus, dass die ohne Zustellnachweis zuzustellen gewesene Sendung mit Inhalt der ADV-Bescheide vom 31. August 2010 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 7. September 2009 gemäß § 299 BAO und Einkommensteuer für das Jahr 2008 gleichzeitig mit den für die Bw. bestimmt gewesenen Rsa - Sendungen am 1. September 2010 zur Post gegeben, beim nachfolgenden Zustellvorgang am 2. oder 3. September 2010 trotz festgestellter Ortsabwesenheit der Bw. nicht ans Finanzamt zurückgemittelt, sondern an der Wohnadresse der Bw. zurückgelassen wurde, und der Bw. daraufhin der darin enthalten gewesene Aufhebungs- und der neue Sachbescheid für Einkommensteuer 2008 vom 31. August 2010 Ende der ersten Septemberwoche des Jahre 2010 wirksam zugestellt wurden. Die Sachverhaltsannahme, dass sich der datumsmäßg nicht belegte Zustellvorgang am Donnerstag, dem 2. September 2010, oder am Freitag, dem 3. September 2010, zugetragen hat, ist unbedenkliche Schlussfolgerung aus dem belegten Versanddatum der konkreten Finanzamtssendungen (1. September 2010) einerseits und den zeitlichen Angaben der Bw. zum persönlichen Erhalt des Aufhebungs- und des neuen Sachbescheides für Einkommensteuer 2008 vom 31. August 2010 (Montag 6. September 2010) andererseits im Zusammenhalt damit, dass die Post am 4. und 5. September 2010, einem Wochenende, erfahrungsgemäß keine Zustellungen vorgenommen hat. C. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 34 Abs. 1 erster Satz EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außer-gewöhnliche Belastungen abzuziehen. Gemäß § 34 Abs. 8 EStG gelten auch Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe von schriftlichen Erledigungen erfolgt im Regelfall durch Zustellung (lit. a leg. cit.). Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen und kann daher von der Behörde jederzeit zurückgenommen, abgeändert oder durch eine andere Erledigung ersetzt werden (VwGH 27.02.1995, 94/16/0010; VwGH 20.03.1989, 88/15/0131). § 98 Abs. 1 BAO normiert, dass Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen sind. Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Absatz 1 immer in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden. Dabei ist sie berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Fälle des § 289 Abs. 1 BAO, in denen eine vorrangige Formalerledigung der Berufung zu erfolgen hat, sind ua. Berufungszurückweisungen gemäß § 273 BAO wegen Unzulässigkeit oder Verspätung. § 250 Abs. 1 BAO ordnet an, dass die Berufung (§ 243 BAO) kumulativ die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet (lit. a), die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (lit. b), die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (lit. c) und eine Begründung (lit. d) enthalten muss. Erweist sich eine Berufungseingabe im Hinblick auf diese Anordnung als inhaltlich mangelhaft und nicht schon von vornherein offenkundig als aussichtslos, dann hat die Abgabenbehörde ein Mängelbehebungsverfahren iSd. § 85 Abs. 2 BAO durchzuführen, andernfalls sie ihre Rechtsmittelerledigung mit Rechtswidrigkeit belegt (Ritz BAO4, § 85 Rz 15 mwN). Im vorliegenden Fall wurden mit Schriftsätzen vom 27. September 2010 erklärungsgemäß Berufungen gegen "die Bescheide über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2005, 2006, 2007 und 2008 gemäß § 299 BAO vom 31. August 2010" und "die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 vom 31. August 2010" erhoben. Diese Anfechtungserklärungen lassen unmissverständlich erkennen, dass die Bw. mit gegenständlichen Berufungen sowohl die verfahrensrechtlichen Erledigungen zur Einkommensteuer 2005 bis 2008 vom 31. August 2010 als auch die neuen Sacherledigungen zur Einkommensteuer 2005 bis 2008 vom 31. August 2010 bekämpft, finden jedoch in der vorliegenden Aktenlage insoweit nicht Deckung, als damit "Bescheide über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 gemäß § 299 BAO vom 31. August 2010" angefochten sind, weil zur Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 für den 31. August 2010 aus verfahrensrechtlicher Sicht tatsächlich "Wiederaufnahmeverfügungen iSd. § 303 Abs. 4 BAO" aktenkundig sind. Dies wirft zunächst die Frage auf, ob die Berufungen betreffend "Bescheide über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 gemäß § 299 BAO vom 31. August 2010" aufgrund dieser aktenwidrigen Anfechtungserklärungen inhaltlich mangelhaft iSd. § 250 Abs. 1 lit. a BAO sind, was bejahendenfalls zur Folge hätte, dass über sie, wenn überhaupt, erst nach erfolgreicher Mängelbehebung (§ 85 Abs. 2 BAO) abgesprochen werden dürfte. Dem angesprochenen § 250 Abs. 1 BAO (notwendiger Berufungsinhalt) liegt die Intention zugrunde, die Behörde in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können. Vor dem Hintergrund dieses Normzwecks hat der Verwaltungsgerichtshof anlässlich seiner Rechtsprechung zur konkreten Bestimmung wiederholt ua. folgende Aussagen getroffen (VwGH 12.03.2010, 2006/17/0360 mwN; VwGH 24.06.2009, 2007/15/0041 mwN; VwGH 21.09.2006, 2006/15/0042): "Bei der Prüfung, ob eine Berufung den im Gesetz determinierten Inhaltserfordernissen entspricht, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Es reicht für die gesetzlich geforderte "Bescheidbezeichnung" daher aus, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Besteht für die Abgabenbehörde aufgrund des Berufungsvorbringens kein Zweifel, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs. 1 lit. a BAO Genüge getan." In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur zur Auslegung von Anbringen iSd. § 85 BAO. Danach kommt es bei der Beurteilung von Anbringen, also auch bei der von abgabenrechtlichen Berufungen, nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zumindest zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Parteierklärungen sind dabei stets nach ihrem objektiven Erklärungswert, also so auszulegen, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der Sach-, Rechts- und Aktenlage des konkreten Einzelfalles objektiv verstanden werden muss (Ritz, Kommentar BAO4 § 85 Rz 1; ua. VwGH 12.03.2010, 2006/17/0360 mwN). Mit Rücksicht auf diese höchstgerichtliche Rechtsprechung vertritt die Berufungsbehörde im vorstehenden Zusammenhang die Ansicht, dass auch die Berufungen vom 27. September 2010 betreffend die verfahrensrechtlichen Erledigungen zur Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 trotz ihrer oben aufgezeigten Mängel inhaltlich ausreichend bestimmt iSd. § 250 Abs. 1 BAO und spruchreif sind, lässt doch das sich in Einwendungen zur Unzulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahmen der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 erschöpfende konkrete Rechtsmittelvorbringen in Zusammenschau damit, dass solche Erledigungen aktenkundig und für die Bw. zumindest aus der ihr zugegangenen Buchungsmitteilung selben Datums ersichtlich gewesen sind, keinen Zweifel, dass die Bw. mit den hier in Rede stehenden Berufungen tatsächlich die für sie an diesem Tag ausgefertigten Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 beseitigt wissen will. Da aufgrund dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses keine Notwendigkeit zur Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens besteht, wird daher mit den gegenständlichen Rechtsmittelerledigungen ua. über die Berufungen vom 27. September 2010 betreffend "Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" abgesprochen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen vom 6. Mai 2011 ua. die Berufungen vom 27. September 2010 gegen "die Bescheide über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2005, 2006, 2007 und 2008 gemäß § 299 BAO vom 31. August 2010" abgewiesen hat. Da die Bw. dagegen rechtzeitig Vorlageanträge gestellt hat, gelten diese Berufungen wiederum als unerledigt (Ritz, BAO4 § 276 Rz 24). Soweit die Rechtsmittelwerberin im Rahmen dieser Vorlageanträge ua. moniert, dass sich die bekämpften Berufungsvorentscheidungen auch deshalb als rechtswidrig erwiesen, weil das Finanzamt damit durch Sachentscheidungen (Abweisungen) über niemals ausgefertigte "Bescheide betreffend Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2005, 2006 und 2007 gemäß § 299 BAO vom 31. August 2010" abgesprochen habe, befindet sie sich mit diesem Einwand aufgrund der zur Einkommensteuer 2005 bis 2007 ausgewiesenen Aktenlage daher im Recht. Zu den mit Schriftsätzen vom 27. September 2010 weiters eingelegten Berufungen betreffend "Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006, 2007 und 2008 vom 31. August 2010" sind aktenkundig keine Berufungsvorentscheidungen ergangen. Über diese gleichfalls der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten Berufungen wird daher mit den gegenständlichen Rechtsmittelerledigungen erstmals abgesprochen. 1. Wiederaufnahmeverfügungen (§ 303 Abs. 4 BAO) hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Absatz 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der verwiesene § 303 Abs. 1 BAO normiert, dass dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ua. stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (lit. a) oder der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (lit. c) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens (Wiederaufnahmeverfügung) ist nur bis zum Eintritt der Verjährung zulässig (vgl. § 304 BAO). § 307 BAO bestimmt wie folgt: (1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002) (3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung haben die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachentscheidung für sich Bescheidqualität und ist jeder dieser Bescheide für sich einer Berufung zugänglich und für sich rechtskraftfähig (Ritz, BAO4 § 307 Rz 7 mwN; ua. VwGH 21.09.2006, 2006/15/0042 mwN; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041; VwGH 18.12.2008, 2006/15/0367). Der Wiederaufnahmsbescheid und der neue Sachbescheid sind auch hinsichtlich ihrer Behebbarkeit getrennt zu beurteilen (VwGH 17.9.1991, 88/14/0012). Sind beide Bescheide mit Berufung angefochten, so ist zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmsbescheid zu entscheiden (VwGH 22.12.2005, 2001/15/0004; VwGH 22.5.1990, 87/14/0038), die Entscheidung über beide Berufungen kann jedoch in einer Rechtsmittelerledigung verbunden werden (VwGH 24.6.1986, 86/14/0014). Aus der Wortfolge "die Wiederaufnahme erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides" im § 307 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass schon die Wiederaufnahme eines Verfahrens als ausschließlich kassatorische Entscheidung zur gänzlichen Beseitigung des Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat, führt. Eines selbstständigen, die Aufhebung des alten Sachbescheides aussprechenden Bescheides bedarf es demnach nicht (Ritz, BAO4 § 307 Rz 7; ua. VwGH 22.04.2009, 2006/15/0257; VwGH 24.11.1998, 93/14/0151). Diese mit der Wiederaufnahme eines Verfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten allerdings nur ein, wenn der Wiederaufnahmsbescheid wirksam iSd. § 97 Abs. 1 BAO ergangen ist. Ist das nicht der Fall, dann verbleibt der von der (rechtsunwirksamen) Wiederaufnahme betroffene alte Sachbescheid weiterhin im Rechtsbestand. Im vorliegenden Fall wurden die von der BRZ GmbH am 31. August 2010 namens des Finanzamtes automationsunterstützt erstellten "Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2005, 2006 und 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO" von der ausfertigenden Stelle anordnungsgemäß als eigenhändig zuzustellende Sendungen (Rsa) versandt. Beim anschließenden Zustellversuch am 2. oder 3. September 2010 traf das mit der Zustellung dieser Sendungen betraut gewesene Zustellorgan der Post die Bw. an ihrer Wohnadresse (verfügte Abgabestelle) nicht an, brachte dabei aber in Erfahrung, dass diese zurzeit wegen einer Urlaubsreise ortsabwesend ist. Aufgrund dieses Umstandes sandte das Zustellorgan diese Rsa - Sendungen mit handschriftlichen Vermerken über die festgestellte Ortsabwesenheit der Bw. unmittelbar (ohne Hinterlegung) an das Wohnsitzfinanzamt zurück. Diese Vorgangsweise ist aus zustellrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. § 21 ZustellG ordnet nämlich an, dass dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden dürfen. Nach § 17 Abs. 1 ZustellG ist eine Zustellung durch Hinterlegung nur zulässig, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger ... regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. § 19 ZustellG bestimmt, dass Dokumente, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, der Behörde unter Vermerk des Grundes der Zurückstellung zurückzustellen sind. Da die konkreten RSa - Sendungen der Bw. beim Zustellversuch Anfang September 2010 an der Abgabestelle nicht persönlich zugestellt werden konnten, und Ersatzzustellungen im Hinblick auf § 21 ZustellG bzw. Zustellungen durch Hinterlegung beim Zustellpostamt wegen der damals festgestellten Ortsabwesenheit der Bw. (vgl. "Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält" im § 17 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZustellG) unzulässig waren, war es daher rechtens, dass diese Sendungen vom Zustellorgan gestützt auf § 19 ZustellG sofort wieder an das Wohnsitzfinanzamt (Absender) retourniert wurden. Nach den weiteren Verfahrensergebnissen wurden diese retournierten Rsa - Sendungen nach ihrem Einlangen beim Finanzamt nicht mehr versendet, sondern die darin ua. enthalten gewesenen Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 dauerhaft im Einkommensteuerakt der Bw. abgelegt. Außerdem haben die zweitinstanzlichen Erhebungen erwiesen, dass der Bw. in der Folge auch keine anderen Ausfertigungen dieser oa. Wiederaufnahmeverfügungen vom 31. August 2010 zugegangen sind. Da Erledigungen gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, die angefochtenen "Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2005, 2006 und 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom 31. August 2010" der Bw. jedoch erwiesenermaßen nie zugestellt wurden, haben diese als Bescheide intendierten verfahrensrechtlichen Erledigungen somit keinerlei Rechtswirkungen (normative Gestaltungswirkung, Ingangsetzung der Berufungsfrist etc.) entfaltet (VwGH 04.02.2009, 2008/15/0266; Ritz, BAO4 § 92 Rz 1, 2, § 97 Rz 1, § 245 Rz 4, 5). Insbesondere wurden durch diese mangels Bekanntgabe rechtlich nicht existent gewordenen Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 auch die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 vom 3. Mai 2007, 19. Oktober 2007 bzw. 20. Oktober 2008, in denen außergewöhnliche Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG wie beantragt zum Ansatz gekommen waren, nicht aus dem Rechtsbestand beseitigt (VwGH 24.06.1959, 1166/58). Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch B e s c h e i d zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist ua. dann unzulässig und damit keiner Sachentscheidung gemäß § 289 Abs.2 BAO zugänglich, wenn sie sich gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid richtet. Unzulässigkeit iSd. § 273 Abs. 1 lit. a BAO liegt auch dann vor, wenn es dem Berufungswerber an der Berufungsbefugnis fehlt (Ritz, BAO4 § 273 Rz 4, 6 mwN). § 246 Abs. 1 BAO ordnet in diesem Zusammenhang an, dass zur Einbringung einer Berufung (§ 243 leg. cit.) jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an die Person, die im Spruch des Bescheides (oder zumindest im Bescheidkopf) genannt ist. Berufungswerber kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (VwGH 07.03.1991, 90/16/0043). Die Berufungen vom 27. September 2010 betreffend Wiederaufnahmeverfügungen hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 sind daher, weil sie sich gegen rechtlich nicht existent gewordene "Bescheide" richten, und es der Bw. mangels Bekanntgabe dieser Erledigungen auch an der Aktivlegitimation iSd. § 246 Abs. 1 BAO fehlt, spruchgemäß jeweils mit Bescheid gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen gewesen (VwGH 27.04.1995, 93/17/0075; VwGH 29.05.1995, 93/17/0318). 2. Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 Das Finanzamt hat für die Bw. am 31. August 2010 im Wege der BRZ GmbH zeitgleich mit der Ausfertigung der oben besprochenen "Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007" auch neue "Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007" ausgefertigt und darin die in den bisherigen Einkommensteuerbescheiden dieser Jahre erklärungsgemäß berücksichtigt gewesenen außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG mit der Folge entsprechender Einkommensteuernachforderungen nicht mehr zum Ansatz gebracht. Diese Bescheidausfertigungen sollten der Bw. verfügungsgemäß ebenfalls eigenhändig zugestellt werden und befanden sich anlässlich ihrer postalischen Beförderung in den Rsa - Briefkuverts, mit denen auch die "Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" befördert wurden. Da der Zustellversuch für diese Rsa - Sendungen vom 2. oder 3. September 2010 wegen damaliger Ortsabwesenheit der Bw. erfolglos verlief, wurden auch die von der BRZ GmbH ausgefertigten "Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" wegen Unzustellbarkeit an das Wohnsitzfinanzamt zurückgemittelt, was zustellrechtlich aus den zuvor unter Punkt 1. dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen wird, gedeckt (gewesen) ist. Nach dem Wiedereinlangen dieser unzustellbar gewesenen Rsa - Sendungen beim Finanzamt wurden auch die retournierten "Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" ohne weiteren Zustellversuch dauerhaft im Veranlagungsakt der Bw. abgeheftet. Damit verbleibt als Ergebnis dieser Ausführungen rechtlich festzuhalten, dass auch die von der BRZ GmbH ausgefertigten "Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" mangels Bekanntgabe gegenüber der Bw. nicht wirksam geworden sind (vgl. § 97 Abs. 1 BAO; VwGH 04.02.2009, 2008/15/0266). Im Unterschied zu den unter Punkt 1. rechtlich abgehandelten "Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" hat das Wohnsitzfinanzamt jedoch der Bw. aufgrund einer telefonischen Urgenz ihres Schwagers Mag.N in der Folge per Post mittels nicht eingeschriebener Sendung nochmals Ausfertigungen von den "Einkommensteuerbescheiden für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" zugesandt, die unter Einsatz des lokalen Textverarbeitungsprogrammes erstellt worden und der Bw. auch tatsächlich Ende September 2010 zugegangen sind. Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob es sich bei diesen neuen Ausfertigungen von den "Einkommensteuerbescheiden für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" um schriftliche Erledigungen mit Bescheidcharakter, also um individuelle, hoheitliche, im Außenverhältnis ergangene, normative (rechtsgestaltende) Verwaltungsakte (VwGH 15.09.1995, 92/1770247; VwGH 11.12.2000, 2000/17/0237), oder bloß um Schriftstücke ohne Bescheidqualität gehandelt hat, weil davon abhängt, ob die Berufungen gegen die "Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" im Hinblick auf § 243 BAO und § 246 Abs. 1 BAO überhaupt zulässig sind. Die für diese Prüfung maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung lauten wie folgt: Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. Gemäß § 92 Abs. 2 BAO bedürfen Bescheide der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. Gemäß § 93 Abs. 1 BAO gelten für schriftliche Bescheide außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, -gemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gemäß § 93 Abs. 3 BAO hat der Bescheid ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3 BAO) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254). Gemäß § 198 Abs. 1 BAO (Festsetzung der Abgaben) hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit. Gemäß § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausferti-gung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich die Eigenschaft eines Schreibens als Bescheid nicht nur nach der äußeren Form, sondern nach dem (objektiven) Inhalt, sofern aus diesem der Bescheidwille erkennbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn darin ein normativer Abspruch über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Adressaten enthalten ist. Ein Bescheid ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093; VwGH 28.01.2009, 2008/05/0191; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0054). Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut oder ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (VwGH 14.06.1995, 95/12/0110). Eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VwGH 06.10.2010, 2008/19/0527). Die der Bw. Ende September 2010 zugegangenen, hier interessierenden Schriftstücke sind, wie aus den von der Bw. insoweit vorgelegten Kopien ersichtlich ist, mit "Einkommensteuerbescheid 2005" bzw. "Einkommensteuerbescheid 2006" bzw. "Einkommensteuerbescheid 2007" überschrieben und weisen jeweils ein Datum, und zwar den 31. August 2010, auf. Als bescheiderlassende Behörde geht daraus jeweils das Wohnsitzfinanzamt und als Bescheidadressatin im Adressfeld jeweils die Bw. hervor. Diese Schriftstücke enthalten jeweils auch einen den Anforderungen des § 198 Abs. 2 BAO entsprechenden Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, wobei dem Spruch in Zusammenschau mit den Begründungen zu entnehmen ist, dass die Einkommensteuern der Bw. für die Jahre 2005, 2006 bzw. 2007 infolge Aberkennung der bisher einkommensmindernd berücksichtigt gewesenen außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG jeweils neu und zwar höher als bisher festgesetzt werden und dass die daraus resultierenden Einkommensteuernachforderungen jeweils am 7. Oktober 2010 fällig sind. Der ausgewiesene Spruch beinhaltet somit jeweils ein an die Bw. gerichtetes Leistungsgebot (Einkommensteuerfestsetzungen und -nachforderungen für 2005, 2006 bzw. 2007), das jeweils durch die nachstehenden Einkommensteuerbemessungsgrundlagen für die Jahre 2005, 2006 bzw. 2007 erläutert und objektiv betrachtet als autoritativer normativer Abspruch über Rechte der Bw. zu verstehen ist. Die Gegenüberstellung der in Rede stehenden Schriftstücke mit den von der BRZ GmbH am 31. August 2010 automationsunterstützt erstellten, im Einkommensteuerakt der Bw. einliegenden "Einkommensteuerbescheiden für 2005, 2006 und 2007 dieses Datums", zeigt sowohl inhaltliche als auch formale Identität. Als Ergebnis dieser Befundaufnahme ist daher festzuhalten, dass die der Bw. Ende September 2010 zugegangenen, die Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 betreffenden Schriftstücke die Form von Bescheiden aufweisen und auch inhaltlich im Wesentlichen alle Bescheidmerkmale erfüllen mit der Ausnahme, dass sie weder mit Unterschriften des Genehmigenden noch mit Beglaubigungsvermerken versehen sind.

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahme von Amts wegen§ 303 Abs. 4 BAOWiederaufnahmeverfügungBescheidWirksamkeitBekanntgabeZustellungeigenhändige ZustellungAbgabestelleEmpfängervorübergehende OrtsabwesenheitUrlauberfolgloser ZustellversuchRetournierung der Sendungwirkungsloser Bescheidrechtlich nicht existenter Bescheidunzulässige BerufungBerufungszurückweisungZustellung mit ZustellnachweisBescheidqualitätBescheidcharakterBescheidinhaltBescheidmerkmaleBescheidbezeichnungDatumausstellende BehördeSpruchBegründungRechtsmittelbelehrungUnterschriftBeglaubigungsvermerkADV-BescheidDVR-Nummerschriftliche Ausfertigungmittels automationsunterstützter DatenverarbeitungTextverarbeitungssystemGenehmigungsfiktionAufhebungsbescheid iSd § 299 BAOAufhebungsgründeBescheidbegründungBegründung mit Gesetzeswortlautfehlende Begründungersatzlose Aufhebung gemäß § 289 Abs. 2 BAOSachbescheid ex lege aus Rechtsbestand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1217-L/11
Stammnummer
63416
Gültig
28.12.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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